{"id":48382,"date":"2018-06-08T18:50:27","date_gmt":"2018-06-08T16:50:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48382"},"modified":"2018-06-08T18:50:27","modified_gmt":"2018-06-08T16:50:27","slug":"neues-zur-doppelten-haushaltsfuehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neues-zur-doppelten-haushaltsfuehrung\/","title":{"rendered":"Neues zur doppelten Haushaltsf\u00fchrung"},"content":{"rendered":"<h2>Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung des Arbeitnehmers noch im Einzugsbereich des Besch\u00e4ftigungsortes liegt und der Arbeitnehmer von seiner Hauptwohnung aus die Arbeitsstelle in zumutbarer Weise t\u00e4glich erreichen kann. Die Kosten f\u00fcr eine Zweitwohnung, die n\u00e4her an der Arbeitsstelle liegt, sind dann nicht absetzbar.<\/h2>\n<p>Streitfall: Der Kl\u00e4ger wohnte mit seiner Ehefrau und deren zwei Kindern in B. Er arbeitete in A, das 36\u00a0km entfernt lag und mit dem Pkw bzw. den \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln in rund einer Stunde zu erreichen war. Der Kl\u00e4ger mietete in A eine Zweitwohnung an und machte die Miete in H\u00f6he von ca. 15.000\u00a0\u20ac als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung geltend, die das FA nicht anerkannte.<\/p>\n<p>Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:<\/p>\n<ul>\n<li>Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung ist nur dann zu bejahen, wenn Hauptwohnsitz und Besch\u00e4ftigungsort auseinanderfallen. Befinden sich aber sowohl der Hauptwohnsitz als auch die Zweitwohnung am Besch\u00e4ftigungsort, sind Werbungskosten f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung nicht anzuerkennen.<\/li>\n<li>Der Begriff des Besch\u00e4ftigungsorts ist weit auszulegen. Der Besch\u00e4ftigungsort umfasst also nicht nur die politische Gemeinde, sondern auch den Einzugsbereich, von dem aus man \u00fcblicherweise die Arbeitsst\u00e4tte in zumutbarer Weise t\u00e4glich erreichen kann. Einen allgemeinen Richtwert f\u00fcr eine bestimmte Mindestentfernung gibt es nicht. Entscheidend ist die individuelle Verkehrsverbindungen zwischen Hauptwohnung und Besch\u00e4ftigungsort.<\/li>\n<li>Im Streitfall betrug die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsst\u00e4tte 36\u00a0km. Die Fahrt mit dem Pkw dauerte unter Ber\u00fccksichtigung eines Zeitzuschlags wegen Staugefahr etwa 1 Stunde, mit den \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln ca. 1 Stunde und 10 Minuten. Eine derartige Fahrzeit ist in Gro\u00dfst\u00e4dten durchaus \u00fcblich, sodass dem Kl\u00e4ger eine t\u00e4gliche Fahrt von seinem Hauptwohnsitz in B zu seinem Besch\u00e4ftigungsort in A zuzumuten war. Damit lag der Hauptwohnsitz in B noch im Einzugsbereich des Besch\u00e4ftigungsorts A, sodass keine doppelte Haushaltsf\u00fchrung bestand.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Hinweis: Zum Besch\u00e4ftigungsort z\u00e4hlt der gesamte Einzugsbereich, ohne dass es auf die Gemeinde- oder Stadtgrenzen oder auf die Zugeh\u00f6rigkeit zu einem bestimmten Bundesland ankommt. Als grobe Richtschnur f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit zum Einzugsbereich gilt eine Fahrzeit von etwa einer Stunde. Solange sich die Arbeitsst\u00e4tte also innerhalb einer Stunde vom Familienwohnsitz aus erreichen l\u00e4sst, wird eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung nicht anerkannt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung des Arbeitnehmers noch im Einzugsbereich des Besch\u00e4ftigungsortes liegt und der Arbeitnehmer von seiner Hauptwohnung aus die Arbeitsstelle in zumutbarer Weise t\u00e4glich erreichen kann. 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