{"id":48380,"date":"2018-06-08T18:49:48","date_gmt":"2018-06-08T16:49:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48380"},"modified":"2018-06-08T18:49:48","modified_gmt":"2018-06-08T16:49:48","slug":"ausfall-einer-privaten-darlehensforderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausfall-einer-privaten-darlehensforderung\/","title":{"rendered":"Ausfall einer privaten Darlehensforderung"},"content":{"rendered":"<h2>Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung ist steuerlich absetzbar. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine wertlose Darlehensforderung mit Verlust verkauft.<\/h2>\n<p>Hintergrund: Seit Einf\u00fchrung der sog. Abgeltungsteuer werden auch Gewinne und Verluste aus dem Verkauf oder der R\u00fcckzahlung von privaten Darlehensforderungen als Kapitaleink\u00fcnfte behandelt.<\/p>\n<p>Streitfall: Der Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte im Jahr 2010 einem Dritten ein verzinsliches Darlehen. Im Jahr 2012 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen des Dritten das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet, sodass der Kl\u00e4ger einen Restbetrag von ca. 20.000\u00a0\u20ac zur Insolvenztabelle anmeldete. Diesen Betrag machte er in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung als Verlust bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geltend.<\/p>\n<p>Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage dem Grunde nach statt und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufkl\u00e4rung zur\u00fcck:<\/p>\n<ul>\n<li>Zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geh\u00f6ren seit der Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 auch Wertver\u00e4nderungen bei Darlehensforderungen. Es werden also nicht mehr nur die Zinsen als Kapitaleinnahmen erfasst, sondern auch Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Darlehensforderungen bzw. aus der R\u00fcckzahlung von Darlehen, wenn die Darlehensforderung unter dem Nennwert erworben wurde und der Darlehensschuldner nun das Darlehen vollst\u00e4ndig zur\u00fcckzahlt.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger hat seine Darlehensforderung zwar nicht verkauft, sondern sie ist ausgefallen. Ein Ausfall wird einem Verkauf aber gleichgestellt. Wenn der Gesetzgeber n\u00e4mlich die R\u00fcckzahlung eines \u2013 unter dem Nennwert erworbenen \u2013 Darlehens als Gewinn erfasst, muss konsequenterweise auch der Ausfall der R\u00fcckzahlung als Verlust ber\u00fccksichtigt werden. Der Steuerpflichtige ist daher nicht gezwungen, seine wertlos gewordene Darlehensforderung zu verkaufen.<\/li>\n<li>Der Verlust wird jedoch erst dann ber\u00fccksichtigt, wenn der Ausfall des Darlehens endg\u00fcltig feststeht. Die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens reicht hierf\u00fcr noch nicht aus, wohl aber die Ablehnung der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Das FG muss nun den Zeitpunkt des Ausfalls ermitteln.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Hinweise: Der BFH beantwortet eine f\u00fcr die Praxis wichtige Rechtsfrage zugunsten der Steuerpflichtigen. Denn das Gericht erkennt den Ausfall eines Darlehens steuerlich genauso an wie den Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer Darlehensforderung zu einem Preis unter dem Nennwert der Forderung.<\/p>\n<p>Diese Rechtsfrage war bislang umstritten, weil das Gesetz ausdr\u00fccklich nur den Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer Forderung erw\u00e4hnte, nicht aber den blo\u00dfen Ausfall der Darlehensforderung. In der Praxis wurde daher h\u00e4ufig sicherheitshalber eine wertlos gewordene Forderung noch zu einem geringf\u00fcgigen Kaufpreis von z.\u00a0B. 1\u00a0\u20ac an einen Dritten oder Angeh\u00f6rigen verkauft, um den Verlust steuerlich geltend zu machen. Nach dem aktuellen Urteil ist ein solcher Verkauf nicht mehr erforderlich. Allerdings erleichtert ein Verkauf die Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung des Verlustes.<\/p>\n<p>Das Urteil betrifft den Ausfall privater Darlehensforderungen. Andere Grunds\u00e4tze k\u00f6nnen gelten, wenn es sich um die Darlehensforderung eines mit 1\u00a0% an einer GmbH beteiligten Gesellschafters handelt, der das Darlehen seiner GmbH gew\u00e4hrt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung ist steuerlich absetzbar. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine wertlose Darlehensforderung mit Verlust verkauft. Hintergrund: Seit Einf\u00fchrung der sog. 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