{"id":48392,"date":"2018-05-28T10:25:26","date_gmt":"2018-05-28T08:25:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48392"},"modified":"2018-06-13T10:26:25","modified_gmt":"2018-06-13T08:26:25","slug":"haendler-muss-gebrauchten-vw-diesel-zuruecknehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haendler-muss-gebrauchten-vw-diesel-zuruecknehmen\/","title":{"rendered":"H\u00e4ndler muss gebrauchten VW-Diesel zur\u00fccknehmen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Mit Beschluss vom 28.05.2018 hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln unter Leitung von Frau Vorsitzender Richterin am Oberlandesgericht Dr. Morawitz entschieden, dass ein K\u00f6lner Autohaus einen VW Eos 2,0 TDI mit dem Motor des Typs EA 189 mit Abschaltvorrichtung zur\u00fccknehmen und den Kaufpreis erstatten muss. Damit wurde im Beschlussverfahren gem. \u00a7 522 Abs. 2 ZPO eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts K\u00f6ln best\u00e4tigt.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger hatte das im Jahr 2011 erstmals zugelassene Gebrauchtfahrzeug im April 2015 zu einem Preis von 22.000 Euro gekauft. Im November 2015 forderte er das Autohaus dazu auf, innerhalb von ca. 3,5 Wochen ein mangelfreies Fahrzeug gleichen Typs nachzuliefern, hilfsweise das ausgelieferte Fahrzeug nachzubessern. Nachdem das Autohaus auf die f\u00fcr Anfang des Jahres 2016 geplante R\u00fcckrufaktion zur Behebung des Mangels hingewiesen hatte, erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger Mitte Januar 2016 den R\u00fccktritt vom Kaufvertrag und forderte die R\u00fcckabwicklung. Seit September 2016 steht eine technische L\u00f6sung f\u00fcr das Software-Update f\u00fcr das Fahrzeug des Kl\u00e4gers zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Der 27. Zivilsenat best\u00e4tigte die Entscheidung des Landgerichts K\u00f6ln, wonach der H\u00e4ndler das Fahrzeug zur\u00fccknehmen muss und den Kaufpreis abz\u00fcglich eines Nutzungswertersatzes in H\u00f6he von 8 Cent pro gefahrenem Kilometer zu erstatten hat. Zur Begr\u00fcndung hat er im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, der vern\u00fcnftige Durchschnittsk\u00e4ufer erwarte, dass der Hersteller die f\u00fcr den Fahrzeugtyp erforderliche Genehmigung nicht durch eine T\u00e4uschung erwirkt habe. Das Fahrzeug sei mangelhaft, da eine Software installiert gewesen sei, die f\u00fcr den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Pr\u00fcfstand einen hinsichtlich geringer Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus sowie eine Erkennung des Pr\u00fcf-Betriebes und eine Umschaltung in den optimierten Betriebsmodus vorsehe. Allein die Installation der Software f\u00fchre dazu, dass das Fahrzeug nicht die \u00fcbliche Beschaffenheit aufweise. Der Kl\u00e4ger habe bei Abschluss des Kaufvertrages noch davon ausgehen d\u00fcrfen, dass sich der Hersteller rechtm\u00e4\u00dfig verhalten w\u00fcrde. Der K\u00e4ufer habe daher nach Setzung einer Frist vom Vertrag zur\u00fccktreten k\u00f6nnen. Ihm sei nicht zuzumuten gewesen, f\u00fcr einen damals nicht absehbar langen Zeitraum zuzuwarten, da zum einen das Gelingen und der Zeitpunkt eines genehmigten Software-Updates nicht festgestanden h\u00e4tten und damit die f\u00fcr den Kl\u00e4ger bedeutsame Zulassung weiter in Frage gestanden habe und zum anderen in der Zwischenzeit die Ver\u00e4u\u00dferbarkeit des erworbenen Pkw sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden h\u00e4tten. Zwar k\u00f6nnte die vom Kl\u00e4ger gesetzte Frist zu kurz gewesen sein. Indes setze eine zu kurz bemessene Frist in der Regel eine angemessene Frist &#8211; hier von sieben Wochen &#8211; in Lauf.<\/p>\n<p>Obwohl das Softwareupdate nach Beklagtenangaben einen Aufwand von weniger als 100 Euro verursache, sei der R\u00fccktritt nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Dies ergebe eine umfassende Interessenabw\u00e4gung. Zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der R\u00fccktritterkl\u00e4rung sei das Softwareupdate weder vom Kraftfahrt-Bundesamt gepr\u00fcft und genehmigt gewesen noch habe es \u00fcberhaupt zur Verf\u00fcgung gestanden. Schon mit R\u00fccksicht auf diese ganz erhebliche Ungewissheit zum Zeitpunkt der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung k\u00f6nne ein unerheblicher Sachmangel mit Blick auf die m\u00f6glichen Folgen f\u00fcr den K\u00e4ufer nicht angenommen werden.<\/p>\n<p>Nicht zu beanstanden sei ferner, dass das Landgericht bei der Ermittlung des Nutzungsersatzes von 8 Cent pro gefahrenem Kilometer eine Laufleistung des Fahrzeugs von 275.000 Kilometern angenommen habe.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Berufung im Wege des Beschlusses gem. \u00a7 522 Abs. 2 ZPO zur\u00fcckgewiesen, weil der Fall sich in der Anwendung h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rter abstrakter Rechtss\u00e4tze auf den vorliegenden Einzelfall ersch\u00f6pft. Eine Revision ist damit nicht zugelassen. F\u00fcr die unterlegene Partei besteht die M\u00f6glichkeit, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einzulegen.<\/p>\n<p>Der Hersteller des Fahrzeugs war in dem Verfahren nicht als beklagte Partei beteiligt. Dem Hersteller wurde jedoch vom Autohaus der Streit verk\u00fcndet und er ist auf Seiten des Autohauses als Streithelfer dem Rechtsstreit beigetreten.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 11.06.2018 zum Beschluss 27 U 13\/17 vom 28.05.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 28.05.2018 hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln unter Leitung von Frau Vorsitzender Richterin am Oberlandesgericht Dr. Morawitz entschieden, dass ein K\u00f6lner Autohaus einen VW Eos 2,0 TDI mit dem Motor des Typs EA 189 mit Abschaltvorrichtung zur\u00fccknehmen und den Kaufpreis erstatten muss. 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