{"id":48331,"date":"2018-06-06T11:43:47","date_gmt":"2018-06-06T09:43:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48331"},"modified":"2018-06-06T11:43:47","modified_gmt":"2018-06-06T09:43:47","slug":"eltern-muessen-keine-zweitausbildung-bezahlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eltern-muessen-keine-zweitausbildung-bezahlen\/","title":{"rendered":"Eltern m\u00fcssen keine Zweitausbildung bezahlen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Das hat der 7. Senat f\u00fcr Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.04.2018 beschlossen (Az. 7 UF 18\/18 OLG Hamm) und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts &#8211; Familiengericht &#8211; Dortmund vom 03.01.2018 (Az. 116 F 5862\/16 AG Dortmund) abge\u00e4ndert.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Das antragstellende Land Nordrhein-Westfalen verlangt von den Antragsgegnern aus Dortmund, Eltern einer im Jahr 1991 geborenen Tochter, die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in H\u00f6he von ca. 6.400 Euro. In H\u00f6he dieses Betrages bewilligte das Land der Tochter f\u00fcr ein Studium in der Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz (BAf\u00f6G). Nach dem BAf\u00f6G haben Eltern dem f\u00f6rdernden Land derartige Zahlungen zu erstatten, wenn sie f\u00fcr die gef\u00f6rderte Ausbildung Unterhalt schulden.<\/p>\n<p>Die Tochter der Antragsgegner hatte sich in der neunten Schulklasse, seinerzeit 15 Jahre alt, entschieden, den Beruf einer B\u00fchnent\u00e4nzerin zu erlernen. Sie hatte deswegen nach der mittleren Reife die Schule verlassen und in der Folgezeit an einer Hochschule in Mannheim den Studiengang Tanz absolviert. Das Studium konnte sie 2011 mit dem Tanzdiplom abschlie\u00dfen. In der Folgezeit gelang es der Tochter allerdings nicht, eine Anstellung als T\u00e4nzerin zu erhalten. Deswegen nahm sie 2012\/13 die Schulbildung wieder auf, erwarb die allgemeine Hochschulreife und begann 2015\/16 in M\u00fcnster Psychologie zu studieren. F\u00fcr dieses Studium erhielt sie die infrage stehenden BAf\u00f6G-Leistungen.<\/p>\n<p>Nach der Entscheidung des 7. Senats f\u00fcr Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm schulden die Eltern f\u00fcr das Hochschulstudium ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt und haben daher dem Land die BAf\u00f6G-Leistungen nicht zu erstatten.<\/p>\n<p>Eltern schuldeten ihrem Kind grunds\u00e4tzlich eine Berufsausbildung, so der Senat, die der Begabung und den F\u00e4higkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit der Eltern halte. H\u00e4tten Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gew\u00e4hrt, seien sie grunds\u00e4tzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon sei nur unter besonderen Umst\u00e4nden gegeben, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gr\u00fcnden nicht ausge\u00fcbt werden k\u00f6nne. Ferner komme eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung als eine im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung stehende Weiterbildung anzusehen sei und vornherein angestrebt gewesen sei oder wenn w\u00e4hrend der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich werde.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall h\u00e4tten die Eltern ihrer Tochter bereits die Erstausbildung zur B\u00fchnent\u00e4nzerin finanziert. Weiteren Ausbildungsunterhalt schuldeten sie nicht. Ihre Tochter habe mit dem Diplom eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zur B\u00fchnent\u00e4nzerin abgeschlossen. Das sp\u00e4tere Studium der Psychologie stelle keine Weiterbildung dar, die im Zusammenhang mit der ersten Ausbildung stehe. Die Tochter habe bei der Aufnahme ihrer Tanzausbildung auch keinen weiteren Besuch der allgemeinbildenden Schule mit anschlie\u00dfendem Studium angestrebt.<\/p>\n<p>Es sei zudem nicht zu erkennen, dass die Ausbildung zur B\u00fchnent\u00e4nzerin den damaligen Neigungen und F\u00e4higkeiten und der Begabung der Tochter nicht entsprochen habe. Die Tochter habe schon seit ihrem f\u00fcnften Lebensjahr das Hobby Ballett. Im Grundschulalter habe sie Ballettunterricht gehabt. Die Aufnahmepr\u00fcfung an der staatlichen Hochschule f\u00fcr Musik und darstellende Kunst in Mannheim haben sie bestanden und eine einj\u00e4hrige Vorbereitungszeit an der Akademie des Tanzes absolviert. Im Anschluss daran habe sie an einem erneuten Auswahlverfahren an der Hochschule mit Erfolg teilgenommen und sei zum Studiengang Tanz zugelassen worden. Bei diesem Werdegang seien die Neigungen und F\u00e4higkeiten der Tochter, bezogen auf den Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns, nicht falsch eingesch\u00e4tzt worden.<\/p>\n<p>Eine solche Fehleinsch\u00e4tzung lasse sich auch nicht dem Abschluss der Tanzdiplompr\u00fcfung entnehmen, in deren praktischen Teil die Tochter einen befriedigenden Notendurchschnitt erzielt habe. Dass sie sp\u00e4ter keine Anstellung als T\u00e4nzerin gefunden habe, beruhe auf einer verschlechterten Arbeitsmarktsituation. In der Zeit nach Abschluss ihres Studiums h\u00e4tten sich bis zu 3.000 Bewerber auf eine Stelle im Bereich des B\u00fchnentanzes beworben. Deswegen sei f\u00fcr die Tochter erkennbar geworden, dass Bewerbungen mit ihren praktischen Noten im B\u00fchnentanzberuf aussichtslos gewesen seien. Ein derartiges Risiko der Nichtbesch\u00e4ftigung ihres Kindes nach Abschluss der geschuldeten Erstausbildung, dass sich im vorliegenden Fall verwirklicht habe, h\u00e4tten unterhaltsverpflichtete Eltern grunds\u00e4tzlich nicht zu tragen. Ihnen falle das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht zur Last. Vielmehr m\u00fcsse ein Vollj\u00e4hriger, der nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos sei, prim\u00e4r selbst f\u00fcr seinen Unterhalt sorgen und jede Arbeitsstelle annehmen, auch au\u00dferhalb des erlernten Berufs. Das gelte auch dann, wenn im erlernten Beruf tats\u00e4chlich keine Verdienstm\u00f6glichkeit mehr best\u00fcnde.<\/p>\n<p>Rechtskr\u00e4ftiger Beschluss des 7. Senats f\u00fcr Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.04.2018, erlassen und damit wirksam geworden am 15.05.2018 (Az. 7 UF 18\/18 OLG Hamm).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.06.2018 zum Beschluss 7 UF 18\/18 vom 27.04.2018 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Das hat der 7. 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