{"id":48368,"date":"2018-06-08T15:53:57","date_gmt":"2018-06-08T13:53:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48368"},"modified":"2018-06-08T15:53:57","modified_gmt":"2018-06-08T13:53:57","slug":"keine-hinzuschaetzung-wegen-fehlender-fortlaufender-rechnungsnummern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-hinzuschaetzung-wegen-fehlender-fortlaufender-rechnungsnummern\/","title":{"rendered":"Keine Hinzusch\u00e4tzung wegen fehlender fortlaufender Rechnungsnummern"},"content":{"rendered":"<p>Das Finanzamt darf keine Hinzusch\u00e4tzungen vornehmen, wenn der Unternehmer im Rahmen einer Einnahmen-\u00dcberschussrechnung keine fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet hat, sondern eine zuf\u00e4llige, durch den Computer erzeugte Nummerierung. Der Ausweis einer solchen zuf\u00e4lligen Nummerierung spricht nicht f\u00fcr die Unvollst\u00e4ndigkeit der erfassten Einnahmen.<\/p>\n<p>Hintergrund: Umsatzsteuerrechtlich m\u00fcssen Rechnungen u.\u00a0a. eine fortlaufende Nummer enthalten, damit der Rechnungsempf\u00e4nger einen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Ist die Nummerierung der Ausgangsrechnungen unvollst\u00e4ndig, k\u00f6nnen sich jedoch auch f\u00fcr den Rechnungsaussteller Konsequenzen ergeben, weil das Finanzamt dann vermutet, dass ein Teil der Ausgangsrechnungen \u201eschwarz\u201c vereinnahmt worden ist.<\/p>\n<p>Streitfall: Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte Veranstaltungen durch, die auf seiner Internetseite gebucht werden konnten. Bei einer Buchung wurde eine Buchungsnummer elektronisch erzeugt; die Buchungsnummer setzte sich aus der jeweiligen Veranstaltungsnummer und aus einer weiteren Nummer, bestehend aus dem Geburtsdatum des Buchenden und dem Rechnungsdatum, zusammen. Dadurch entstanden keine fortlaufenden Rechnungsnummern. Der Kl\u00e4ger ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung. Das Finanzamt beanstandete, dass der Kl\u00e4ger keine fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet hatte und erh\u00f6hte den Gewinn durch eine Hinzusch\u00e4tzung.<\/p>\n<p>Entscheidung: Das Finanzgericht K\u00f6ln (FG) gab der Klage statt:<\/p>\n<ul>\n<li>Bei der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung besteht die Pflicht, die Einnahmen einzeln aufzuzeichnen. Dieser Pflicht ist der Kl\u00e4ger nachgekommen.<\/li>\n<li>Hingegen besteht bei der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung keine Pflicht, fortlaufende Rechnungsnummern zu verwenden. Eine solche Pflicht ergibt sich zwar aus dem Umsatzsteuergesetz; sie hat aber nur Bedeutung f\u00fcr den Vorsteuerabzug des Rechnungsempf\u00e4ngers.<\/li>\n<li>Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger systembedingt und damit bewusst eine l\u00fcckenhafte Nummernfolge verwendet, indem er die Buchungsnummer mit der Veranstaltungsnummer, dem Datum und dem Geburtsdatum des Kunden kombiniert hat. Aus den sich hieraus ergebenden L\u00fccken kann nicht auf eine Unvollst\u00e4ndigkeit der Einnahmen geschlossen werden. Anhaltspunkte f\u00fcr eine unvollst\u00e4ndige Einnahmenerfassung, wie z.\u00a0B. ungekl\u00e4rte Geldzufl\u00fcsse oder doppelt vergebene Rechnungsnummern, lagen nicht vor. Auch hat das Finanzamt keine Geldverkehrsrechnung durchgef\u00fchrt, aufgrund derer sich Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit der Gewinnermittlung ergeben w\u00fcrden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Hinweise: Das Urteil sollte nicht missverstanden werden. Wer n\u00e4mlich mit Unternehmern Vertr\u00e4ge schlie\u00dft, kommt um eine fortlaufende Nummerierung der Rechnung nicht umhin, weil der Vertragspartner eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung mit einer fortlaufenden Rechnungsnummer ben\u00f6tigt, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Dabei ist es umsatzsteuerlich nicht sch\u00e4dlich, wenn separate Rechnungsnummernkreise verwendet werden, z.\u00a0B. je nach Bundesland mit einem Buchstabenzusatz f\u00fcr das jeweilige Land (z.\u00a0B. B1 f\u00fcr Berlin oder HH1 f\u00fcr Hamburg).<\/p>\n<p>Wer hingegen nur mit Privatkunden Vertr\u00e4ge schlie\u00dft, muss bei der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung keine fortlaufende Rechnungsnummer verwenden, sondern kann bewusst eine l\u00fcckenhafte Nummerierung verwenden, wie das FG deutlich macht. Hiervon ist allerdings der Fall zu unterscheiden, in dem sich der Unternehmer zu einer l\u00fcckenlosen Nummerierung entschieden hat, die Rechnungen dann aber tats\u00e4chlich L\u00fccken bei der Nummerierung aufweisen. Hier wird das Finanzamt grunds\u00e4tzlich zu Recht von einer unvollst\u00e4ndigen Einnahmenerfassung ausgehen d\u00fcrfen und Hinzusch\u00e4tzungen vornehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzamt darf keine Hinzusch\u00e4tzungen vornehmen, wenn der Unternehmer im Rahmen einer Einnahmen-\u00dcberschussrechnung keine fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet hat, sondern eine zuf\u00e4llige, durch den Computer erzeugte Nummerierung. Der Ausweis einer solchen zuf\u00e4lligen Nummerierung spricht nicht f\u00fcr die Unvollst\u00e4ndigkeit der erfassten Einnahmen. 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