{"id":48326,"date":"2018-06-04T16:18:31","date_gmt":"2018-06-04T14:18:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48326"},"modified":"2018-06-04T16:19:22","modified_gmt":"2018-06-04T14:19:22","slug":"keine-spekulationsteuer-auf-haeusliches-arbeitszimmer-bei-verkauf-des-selbstgenutzten-eigenheims","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-spekulationsteuer-auf-haeusliches-arbeitszimmer-bei-verkauf-des-selbstgenutzten-eigenheims\/","title":{"rendered":"Keine Spekulationsteuer auf h\u00e4usliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln in seinem am 04.06.2018 ver\u00f6ffentlichen Urteil vom 20.03.2018 (8 K 1160\/15) entschieden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4ger hatten innerhalb der 10-j\u00e4hrigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung ver\u00e4u\u00dfert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer i. H. v. 1.250 Euro erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 35.575 Euro der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von \u00a7 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliege.Der 8. Senat folgte dem nicht und vertrat die Auffassung, dass ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns f\u00fchre. Das Arbeitszimmer sei n\u00e4mlich in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung st\u00fcnde auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten f\u00fcr h\u00e4usliche Arbeitszimmer in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in M\u00fcnchen eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 11\/18 gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 04.06.2018 zum Urteil 8 K 1160\/15 vom 20.03.2018 (nrkr &#8211; BFH-Az.: IX R 11\/18)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 id=\"nrwetitle\">Finanzgericht K\u00f6ln, 8 K 1160\/15<\/h3>\n<div id=\"enclosingDiv\" class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Datum:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">20.03.2018<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Gericht:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">8. Senat<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Entscheidungsart:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Urteil<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Aktenzeichen:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">8 K 1160\/15<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">ECLI:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">ECLI:DE:FGK:2018:0320.8K1160.15.00<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Nachinstanz:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Bundesfinanzhof, IX R 11\/18<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Tenor:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">\n<p>Unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids 2012 vom 14.4.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.4.2015 wird die Einkommensteuer 2012 dergestalt neu festgesetzt, dass die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften um je 17.788 \u20ac herabgesetzt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen. Der Beklagte teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverz\u00fcglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem ge\u00e4nderten Inhalt neu bekannt zu geben.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\"><span class=\"absatzRechts\">1<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">8 K 1160\/15<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">2<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/koeln\/j2018\/8_K_1160_15_Urteil_20180320_0.png\" alt=\"Landeswappen NRW\" width=\"115\" height=\"133\" \/><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">3<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><strong>Finanzgericht K\u00f6ln<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">4<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im Namen des Volkes<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">5<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">URTEIL<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">6<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">7<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; Kl\u00e4ger &#8211;<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">8<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">gegen<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">9<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; Beklagter &#8211;<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">10<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">wegen\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Einkommensteuer 2012<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">11<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">hat der 8. Senat in der Besetzung:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">12<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Vorsitzende Richterin am Finanzgericht\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Richter am Finanzgericht\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Richter am Finanzgericht\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0ehrenamtlicher Richter\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0ehrenamtlicher Richter<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">13<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">auf Grund m\u00fcndlicher Verhandlung in der Sitzung vom 20.03.2018 f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">14<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids 2012 vom 14.4.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.4.2015 wird die Einkommensteuer 2012 dergestalt neu festgesetzt, dass die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften um je 17.788 \u20ac herabgesetzt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen. Der Beklagte teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverz\u00fcglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem ge\u00e4nderten Inhalt neu bekannt zu geben.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">15<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">16<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">17<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">18<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten bei der Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr \u2013 2012 \u2013 \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung eines Gewinns aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a023 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">19<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4ger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kl\u00e4ger ist Lehrer, die Kl\u00e4gerin Journalistin. Beide erzielten im Wesentlichen Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">20<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4ger hatten mit notariellem Vertrag vom &#8230; Oktober 2003 eine Eigentumswohnung im Obergeschoss im Objekt G-Stra\u00dfe &#8230; in E nebst Kellerraum Nr. 2 zum Kaufpreis von 235.000 \u20ac erworben, die sie in der Folgezeit selbst zu Wohnzwecken nutzten. Die Wohnung wies laut Angaben der Kl\u00e4ger in ihren Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2010 und 2011 eine Wohnfl\u00e4che von insgesamt 130 qm auf. Mit diesen Erkl\u00e4rungen hatte der Kl\u00e4ger Kosten f\u00fcr ein berufliches genutztes Arbeitszimmer in der Wohnung in H\u00f6he von jeweils 1.250 \u20ac als Werbungkosten geltend gemacht. Hierzu hatte er angegeben, die Fl\u00e4che des Arbeitszimmers betrage 25 qm (= 19,23 % Anteil an der Gesamtwohnfl\u00e4che) und geltend gemacht, er arbeite an 2-3 Tagen ausschlie\u00dflich zu Hause, weil kein Arbeitsplatz in der Schule vorhanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Anlagen \u201eWerbungskosten 2010\u201c und \u201eWerbungskosten 2011\u201c zu den Einkommensteuererkl\u00e4rungen 2010 und 2011 Bezug genommen. Auch zuvor hatte der Kl\u00e4ger seit dem Erwerb der Eigentumswohnung Aufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer bei der jeweiligen Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">21<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Mit notariellem Vertrag vom &#8230;.3.2012 erwarben die Kl\u00e4ger im Objekt G-Stra\u00dfe &#8230; in E eine weitere Wohnung im Erdgeschoss mit Keller zum Kaufpreis in H\u00f6he von 365.000 \u20ac hinzu. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Vertragsurkunde Bezug genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">22<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Mit einheitlichem notariellen Vertrag vom &#8230;.8.2012 ver\u00e4u\u00dferten die Kl\u00e4ger beide Eigentumswohnungen im Objekt G-Stra\u00dfe &#8230; in E zu einem Kaufpreis in H\u00f6he von je 480.000\u00a0\u20ac. In Ziffer 6 des Vertrages hei\u00dft es, der K\u00e4ufer sei berechtigt, das Wohnungseigentum Nr. 2 (gemeint damit: Wohnung im Obergeschoss) l\u00e4ngstens bis zum &#8230;.3.2014 zu bewohnen. W\u00e4hrend dieser Zeit haben die Kl\u00e4ger f\u00fcr jeden begonnenen Monat eine monatliche Nutzungsentsch\u00e4digung in H\u00f6he von 1.350 \u20ac zu entrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Vertragsurkunde Bezug genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">23<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">In ihrer Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machten die Kl\u00e4ger \u2013 soweit hier von Belang \u2013 wiederum die Kosten f\u00fcr das Arbeitszimmer in der Wohnung im Obergeschoss als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Daneben deklarierten sie \u201eSpekulationseink\u00fcnfte\u201c aus dem Verkauf der Wohnung im Erdgeschoss i.H.v. 40.723,07 \u20ac. Hierzu saldierten sie den erzielten Kaufpreis mit den Ankaufpreisen nebst Nebenkosten (387.823,29 \u20ac), den Finanzierungskosten (4.563,53 \u20ac), den laufenden Kosten (1.317,72 \u20ac), den Renovierungskosten (25.952,39 \u20ac) und mit einer Nutzungsentsch\u00e4digung i.H.v. 19.620 \u20ac. Diese ermittelten sie als die monatliche Nutzungsentsch\u00e4digung laut Ver\u00e4u\u00dferungsvertrag i.H.v. 1.350 \u20ac f\u00fcr den Zeitraum 14.10.2012 bis 13.12.2013. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Anlage \u201eSpekulationseink\u00fcnfte 2012\u201c zur Einkommensteuererkl\u00e4rung Bezug genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">24<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Hierauf er\u00f6rterte der Beklagte mit Schreiben vom 12.2.2014 die Steuererkl\u00e4rung u.a. bez\u00fcglich des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns aus dem Verkauf sowohl der Erdgeschoss- als auch der Obergeschosswohnung.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">25<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns aus dem Verkauf der Wohnung im Erdgeschoss ist zwischen den Beteiligten inzwischen nicht mehr streitig. Urspr\u00fcnglich stritten die Beteiligten in diesem Zusammenhang \u00fcber die Frage, ob die Finanzierungskosten, laufende Kosten und Renovierungskosten abziehbar seien; der Beklagte hatte dies zun\u00e4chst verneint, weil die Kl\u00e4ger selber geltend gemacht h\u00e4tten, es sei beabsichtigt gewesen, die Wohnung dem Sohn und dessen Familie zu \u00fcberlassen. Dies hatten die Kl\u00e4ger in der Folgezeit in Abrede gestellt und hierzu geltend gemacht, sie h\u00e4tten die Wohnung g\u00fcnstig erwerben k\u00f6nnen, sie danach i.S. einer \u201eVerkaufslackierung\u201c optisch aufgewertet, um sie baldm\u00f6glichst zum Marktpreis wieder verkaufen zu k\u00f6nnen. Der Sohn habe nie beabsichtigt, die Wohnung zu beziehen. Hierzu hatten sie zum Nachweis E-Mails vorgelegt. In einer Besprechung vom 22.9.2014 hatte der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang seinen urspr\u00fcnglichen Vortrag, sein Sohn h\u00e4tte urspr\u00fcnglich in die Wohnung einziehen wollen, als falsch bezeichnet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">26<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zur Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns aus dem Verkauf der Obergeschosswohnung f\u00fchrte der Beklagte im o.g. Schreiben aus, der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn bezogen auf das h\u00e4usliche Arbeitszimmer, das nicht Wohnzwecken diene, ermittele sich wie folgt:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">27<\/span><\/p>\n<table class=\"absatzLinks\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Verkaufspreis 19,23 % von 480.000 \u20ac:<\/td>\n<td>92.304 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Anschaffungskosten 19,23 % von 235.000 \u20ac<\/td>\n<td>45.191 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Anschaffungsnebenkosten<\/td>\n<td>(unbekannt)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Umbaukosten 19,23 % von 60.000 \u20ac<\/td>\n<td>11.538 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Vorl\u00e4ufiger Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn:<\/td>\n<td>35.575 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><span class=\"absatzRechts\">28<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Hierzu hatten die Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 4.3.2014 geltend gemacht, bei ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 sei seit einigen Jahren eine Schlafapnoe diagnostiziert worden. Die damit verbundene L\u00e4rmbel\u00e4stigung habe von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht hingenommen werden k\u00f6nnen. Deshalb habe er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 seit dem Jahr 2010 im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer, in das er ein Bett gestellt habe, geschlafen. Deswegen werde das Arbeitszimmer seitdem \u2013 also zwei Jahre vor dem Verkauf \u2013 nicht mehr als Arbeitszimmer genutzt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">29<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Steuererkl\u00e4rung der Kl\u00e4ger folgte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 2012 vom 14.4.2014 nicht und setzte die Steuer mit 87.082 \u20ac fest. Darin ber\u00fccksichtigte er bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit Werbungskosten u.a. f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 \u20ac. Zudem ber\u00fccksichtigte er als sonstige Eink\u00fcnfte solche aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften bei beiden Kl\u00e4gern i.H.v. je 69.645\u00a0\u20ac. Im Erl\u00e4uterungsteil des Bescheids f\u00fchrte er aus, der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus dem Verkauf der Wohnung im Erdgeschoss betrage 92.177 \u20ac. Im \u00dcbrigen f\u00fchrte er dort aus:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">30<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns G-Stra\u00dfe &#8230; (OG mit Keller Nr. 2)<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">31<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn bezogen auf das h\u00e4usl. Arbeitszimmer, da dies nicht Wohnzwecken dient, (Anschaffung mit Vertrag vom &#8230;.10.2003\/ Ver\u00e4u\u00dferung mit Vertrag vom &#8230;.08.2012) wurde wie folgt ermittelt (25qm\/130 qm = 19,23 %):<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">32<\/span><\/p>\n<table class=\"absatzLinks\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Verkaufspreis 19,23\u00a0<em>%<\/em>\u00a0von 480.000 \u20ac<\/td>\n<td>92.304 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Anschaffungskosten (Nebenkosten unbekannt)<\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>19,23 % von 235.000 \u20ac<\/td>\n<td>45.191 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Umbaukosten (Nachweis\/Aufstellung fehlt)<\/td>\n<td>0 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn:<\/td>\n<td>47.113 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><span class=\"absatzRechts\">33<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Umbaukosten (60.000 \u20ac) wurden mangels Belege nicht anerkannt. Im Einzelnen wird auf das BMF-Schreiben vom 07.02.2007, BStBl I S. 262 (Tz. 21. 39) verwiesen. Die Ausf\u00fchrungen Ihrerseits, dass das seit Anschaffung steuerlich geltend gemachte h\u00e4usliche Arbeitszimmer nunmehr seit 2010 als Schlafraum mit genutzt worden sei, ist nicht glaubhaft und nicht nachgewiesen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">34<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Hiergegen legten die Kl\u00e4ger am 2.5.2014 Einspruch ein, mit dem sie ihre Ausf\u00fchrungen im Schreiben vom 4.3.2014 wiederholten. Erg\u00e4nzend machten sie geltend, entsprechend sei es nicht mehr m\u00f6glich, die Kosten f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen. \u201eEiner entsprechenden Berichtigung nach \u00a7 153 AO (nachtr\u00e4gliches Erkennen von irrt\u00fcmlichen Fehlern in der Steuererkl\u00e4rung) stimmen wir hiermit ausdr\u00fccklich zu und bitten, das Versehen zu entschuldigen.\u201c Hierzu legten sie einen Krankenbrief eines Krankenhauses vom 6.8.2010 \u00fcber die Diagnose eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms beim Kl\u00e4ger bei. In der Folgezeit legten sie zudem zwei Bescheinigungen des Herrn M und der Frau Q vom 11.9.2015 mit folgendem Inhalt vor:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">35<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Bescheinigung Herr M:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">36<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Hiermit bescheinige ich:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">37<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">In der Wohnung von Herrn R, G-Stra\u00dfe &#8230;, E stand im Mai 2010 in dem gro\u00dfen Zimmer zur Stra\u00dfe.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">38<\/span><\/p>\n<ul class=\"absatzLinks\">\n<li><span class=\"absatzRechts\">39<\/span>\n<p class=\"absatzLinks\">Ein gro\u00dfer Schreibtisch mit PC und zwei Bildschirmen<\/p>\n<\/li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">40<\/span>\n<p class=\"absatzLinks\">Ein Schrank mit B\u00fcchern und Akten<\/p>\n<\/li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">41<\/span>\n<p class=\"absatzLinks\">Ein Bett und ein Kleiderschrank<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><span class=\"absatzRechts\">42<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Das Zimmer wurde offensichtlich als Arbeits- und als Schlafzimmer genutzt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">43<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Bescheinigung Frau Q:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">44<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Hiermit bescheinige ich:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">45<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">In der Wohnung von Herrn R, G-Stra\u00dfe &#8230;, E stand im Mai 2010 in dem gro\u00dfen Zimmer zur Stra\u00dfe.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">46<\/span><\/p>\n<ul class=\"absatzLinks\">\n<li><span class=\"absatzRechts\">47<\/span>\n<p class=\"absatzLinks\">Ein gro\u00dfer Schreibtisch mit PC und zwei Bildschirmen<\/p>\n<\/li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">48<\/span>\n<p class=\"absatzLinks\">Ein Schrank mit B\u00fcchern und Akten<\/p>\n<\/li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">49<\/span>\n<p class=\"absatzLinks\">Ein Bett und ein Kleiderschrank<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><span class=\"absatzRechts\">50<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Das Zimmer wurde offensichtlich seit 2010 w\u00e4hrend unserer Zusammenarbeit beim Kompetenzteam E und in der Lehrerfortbildung im Auftrag der Bezirksregierung W als Arbeits- und als Schlafzimmer genutzt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">51<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Mit Einspruchsentscheidung vom 14.4.2015 \u00e4nderte der Beklagte die Einkommensteuer 2012 und setzte sie mit nunmehr 69.421 \u20ac fest. Ausweislich der Anlage zur Einspruchsentscheidung ber\u00fccksichtigte er dabei als sonstige Eink\u00fcnfte solche aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften bei beiden Kl\u00e4gern i.H.v. je 47.959 \u20ac. Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers ber\u00fccksichtigte er nicht mehr. Hierzu f\u00fchrte er aus, gem. \u00a7\u00a022 Nr. 2 EStG i. V. m. \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG unterl\u00e4gen private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte u.a. bei Grundst\u00fccken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre betrage, der Einkommensteuer. Ausgenommen seien Wirtschaftsg\u00fcter, die im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden seien.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">52<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Wohnung im Erdgeschoss des Geb\u00e4udes G-Stra\u00dfe &#8230; k\u00f6nne davon ausgegangen werden, dass die Kl\u00e4ger die Wohnung nicht zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bzw. unentgeltlichen Nutzung durch nahe Angeh\u00f6rige erworben h\u00e4tten. Selbst wenn urspr\u00fcnglich die Nutzung durch den Sohn der Kl\u00e4ger geplant gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass diese unentgeltlich h\u00e4tte erfolgen sollen. Die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung angefallenen Schuldzinsen, Renovierungskosten und Grundbesitzabgaben w\u00e4ren in diesem Fall vorweggenommene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Da es jedoch zu einer Vermietung der Wohnung nicht gekommen sei, w\u00fcrden diese Kosten im Rahmen der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ber\u00fccksichtigt:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">53<\/span><\/p>\n<table class=\"absatzLinks\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Verkaufspreis<\/td>\n<td>480.000,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Anschaffungskosten\/-nebenkosten<\/td>\n<td>387.823,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Schuldzinsen<\/td>\n<td>4.563,53 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nebenkosten\/Grundbesitzabgaben<\/td>\n<td>1.317,72 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Renovierungskosten<\/td>\n<td>25.952,39 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn<\/td>\n<td>60.343,36 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><span class=\"absatzRechts\">54<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Aufwendungen f\u00fcr die Nutzung der eigenen Wohnung der Kl\u00e4ger nach Ver\u00e4u\u00dferung seien als Lebenshaltungskosten i.S. des \u00a7 12 EStG nicht abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">55<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der selbstgenutzten Wohnung (im Obergeschoss) sei insoweit steuerpflichtig als er auf das Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers entfalle. Die Nutzung des Arbeitszimmers auch zu Schlafzwecken f\u00fchre nicht dazu, dass der Geb\u00e4udeanteil nicht mehr zu beruflichen Zwecken genutzt werde. Die Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns sei nicht davon abh\u00e4ngig, dass die Aufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer auch steuerlich ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten. Die Anschaffungskosten seien jedoch um die anteiligen Umbaukosten f\u00fcr die Wohnung im Obergeschoss zu erh\u00f6hen. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn f\u00fcr das Arbeitszimmer sei daher wie folgt zu ermitteln:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">56<\/span><\/p>\n<table class=\"absatzLinks\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Verkaufspreis 19,23 % von 480.000 \u20ac<\/td>\n<td>92.304 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Anschaffungskosten 19,23 % von 235.000 \u20ac<\/td>\n<td>45.191 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Umbaukosten 19,23 % von 60.000 \u20ac<\/td>\n<td>11.538 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn Arbeitszimmer<\/td>\n<td>35.575 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><span class=\"absatzRechts\">57<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die sonstigen Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.H.v. 95.918 \u20ac seien den Kl\u00e4gern jeweils zur H\u00e4lfte (47.959 \u20ac) zuzurechnen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">58<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4ger haben am 29.4.2015 die vorliegende Klage erhoben.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">59<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Sie machen geltend, der Verkauf der bisher eigengenutzten Wohnung sei mehr als 10\u00a0Jahre nach Erwerb erfolgt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">60<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zudem sei die Auffassung des Beklagten, die Nutzung des Arbeitszimmers auch zu Schlafzwecken f\u00fchre nicht dazu, dass der Geb\u00e4udeteil nicht mehr zu beruflichen Zwecken genutzt werde, nicht nachvollziehbar. Seit dem Jahr 2010 stehe im Arbeitszimmer aufgrund der festgestellten Schlafapnoe ein gro\u00dfes Doppelbett und ein Kleiderschrank sowie weiteres Mobiliar, durch die der bisherige Charakter des Zimmers nachhaltig ver\u00e4ndert worden sei. Mehr als 50% der anteiligen Grundfl\u00e4che diene seither anderen als beruflichen Zwecken. Hierzu haben die Kl\u00e4ger eine handschriftliche Skizze zur Einrichtung des Arbeitszimmers eingereicht (Bl. 32 d.A.); auf diese wird Bezug genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">61<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beklagte bezweifele, dass das h\u00e4usliche Arbeitszimmer tats\u00e4chlich seit dem Jahr 2010 \u00fcberwiegend auch zu Wohnzwecken genutzt werde, widerspr\u00e4chen sie dieser blo\u00dfen Vermutung auf das Entschiedenste. Denn sie h\u00e4tten nachgewiesen, dass er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 seit dem Jahr 2010 an einer Schlafapnoe leide und nachts auf ein Beatmungsger\u00e4t angewiesen sei. Zudem sei durch zwei Zeugenaussagen belegt, dass sich zumindest seit dem Jahr 2010 im Arbeitszimmer ein gro\u00dfes Bett und ein Kleiderschrank befunden habe und der Raum als Schlaf- und Arbeitsraum genutzt werde. Falls es vom Gericht f\u00fcr erforderlich gehalten werde, k\u00f6nnten entsprechende Erg\u00e4nzungen oder weitere Zeugen beigebracht werden, die die gemischte Nutzung des Raumes seit dem Jahr 2010 best\u00e4tigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">62<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Soweit sie hiervon abweichend in den bisherigen Steuererkl\u00e4rungen die Kosten f\u00fcr ein Arbeitszimmer geltend gemacht h\u00e4tten, habe dies auf der Unkenntnis der geltenden Rechtslage beruht, die sich im Laufe der Jahre mehrfach gewandelt habe und auch derzeit noch nicht endg\u00fcltig gekl\u00e4rt sei. Sie h\u00e4tten, als ihnen ihr Fehler bewusst geworden sei, eine Berichtigung der seinerzeitigen Veranlagungen gem\u00e4\u00df \u00a7 153 AO beantragt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">63<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im \u00dcbrigen verkenne der Beklagte den Begriff des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers zu ihren Lasten. Er sei der Auffassung, dass alles, was nicht ausschlie\u00dflich Wohnzwecken diene, der Spekulationssteuer unterliege. Sie \u2013 die Kl\u00e4ger \u2013 seien hingegen der Auffassung, dass die Besteuerung des anteiligen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns allenfalls nur insoweit in Betracht komme, wie die Kosten des Arbeitszimmers dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar seien. Das sei hier nicht der Fall. Denn bei gemischt genutzten R\u00e4umlichkeiten seien sich alle Senate des BFH darin einig, dass eine nicht unerhebliche private Mitnutzung des Raumes \u2013 hier fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig \u00fcber 50% \u2013 steuerlich von Bedeutung sei. Auch die Finanzverwaltung gehe davon aus, dass die Anerkennung eines Raums als h\u00e4usliches Arbeitszimmer dessen ausschlie\u00dfliche oder fast ausschlie\u00dfliche berufliche Nutzung voraussetze.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">64<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Unzutreffend sei es auch, wenn der Beklagte es f\u00fcr unerheblich erachte, dass die H\u00e4lfte der Wohnung in ihrem \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Eigentum stehe. Insoweit fehle es an einem Bezug zur Einkommensebene, da sie den teilweise als Arbeitszimmer genutzten Raum aus privaten Motiven ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 \u00fcberlassen habe. Wenn eine anteilige Besteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nur insoweit in Betracht komme, wie die Kosten des Arbeitszimmers dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar seien, k\u00f6nne dies f\u00fcr den in ihrem \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 stehenden Anteil nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung eindeutig nicht der Fall sein. Denn Kosten, die sie insoweit pers\u00f6nlich getragen h\u00e4tte, berechtigten als sog. Drittaufwand nicht zum Werbungkostenabzug bei ihm, dem Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">65<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">66<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 14.4.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.4.2015 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Einkommen-steuer ohne Ansatz von Spekulationsgewinnen aus dem anteiligen Verkauf des Arbeitszimmers in der Wohnung in E, G-Stra\u00dfe &#8230;, (-35.575 \u20ac) und ohne Anerkennung des gesetzlichen H\u00f6chstbetrages f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer (1.250 \u20ac) niedriger festgesetzt wird,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">67<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">68<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">69<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">70<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">71<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Er macht geltend, der von den Kl\u00e4gern verwendete Begriff des Arbeitszimmers beziehe sich auf die Aufwendungen der \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, \u00a7 9 Abs. 5 und \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Danach sei Voraussetzung f\u00fcr den Werbungskostenabzug die ausschlie\u00dfliche oder nahezu ausschlie\u00dfliche berufliche Nutzung des Zimmers. Hinsichtlich der Anwendung des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 2 EStG sei jedoch der Begriff der nicht zu eigenen Wohnzwecken dienenden R\u00e4ume ein Anderer. Dieser sei nicht davon abh\u00e4ngig, dass die Aufwendungen f\u00fcr den Raum als Werbungkosten abzugsf\u00e4hig seien. Eine nahezu ausschlie\u00dfliche berufliche Nutzung sei hier nicht erforderlich. Deswegen k\u00f6nne es dahingestellt bleiben, in welchem Umfang der Kl\u00e4ger den nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Raum tats\u00e4chlich zu anderen Zwecken genutzt habe. Tatsache sei, dass der Kl\u00e4ger bis zum Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rungen eine berufliche Nutzung zu 100 % geltend gemacht habe. Die anders lautende Behauptung im Klageverfahren, den Raum seit 2010 \u00fcberwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzt zu haben, werde durch die beiden Schreiben von Kollegen des Kl\u00e4gers nicht best\u00e4tigt. Die Schreiben bez\u00f6gen sich nur auf den Zustand im Mai 2010 und nicht auf einen Zeitraum von drei Jahren in den letzten Jahren vor der Ver\u00e4u\u00dferung der Wohnung. Die Behauptung der Kl\u00e4ger, das Zimmer in diesem Zeitraum \u00fcberwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzt zu haben, m\u00fcsse im Zusammenhang mit der Besteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nach \u00a7 23 EStG gesehen werden. Sie sei nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft. Die Kl\u00e4ger g\u00e4ben zudem selber an, dass der Raum auch weiterhin als Arbeitszimmer genutzt worden sei. Dies werde auch von den Zeugen best\u00e4tigt. Weil es nicht auf die ausschlie\u00dfliche Nutzung als Arbeitszimmer ankomme, sei die Frage der tats\u00e4chlichen Nutzung des Arbeitszimmers auch als Schlafzimmer nicht erheblich; entscheidend sei, dass der Raum weiterhin auch als Arbeitszimmer genutzt worden sei. Eine Nutzung des Arbeitszimmers zu mehr als 50 v.H. f\u00fcr eigene Wohnzwecke sie nach dem gegebenen Sachvortrag nicht nachzuvollziehen. Von einer untergeordneten beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers k\u00f6nne jedenfalls nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">72<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Anwendung des \u00a7 23 EStG stelle zudem nicht darauf ab, dass Geb\u00e4udeteile zu eigenen anderen Zwecken als Wohnzwecken genutzt werden. Es sei daher unerheblich, von wem der nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzte Raum genutzt worden sei, denn die Eink\u00fcnfte nach \u00a7 23 EStG seien den Eigent\u00fcmern im Verh\u00e4ltnis der Eigentumsrechte zuzurechnen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">73<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">74<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">75<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">1. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 14.4.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.4.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4ger in ihren Rechten (vergl. \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013), soweit der Beklagte in dem Bescheid als sonstige Eink\u00fcnfte solche aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften aus dem Verkauf der Wohnung im Obergeschoss des Objekts G-Stra\u00dfe &#8230; in E Eink\u00fcnfte i.H.v. 35.575 \u20ac ber\u00fccksichtigt hat.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">76<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 2 des im Streitjahr geltenden Einkommensteuergesetzes \u2013 EStG \u2013 sind sonstige Eink\u00fcnfte solche aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S. des \u00a7 23 EStG. Gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte i.S. des \u00a7 22 Nr. 2 EStG u.a. Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei Grundst\u00fccken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre betr\u00e4gt. Geb\u00e4ude und Au\u00dfenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend f\u00fcr Geb\u00e4udeteile, die selbst\u00e4ndige unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter sind, sowie f\u00fcr Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende R\u00e4ume (\u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sind Wirtschaftsg\u00fcter ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Ver\u00e4u\u00dferung ausschlie\u00dflich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">77<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von dieser Gesetzeslage ist zwar festzustellen, dass die Kl\u00e4ger die hier alleine im Streit stehende Wohnung im Obergeschoss im Objekt G-Stra\u00dfe &#8230; in E mit notariellen Vertrag vom &#8230;.10.2003 erworben und mit weiterem notariellen Vertrag vom &#8230;.8.2012 wieder ver\u00e4u\u00dfert haben, so dass \u2013 entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger \u2013 zwischen Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung ein Zeitraum von unter zehn Jahren liegt. Der Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang ist aber gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 23 Abs.1 EStG von der Besteuerung ausgenommen, weil die Wohnung im Obergeschoss jedenfalls im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Soweit die R\u00e4umlichkeiten im Obergeschoss betroffen sind, die zu keinem Zeitpunkt als Arbeitszimmer genutzt worden waren, ist dies zwischen den Beteiligten unstreitig; insoweit lag im gesamten Zeitraum zwischen Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung der Wohnung eine Eigennutzung vor. Nach Auffassung des Senats lag aber auch in Bezug auf das \u2013 hier alleine streitige \u2013 Arbeitszimmer jedenfalls im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">78<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">a. Wie das h\u00e4usliche Arbeitszimmer im Rahmen der Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 23 Abs.1 EStG zu behandeln ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Die Finanzverwaltung geht \u2013 entsprechend dem Vorgehen des Beklagten \u2013 davon aus, dass auch ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nicht Wohnzwecken diene, selbst wenn der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, \u00a7 9 Abs. 5 EStG ausgeschlossen ist (BMF-Schreiben vom 5.10.2000 IV C 3 \u2013 S 2256 \u2013 263\/00, BStBl I 2000, 1383, Tz 21). Dem haben sich weite Teile der Literatur angeschlossen mit der Folge, dass der auf das Arbeitszimmer entfallende Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu besteuern ist (Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 36. Auflage, \u00a7 23 Rz 18; ebenso Musil in Hermann\/Heuer\/Raupach, EStG, Stand: September 2016, \u00a7 23 Rz 130 mit dem Hinweis, dass auch eine partielle Bejahung eigener Wohnzwecke im Fall des Ausschlusses oder der Einschr\u00e4nkung der Abziehbarkeit der Aufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer abzulehnen sei, da die anfallenden Kosten weiterhin insgesamt Betriebsausgaben bzw. Werbungkosten seien; Ratschow in Bl\u00fcmich, EStG, Stand: April 2017, \u00a7 23 Rz 55: Danach werde das keinen Wohnzwecken dienende h\u00e4usliche Arbeitszimmer selbst bei Ausschluss des Werbungskostenabzugs auch im Bereich der \u00dcberschusseink\u00fcnfte wie ein eigenst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut behandelt; Hoheisel in Littmann\/Bitz\/Pust, EStG, Stand: Juni 2016, \u00a7 23 Rz 80; Kube in: Kirchhof, EStG, 17. Aufl. 2018, \u00a7 23 EStG, Rz 6). Im Ergebnis entspricht dieser Ansatz auch der Rechtsprechung des Finanzgerichts M\u00fcnster (Urteil vom 28.8.2003 11 K 6243\/01, EFG 2004, 45).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">79<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">b. Der Senat folgt dem indes nicht und schlie\u00dft sich der Gegenmeinung an, wonach das h\u00e4usliche Arbeitszimmer der eigenen Wohnnutzung generell nicht schadet (Wensmann in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, Stand: April 2014, \u00a7 23 Anm. B 53; \u00e4hnlich: T. Carl\u00e9 in Korn, EStG, Stand: Juli 2017, \u00a7 23 Rz 39). Diese geht zwar zutreffend davon aus, dass ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer gerade nicht eigenen Wohnzwecken dient. Sie weist aber ebenso zutreffend darauf hin, dass \u2013 jedenfalls im Rahmen der hier vorliegenden \u00dcberschusseink\u00fcnfte \u2013 das h\u00e4usliche Arbeitszimmer kein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut darstellt, weil es nicht unabh\u00e4ngig von den anderen Teilen der Wohnung ver\u00e4u\u00dferbar ist (diese Frage offenlassend: Finanzgericht M\u00fcnster, Urteil vom 28.8.2003 11\u00a0K\u00a06243\/01, EFG 2004, 45). Ist deswegen Wirtschaftsgut die gesamte Wohnung, l\u00e4sst sich dem Gesetzeswortlaut des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht das Erfordernis entnehmen, dass s\u00e4mtliche Wohnungsteile der Gesamtwohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden m\u00fcssten, um die Ausnahme von der Besteuerung annehmen zu k\u00f6nnen. Zwar sieht \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG in seiner 1. Alternative eine ausschlie\u00dfliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Ver\u00e4u\u00dferung vor. Nach zutreffender Auffassung ist dieses Ausschlie\u00dflichkeitskriterium indes nicht im Sinne von \u201er\u00e4umlich ausschlie\u00dflich\u201c sondern als \u201ezeitlich ausschlie\u00dflich\u201c zu verstehen. Dies ergibt ein Vergleich mit \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG in seiner 2. Alternative, der eine Ausschlie\u00dflichkeit nicht vorsieht. Das ist nur verst\u00e4ndlich, wenn die Ausschlie\u00dflichkeit einen Gesamtzeitraum abdecken soll, der in der ersten Alternative k\u00fcrzer als in der zweiten Alternative, aber auch l\u00e4nger bemessen sein kann. In der zweiten Alternative ist hingegen der Zeitraum genau bestimmt, so dass das Wort \u201eausschlie\u00dflich\u201c hier entbehrlich war (Wensmann Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, Stand: April 2014, \u00a7 23 Anm. B 50 und B 51; so wohl auch Musil in Hermann\/Heuer\/Raupach, EStG, Stand: September 2016, \u00a7 23 Rz 128 und 131: Ausschlie\u00dflich i.S. von \u201eununterbrochen\u201c; ebenso Hoheisel in Littmann\/Bitz\/Pust, EStG, Stand: Juni 2016, \u00a7 23 Rz 74). Soweit in diesem Zusammenhang teilweise davon ausgegangen wird, \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG setze auch in seiner 2. Alternative im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und den beiden vorangegangenen Jahren eine \u201eausschlie\u00dfliche\u201c Eigennutzung i.S. einer zusammenh\u00e4ngenden und ununterbrochenen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken voraus (Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 4.4.2016 8 K 2166\/14, DStRE 2018, 205; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 36 Auflage, \u00a7 23 Rz 18\u00b8 Kube in: Kirchhof, EStG, 17. Aufl. 2018, \u00a7 23 EStG, Rz 6), steht dies der hier vertretenen Auffassung, dass \u201eausschlie\u00dflich\u201c i.S. des\u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 jedenfalls nicht eine \u201er\u00e4umliche Ausschlie\u00dflichkeit\u201c\u00a0 bedeutet, nicht entgegen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">80<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Ist bei der Beurteilung der Eigennutzung einer in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Eigentumswohnung eine r\u00e4umlich ausschlie\u00dfliche Eigennutzung deshalb nicht Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, ist es unsch\u00e4dlich, wenn Teile der Wohnung tats\u00e4chlich nicht eigengenutzt, sondern zur Erledigung beruflicher Arbeiten eingesetzt werden. Das gilt zur \u00dcberzeugung des Senats jedenfalls dann, wenn eine weit \u00fcberwiegende Eigennutzung der Wohnung im \u00dcbrigen vorliegt. So liegt der Fall hier, weil das hier vorliegende \u201eArbeitszimmer\u201c \u2013 so es denn ein solches ist \u2013 nur 19,23 v.H. der Gesamtwohnfl\u00e4che ausmacht, so dass eine Nutzung der Gesamtwohnung zu \u00fcber 80 v.H. zu Zwecken der Eigennutzung vorliegt. Jede andere Sichtweise w\u00fcrde nach Auffassung des Senats zu unbefriedigenden Ergebnissen f\u00fchren. Geht man n\u00e4mlich davon aus, das ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer im Rahmen der \u00dcberschusseink\u00fcnfte kein eigenes Wirtschaftsgut darstellt, bedingte die Gegenansicht, dass jedwede Verrichtung beruflicher T\u00e4tigkeiten auch in anderen R\u00e4umlichkeiten, die nicht dem Typus des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers entsprechen \u2013 etwa in einer Arbeitsecke, an einem Schreibtisch im Schlafzimmer oder gar am Wohnzimmertisch \u2013 die Annahme einer Eigennutzung insoweit ausschl\u00f6sse. Das bedingte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 23 Abs. 1 EStG im \u00dcbrigen jeweils eine Untersuchung der tats\u00e4chlichen Nutzung der Wohnung auch in F\u00e4llen, in denen nie ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht worden war, etwa wenn die Finanzverwaltung aufgrund des Berufs des Steuerpflichtigen davon ausgehen muss, dass berufliche T\u00e4tigkeiten in der Wohnung regelm\u00e4\u00dfig verrichtet zu werden pflegen (vergl. zu den praktischen Auswirkungen der Gegenmeinung im \u00dcbrigen: Lehr, DStR 2007, 1199).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">81<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">c. Der Senat h\u00e4lt es auch im \u00dcbrigen nicht f\u00fcr gerechtfertigt, das h\u00e4usliche Arbeitszimmer im Rahmen der Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 23 EStG wie ein eigenes Wirtschaftsgut zu behandeln und entsprechend den darauf entfallenden Gewinn bei Vorliegen der Voraussetzungen im \u00dcbrigen zu besteuern. W\u00e4re ein solche Vorgehen noch diskutabel, wenn die Kosten des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers generell dem steuerlich relevanten Bereich zuzuordnen w\u00e4ren, so dass die Aufwendungen insoweit generell abzugsf\u00e4hig w\u00e4ren, ist dies unter Ber\u00fccksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG nicht der Fall. Denn die Norm enth\u00e4lt den Grundsatz, dass f\u00fcr h\u00e4usliche Arbeitszimmer ein generelles Abzugsverbot besteht. Wenn dem u.a. der Gedanke der begrenzten Nachpr\u00fcfbarkeit der Voraussetzungen im privaten Wohnbereich zugrundeliegt (vergl. Heinicke in Schmidt, EStG, 36. Auflage, \u00a7 4 Rz 591), erscheint es inkonsequent, im Rahmen des \u00a7 23 EStG die Integration des Arbeitszimmers in den privaten Wohnbereich \u2013 und damit in den eigengenutzten Bereich \u2013 auszublenden, um insoweit eine Besteuerung vornehmen zu k\u00f6nnen. Nach Auffassung des Senats ist insoweit vielmehr eine reziproke Behandlung dergestalt angezeigt, dass entweder die Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer grunds\u00e4tzlich steuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind und damit einhergehend im Rahmen des \u00a7 23 EStG der auf das h\u00e4usliche Arbeitszimmer entfallende Gewinn zu besteuern ist, oder umgekehrt das h\u00e4usliche Arbeitszimmer in jedweder steuerlicher Hinsicht unber\u00fccksichtigt bleibt. Dass die Kosten des Arbeitszimmers in Ausnahmef\u00e4llen begrenzt und in weiteren Ausnahmef\u00e4llen insgesamt abziehbar sein k\u00f6nnen, \u00e4ndert hieran nach Auffassung des Senats nichts. Denn sie l\u00e4sst den auch vom Gesetzgeber erkannten Grundsatz unber\u00fchrt, dass das h\u00e4usliche Arbeitszimmer Teil des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen ist und damit zur Sph\u00e4re seiner Eigennutzung geh\u00f6rt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">82<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2. Unter Zugrundelegung der obigen Ausf\u00fchrungen waren die Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften in der vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung ber\u00fccksichtigten H\u00f6he (35.575 \u20ac) zu mindern. Hierauf entfallen auf die Kl\u00e4ger je die H\u00e4lfte (17.787,50 \u20ac, gerundet: 17.788 \u20ac). Der Senat macht von seiner M\u00f6glichkeit Gebrauch, dem Beklagten die Berechnung der neu festzusetzenden Steuer zu \u00fcbertragen (\u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 und 3 FGO).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">83<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">84<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">4. Die Revision war gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln in seinem am 04.06.2018 ver\u00f6ffentlichen Urteil vom 20.03.2018 (8 K 1160\/15) entschieden. 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