{"id":48378,"date":"2018-06-08T18:48:13","date_gmt":"2018-06-08T16:48:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48378"},"modified":"2018-06-08T18:48:13","modified_gmt":"2018-06-08T16:48:13","slug":"neues-zum-haeuslichen-arbeitszimmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neues-zum-haeuslichen-arbeitszimmer\/","title":{"rendered":"Neues zum h\u00e4uslichen Arbeitszimmer"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur steuerlichen Anerkennung eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers Stellung genommen.<\/p>\n<p>Hintergrund: Die Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sind nur unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar: Ein Abzug ist bis zur H\u00f6he von 1.250\u00a0\u20ac m\u00f6glich, wenn f\u00fcr die berufliche\/betriebliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Die Kosten sind sogar in voller H\u00f6he abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen\/betrieblichen T\u00e4tigkeit darstellt. In allen anderen F\u00e4llen ist ein Abzug nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Inhalt des BMF-Schreibens: In dem aktuellen Schreiben wird die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ber\u00fccksichtigt. Dies betrifft u.\u00a0a. folgende Punkte:<\/p>\n<ul>\n<li>F\u00fcr den vollst\u00e4ndigen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug spielt es keine Rolle, ob dem Steuerpflichtigen noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Entscheidend ist allein, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen\/betrieblichen T\u00e4tigkeit darstellt.<\/li>\n<li>Eine Arbeitsecke in einem Wohn- oder Schlafzimmer wird nicht als h\u00e4usliches Arbeitszimmer anerkannt, wohl aber ein Arbeitszimmer im Keller oder unter dem Dach.<\/li>\n<li>Werden bei einem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer R\u00e4ume wie Bad, Flur oder K\u00fcche nicht unerheblich privat mitgenutzt, k\u00f6nnen die Kosten hierf\u00fcr nicht anteilig abgesetzt werden.<\/li>\n<li>Die Abzugsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr h\u00e4usliche Arbeitszimmer gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige ein B\u00fcro in der zweiten Wohnung seines Zweifamilienhauses unterh\u00e4lt und auf dem Weg in dieses B\u00fcro keine \u00f6ffentlichen Wege benutzen muss, sondern sich ausschlie\u00dflich auf seinem Privatgrundst\u00fcck bewegt.<\/li>\n<li>Bei der Frage, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen bildet, bleiben Renten oder Pensionsbez\u00fcge unber\u00fccksichtigt. Es z\u00e4hlen nur solche Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum t\u00e4tig werden musste.<\/li>\n<li>Bei Richtern und Professoren liegt der Mittelpunkt der gesamten T\u00e4tigkeit nie im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer, sondern stets im Gericht oder im H\u00f6rsaal.<\/li>\n<li>Wird ein Arbeitszimmer f\u00fcr mehrere Einkunftsarten genutzt, sind die Aufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnen. Der H\u00f6chstbetrag von 1.250\u00a0\u20ac wird nicht in Teilh\u00f6chstbetr\u00e4ge pro Einkunftsart aufgeteilt, sondern kann insgesamt in voller H\u00f6he abgesetzt werden, auch wenn das Arbeitszimmer bei einer Einkunftsart nicht anerkannt wird, weil dem Steuerpflichtigen insoweit z.\u00a0B. ein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Der H\u00f6chstbetrag wird allerdings nicht mehrfach f\u00fcr mehrere Einkunftsarten gew\u00e4hrt, so dass er pro Person und Jahr auf 1.250\u00a0\u20ac beschr\u00e4nkt<\/li>\n<li>Nutzen Eheleute oder Lebensgemeinschaften ein Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder von ihnen bis zu 1.250\u00a0\u20ac absetzen, wenn bei ihm die Voraussetzungen f\u00fcr die steuerliche Anerkennung erf\u00fcllt sind.<\/li>\n<li>Eine Vermietung des Arbeitszimmers durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber kann steuerlich anerkannt werden, so dass nicht die gesetzliche Abzugsbeschr\u00e4nkung gilt, da der Arbeitnehmer insoweit Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Anders ist dies bei einem Selbst\u00e4ndigen. Er kann durch eine Vermietung seines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers an seinen Hauptauftraggeber die Abzugsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr h\u00e4usliche Arbeitszimmer nicht umgehen, da die Mieteinnahmen zu seinen gewerblichen bzw. selbst\u00e4ndigen Eink\u00fcnften geh\u00f6ren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Hinweis: Das BMF-Schreiben gilt f\u00fcr alle noch offenen F\u00e4lle ab dem Veranlagungszeitraum 2007. Das Schreiben ist zwar nur f\u00fcr die Finanz\u00e4mter verbindlich und nicht f\u00fcr die Gerichte. Da die \u00c4nderungen im neuen Schreiben aber im Wesentlichen auf der neuen BFH-Rechtsprechung beruhen, werden diese \u00c4nderungen voraussichtlich auch von den Finanzgerichten und erst recht vom BFH beachtet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur steuerlichen Anerkennung eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers Stellung genommen. 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