{"id":48374,"date":"2018-06-08T18:46:37","date_gmt":"2018-06-08T16:46:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48374"},"modified":"2018-06-08T18:46:37","modified_gmt":"2018-06-08T16:46:37","slug":"ueberlassung-geleaster-dienstraeder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ueberlassung-geleaster-dienstraeder\/","title":{"rendered":"\u00dcberlassung geleaster Dienstr\u00e4der"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur \u00dcberlassung von geleasten Elektro- und \u201enormalen\u201c Fahrr\u00e4dern durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer Stellung genommen. Das Schreiben des BMF enth\u00e4lt insbesondere eine Bewertungsvereinfachung f\u00fcr die Wertermittlung von Elektrofahrr\u00e4dern.<\/p>\n<p>Hintergrund: In dem Schreiben geht es insbesondere um (Elektro-)Fahrr\u00e4der, die der Arbeitgeber von einem Leasinggeber least und aufgrund eines \u00dcberlassungsvertrags seinen Arbeitnehmern zur Nutzung f\u00fcr drei Jahre \u00fcberl\u00e4sst, wobei die Fahrr\u00e4der auch privat genutzt werden d\u00fcrfen. In der Regel wird das Gehalt des Arbeitnehmers im Wege der Gehaltsumwandlung in H\u00f6he eines der Leasingrate des Arbeitgebers vergleichbaren Betrags herabgesetzt. Nach Ablauf einer dreij\u00e4hrigen Vertragslaufzeit erh\u00e4lt der Arbeitnehmer h\u00e4ufig die M\u00f6glichkeit, das Fahrrad zu einem Preisnachlass zu erwerben.<\/p>\n<p>Wesentliche Aussagen des BMF zur steuerlichen Behandlung:<\/p>\n<ul>\n<li>Zun\u00e4chst ist zu pr\u00fcfen, ob der Arbeitgeber das Fahrrad \u00fcberhaupt seinem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Gehaltsumwandlung oder mit einer arbeitsvertraglichen Zusatzverg\u00fctung \u00fcberl\u00e4sst oder ob nicht der Arbeitnehmer selbst das Fahrrad least. Ist der Arbeitnehmer selbst Leasingnehmer, handelt es sich nicht um eine \u00dcberlassung durch den Arbeitgeber; es entstehen dann <strong>keine geldwerten Vorteile<\/strong> f\u00fcr den Arbeitnehmer.<\/li>\n<li>Die private Nutzungsm\u00f6glichkeit des Fahrrads ist mit 1\u00a0% der unverbindlichen Bruttopreisempfehlung des Herstellers pro Monat zum Zeitpunkt des Beginns der Nutzung zu bewerten. Diese Preisempfehlung ist auf volle Hundert Euro abzurunden.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Hinweis<\/strong>: Dies entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung. Insoweit enth\u00e4lt das BMF-Schreiben nichts Neues.<\/p>\n<ul>\n<li>Der Preisnachlass, den der Arbeitnehmer bei einem Kauf des Fahrrads nach Ablauf des Leasingvertrags des \u00dcberlassungsvertrags erh\u00e4lt, ist als geldwerter Vorteil zu versteuern.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Hinweis<\/strong>: Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn der Wert des Fahrrads nach drei Jahren Nutzungsdauer mit 40\u00a0% der unverbindlichen Bruttopreisempfehlung des Herstellers, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads galt, angesetzt wird. Liegt der vom Arbeitnehmer gezahlte Kaufpreis unter diesen 40\u00a0%, entsteht insoweit ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.<\/p>\n<ul>\n<li>Der geldwerte Vorteil auf Grund des Preisnachlasses kann grunds\u00e4tzlich vom Arbeitgeber pauschal mit 30\u00a0% als Sachbezug versteuert werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Preisnachlass zus\u00e4tzlich zum Arbeitslohn gew\u00e4hrt worden ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Hinweis: Das neue BMF-Schreiben gilt in allen noch offenen F\u00e4llen und ist f\u00fcr die Finanz\u00e4mter verbindlich, nicht aber f\u00fcr die Finanzgerichte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur \u00dcberlassung von geleasten Elektro- und \u201enormalen\u201c Fahrr\u00e4dern durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer Stellung genommen. Das Schreiben des BMF enth\u00e4lt insbesondere eine Bewertungsvereinfachung f\u00fcr die Wertermittlung von Elektrofahrr\u00e4dern. 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