{"id":48350,"date":"2018-06-07T17:55:31","date_gmt":"2018-06-07T15:55:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48350"},"modified":"2018-06-07T17:55:31","modified_gmt":"2018-06-07T15:55:31","slug":"bfh-erleichtert-inanspruchnahme-des-vorsteuerabzugs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-erleichtert-inanspruchnahme-des-vorsteuerabzugs\/","title":{"rendered":"BFH erleichtert Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. M\u00e4rz 2018 V R 18\/17 zur Rechnungserteilung \u00fcber die Lieferung von Pkws entschieden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Im Streitfall hatte die Kl\u00e4gerin den Vorsteuerabzug aus an sie ausgef\u00fchrten Pkw-Lieferungen in Anspruch genommen. Allerdings enthielten die ihr hierf\u00fcr erteilten Rechnungen weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt. Die Rechnungen wurden sp\u00e4ter um die Angabe der Steuernummer, nicht aber auch um die Angabe der Lieferzeitpunkte erg\u00e4nzt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Pkw-Lieferungen. Demgegen\u00fcber hatte die Klage zum Finanzgericht Erfolg.<\/p>\n<p>Umsatzsteuerrechtlich verlangt \u00a7 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes f\u00fcr eine Rechnung die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung. Nach \u00a7 31 Abs. 4 der Umsatzsteuerdurchf\u00fchrungsverordnung (UStDV) kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>In seinem Urteil legte der BFH \u00a7 31 Abs. 4 UStDV zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr weitgehend aus. Danach kann sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Dies bejahte der BFH f\u00fcr den Streitfall. Mit den Rechnungen sei \u00fcber jeweils einmalige Liefervorg\u00e4nge mit Pkws abgerechnet worden, die branchen\u00fcblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgef\u00fchrt worden seien. Damit folge aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgef\u00fchrt wurde. Die Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung sei als Angabe i. S. von \u00a7 31 Abs. 4 UStDV anzusehen.<\/p>\n<p>Der BFH begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass sich die Steuerverwaltung nicht auf die blo\u00dfe Pr\u00fcfung der Rechnung beschr\u00e4nken d\u00fcrfe, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zus\u00e4tzlichen Informationen zu ber\u00fccksichtigen habe. Demgegen\u00fcber hatte der BFH in der Vergangenheit aufgrund einer eher formalen Betrachtungsweise bisweilen sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungszeitpunkts gestellt.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 31\/18 vom 06.06.2018 zum Urteil V R 18\/17 vom 01.03.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. M\u00e4rz 2018 V R 18\/17 zur Rechnungserteilung \u00fcber die Lieferung von Pkws entschieden. 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