{"id":48385,"date":"2018-06-08T10:15:24","date_gmt":"2018-06-08T08:15:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48385"},"modified":"2018-06-13T10:16:23","modified_gmt":"2018-06-13T08:16:23","slug":"dieselfahrverbot-fuer-aachen-ab-dem-1-januar-2019-zu-98-wahrscheinlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dieselfahrverbot-fuer-aachen-ab-dem-1-januar-2019-zu-98-wahrscheinlich\/","title":{"rendered":"Dieselfahrverbot f\u00fcr Aachen ab dem 1. Januar 2019 zu 98 % wahrscheinlich"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Das Land Nordrhein-Westfalen ist mit am 08.06.2018 verk\u00fcndetem Urteil der 6. Kammer verurteilt worden, den Luftreinhalteplan f\u00fcr Aachen so fortzuschreiben, dass dieser zum 1. Januar 2019 die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zur schnellstm\u00f6glichen Einhaltung des Jahresmittelwerts f\u00fcr Stickstoffdioxid (NO\u00b2) im Stadtgebiet (40 \u00b5g\/m\u00b3) enth\u00e4lt. Dabei hat das Land die Rechtsauffassung des Gerichts zur Zul\u00e4ssigkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von Dieselfahrverboten zu beachten. Damit hat die Klage der Deutschen Umwelthilfe Erfolg.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Zur Begr\u00fcndung hat der Vorsitzende Richter Peter Roitzheim in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Deutsche Umwelthilfe habe gegen das Land Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf \u00c4nderung des Luftreinhalteplans f\u00fcr die Stadt Aachen.<\/p>\n<p>Der Grenzwert f\u00fcr Stickstoffdioxid (im Jahresmittel 40 \u00b5g\/m\u00b3), der seit dem 1. Januar 2010 zwingend einzuhalten sei, sei an drei Messstellen des Landesamtes f\u00fcr Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW und zudem an sieben Messstellen der Stadt teilweise deutlich \u00fcberschritten. Die Ma\u00dfnahmen des derzeitigen Luftreinhalteplans, mit denen die Einhaltung des Grenzwertes sichergestellt werden sollte (z. B. Ausweitung der Umweltzone, Nachr\u00fcstung der Busflotte, F\u00f6rderung des \u00d6PNV), seien nicht ausreichend. Das folge bereits daraus, dass selbst bei konsequenter Verwirklichung aller im aktuellen Luftreinhalteplan festgelegten Ma\u00dfnahmen die geforderte Einhaltung nicht vor dem Jahre 2025 zu erwarten sei. Das widerspreche den Vorgaben der ma\u00dfgeblichen EU-Richtlinie. Sie fordere, dass der Zeitraum, in dem der Grenzwert nicht eingehalten werde, so kurz wie m\u00f6glich sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in parallel gelagerten F\u00e4llen eine Einhaltung der Grenzwerte erst im Jahre 2020 bzw. 2024 nicht ausreichen lassen. Es gebe aber Ma\u00dfnahmen, die in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden k\u00f6nnten und die eine schnellstm\u00f6gliche Einhaltung des Grenzwertes f\u00fcr Stickstoffdioxid gew\u00e4hrleisten w\u00fcrden. Abschlie\u00dfende belastbare Zahlen zu den Auswirkungen der einzelnen in Betracht kommenden Ma\u00dfnahmen, zu denen auch ein Fahrverbot f\u00fcr Dieselfahrzeuge z\u00e4hlt, l\u00e4gen aber noch nicht vor; diese seien in den n\u00e4chsten Wochen zu erwarten.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Stadt Aachen sei, wie das Ergebnis einer Studie des Landesamtes f\u00fcr Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW aus dem Jahre 2017 zeige, dass ein Fahrverbot f\u00fcr Dieselfahrzeuge mit hoher Wahrscheinlichkeit das einzig geeignete Mittel, um schnellstm\u00f6glich die hier erforderliche Reduzierung der Stickstoffdioxid-Werte im zweistelligen \u00b5g\/m\u00b3-Bereich zu erzielen. Andere Ma\u00dfnahmen k\u00e4men auch in Betracht; das Gericht k\u00f6nne sich aber nicht vorstellen, welche das sein sollten. Das beklagte Land NRW und die Stadt Aachen m\u00fcssten sich daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Dieselfahrverbot ab dem 1. Januar 2019 einstellen und ein solches konkret vorbereiten. Dabei sei &#8211; aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit &#8211; auch zu pr\u00fcfen, ob streckenbezogene Fahrverbote ausreichen w\u00fcrden oder ob Verbote f\u00fcr ganze Zonen erforderlich w\u00e4ren. Dies m\u00fcsse durch Gutachter gekl\u00e4rt werden und sei nicht Aufgabe des Gerichts. F\u00fcr ein Zonenfahrverbot sei auch zu erw\u00e4gen, ob eine phasenweise Einf\u00fchrung geboten sei (z. B. erst Geltung f\u00fcr \u00e4ltere Fahrzeuge bis zur Abgasnorm Euro 4, sp\u00e4ter auch f\u00fcr die neueren Euro-5-Fahrzeuge) und ob bestimmte Ausnahmen zu machen seien (etwa f\u00fcr Anwohner oder Handwerker).<\/p>\n<p>Gegen das Urteil k\u00f6nnen das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Aachen Berufung einlegen, \u00fcber die das Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen in M\u00fcnster entscheidet.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: VG Aachen, Pressemitteilung vom 08.06.2018 zum Urteil 6 K 2211\/15 vom 08.06.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Land Nordrhein-Westfalen ist mit am 08.06.2018 verk\u00fcndetem Urteil der 6. Kammer verurteilt worden, den Luftreinhalteplan f\u00fcr Aachen so fortzuschreiben, dass dieser zum 1. 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