{"id":48442,"date":"2018-06-18T16:05:41","date_gmt":"2018-06-18T14:05:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48442"},"modified":"2018-06-18T16:05:41","modified_gmt":"2018-06-18T14:05:41","slug":"einnahmen-einer-hochschule-aus-der-auftragsforschung-unterliegen-dem-vollen-umsatzsteuersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einnahmen-einer-hochschule-aus-der-auftragsforschung-unterliegen-dem-vollen-umsatzsteuersatz\/","title":{"rendered":"Einnahmen einer Hochschule aus der Auftragsforschung unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Eine Hochschule, die einen Betrieb gewerblicher Art im Bereich der Auftragsforschung unterh\u00e4lt, ist insoweit nicht gemeinn\u00fctzig t\u00e4tig, sodass die entsprechenden Einnahmen nicht erm\u00e4\u00dfigt besteuert werden k\u00f6nnen. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 13. M\u00e4rz 2018 (Az. 5 K 3156\/16 U) entschieden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin ist eine Hochschule, die sich durch Werkvertrag gegen\u00fcber einem Auftraggeber zur Durchf\u00fchrung und Erstellung einer wissenschaftlichen Studie verpflichtete. Bereits vor Abschluss des Projekts vereinnahmte sie Zahlungen des Auftraggebers. Diese unterwarf das Finanzamt dem vollen Umsatzsteuersatz. Demgegen\u00fcber berief sich die Kl\u00e4gerin aufgrund der Gemeinn\u00fctzigkeit ihres Betriebes gewerblicher Art und der daraus folgenden Steuererm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.<\/p>\n<p>Das Gericht wies die Klage ab. Der Betrieb gewerblicher Art Auftragsforschung sei nicht als gemeinn\u00fctzig anzuerkennen. F\u00fcr die Beurteilung der Voraussetzungen f\u00fcr die Gemeinn\u00fctzigkeit sei aus gesetzessystematischen Gr\u00fcnden nicht auf die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft, sondern auf den Betrieb gewerblicher Art abzustellen. Dieser finanziere sich allerdings nicht \u00fcberwiegend aus Zuwendungen der \u00f6ffentlichen Hand im Sinne von \u00a7 68 Nr. 9 AO, sondern ausschlie\u00dflich aus Entgelten f\u00fcr die Forschungst\u00e4tigkeit. Unabh\u00e4ngig davon l\u00e4gen die Voraussetzungen auch in der Person der Kl\u00e4gerin nicht vor, da diese sich nicht aus Zuwendungen, sondern aus Zusch\u00fcssen nach dem Hochschulgesetz NRW finanziere. Die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatzes auf Leistungen der Auftragsforschung widerspreche auch den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (bzw. der in den Streitjahren noch g\u00fcltigen 6. EG-Richtlinie). Danach seien nicht alle gemeinn\u00fctzigen Einrichtungen, sondern nur solche, die zus\u00e4tzlich f\u00fcr wohlt\u00e4tige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit t\u00e4tig sind, beg\u00fcnstigt. Mit ihrem insoweit ma\u00dfgeblichen unternehmerischen Bereich erf\u00fclle die Kl\u00e4gerin diese Voraussetzungen jedoch nicht. Dass \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i. V. m. \u00a7 68 Nr. 9 AO eine weitergehende Beg\u00fcnstigung gew\u00e4hre, sei unerheblich, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Schlie\u00dflich stelle die Auftragsforschung auch keinen Zweckbetrieb dar, weil die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt habe, den verfolgten Zweck &#8211; F\u00f6rderung der Wissenschaft und Forschung &#8211; nur durch einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb erreichen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zugelassen. Diese ist am Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 16\/18 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.06.2018 zum Urteil 5 K 3156\/16 vom 13.03.2018 (nrkr &#8211; BFH-Az.: V R 16\/18)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Hochschule, die einen Betrieb gewerblicher Art im Bereich der Auftragsforschung unterh\u00e4lt, ist insoweit nicht gemeinn\u00fctzig t\u00e4tig, sodass die entsprechenden Einnahmen nicht erm\u00e4\u00dfigt besteuert werden k\u00f6nnen. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 13. M\u00e4rz 2018 (Az. 5 K 3156\/16 U) entschieden. 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