{"id":48347,"date":"2018-06-07T17:54:49","date_gmt":"2018-06-07T15:54:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48347"},"modified":"2018-06-07T17:54:49","modified_gmt":"2018-06-07T15:54:49","slug":"buchwertuebertragung-eines-mitunternehmeranteils-trotz-taggleicher-veraeusserung-von-sonderbetriebsvermoegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/buchwertuebertragung-eines-mitunternehmeranteils-trotz-taggleicher-veraeusserung-von-sonderbetriebsvermoegen\/","title":{"rendered":"Buchwert\u00fcbertragung eines Mitunternehmeranteils trotz taggleicher Ver\u00e4u\u00dferung von Sonderbetriebsverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Im Streitfall bestand eine sog. Betriebsaufspaltung zwischen der Kl\u00e4gerin als Besitzgesellschaft und der A GmbH als Betriebsgesellschaft. An beiden Gesellschaften waren C mit rund 75 % und A mit rund 25 % beteiligt. Mit Notarvertrag vom 17.12.2013 \u00fcbertrug C ihren Miteigentumsanteil an dem der Betriebsgesellschaft \u00fcberlassenen Grundst\u00fcck im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn F. Zugleich trat sie von ihrem Anteil an der A GmbH einen Anteil von 30 % an F ab. Mit weiterem Notarvertrag vom 17.12.2013 verkaufte C die ihr verbliebenen Gesch\u00e4ftsanteile an der A GmbH an ihren Mitgesellschafter und dessen Bruder.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Das beklagte Finanzamt behandelte den Vorgang als Aufgabe des Anteils der C an der Besitzgesellschaft und unterwarf alle stillen Reserven der Besteuerung. Zur Begr\u00fcndung machte es geltend, dass das Buchwertprivileg f\u00fcr die \u00dcbertragung des Mitunternehmeranteils aufgrund des taggleichen Verkaufs der GmbH-Anteile nicht in Anspruch genommen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dem ist das Finanzgericht D\u00fcsseldorf nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Im Streitfall sei von einer unentgeltlichen \u00dcbertragung des Mitunternehmeranteils auszugehen, sodass die Buchwerte fortgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stehe einer Buchwertfortf\u00fchrung nicht entgegen, wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsverm\u00f6gens, im Streitfall die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft, vor oder zeitgleich mit der \u00dcbertragung des Mitunternehmeranteils zum Buchwert \u00fcbertragen w\u00fcrden. Dies gelte jedenfalls, solange es durch die \u00dcbertragung nicht zu einer Zerschlagung der wirtschaftlichen Einheit komme. Zudem m\u00fcsse nur das gesamte zum Zeitpunkt der \u00dcbertragung existierende Betriebsverm\u00f6gen \u00fcbertragen werden. Zuvor entnommene oder ver\u00e4u\u00dferte Wirtschaftsg\u00fcter seien nicht mehr Bestandteil des Mitunternehmeranteils.<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung sei auf den Streitfall zwar nicht unmittelbar \u00fcbertragbar. In \u00dcbereinstimmung mit der herrschenden Auffassung k\u00f6nne das Buchwertprivileg dennoch in Anspruch genommen werden. Dies ergebe sich insbesondere aus der systematischen Stellung sowie Sinn und Zweck der betreffenden Beg\u00fcnstigungsnorm. Die Generationennachfolge m\u00fcsse erleichtert werden, da die Betriebsaufspaltung auch nach den \u00dcbertragungsvorg\u00e4ngen fortbestanden habe. Zudem seien die stillen Reserven in den ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fctern aufgedeckt worden. Wenn sich die Buchwert\u00fcbertragung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter als unsch\u00e4dlich darstelle, m\u00fcsse dies erst recht f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungsf\u00e4lle gelten, in denen es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven kommt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 06.06.2018 zum Urteil 15 K 1187\/17 vom 19.04.2018<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 id=\"nrwetitle\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 15 K 1187\/17 F<\/h3>\n<div id=\"enclosingDiv\" class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Datum:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">19.04.2018<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Gericht:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">15. Senat<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Entscheidungsart:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Urteil<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Aktenzeichen:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">15 K 1187\/17 F<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">ECLI:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">ECLI:DE:FGD:2018:0419.15K1187.17F.00<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Tenor:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">\n<p>Der Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2014 vom 05.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2017 wird in der Weise ge\u00e4ndert, dass die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb unter Ber\u00fccksichtigung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von xx\u00a0EUR festgestellt werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren wird f\u00fcr notwendig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des vollstreckbaren Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\"><span class=\"absatzRechts\">1<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Tatbestand:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">2<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten \u00fcber die Voraussetzungen des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 des Einkommensteuergesetzes \u2013EStG- bei unentgeltlicher \u00dcbertragung eines Mitunternehmeranteils und taggleichem Verkauf von Wirtschaftsg\u00fctern des Sonderbetriebsverm\u00f6gens.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">3<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin ist Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit der A GmbH (nachfolgend GmbH). Eigent\u00fcmer des an die GmbH vermieteten Grundst\u00fccks () in B waren zun\u00e4chst C zu 75% und D zu 25%. Anteilseigner der GmbH mit einem Stammkapital von 50.000\u00a0DM waren zun\u00e4chst C zu 75,2% und D zu 24,8%. Mit notariellem Vertrag vom 17.12.2013 (Urkundenrolle Nr.\u00a0782\/2013) des Notars E \u00fcbertrug C im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren Miteigentumsanteil an dem Grundst\u00fcck auf ihren Sohn F. Mit gleichem Vertrag trat C von ihrem Anteil an der GmbH in H\u00f6he von nominal 37.600\u00a0DM (75,2%) einen Anteil in H\u00f6he von 15.000\u00a0DM (30%) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an F ab. In \u00a7\u00a03 Nr.\u00a02 und \u00a7\u00a08 des Vertrages ist geregelt, dass die Wirksamkeit dieses Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass C die ihr verbleibenden Gesch\u00e4ftsanteile an den Mitgesellschafter D und dessen Bruder G rechtswirksam verkauft und \u00fcbertr\u00e4gt und der Kaufpreis betreffend dieser Anteile gezahlt ist. Mit notariellem Gesch\u00e4ftsanteils\u00fcbertragungsvertrag vom 17.12.2013 (Urkundenrolle Nr.\u00a046\/2013) des Notars I verkaufte C einen Teil ihres Gesch\u00e4ftsanteils in H\u00f6he von 11.600\u00a0DM (23,2%) zu einem Kaufpreis vom xx\u00a0EUR an D und einen Teil von 11.000\u00a0DM (22%) an G zu einem Kaufpreis von xx\u00a0EUR. Die Kaufpreiszahlung ist nach \u00a7\u00a03 des Vertrages Bedingung f\u00fcr die Wirksamkeit der Abtretung der Gesch\u00e4ftsanteile. Die \u00dcbertragung der Gesch\u00e4ftsanteile steht zudem unter der Bedingung, dass der Vertrag vom gleichen Tag mit der Urkundenrolle Nr.\u00a0782\/2013 mit Bedingungseintritt wirksam wird. Auf beide Vertr\u00e4ge wird Bezug genommen. Die Beteiligungsverh\u00e4ltnisse an der GmbH sind nach der Anteils\u00fcbertragung wie folgt: D 48%, F 30% und G 22%.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">4<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte erlie\u00df zun\u00e4chst unter dem 30.10.2015 einen unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (nachfolgend Feststellungsbescheid) f\u00fcr das Jahr 2014, in dem er den Werten laut der eingereichten Steuererkl\u00e4rung folgte, verbunden mit dem Hinweis, dass die Folgen der \u00dcbertragungen noch zu kl\u00e4ren seien. Mit nach \u00a7\u00a0164 Abs.\u00a02 der Abgabenordnung \u2013AO- ge\u00e4ndertem Bescheid vom 05.09.2016 erfasste der Beklagte zus\u00e4tzlich zu den bislang festgestellten Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i.H.v. insgesamt xx\u00a0EUR, der sich zu xx\u00a0EUR aus der Ver\u00e4u\u00dferung an D und G, zu xx\u00a0EUR aus der \u00dcbertragung der GmbH-Anteile an F und zu xx\u00a0EUR aus der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung an F zusammensetzte, und rechnete diesen C zu. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der Beklagte aus, dass C durch die \u00dcbertragungen ihren Mitunternehmeranteil an der Kl\u00e4gerin im Sinne des \u00a7\u00a016 EStG aufgegeben habe, wodurch alle stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt worden seien. Aufgrund der sich aus dem Zusammenspiel der beiden Vertr\u00e4ge ergebenden taggleichen Ver\u00e4u\u00dferung auch der GmbH-Anteile, die wesentliche Betriebsgrundlagen der Kl\u00e4gerin und Sonderbetriebsverm\u00f6gen von C darstellten, sei \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG nicht anzuwenden, da nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich auf den Sohn \u00fcbertragen worden seien. Die H\u00f6he der ermittelten Ver\u00e4u\u00dferungs- bzw. Aufgabegewinne sowie die Steuerpflicht des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns i.H.v. xx\u00a0EUR ist zwischen den Beteiligen unstreitig.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">5<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen des Einspruchs war die Kl\u00e4gerin der Ansicht, dass die vom Beklagten angef\u00fchrte Gesamtplan-Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht einschl\u00e4gig sei: Zum einen beziehe sich nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes \u2013BFH- vom 20.01.2005 (IV R 14\/03) diese Rechtsprechung nicht auf F\u00e4lle der Ausgliederung vor vorweggenommener Erbfolge. Zudem habe der BFH mit Urteil vom 02.08.2012 (IV R 41\/11) von der Gesamtplan-Rechtsprechung Abstand genommen. In der Entscheidung des BFH komme ein neues Betriebsverst\u00e4ndnis f\u00fcr F\u00e4lle der unentgeltlichen Betriebs\u00fcbertragung zum Ausdruck. Entscheidend sei nunmehr nur noch, dass eine funktionsf\u00e4hige Sachgesamtheit \u00fcbertragen werde, welche dem Rechtsnachfolger die Fortsetzung der bisherigen betrieblichen T\u00e4tigkeit erm\u00f6gliche; es m\u00fcssten nicht mehr alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zu Eigentum an den Rechtsnachfolger \u00fcbertragen werden. Etwas anderes gelte nach Randziffer\u00a039 nur, wenn es wirtschaftlich zu einer Zerschlagung und damit zu einer Betriebsaufgabe komme. Zeitlich sei der \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums ma\u00dfgeblich: Rechne zu diesem Zeitpunkt eine beim vormaligen Betriebsinhaber als funktional wesentlich anzusehende Betriebsgrundlage nicht mehr zum Betriebsverm\u00f6gen, stehe dies einer \u00dcbertragung nach \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG nicht entgegen. Dass im vorliegenden Fall die Betriebsaufspaltung fortbestehe, zeige, dass es nicht zu einer Zerschlagung des Betriebs gekommen sei. Zudem w\u00e4ren ohne die Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an Dritte die Generationennachfolge und die Fortf\u00fchrung des Betriebs nicht darstellbar gewesen, was der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufe.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">6<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 10.04.2017 unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und begr\u00fcndete dies unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens wie folgt: Da beide abgeschlossenen Vertr\u00e4ge sich jeweils gegenseitig bedingten, liege eine taggleiche Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Anteile vor, die f\u00fcr die Anwendung des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG sch\u00e4dlich sei. Etwas anderes folge auch nicht aus dem \u00fcber den Einzelfall hinaus nicht anzuwendenden Urteil des BFH vom 02.08.2012: Der BFH habe unter Randziffer\u00a019 ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, dass die Voraussetzungen des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG grunds\u00e4tzlich nicht vorl\u00e4gen, wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlagen taggleich mit der \u00dcbertragung an einen Dritten ver\u00e4u\u00dfert w\u00fcrden. Anders als im dort entschiedenen Fall l\u00e4gen hier aufgrund der Ver\u00e4u\u00dferung an Dritte die Voraussetzungen des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a05 EStG nicht vor. Entscheidend sei, welches Betriebsverm\u00f6gen am Tag der \u00dcbertragung noch existiere. Die Grunds\u00e4tze der Gesamtplan-Rechtsprechung seien gar nicht angewendet worden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">7<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Am 05.05.2017 hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">8<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Erg\u00e4nzend zum Vorbringen im Einspruchsverfahren f\u00fchrt sie aus, dass die Gesamtplan-Rechtsprechung schon nicht anwendbar sei, weil die Tariferm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a7\u00a016, 34 EStG im vorliegenden Streitfall keine Relevanz habe, der BFH aber entschieden habe, dass die Gesamtplan-Rechtsprechung ausschlie\u00dflich der Verwirklichung der Tariferm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a7\u00a016, 34 EStG diene. Das vom Beklagten zugrunde gelegte Betriebsverst\u00e4ndnis sei \u00fcberholt und verkenne, dass die \u00dcbertragungsvorg\u00e4nge der Generationennachfolge und Erhaltung des in seiner Gesamtheit unver\u00e4ndert fortbestehenden Unternehmens und damit dem Zweck des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG gedient h\u00e4tten. C habe eine funktionsf\u00e4hige Sachgesamtheit auf F \u00fcbertragen, dabei sei die \u00dcbertragung nur durch die zeitliche und inhaltliche Verkn\u00fcpfung der \u00dcbertragungsvorg\u00e4nge m\u00f6glich gewesen. Die Differenzierung zwischen einer sch\u00e4dlichen taggleichen Ver\u00e4u\u00dferung von Sonderbetriebsverm\u00f6gen und einer unsch\u00e4dlichen Ver\u00e4u\u00dferung vorab sei systematisch nicht nachvollziehbar. Der wesentliche Teil der stillen Reserven (n\u00e4mlich rund zwei Drittel) sei unentgeltlich \u00fcbertragen worden, so dass kaum liquide Mittel erzielt worden seien.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">9<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">10<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2014 vom 05.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2017 aufzuheben und die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb unter Ber\u00fccksichtigung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen \u00fcber xx\u00a0EUR (statt bislang xx\u00a0EUR) festzustellen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">11<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">12<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">13<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">14<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Vorschrift des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG diene der Sicherung der Liquidit\u00e4t des nach einem Rechtstr\u00e4gerwechsel fortgef\u00fchrten Betriebs. Im vorliegenden Fall sei funktional wesentliches Betriebsverm\u00f6gen taggleich mit der unentgeltlichen \u00dcbertragung an Dritte ver\u00e4u\u00dfert worden, was auch der BFH im von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Urteil als sch\u00e4dlich ansehe. Eine ggf. unsch\u00e4dliche Vorabver\u00e4u\u00dferung habe nicht stattgefunden. Liquide Mittel seien durch die Aufdeckung der stillen Reserven durch die Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Anteile in erheblichem Umfang erzielt worden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">15<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Bez\u00fcglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge Bezug genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">16<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">17<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">18<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">I. Der Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2014 vom 05.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne i.H.v. xx\u00a0EUR statt i.H.v. xx\u00a0EUR festgestellt hat (\u00a7\u00a0100 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 der Finanzgerichtsordnung \u2013FGO-).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">19<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat zu Unrecht die Anwendung des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 EStG auf die unentgeltliche \u00dcbertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundst\u00fcck () in B und der GmbH-Anteile von C auf F versagt. Die \u00dcbertragung dieser Wirtschaftsg\u00fcter erf\u00fcllt trotz der taggleichen Ver\u00e4u\u00dferung der weiteren GmbH-Anteile an D und G die Voraussetzungen des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 EStG.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">20<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">1. a) Nach dieser Vorschrift sind bei der unentgeltlichen \u00dcbertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils eines Mitunternehmers an einem Betrieb bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsg\u00fcter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften \u00fcber die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer nat\u00fcrlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen \u00dcbertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine nat\u00fcrliche Person. Der Rechtsnachfolger ist nach \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a03 EStG an diese Werte gebunden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">21<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">b) Nach fr\u00fcher herrschender Ansicht erforderte der Tatbestand des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 EStG in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH zu \u00a7\u00a07 EStDV alter Fassung -a.F.-, dass das wirtschaftliche Eigentum an allen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs dem Erwerber in einem einheitlichen Vorgang \u00fcbertragen wurde und der \u00dcbergeber damit seine bisher in diesem Betrieb entfaltete unternehmerische Bet\u00e4tigung im Wesentlichen aufgab. Bei unentgeltlichem \u00dcbergang eines gesamten Mitunternehmeranteils war deshalb auch das (funktional wesentliche) Sonderbetriebsverm\u00f6gen mit zu \u00fcbertragen (BFH, Urteil vom 22.11.2011 IV R 33\/08, Bundessteuerblatt \u2013BStBl-\u00a0II 2012, 10). Dessen Buchwertausgliederung (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a05 EStG), Entnahme oder Ver\u00e4u\u00dferung schloss eine Buchwertfortf\u00fchrung auch dann aus, wenn die Rechtsvorg\u00e4nge nicht zeitgleich, sondern in sachlichem\/zeitlichen Zusammenhang vollzogen wurden (Gesamtplan; vgl. \u00dcberblick bei\u00a0<em>Wacker<\/em>\u00a0in Schmidt, EStG, \u00a7\u00a016 Rn.\u00a015 und Schreiben des Bundesministerium der Finanzen \u2013BMF- vom 03.03.2005, BStBl\u00a0I 2005, 458).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">22<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">c) Diese Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 02.08.2012 (IV R 41\/11, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs \u2013BFH\/NV- 2012, 2053, Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung, vgl. BMF-Schreiben vom 12.09.2013, BStBl\u00a0I 2013, 1164) jedenfalls f\u00fcr die F\u00e4lle aufgegeben, in denen funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsverm\u00f6gens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach \u00a7\u00a06 Abs.\u00a05 EStG \u00fcbertragen werden (best\u00e4tigt durch BFH, Beschluss vom 30.06.2016 IV B 2\/16, BFH\/NV 2016, 1452). Es handelt sich dabei um eine Ausnahme von dem Grundsatz, nach dem, wenn funktional wesentliches Betriebsverm\u00f6gen taggleich mit der \u00dcbertragung der Gesellschaftsanteile an einen Dritten ver\u00e4u\u00dfert oder \u00fcbertragen oder in ein anderes Betriebsverm\u00f6gen des bisherigen Mitunternehmers \u00fcberf\u00fchrt wird, die Voraussetzungen des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 EStG f\u00fcr eine Fortf\u00fchrung der Buchwerte grunds\u00e4tzlich nicht vorliegen (BFH vom 02.08.2012, IV R 41\/11, BFH\/NV 2012, 2053 Rn.\u00a019). Eine einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 EStG kommt bei (allen) \u00dcbertragungsvorg\u00e4ngen i.S.d. Norm allerdings nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche Lebensf\u00e4higkeit der entsprechenden Sachgesamtheit und damit die Eink\u00fcnfteerzielung des betreffenden Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft durch \u00dcbertragungen von Einzelwirtschaftsg\u00fctern in einer Weise ber\u00fchrt w\u00fcrde, dass es wirtschaftlich zu einer Zerschlagung des Betriebs und damit im Ergebnis zu einer Betriebsaufgabe k\u00e4me. In dieser Situation w\u00fcrde der Normzweck des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG, die Existenz der \u00fcbertragenen Sachgesamtheit als Wirtschaftseinheit zu sichern, verfehlt. Allein der Umstand, dass ein bislang funktional wesentliches Wirtschaftsgut aus dem Betrieb ausscheidet, ohne dass es diesem k\u00fcnftig auf ver\u00e4nderter Rechtsgrundlage (z.B. Miete oder Pacht) weiter zum Wirtschaften zur Verf\u00fcgung steht, rechtfertigt hingegen noch nicht zwingend die Annahme, dass k\u00fcnftig keine funktionsf\u00e4hige Sachgesamtheit mehr besteht (BFH vom 02.08.2012, a.a.O., Rn.\u00a039).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">23<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Daneben hat der BFH im Urteil vom 02.08.2012 und insbesondere im Urteil vom 09.12.2014 (IV R 29\/14, BFH\/NV 2015, 415) entschieden, dass eine Anteils\u00fcbertragung i.S.d. \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 EStG nur die \u00dcbertragung des gesamten Betriebsverm\u00f6gens voraussetzt, das im Zeitpunkt der \u00dcbertragung existiert. Wirtschaftsg\u00fcter des Sonderbetriebsverm\u00f6gens, die zuvor entnommen oder ver\u00e4u\u00dfert worden sind, sind nicht mehr Bestandteil des Mitunternehmeranteils. Danach steht es der Buchwert\u00fcbertragung des verbliebenen Mitunternehmeranteils nicht entgegen, wenn eine im Sonderbetriebsverm\u00f6gen gehaltene wesentliche Betriebsgrundlage vor der Anteils\u00fcbertragung unter Aufdeckung der stillen Reserven aus dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen ausgeschieden ist. Die vorherige Entnahme oder Ver\u00e4u\u00dferung wesentlicher BG ist demnach unsch\u00e4dlich, die sog. Gesamtplanrechtsprechung, die zu \u00a7\u00a7\u00a016, 34 EStG ergangen ist, ist auf F\u00e4lle des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG nicht anzuwenden. Die Buchwertprivilegierung der unentgeltlichen \u00dcbertragung eines Teilmitunternehmeranteils unter Zur\u00fcckbehaltung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsverm\u00f6gens entf\u00e4llt au\u00dferdem auch nicht deshalb r\u00fcckwirkend, weil ein zur\u00fcckbehaltenes Wirtschaftsgut zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt von dem \u00dcbertragenden zum Buchwert in ein anderes Betriebsverm\u00f6gen \u00fcbertragen wird (BFH, Urteil vom 12.05.2016 IV R 12\/15, BFH\/NV 2016, 1376).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">24<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">d) Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht direkt \u00fcbertragbar. Die nicht an F \u00fcbertragenen, sondern ver\u00e4u\u00dferten Anteile an der GmbH stellen, da es sich um an Anteile an der Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung handelt, funktional wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsverm\u00f6gen (vgl. BFH, Urteil vom 04.07.2007 X R 49\/06, BStBl\u00a0II 2007, 772) des Mitunternehmeranteils von C dar. Diese wurden anders als in den vom BFH entschiedenen F\u00e4llen nicht vorab ver\u00e4u\u00dfert, zur\u00fcckbehalten oder nach \u00a7\u00a06 Abs.\u00a05 EStG \u00fcbertragen, sondern taggleich an Dritte ver\u00e4u\u00dfert. Der BFH hat im Urteil vom 02.08.2012 (IV R 41\/11, BFH\/NV 2012, 2053) unter Rn.\u00a047 ausdr\u00fccklich offengelassen, ob die vorgenannten Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Anwendung des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG nicht nur im Fall der \u00dcbertragung von Einzelwirtschaftsg\u00fctern zum Buchwert nach \u00a7\u00a06 Abs.\u00a05 EStG Geltung beanspruchen, sondern auch bei der Entnahme von Wirtschaftsg\u00fctern in das Privatverm\u00f6gen oder bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern (vgl. zu einer derartigen Fallkonstellation f\u00fcr die Anwendung des \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 des Umwandlungssteuergesetzes BFH, Urteil vom 09.11.2011 X R 60\/09, BStBl\u00a0II 2012, 638) zur Anwendung gelangen k\u00f6nnten, also bei Vorg\u00e4ngen, in denen es sogar zur Aufdeckung der durch das entsprechende Wirtschaftsgut verk\u00f6rperten stillen Reserven kommt. Das Finanzgericht \u2013FG- Niedersachsen hat in einem Urteil (vom 16.08.2013 2 K 172\/12, juris, rkr.) unter Verweis auf Sinn und Zweck des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG entschieden, dass auch die taggleiche Entnahme der Anwendbarkeit der Norm nicht entgegenstehe (obwohl im Streitfall wohl keine Taggleichheit vorlag; vgl. aber auch FG Niedersachsen, Urteil vom 27.11.2014 1 K 10294\/13, juris, wonach \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG bei taggleicher Ver\u00e4u\u00dferung nicht anwendbar sei (Rev. beim BFH unter IV R 12\/15: dort nicht entscheidungserheblich, da im Streitfall keine taggleiche \u00dcbertragung gegeben war).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">25<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">e) Das Meinungsbild in der Literatur ist uneinheitlich hinsichtlich einer Anwendung von \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 EStG im Falle einer taggleichen Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsverm\u00f6gen (vgl. \u00dcberblick bei\u00a0<em>Gratz\/Uhl-Lud\u00e4scher<\/em>\u00a0in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG\/KStG, \u00a7\u00a06 EStG Anm. 1224, wo davon ausgegangen wird, dass die herrschende Meinung in der Literatur eine zeitgleiche Ausgliederung von Wirtschaftsg\u00fctern als unsch\u00e4dlich betrachte, wenn diese eigenst\u00e4ndige Bedeutung habe, auf Dauer angelegt sei und der Erwerber eine lebensf\u00e4hige Sachgesamtheit erhalte). So lehnt\u00a0<em>Wacker<\/em>\u00a0(a.a.O., \u00a7\u00a06 Rn.\u00a015; vermittelnd\u00a0<em>Kulosa<\/em>\u00a0in Schmidt, EStG, \u00a7\u00a06 Rn.\u00a0650, wonach die neue Rechtsprechung vertretbar sei, aber dazu f\u00fchre, dass keine einheitliche Begrifflichkeit mehr bei den \u00a7\u00a7\u00a06 und 16 EStG bestehe) die Rechtsprechung als mit Zweck und Systematik des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG nicht vereinbar ab, w\u00e4hrend beispielsweise\u00a0<em>Rei\u00df<\/em>\u00a0(in: Kirchhof, EStG, \u00a7\u00a016 Rn.\u00a086c, 142a, 187) ausdr\u00fccklich auch eine taggleiche Ver\u00e4u\u00dferung als unsch\u00e4dlich ansieht (f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2001 nach Einf\u00fchrung des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG und Abschaffung \u00a7\u00a07 EStDV), wenn es dadurch nicht zu einer Zerschlagung des Betriebs nach den Vorgaben des BFH komme.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">26<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2. Der Senat schlie\u00dft sich der letztgenannten Ansicht an und erachtet die im Streitfall erfolgte taggleiche Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Anteile als unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Anwendung des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 EStG mit der Folge, dass die unentgeltliche \u00dcbertragung an F nach dieser Norm unter Fortf\u00fchrung der Buchwerte erfolgen konnte. Dem liegen die folgenden Erw\u00e4gungen zugrunde:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">27<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">a) Der Wortlaut von \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 EStG (insbesondere das Merkmal des \u201eBetriebs\u201c und des \u201eMitunternehmeranteils\u201c) l\u00e4sst keine eindeutige Auslegung zu. Soweit einige Stimmen in der Literatur kritisieren, dass eine einheitliche Auslegung der Begriffe im Anwendungsbereich der \u00a7\u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG und 16 EStG nicht mehr m\u00f6glich sei (<em>Wacker<\/em>, a.a.O., \u00a7\u00a06 Rn.\u00a015;\u00a0<em>Kulosa<\/em>, a.a.O., \u00a7\u00a06 Rn.\u00a0650), so ist dem zu entgegnen, dass die Begrifflichkeiten auch bislang schon seitens des BFH aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen der Normen (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG: Erleichterung der Rechtsnachfolge, \u00a7\u00a016 EStG: erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung bei der Zusammenballung von Eink\u00fcnften) im Hinblick auf die sog. Gesamtplan-Rechtsprechung (dazu BFH, Urteil vom 09.11.2011 X R 60\/09, BStBl\u00a0II 2012, 638) unterschiedlich ausgelegt werden (vgl. nur BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41\/11, BFH\/NV 2012, 2053; vom 09.12.2014 IV R 29\/14, BFH\/NV 2015, 415; vom 30.03.2017 IV R 11\/15, BFH\/NV 2017, 1125).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">28<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">b) Aus der Historie ist kein eindeutiger Schluss zu ziehen, da durch die Einf\u00fchrung des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG \u2013 im Wortlaut im Wesentlichen gleich zu \u00a7\u00a07 EStDV a.F. \u2013 ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung die bisherige Besteuerungspraxis nunmehr durch gesetzliche Klarstellung abgesichert wurde (Bundestags-Drucksachen 14\/6882, 32).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">29<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">c) Aus der systematischen Stellung und Sinn und Zweck des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG (insbesondere im Zusammenspiel mit \u00a7\u00a06 Abs.\u00a05 EStG) und dem Vergleich zu den \u00a7\u00a7\u00a016, 34 EStG folgt dagegen, dass der Gesetzgeber bestimmte Konstellationen der \u00dcberf\u00fchrung von Betrieben, Mitunternehmeranteilen oder einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter mit unterschiedlichen Rechtsfolgen versehen wollte, n\u00e4mlich zum einen der Erm\u00f6glichung der Buchwertfortf\u00fchrung (z.T. belegt mit einer Behaltensfrist) und zum anderen der Aufdeckung der stillen Reserven (ggf. abgemildert durch eine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung, \u00a7\u00a7\u00a016, 34 EStG).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">30<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(1) Sinn und Zweck der nach \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG m\u00f6glichen Buchwertfortf\u00fchrung und des Verzichts auf die Offenlegung der stillen Reserven ist die Sicherung der Liquidit\u00e4t des nach einem Rechtstr\u00e4gerwechsel fortgef\u00fchrten Betriebs; wird keine \u2013 mangels Entgeltlichkeit des \u00dcbertragungsvorgangs regelm\u00e4\u00dfig aus der Substanz des Betriebs zu finanzierende \u2013 Steuerbelastung zum Zeitpunkt der \u00dcbertragung ausgel\u00f6st, entspricht dies \u2013 wenn auch als Ausnahme vom Prinzip der subjektbezogenen Eink\u00fcnfteermittlung \u2013 auch folgerichtig dem Umstand, dass dem Betrieb durch den \u00dcbertragungsvorgang selbst wegen dessen Unentgeltlichkeit auch nicht mittelbar liquide Mittel entzogen werden. Beg\u00fcnstigt die Vorschrift damit die \u00dcbertragung von Sachgesamtheiten und nicht von Einzelwirtschaftsg\u00fctern, so dient sie typischerweise der Erleichterung der Generationennachfolge (so BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41\/11, BFH\/NV 2012, 2053) als Verwirklichung des durch Art. 14 des Grundgesetzes gesch\u00fctzten Erbrechts (vgl.\u00a0<em>Kulosa<\/em>, a.a.O., \u00a7\u00a06 Rn.\u00a0644). Dieser Zweck kann aber auch erreicht werden, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen \u00fcbertragen werden, solange die wirtschaftliche Lebensf\u00e4higkeit der entsprechenden Sachgesamtheit nicht derart ber\u00fchrt wird, dass es wirtschaftlich zu einer Zerschlagung und damit zu einer Betriebsaufgabe (und damit ggf. zur Anwendung des \u00a7\u00a016 EStG) k\u00e4me (so BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41\/11, BFH\/NV 2012, 2053 Rn.\u00a039;\u00a0<em>Gratz\/Uhl-Lud\u00e4scher<\/em>, a.a.O., \u00a7\u00a06 EStG Anm. 1224). Denn entscheidend ist, dass der Empf\u00e4nger \u2013 zur Erm\u00f6glichung einer einkommensteuerlich unbelasteten Rechtsnachfolge \u2013 eine funktionsf\u00e4hige Einheit erh\u00e4lt, die es ihm erm\u00f6glicht, den Betrieb fortzuf\u00fchren (so auch\u00a0<em>Rei\u00df<\/em>, a.a.O., \u00a7\u00a016 Rn.\u00a086c, 142a, 187;\u00a0<em>Hoffmann<\/em>\u00a0in Littmann\/Ditz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, \u00a7\u00a06 EStG Rn.\u00a01017a). Ist dies der Fall, ist es vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks der Vorschrift gerechtfertigt, die Buchwertfortf\u00fchrung zu gestatten, um die Fortf\u00fchrung des funktionsf\u00e4higen Betriebs nicht durch die Besteuerung stiller Reserven, die aus der Substanz des Betriebs zu finanzieren w\u00e4re, zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">31<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(2) Vorliegend ist es zu einer solchen Zerschlagung nicht gekommen, da die Betriebsaufspaltung nicht endete, sondern trotz der erfolgten \u00dcbertragungen weiterbestand: Vorher erfolgte die f\u00fcr eine personelle Verflechtung erforderliche Beherrschung alleine durch C, die sowohl bei der Besitz- als auch bei der Betriebsgesellschaft die Mehrheit der Anteile innehatte; nach den erfolgten \u00dcbertragungen beherrschen F und D beide Gesellschaften als Personengruppe gemeinschaftlich (vgl. dazu\u00a0<em>Wacker<\/em>, a.a.O., \u00a7\u00a015 Rn.\u00a0821ff.). Die sachliche Verflechtung ist weiterhin gegeben, da das Grundst\u00fcck unver\u00e4ndert \u00fcberlassen wird. Der Empf\u00e4nger (F) hat also eine funktionsf\u00e4hige Einheit, die ihm die Fortsetzung des Betriebs erm\u00f6glicht, erhalten. Zudem erfolgte die \u00dcbertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge und diente damit der Generationennachfolge als weiterem Zweck des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 EStG.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">32<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(3) F\u00fcr eine Sicherung des Normzwecks auch bei Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme von funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen \u2013 solange es nicht zu einer Zerschlagung kommt \u2013 spricht zudem, dass, soweit Wirtschaftsg\u00fcter nicht unentgeltlich mit \u00fcbertragen werden, eine Besteuerung der stillen Reserven, die in den entnommenen\/ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fctern ruhen, erfolgt (so auch\u00a0<em>Hoffmann<\/em>, a.a.O., \u00a7\u00a06 EStG Rn.\u00a01017a;\u00a0<em>Weber-Grellet<\/em>\u00a0in Betriebs-Berater \u2013BB- 2013, 50).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">33<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(4)\u00a0<em>Ehmcke<\/em>\u00a0h\u00e4lt dieser Auslegung entgegen, dass das Normverst\u00e4ndnis des BFH mit der bisherigen Rechtsprechung zu \u00a7\u00a07 EStDV a.F. nicht vereinbar sei, zumal die \u00dcberf\u00fchrung der Regelung in \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck eine \u00c4nderung der Rechtsprechung rechtfertige (vgl.\u00a0<em>Ehmcke<\/em>\u00a0in Bl\u00fcmich, EStG\/KStG\/GewStG, \u00a7\u00a06 EStG Rn.\u00a01222c; ebenso\u00a0<em>Vees<\/em>, Deutsches Steuerrecht \u2013DStR- 2013, 743, wonach es zu einem Wechsel des Blickwinkels vom \u00dcbergeber zum \u00dcbernehmer komme; andere Ansicht \u2013aA-\u00a0<em>Rei\u00df<\/em>, a.a.O., \u00a7\u00a016 Rn.\u00a0142a: der Rechtsprechung sei f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2001 nicht mehr zu folgen). Der BFH hat allerdings im Urteil vom 02.08.2012 (IV R 41\/11, BFH\/NV 2012, 2053) ausf\u00fchrlich dargelegt, warum im Verh\u00e4ltnis der \u00a7\u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG und 6 Abs.\u00a05 EStG die Verwirklichung des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG nicht voraussetzt, dass alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zeitgleich mit \u00fcbertragen werden und dies f\u00fcr sonstige \u00dcbertragungsvorg\u00e4nge ausdr\u00fccklich offengelassen und damit selbst eine \u00c4nderung der Rechtsprechung im Vergleich zur Regelung des \u00a7 7 EStDV a.F. und damit einen Wechsel des Blickwinkels vom \u00dcbertragenden zum \u00dcbernehmer angedeutet (Rn.\u00a047 und Rn.\u00a039: eine einschr\u00e4nkende Auslegung der Norm kommt bei allen \u00dcbertragungsvorg\u00e4ngen i.S.d. \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG nur im Falle einer Zerschlagung in Betracht; so auch\u00a0<em>Bode<\/em>\u00a0in Der Betrieb \u2013DB- 2012, 2375, wonach die Rechtsprechung auch bei taggleicher Ver\u00e4u\u00dferung zur Anwendung komme). Wenn demnach schon f\u00fcr den Fall einer ebenfalls unentgeltlichen \u2013 und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgenden \u2013 \u00dcbertragung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen nach \u00a7\u00a06 Abs.\u00a05 EStG eine Anwendung von \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG zu bejahen ist, so gilt dies nach Ansicht des Senats erst recht in den F\u00e4llen einer Ver\u00e4u\u00dferung, in denen es tats\u00e4chlich zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven kommt (so auch angedeutet in BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41\/11, BFH\/NV 2012, 2053 Rn.\u00a047; Beschluss vom 30.06.2016 IV B 2\/16, BFH\/NV 2016, 1452;\u00a0<em>Bode<\/em>, DB 2012, 2375).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">34<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(5) Daran vermag auch der Einwand, eine Anwendung des Buchwertprivilegs auch bei taggleicher Ver\u00e4u\u00dferung sei mit der Systematik des Gesetzes aufgrund der Regelung des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 EStG nicht vereinbar, nichts zu \u00e4ndern (vgl.\u00a0<em>Gratz\/Uhl-Lud\u00e4scher<\/em>, a.a.O., \u00a7\u00a06 EStG Anm. 1224). Argumentiert wird, dass eine Zur\u00fcckbehaltung von wesentlichen Betriebsgrundlagen nur nach \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 EStG zugelassen sei. Die Auffassung des BFH sei daher widerspr\u00fcchlich, da es dieser Regelung nicht bedurft h\u00e4tte, wenn ein Nicht\u00fcbertragen von Betriebsgrundlagen schon dann unsch\u00e4dlich w\u00e4re, wenn eine funktionsf\u00e4hige Sachgesamtheit \u00fcbergehe, zumal \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 EStG eine Behaltensfrist vorsehe. Zum einen gilt die Vorschrift des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 EStG allerdings nur in den F\u00e4llen, in denen der \u00dcbertragende \u2013 anders als im vorliegenden Fall \u2013 Mitunternehmer bleibt; bei der \u00dcbertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils existiert keine Behaltensfrist (vgl.\u00a0<em>Kulosa<\/em>, a.a.O., \u00a7\u00a06 Rn.\u00a0660, 663). Zum anderen sieht auch die systematisch vergleichbare Regelung des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a05 EStG nur in einigen F\u00e4llen (denen des Satzes 3, vgl. Satz\u00a04) eine Sperrfrist vor; der Gesetzgeber differenziert also auch in anderen Regelungen danach, ob eine Behaltensfrist besteht oder nicht.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">35<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(6) F\u00fcr diese Auslegung spricht auch, dass nach der Rechtsprechung die vorherige Ver\u00e4u\u00dferung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen unsch\u00e4dlich ist, da es f\u00fcr die Frage der Anwendung des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 EStG nur auf das im \u00dcbertragungszeitpunkt vorhandene Betriebsverm\u00f6gen ankommt (BHF, Urteil vom 09.12.2014 IV R 29\/14, BFH\/NV 2015, 415). Zudem entf\u00e4llt die Buchwertprivilegierung der unentgeltlichen \u00dcbertragung eines Teilmitunternehmeranteils unter Zur\u00fcckbehaltung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsverm\u00f6gens ebenfalls nicht deshalb r\u00fcckwirkend, weil das zur\u00fcckbehaltene Wirtschaftsgut zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt von dem \u00dcbertragenden zum Buchwert in ein anderes Betriebsverm\u00f6gen \u00fcbertragen wird (BFH, Urteil vom 12.05.2016 IV R 12\/15, BFH\/NV 2016, 1376). Wenn demnach also die vorherige Ver\u00e4u\u00dferung und das Zur\u00fcckbehalten von Wirtschaftsg\u00fctern (und deren sp\u00e4tere \u00dcbertragung) f\u00fcr die Anwendung des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 EStG unsch\u00e4dlich sind, so ist nicht erkennbar, warum es von der letztlich oft zuf\u00e4lligen zeitlichen Taggleichheit der \u00dcbertragungsvorg\u00e4nge abh\u00e4ngen soll, ob das Buchwertprivileg des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 EStG greift oder nicht, solange eine lebensf\u00e4hige Sachgesamtheit \u00fcbergeht (so auch\u00a0<em>Rei\u00df<\/em>, a.a.O., \u00a7\u00a016 Rn.\u00a086c). Daf\u00fcr spricht auch folgende Kontroll\u00fcberlegung im streitgegenst\u00e4ndlichen Fall: Die an D und G taggleich ver\u00e4u\u00dferten Anteile an der GmbH h\u00e4tten auch vorab (und damit nicht taggleich) vor der unentgeltlichen \u00dcbertragung an F erfolgen k\u00f6nnen, ohne dass die Betriebsaufspaltung geendet h\u00e4tte und es damit zu einer Zerschlagung des Betriebs gekommen w\u00e4re. Denn bei einer vorzeitigen Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Anteile w\u00e4re die Besitzgesellschaft durch C (75%) und D (25%) und die GmbH als Betriebsgesellschaft ebenfalls durch C (30%) und D (48%) beherrscht gewesen (vgl. dazu\u00a0<em>Wacker<\/em>, a.a.O. \u00a7\u00a015 Rn.\u00a0821ff.). Wenn aber eine Vorab\u00fcbertragung nicht zu einer Zerschlagung gef\u00fchrt h\u00e4tte und die Vorab\u00fcbertragung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen f\u00fcr eine Anwendung des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 EStG unsch\u00e4dlich ist (BHF, Urteil vom 09.12.2014 IV R 29\/14, BFH\/NV 2015, 415), so kann es letztlich auf die rein zeitliche Unterscheidung nicht ankommen, ob taggleich oder vorab ver\u00e4u\u00dfert wird, und mithin auch eine taggleiche Ver\u00e4u\u00dferung dem Buchwertprivileg nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">36<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">II. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a0135 Abs.1 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren beruht auf \u00a7\u00a0139 Abs.\u00a03 Satz\u00a03 FGO.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">37<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">III. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a03, 155 FGO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a7\u00a0708 Nr.\u00a010, 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">38<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">IV. Die Revision wird wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (\u00a7\u00a0115 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 FGO), da der BFH die Rechtsfrage bislang ausdr\u00fccklich offengelassen hat.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Streitfall bestand eine sog. Betriebsaufspaltung zwischen der Kl\u00e4gerin als Besitzgesellschaft und der A GmbH als Betriebsgesellschaft. An beiden Gesellschaften waren C mit rund 75 % und A mit rund 25 % beteiligt. 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