{"id":48395,"date":"2018-06-13T10:27:52","date_gmt":"2018-06-13T08:27:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48395"},"modified":"2018-06-13T10:27:52","modified_gmt":"2018-06-13T08:27:52","slug":"einkommensteuerpauschalierung-wann-liegen-die-voraussetzungen-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuerpauschalierung-wann-liegen-die-voraussetzungen-vor\/","title":{"rendered":"Einkommensteuerpauschalierung: Wann liegen die Voraussetzungen vor?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Einkommensteuerpauschalierung: Wann liegen die Voraussetzungen vor?<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Nur zus\u00e4tzliche Zuwendungen, die bei den Empf\u00e4ngern zu steuerpflichtigen Eink\u00fcnften f\u00fchren, werden von der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen erfasst. Es gen\u00fcgt jedoch nicht, dass die Zuwendung zur Leistung eines Dritten hinzutritt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>X vertrieb Fotoartikel und f\u00fchrte zur Verkaufsf\u00f6rderung ein Bonusprogramm f\u00fcr Fachverk\u00e4ufer im station\u00e4ren Handel ein, das sowohl f\u00fcr selbstst\u00e4ndige Betriebsinhaber als auch f\u00fcr deren Arbeitnehmer galt. Jeder Fachverk\u00e4ufer konnte Bonuspunkte sammeln und diese bei der A-GmbH gegen Sachpr\u00e4mien einl\u00f6sen. Die Sachpr\u00e4mien und Gutscheine stellte die A der X in Rechnung. In ihren Lohnsteuer-Anmeldungen unterwarf X die ihr von der A in Rechnung gestellten Pr\u00e4mien der pauschalen Einkommensteuer-Besteuerung mit 30 %. Mit seiner Klage wendet sich X gegen die pauschale Besteuerung der Zuwendungen aus dem Bonusprogramm.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision hatte Erfolg und f\u00fchrte zur Aufhebung der Lohnsteuer-Anmeldungen der X.<\/p>\n<p>Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach \u00a7 37b EStG beschr\u00e4nkt sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempf\u00e4ngern zu einkommensteuerpflichtigen Eink\u00fcnften f\u00fchren. Die Regelung erm\u00f6glicht die pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer aus Vereinfachungsgr\u00fcnden. Im vorliegenden Fall waren die vereinnahmten Pr\u00e4mien sowohl bei den selbstst\u00e4ndigen Fachverk\u00e4ufern als auch bei den bei diesen angestellten Verk\u00e4ufern steuerpflichtig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die gesetzliche Regelung verlangt jedoch neben der betrieblichen Veranlassung der Zuwendungen, dass diese zus\u00e4tzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Das bedeutet, dass zwischen dem Zuwendenden und dem Leistungsempf\u00e4nger eine Leistung oder Gegenleistung vereinbart sein muss. Dar\u00fcber hinaus muss die Zuwendung zus\u00e4tzlich, also freiwillig, zu der ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden.<\/p>\n<p>Diese Zus\u00e4tzlichkeit fehlt im vorliegenden Fall. Denn sowohl der nichtselbstst\u00e4ndige als auch der selbstst\u00e4ndige Verk\u00e4ufer erhielt die Pr\u00e4mie von X nicht zus\u00e4tzlich zu der ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung. Gegen\u00fcber den angestellten Verk\u00e4ufern stellten die Pr\u00e4mien die allein geschuldete Leistung f\u00fcr den Verkaufserfolg dar. Das Gleiche galt f\u00fcr die selbstst\u00e4ndigen Betriebsinhaber. Die Pr\u00e4mien wurden f\u00fcr einen bestimmten personenbezogenen Verkaufserfolg gew\u00e4hrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einkommensteuerpauschalierung: Wann liegen die Voraussetzungen vor? \u00a0 Nur zus\u00e4tzliche Zuwendungen, die bei den Empf\u00e4ngern zu steuerpflichtigen Eink\u00fcnften f\u00fchren, werden von der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen erfasst. 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