{"id":48324,"date":"2018-06-04T16:17:39","date_gmt":"2018-06-04T14:17:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48324"},"modified":"2018-06-04T16:17:39","modified_gmt":"2018-06-04T14:17:39","slug":"bfh-gehaltsumwandlung-fuer-vorzeitigen-ruhestand-fuehrt-nicht-zu-lohnzufluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-gehaltsumwandlung-fuer-vorzeitigen-ruhestand-fuehrt-nicht-zu-lohnzufluss\/","title":{"rendered":"BFH: Gehaltsumwandlung f\u00fcr vorzeitigen Ruhestand f\u00fchrt nicht zu Lohnzufluss"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenw\u00e4rtig zuflie\u00dfender Arbeitslohn und deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Februar 2018 VI R 17\/16 zudem entschieden hat, gilt dies entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch f\u00fcr Fremd-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Im Streitfall war der Kl\u00e4ger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, an der er nicht beteiligt war. Er schloss mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung. Dabei handelte es sich um eine Vereinbarung zur Finanzierung f\u00fcr den vorzeitigen Ruhestand des Kl\u00e4gers. Er verzichtete auf die Auszahlung laufender Bez\u00fcge in H\u00f6he von monatlich 6.000 Euro, die ihm erst in der sp\u00e4teren Freistellungsphase ausgezahlt werden sollten. Die GmbH unterwarf die Zuf\u00fchrungen zu dem Wertguthaben des Kl\u00e4gers nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt war demgegen\u00fcber der Meinung, die Wertgutschriften f\u00fchrten zum Zufluss von Arbeitslohn beim Kl\u00e4ger und forderte die Lohnsteuer nach. Das Finanzgericht gab der Klage statt.<\/p>\n<p>Der BFH hat die Vorinstanz im Ergebnis best\u00e4tigt. Nach seinem Urteil unterliegt nur zugeflossener Arbeitslohn der Einkommensteuer und dem Lohnsteuerabzug. Der Kl\u00e4ger habe von der GmbH in H\u00f6he der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten und habe nach der mit der GmbH abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarung \u00fcber die Gutschriften im Streitjahr auch nicht verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Die Wertguthabenvereinbarung sei auch keine Vorausverf\u00fcgung des Kl\u00e4gers \u00fcber seinen Arbeitslohn, die den Zufluss im Zeitpunkt der Gutschriften bewirkt h\u00e4tte. Vielmehr habe der Kl\u00e4ger mit der Wertguthabenvereinbarung nur auf die Auszahlung eines Teils seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009, BStBl I 2009, 1286, A.IV.2.b.) gilt dies nach dem Urteil des BFH auch f\u00fcr Fremd-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Kapitalgesellschaft wie im Streitfall. Diese seien wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Die blo\u00dfe Organstellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei f\u00fcr den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten seien allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 30\/18 vom 04.06.2018 zum Urteil VI R 17\/16 vom 22.02.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenw\u00e4rtig zuflie\u00dfender Arbeitslohn und deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. 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