{"id":484,"date":"2012-05-31T10:34:58","date_gmt":"2012-05-31T08:34:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=484"},"modified":"2012-09-21T06:58:23","modified_gmt":"2012-09-21T04:58:23","slug":"arbeitgeber-darf-nicht-auf-betriebsrats-dateien-zugreifen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitgeber-darf-nicht-auf-betriebsrats-dateien-zugreifen\/","title":{"rendered":"Arbeitgeber darf nicht auf Betriebsrats-Dateien zugreifen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Arbeitgeber darf nicht auf Betriebsrats-Dateien zugreifen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Das Verh\u00e4ltnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ist davon gepr\u00e4gt, dass der Betriebsrat zwar selbstst\u00e4ndig ist, aber Ressourcen und Betriebsmitteln des Arbeitgebers nutzt. Das f\u00fchrt regelm\u00e4\u00dfig zu der Frage, inwieweit der Arbeitgeber auf vom Betriebsrat genutzte Mittel zugreifen kann. Das Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf entschied jetzt, dass einem Arbeitgeber der Zugriff auf Dateien, die auf dem Laufwerk des Betriebsrats im betriebsinternen EDV-System gespeichert sind, nicht erlaubt ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Betriebsrat eines Unternehmens hatte interne Dokumente auf einem eigenen Laufwerk beim Arbeitgeber gespeichert; unter anderem &#8211; unter dem Briefkopf des Betriebsrats &#8211; eine nicht unterzeichnete achtseitige Stellungnahme in einem K\u00fcndigungsschutzverfahren. Der Arbeitgeber vermutete, dass ein Betriebsratsmitglied die Stellungnahme w\u00e4hrend seiner Arbeitszeit verfasst hatte, was einem Arbeitszeitbetrug gleich komme. Er beantragte daher, gerichtlich festzustellen, dass die vollst\u00e4ndige Dokumentenhistorie ohne Zustimmung des Betriebsrats zur\u00fcckverfolgt werden d\u00fcrfe, um festzustellen, wann und durch wen die Datei bearbeitet wurde. Der Betriebsrat seinerseits begehrte vom Arbeitgeber die Dokumentation der Zugriffe auf den Betriebsratsserver.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Weder dem Arbeitgeber noch dem Betriebsrat stehen die jeweiligen Auskunfts- bzw. Zugriffsanspr\u00fcche zu. Aufgrund der autonomen Ausgestaltung der Regelungen \u00fcber den Betriebsrat, habe dieser das Recht, seine Daten und Dateien eigenverantwortlich zu verwalten, ohne dass es auf die Eigentumsverh\u00e4ltnisse an den Laufwerken ankomme. Der Betriebsrat seinerseits hatte kein Rechtsschutzinteresse, weil er bereits wusste, dass auf sein Laufwerk zugegriffen worden war. Aufgrund seiner Eigenverantwortlichkeit m\u00fcsse er dies aus eigenem Recht heraus verhindern.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt das Verh\u00e4ltnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Unabh\u00e4ngig davon, dass der Betriebsrat im Unternehmen integriert ist und von diesem finanziert werden muss, ist er ein autonomes &#8222;Organ&#8220; des Unternehmens und als solches selbstverwaltend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgeber darf nicht auf Betriebsrats-Dateien zugreifen Rechtslage Das Verh\u00e4ltnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ist davon gepr\u00e4gt, dass der Betriebsrat zwar selbstst\u00e4ndig ist, aber Ressourcen und Betriebsmitteln des Arbeitgebers nutzt. Das f\u00fchrt regelm\u00e4\u00dfig zu der Frage, inwieweit der Arbeitgeber auf vom Betriebsrat genutzte Mittel zugreifen kann. 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