{"id":48372,"date":"2018-06-08T18:24:11","date_gmt":"2018-06-08T16:24:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48372"},"modified":"2018-06-08T18:24:11","modified_gmt":"2018-06-08T16:24:11","slug":"pauschalsteuer-fuer-geschenke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pauschalsteuer-fuer-geschenke\/","title":{"rendered":"Pauschalsteuer f\u00fcr Geschenke"},"content":{"rendered":"<p>Macht ein Unternehmer seinen Gesch\u00e4ftsfreunden Geschenke und \u00fcbernimmt er f\u00fcr sie deren Steuer pauschal i.\u00a0H.\u00a0von 30\u00a0%, so ist die von ihm gezahlte Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn entweder das Geschenk mehr als 35\u00a0\u20ac wert ist oder wenn es zusammen mit der Pauschalsteuer den Betrag von 35\u00a0\u20ac \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong>: Geschenke an Gesch\u00e4ftsfreunde sind in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Empf\u00e4nger und Jahr mehr als 35\u00a0\u20ac betragen. F\u00fchrt das Geschenk beim Gesch\u00e4ftsfreund zu Betriebseinnahmen, kann der zuwendende Unternehmer die Steuer des Gesch\u00e4ftsfreunds mit einem Pauschalsteuersatz von 30\u00a0% \u00fcbernehmen und an das Finanzamt abf\u00fchren. Es stellt sich dann die Frage, ob die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong>: Die Kl\u00e4gerin war eine Konzertveranstalterin und schenkte ihren Gesch\u00e4ftsfreunden Konzertkarten. Sie \u00fcbernahm f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsfreunde die Steuer und f\u00fchrte eine Pauschalsteuer an das Finanzamt ab, die sie als Betriebsausgaben geltend machte. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf die Abzugsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Geschenke nicht an.<\/p>\n<p>Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:<\/p>\n<ul>\n<li>Zum Geschenk geh\u00f6rt nicht nur die Freikarte, sondern auch die \u00fcbernommene Steuer durch die Kl\u00e4gerin. Denn dadurch wurden die Gesch\u00e4ftsfreunde von ihrer Steuerlast befreit. Ohne den Antrag auf Pauschalversteuerung h\u00e4tten die Gesch\u00e4ftsfreunde die Freikarten als Betriebseinnahmen versteuern und Steuern an das Finanzamt abf\u00fchren m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Der Wert des Geschenks setzte sich damit aus dem Wert der Freikarte und aus der Pauschalsteuer von 30\u00a0% zzgl. Solidarit\u00e4tszuschlag zusammen. Dieser Wert lag pro Gesch\u00e4ftsfreund \u00fcber 35\u00a0\u20ac und wurde damit vom Abzugsverbot f\u00fcr Geschenke erfasst. Daher waren weder die Aufwendungen f\u00fcr die verschenkten Konzertkarten noch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe absetzbar.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Hinweise<\/strong>: Der BFH folgt damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die die Pauschalsteuer genauso wie das Geschenk behandelt. Relevant ist das Urteil nicht nur dann, wenn bereits der Wert des Geschenks \u00fcber 35\u00a0\u20ac liegt, sondern auch dann, wenn die Abzugsgrenze von 35\u00a0\u20ac erst aufgrund der Pauschalversteuerung \u00fcberschritten wird: Betr\u00e4gt der Wert des Geschenks 30\u00a0\u20ac und \u00fcbernimmt der Unternehmer 30\u00a0% Pauschalsteuer, ergibt sich ein Wert von 39\u00a0\u20ac, so dass weder das Geschenk noch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar sind. Die Pauschalsteuer von 30\u00a0% erh\u00f6ht sich noch um den Solidarit\u00e4tszuschlag und ggf. auch um die Kirchensteuer, so dass auch diese Erh\u00f6hungen ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Macht ein Unternehmer seinen Gesch\u00e4ftsfreunden Geschenke und \u00fcbernimmt er f\u00fcr sie deren Steuer pauschal i.\u00a0H.\u00a0von 30\u00a0%, so ist die von ihm gezahlte Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn entweder das Geschenk mehr als 35\u00a0\u20ac wert ist oder wenn es zusammen mit der Pauschalsteuer den Betrag von 35\u00a0\u20ac \u00fcberschreitet. 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