{"id":48494,"date":"2018-06-26T17:19:47","date_gmt":"2018-06-26T15:19:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48494"},"modified":"2018-06-26T17:19:47","modified_gmt":"2018-06-26T15:19:47","slug":"festsetzung-der-versorgungsbezuege-im-einzelfall-rechtmaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/festsetzung-der-versorgungsbezuege-im-einzelfall-rechtmaessig\/","title":{"rendered":"Festsetzung der Versorgungsbez\u00fcge im Einzelfall rechtm\u00e4\u00dfig"},"content":{"rendered":"<article>Dem 1952 geborenen Kl\u00e4ger, einem ehemaligen Ministerialrat im Landesdienst, bescheinigte das Landesamt f\u00fcr Soziales, Jugend und Versorgung, der Grad seiner Behinderung (GdB) betrage 40. Nach einem Unfall und hierdurch bedingt zwei Operationen stand fest, dass der Kl\u00e4ger weitere Beeintr\u00e4chtigungen zur\u00fcckbehalten w\u00fcrde. In der Folge beantragte er bei der zust\u00e4ndigen Stelle die Erh\u00f6hung seines GdB. Noch vor Abschluss des Verfahrens bat er im M\u00e4rz 2016 um die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit dem Hinweis, er gehe davon aus, dass der Gesamtabzug von seiner Pension 3,6 % betrage. Sein Antrag wurde unter dem 14. April 2016 positiv beschieden und der Kl\u00e4ger zum Ende des Monats Juni 2016 in den Ruhestand versetzt. Dementsprechend setzte das Landesamt f\u00fcr Finanzen die Versorgungsbez\u00fcge fest und nahm den angek\u00fcndigten Abzug in H\u00f6he von 3,6 % vor. Hiergegen erhob der Kl\u00e4ger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und brachte vor, mittlerweile sei der Grad seiner Behinderung auf 50 erh\u00f6ht worden. Von daher verbiete sich eine Reduzierung seiner Bez\u00fcge um 3,6 %.<\/p>\n<\/article>\n<article>Die Klage gegen die Festsetzung der Versorgungsbez\u00fcge hatte keinen Erfolg. Zwar erm\u00f6glichten, so die Koblenzer Richter, die landesbeamtenrechtlichen Vorschriften einem Beamten, der schwerbehindert sei, nach Vollendung des 63. Lebensjahres den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand. Voraussetzung sei aber, dass der Beamten ausdr\u00fccklich einen solchen Antrag stelle. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Kl\u00e4ger habe bei seinem Antrag auf Pensionierung mit keinem Wort seine Schwerbehinderung und das zu diesem Zeitpunkt noch laufende Verfahren betreffend die Erh\u00f6hung des Grades seiner Behinderung erw\u00e4hnt. Vielmehr habe er selbst auf den berechneten Versorgungsabschlag hingewiesen. Angesichts dessen musste sein Dienstherr davon ausgehen, dass der Kl\u00e4ger nicht wegen seiner Schwerbehinderung die Ruhestandsversetzung beantragt habe. Zudem habe der Kl\u00e4ger den bestandskr\u00e4ftigen Bescheid vom 14. April 2016, mit dem er ohne besondere Rechtfertigung in den Ruhestand versetzt worden sei, nicht angegriffen. Eine nachtr\u00e4gliche Auswechslung des Grundes und damit eine Ber\u00fccksichtigung seiner Schwerbehinderung f\u00fcr die Zurruhesetzung sei nach den Grunds\u00e4tzen des Beamtenrechts nicht m\u00f6glich. Diese Bewertung verletze auch nicht die grundgesetzlich verb\u00fcrgte F\u00fcrsorgepflicht, die das Land gegen\u00fcber seinen Beamten habe. Schlie\u00dflich begegne auch die Bemessung der H\u00f6he des Versorgungsabschlags keinen Bedenken. Da der Kl\u00e4ger ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei, habe das Landesamt f\u00fcr Finanzen die H\u00f6he des Versorgungsabschlags entsprechend der gesetzlichen Regelungen korrekt ermittelt.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung k\u00f6nnen die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.06.2018 zum Urteil 5 K 196\/17 vom 08.06.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dem 1952 geborenen Kl\u00e4ger, einem ehemaligen Ministerialrat im Landesdienst, bescheinigte das Landesamt f\u00fcr Soziales, Jugend und Versorgung, der Grad seiner Behinderung (GdB) betrage 40. Nach einem Unfall und hierdurch bedingt zwei Operationen stand fest, dass der Kl\u00e4ger weitere Beeintr\u00e4chtigungen zur\u00fcckbehalten w\u00fcrde. 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