{"id":48370,"date":"2018-06-08T15:57:03","date_gmt":"2018-06-08T13:57:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48370"},"modified":"2018-06-08T15:57:03","modified_gmt":"2018-06-08T13:57:03","slug":"pauschalversteuerung-bei-stadionbesuchen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pauschalversteuerung-bei-stadionbesuchen\/","title":{"rendered":"Pauschalversteuerung bei Stadionbesuchen"},"content":{"rendered":"<p>L\u00e4dt ein Unternehmer seine Arbeitnehmer, Gesch\u00e4ftsfreunde und deren Arbeitnehmer zu Bundesligaspielen ein, f\u00fchrt dies bei den Eingeladenen zu Einnahmen, so dass eine sog. Pauschalversteuerung von 30\u00a0% durch den Unternehmer in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Hintergrund: Unternehmer k\u00f6nnen Sachzuwendungen oder Geschenke an Gesch\u00e4ftsfreunde einer pauschalen Einkommensteuer von 30 Prozent unterwerfen und damit die Besteuerung f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsfreund \u00fcbernehmen. Gleiches gilt bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer, die zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.<\/p>\n<p>Streitfall: Die Kl\u00e4gerin war eine GmbH, die f\u00fcnf Dauerkarten f\u00fcr einen Fu\u00dfball-Bundesligaverein erwarb. Sie lud ihre eigenen Arbeitnehmer, Gesch\u00e4ftsfreunde und deren Arbeitnehmer zu Spielen ein und setzte einen Teil der Kosten als Werbeaufwand steuerlich ab. Das Finanzamt sah in der Einladung einen geldwerten steuerpflichtigen Vorteil f\u00fcr die Eingeladenen und forderte von dem Unternehmer eine Pauschalsteuer von 30 Prozent.<\/p>\n<p>Entscheidung: Das Finanzgericht Bremen (FG) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die hiergegen gerichtete Klage ab:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Besuch eines Bundesligaspiels, einschlie\u00dflich Business-Seat, Hostessenservice und Besuch des VIP-Clubs vor und nach dem Spiel, geh\u00f6rt zur Freizeitveranstaltung und begr\u00fcndet damit einen geldwerten Vorteil beim Eingeladenen.<\/li>\n<li>Dies gilt auch f\u00fcr die eingeladenen eigenen Arbeitnehmer, da diese vorliegend w\u00e4hrend des Bundesligaspiels keine betrieblichen Aufgaben erf\u00fcllen mussten.<\/li>\n<li>Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Pauschalsteuer ist nicht um einen Aufwand f\u00fcr Werbung zu k\u00fcrzen. Zwar kann nach Auffassung der Finanzverwaltung beim Erwerb von sog. VIP-Logen ein Anteil von 40\u00a0Prozent als Werbeaufwand abgezogen werden. Die Kl\u00e4gerin hatte jedoch keine Werbeleistungen erhalten und daher auch keinen Werbeaufwand get\u00e4tigt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Hinweise: Die Annahme eines geldwerten Vorteils f\u00fcr die Arbeitnehmer der Gesch\u00e4ftsfreunde ist nicht zwingend, da die Kl\u00e4gerin nicht die Arbeitgeberin der Arbeitnehmer ihrer Gesch\u00e4ftsfreunde war; von einem Dritten wie der Kl\u00e4gerin kann Arbeitslohn jedoch nur dann gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber (Gesch\u00e4ftsfreund der Kl\u00e4gerin) wei\u00df oder erkennen kann, dass derartige Verg\u00fctungen gezahlt werden. Hat die Kl\u00e4gerin die Arbeitnehmer ihres Gesch\u00e4ftsfreundes ohne Wissen des Gesch\u00e4ftsfreundes eingeladen, l\u00e4ge wohl kein Arbeitslohn vor. Eine Pauschalversteuerung w\u00e4re dann nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist zu beachten, dass der sog. VIP-Logen-Erlass der Finanzverwaltung, der einen abziehbaren Anteil f\u00fcr Werbeaufwand unterstellt, im Streitfall keinen Teilerfolg brachte. F\u00fcr das FG war entscheidend, dass es sich nicht um die Anmietung einer Loge, sondern nur um sog. Business-Seats handelte. Bei Business-Seats geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der gesamte Preis auf die Eintrittskarte und die Verpflegung entf\u00e4llt, nicht aber auch auf Werbung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>L\u00e4dt ein Unternehmer seine Arbeitnehmer, Gesch\u00e4ftsfreunde und deren Arbeitnehmer zu Bundesligaspielen ein, f\u00fchrt dies bei den Eingeladenen zu Einnahmen, so dass eine sog. Pauschalversteuerung von 30\u00a0% durch den Unternehmer in Betracht kommt. 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