{"id":48500,"date":"2018-06-27T11:03:33","date_gmt":"2018-06-27T09:03:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48500"},"modified":"2018-06-27T11:03:33","modified_gmt":"2018-06-27T09:03:33","slug":"abgabenordnung-grenzueberschreitender-informationsaustausch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgabenordnung-grenzueberschreitender-informationsaustausch\/","title":{"rendered":"Abgabenordnung: Grenz\u00fcberschreitender Informationsaustausch"},"content":{"rendered":"<h3 id=\"nrwetitle\">Finanzgericht K\u00f6ln, 2 V 174\/18<\/h3>\n<div id=\"enclosingDiv\" class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Datum:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">13.04.2018<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Gericht:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">2. Senat<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Entscheidungsart:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Beschluss<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Aktenzeichen:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">2 V 174\/18<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\"><\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Tenor: Der Antrag wird abgelehnt.<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Antragstellerin.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 5.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\"><span class=\"absatzRechts\">1<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">2<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">3<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes \u00fcber die Frage, ob der Antragsgegner ein Auskunftsersuchen an die Steuerverwaltung Maltas weiterleiten darf.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">4<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin ist die deutsche Niederlassung der polnischen Firma R. Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung teilte das Finanzamt G der Antragstellerin am 14.11.2016 mit, dass nach den Feststellungen die Firma R \u00dcberweisungen i.H.v. 200.000 \u20ac bzw. 110.000 \u20ac mit dem Vermerk \u201eDarlehen\u201c erhalten habe. Die genannten Betr\u00e4ge seien von dem Konto der Firma K GmbH \u00fcberwiesen worden, welche ihrerseits die Geldbetr\u00e4ge zuvor von der Firma D Ltd. aus Malta erhalten habe. Nach Mitteilung der Antragstellerin habe der Zufluss des Geldes im Zusammenhang mit dem Kauf eines \u201e&#8230;\u201c gestanden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">5<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im Zusammenhang mit diesen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen erg\u00e4ben sich Fragen hinsichtlich des Darlehensvertrages. Dieser sei im Original vorzulegen. Die Hintergr\u00fcnde des Darlehenszwecks seien zu erkl\u00e4ren. Aufzukl\u00e4ren sei, ob es Vereinbarungen \u00fcber die R\u00fcckzahlung und die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung der R\u00fcckzahlung gebe. Weiterhin sei zu kl\u00e4ren, ob das Darlehen verzinst werden sollte und ob eine tats\u00e4chliche Verzinsung erfolgt sei. Schlie\u00dflich sei die buchhalterische Erfassung aller Buchungen aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">6<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Nach Mitteilung der Antragstellerin sei es bei Auslieferung des Ger\u00e4tes zu Verz\u00f6gerungen gekommen. Durch die Zahlung der Geldbetr\u00e4ge von der D Ltd. habe hierf\u00fcr ein Ausgleich geschaffen werden sollen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">7<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Da es sich nach den Feststellungen des Antragsgegners bei der D Ltd. um eine Briefkastenfirma handele, sei seitens der Finanzverwaltung beabsichtigt, die maltesische Steuerverwaltung zu bitten, bei der U Bank folgende Ausk\u00fcnfte und Unterlagen zu erheben:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">8<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u201e1. Die folgenden Ausk\u00fcnfte und Unterlagen bei der U Bank, Malta sollen erhoben werden:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">9<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; aktuelle und ev. fr\u00fchere Kontoinhaber des Kontos: 1<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">10<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; Namen der Personen, die \u00fcber dieses Konto verf\u00fcgungsberechtigt sind<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">11<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; Namen der Personen, die das Bankkonto er\u00f6ffnet haben<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">12<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; Kontoausz\u00fcge f\u00fcr dieses Konto ab Beginn der D Ltd. bis 2015<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">13<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; diese Ausk\u00fcnfte auch f\u00fcr weitere Konten bei der U Bank, die der D geh\u00f6ren.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">14<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2. Die folgenden Ausk\u00fcnfte und Unterlagen beim Unternehmen bzw. aus Unterlagen der Steuerverwaltung zu erheben bzw. eine Au\u00dfenpr\u00fcfung zu veranlassen:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">15<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; Sitz\/ Betriebsst\u00e4tte der D<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">16<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; Unternehmensgegenstand\/-zweck und tats\u00e4chliche Aus\u00fcbung\/Art und Umfang der T\u00e4tigkeit<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">17<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; Bilanzen und Gewinnermittlungen ab Unternehmensbeginn<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">18<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen der D Ltd. und der Fa. \u201eR\u00a0 Sp. z a. o. S.K.A.&#8220; X in Polen\u201d<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">19<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Daraufhin teilte die Antragstellerin der Betriebspr\u00fcfung am 6.1.2017 mit, dass mit Vertrag vom 3.10.2013 die R das \u201e&#8230;\u201c von D Ltd. gekauft habe. Der Kaufpreis sei mit drei Abschlagsrechnungen abgerechnet worden. Das Ger\u00e4t sei im Januar 2014 geliefert worden. Da das Ger\u00e4t entgegen der Absprachen erst im September 2015 zulassungsf\u00e4hig gewesen sei, habe sich die D Ltd. bereit erkl\u00e4rt, der R ein zinsloses Darlehen in H\u00f6he von insgesamt 310.000 \u20ac in zwei Tranchen zu gew\u00e4hren. Zugleich habe sich die D Ltd. bereit erkl\u00e4rt, einen Teilbetrag von 100.000 \u20ac des Kaufpreises an die R als Kompensation zur\u00fcckzuzahlen. Da die R kein in Euro gef\u00fchrtes Bankkonto gehabt habe, sei die Zahlung \u00fcber die Gesellschaft des Vaters des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der R, die K GmbH &amp; Co KG, abgewickelt worden. Der Vorgang habe lediglich einer Durchleitung ohne Kreditfunktion gedient, um Bankgeb\u00fchren zu sparen. Bei der Antragstellerin sei der Preisnachlass der D Ltd. gegen\u00fcber der R f\u00e4lschlicherweise als Erl\u00f6s verbucht worden. Richtigerweise h\u00e4tte gegen\u00fcber der polnischen Gesellschaft eine Darlehensverbindlichkeit eingebucht werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">20<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, welche Ausk\u00fcnfte von der maltesischen Steuerverwaltung im Hinblick auf die Besteuerung in Deutschland zu erwarten seien. Es habe sich um eine Lieferung aus Malta nach Polen gehandelt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">21<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dem Auskunftsersuchen werde vor dem Hintergrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts widersprochen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">22<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Am 29.12.2017 teilte der Antragsgegner mit, dass ihm am 20.1.2017 das Ersuchen des Finanzamts G (Bl. 39 ff. Verwaltungsakte) \u00fcbermittelt worden sei und beabsichtigt sei, dieses Ersuchen an den Staat Malta weiterzuleiten. Im Zusammenhang mit der Betriebspr\u00fcfung seien diverse Unterlagen im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Lieferhergangs und der damit im Zusammenhang stehenden Zahlungsvorg\u00e4nge trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Die erbetenen Informationen seien aber zur Durchf\u00fchrung der deutschen Besteuerung erforderlich.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">23<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund sei das Auskunftsersuchen ermessensgerecht. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit bei \u00dcbersendung des Auskunftsersuchens ein Schaden entstehen k\u00f6nne. Es liege auch kein Versto\u00df gegen das Gebot der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit vor.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">24<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am 26.1.2018.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">25<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Das beabsichtigte Auskunftsersuchen st\u00fcnde nicht mit einer Steuererhebung bei der Antragstellerin in Zusammenhang. Es sei nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse aus dem Auskunftsersuchen in Bezug auf eine deutsche Besteuerung resultieren k\u00f6nnten. Ein Auskunftsersuchen d\u00fcrfe nicht zur Ausforschung steuerfremder Sachverhalte dienen. Dar\u00fcber hinaus sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Erhebung von Daten dem Gesch\u00e4ftspartner unangenehm sei und hieraus Sch\u00e4den f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsbeziehung entst\u00fcnden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">26<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">27<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, das Auskunftsersuchen des Finanzamts G an die Steuerverwaltung Maltas weiterzuleiten und folgende Ausk\u00fcnfte und Unterlagen anzufordern:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">28<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; aktuelle und evtl. fr\u00fchere Kontoinhaber des Kontos 1<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">29<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; Namen der Personen, die \u00fcber dieses Konto verf\u00fcgungsberechtigt sind<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">30<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; Namen der Personen, die das Bankkonto er\u00f6ffnet haben<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">31<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; Kontoausz\u00fcge f\u00fcr dieses Konto ab Gr\u00fcndung der D Ltd. bis zum Jahr 2015<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">32<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; entsprechende Ausk\u00fcnfte auch bzgl. weiterer Konten bei der U Bank, die der D zuzurechnen sind, zu erstrecken<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">33<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; Mitteilungen zum<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">34<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; Sitz\/ Betriebsst\u00e4tte der D Ltd.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">35<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; Unternehmensgegenstand\/-zweck und der tats\u00e4chlichen Aus\u00fcbung sowie Art und Umfang der T\u00e4tigkeit der D Ltd. zu machen<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">36<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; Bilanzen und Gewinnermittlungen der D Ltd. ab Unternehmensbeginn<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">37<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; Mitteilungen zu den Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen der D Ltd. und der Fa. \u201eR\u00a0 Sp. z a. o. S.K.A.&#8220; X in Polen<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">38<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">39<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Antrag abzulehnen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">40<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner tr\u00e4gt vor, dass Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der maltesischen Gesellschaft Herr M sei, der zugleich leitender Angestellter der Kanzlei H und Partner in Malta sei. Die D\u00a0Ltd. habe ihren Sitz an der Adresse der Rechtsanwaltskanzlei. Nach eigenen Ermittlungen handele es sich um eine Briefkastenfirma.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">41<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">F\u00fcr das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzamt G sei nicht feststellbar gewesen, wer tats\u00e4chlich Lieferant der Maschine gewesen sei, wohin die Lieferung tats\u00e4chlich erfolgt sei und welche weiteren Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen der D Ltd. und der Antragstellerin noch best\u00fcnden bzw. bestanden h\u00e4tten. Ebenfalls sei unklar, wie die Sachverhalte in Malta behandelt worden seien. Dar\u00fcber hinaus habe das Finanzamt best\u00e4tigt, alle \u00fcblichen Informationsquellen ausgesch\u00f6pft zu haben.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">42<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund solle mit dem Auskunftsersuchen gekl\u00e4rt werden, wie die Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle in Malta buchhalterisch behandelt worden seien, ob das Darlehen tats\u00e4chlich gew\u00e4hrt worden sei, wie die Auszahlung erfolgt sei und ob es verzinst worden sei. Dar\u00fcber hinaus sei zu kl\u00e4ren, ob es sich bei den Beteiligten um miteinander verbundene\/nahestehende Personen gehandelt habe und ausreichendes Verm\u00f6gen zur Gew\u00e4hrung des Darlehens vorhanden gewesen sei. Dar\u00fcber hinaus solle gekl\u00e4rt werden, von wem die D Ltd. ihrerseits das Wirtschaftsgut wann und zu welchem Kaufpreis erworben habe.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">43<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Es liege kein Anordnungsanspruch hinsichtlich des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz vor. Die Finanzverwaltung bestimme nach \u00a7 88 AO den Umfang ihrer Ermittlungen nach pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen. Unzul\u00e4ssig seien Ermittlungen ins Blaue hinein. Informationen im Rahmen eines Auskunftsersuchens m\u00fcssten voraussichtlich erheblich sein.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">44<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Durch das Auskunftsersuchen solle gekl\u00e4rt werden, ob durch die Einschaltung einer wirtschaftlich inaktiven Gesellschaft auf Malta Gewinne verlagert und der deutschen Besteuerung entzogen worden seien. In dem Zeitraum August 2013 bis Dezember 2015 seien der Sachverhalt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Lieferhergangs und die damit im Zusammenhang stehenden Zahlungsvorg\u00e4nge nicht aufgekl\u00e4rt. Fraglich sei auch, ob die Vertr\u00e4ge zwischen nahestehenden Personen einem Fremdvergleich standhielten und wem die Zahlungen steuerlich korrekt zuzurechnen seien. Entsprechende Feststellungen k\u00f6nne die deutsche Finanzverwaltung in ihrem Hoheitsgebiet nicht abschlie\u00dfend treffen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">45<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dabei m\u00fcsse zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens nicht feststehen, dass die erbetenen Informationen tats\u00e4chlich zu steuerlichen Auswirkungen f\u00fchrten. Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit verlange lediglich, dass die erbetenen Informationen konkret einen bestimmten Steuerpflichtigen betreffen und sich auf einen konkreten Steuerfall bez\u00f6gen. Ein solcher konkreter Fallbezug sei vorliegend gegeben. Es m\u00fcsse nicht im Vorfeld bewiesen werden, dass mit den Informationen f\u00fcr die deutsche Besteuerung erheblichen Tatsachen tats\u00e4chlich erlangt werden k\u00f6nnten. Es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, bedeutsame Informationen f\u00fcr die Besteuerung zu erhalten, wenn aufgekl\u00e4rt werden k\u00f6nnte, welche Personen tats\u00e4chlich hinter der maltesischen Gesellschaft st\u00fcnden und wie der Liefervorgang zu wessen Gunsten und auf wessen Rechnung tats\u00e4chlich stattgefunden habe.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">46<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">47<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Antrag ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">48<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin hat keinen Anspruch, dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, ein Auskunftsersuchen an den Staat Malta zu \u00fcbersenden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">49<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 114 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnte (Sicherungsanordnung). Gem\u00e4\u00df Satz 2 dieser Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zul\u00e4ssig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverh\u00e4ltnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheint. Voraussetzung f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (\u00a7 114 Abs. 3 FGO i.V.m. \u00a7 920 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung -ZPO-). Bezeichnung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs bedeuten, dass der Antragsteller den Anspruch rechtlich schl\u00fcssig darlegen und dessen tats\u00e4chliche Voraussetzungen glaubhaft machen muss (\u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7\u00a0294 ZPO).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">50<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2. Vorliegend begehrt die Antragstellerin den Erlass einer Sicherungsanordnung, denn durch die gerichtliche Anordnung m\u00f6chte sie verhindern, dass der Antragsgegner mit der Steuerverwaltung von Malta in Kontakt tritt und dieser Informationen \u00fcber die Antragstellerin \u00fcbermittelt mit dem Ziel, Ausk\u00fcnfte zu erhalten.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">51<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">3. Das Antragsbegehren hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht kein entsprechender Anordnungsanspruch zu. Ein solcher ergibt sich nicht aus \u00a7\u00a01004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. \u00a7 30 AO im Hinblick auf die Weiterleitung von Informationen im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen, denn die Antragstellerin hat eine entsprechende Informationsweitergabe gem\u00e4\u00df \u00a7 1004 Abs. 2 BGB analog zu dulden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">52<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">a. Nach der h\u00f6chstrichterlichen Finanzrechtsprechung, der sich der Senat anschlie\u00dft, ist als Grundlage f\u00fcr den geltend gemachten Unterlassungsanspruch \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB \u2013 in analoger Anwendung \u2013 i.V.m. \u00a7 30 AO anerkannt (vgl. BFH\u2011Beschluss vom 29. April 1992 I B 12\/92, BStBl. II 1992, 645). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind vorliegend jedoch nicht erf\u00fcllt. Zu Recht ist der Antragsgegner der Auffassung, dass sich aus \u00a7 30 Abs. 4 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AO i.V.m. \u00a7 117 Abs. 1 und 2 AO und den Vorschriften des EU-Amtshilfegesetzes eine Rechtfertigung f\u00fcr die mit dem Auskunftsersuchen verbundene Offenbarung von dem Steuergeheimnis unterliegenden Verh\u00e4ltnissen der Antragstellerin ergibt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">53<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">b. Gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ist die Offenbarung der Verh\u00e4ltnisse eines Steuerpflichtigen zul\u00e4ssig, soweit sie der Durchf\u00fchrung eines Verfahrens i.S.v. \u00a7 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) und b) AO, d.h. eines Verwaltungsverfahrens, eines Rechnungspr\u00fcfungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, dient. Gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Offenbarung der Verh\u00e4ltnisse eines Steuerpflichtigen auch erlaubt, soweit sie durch Gesetz ausdr\u00fccklich zugelassen ist. Zu diesen Gesetzen geh\u00f6ren auch die Rechtsgrundlagen des zwischenstaatlichen Auskunftsverkehrs (vgl. Bozza-Bodden, DStJG Band 36, 2013, 133, 154).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">54<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">c. Gem\u00e4\u00df \u00a7 117 Abs. 1 AO k\u00f6nnen die Finanzbeh\u00f6rden zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Ma\u00dfgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 117 Abs. 2 AO k\u00f6nnen die Finanzbeh\u00f6rden zwischenstaatliche Amtshilfe aufgrund innerstaatlich anwendbarer v\u00f6lkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Union sowie des EU-Amtshilfegesetzes (EUAHiG), durch das die Richtlinie 2011\/16\/EU des Rates vom 15. Februar 2011 umgesetzt wird, leisten.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">55<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">aa. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 EUAHiG regelt das Gesetz den Austausch von voraussichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen zwischen Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union. Es ist anzuwenden auf jede Art von Steuern, die von einem oder f\u00fcr einen Mitgliedstaat f\u00fcr dessen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten einschlie\u00dflich der \u00f6rtlichen Beh\u00f6rden erhoben werden. Ausnahmen sind in \u00a7 1 Abs. 2 EUAHiG geregelt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">56<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">bb. Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 EUAHiG ist eine Finanzbeh\u00f6rde befugt, ein Ersuchen zu stellen, welches das zentrale Verbindungsb\u00fcro dem anderen Mitgliedstaat nach den Vorschriften des Gesetzes weiterleitet. Darin kann um sachdienliche beh\u00f6rdliche Ermittlungen ersucht werden. Originaldokumente k\u00f6nnen erbeten werden, soweit sie f\u00fcr das weitere Verfahren notwendig sind.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">57<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Gem\u00e4\u00df Abs. 3 hat die Beh\u00f6rde alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen Ermittlungsm\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen, bevor sie ein Ersuchen stellt, es sei denn, die Durchf\u00fchrung der Ermittlungen w\u00e4re mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Schwierigkeiten verbunden oder stellt sich nicht als erfolgversprechend dar.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">58<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">cc. Amtshilfeersuchen deutscher Finanzbeh\u00f6rden an ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden stehen im Ermessen der deutschen Finanzverwaltung. Grunds\u00e4tzlich muss die begehrte Auskunft f\u00fcr Zwecke der deutschen Besteuerung erforderlich sein. Dieser f\u00fcr die Amtshilfe allgemeing\u00fcltige Grundsatz ergibt sich aus \u00a7 111 Abs. 1 AO, aber auch aus \u00a7 6 Abs. 1 S. 2 EUAHiG, wonach eine Finanzbeh\u00f6rde befugt ist, um \u201esachdienliche beh\u00f6rdliche Ermittlungen\u201c zu ersuchen. Es entspricht der Rechtsprechung des EuGH, dass ein auf der Richtlinie 2011\/16 beruhendes Informationsersuchen eines Mitgliedstaates an einen anderen Mitgliedstaat voraussetzt, dass die begehrte Information f\u00fcr eine Besteuerung im ersuchenden Staat \u201evoraussichtlich erheblich ist\u201c (EuGH vom 16.05.2017, C-682\/15, ECLI:EU:C:2017:373). Mit dem Tatbestandsmerkmal der \u201evoraussichtlichen Erheblichkeit\u201c wurde der OECD-Standard (vgl. Art. 26 OECD-MA) im EUAHiG \u00fcbernommen. Hierdurch soll gew\u00e4hrleistet werden, dass ein Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten im gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Umfang stattfindet (vgl. Schwarz in Schwarz\/Pahlke, \u00a7 1 EUAHiG, Rn. 3). Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen (&#8222;Fishing Expeditions&#8220;) zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie f\u00fcr die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (vgl. Begr\u00fcndung zum Entwurf des EU-Amtshilfegesetz der Bundesregierung vom 25. Mai 2012, BR-Drucks. 302\/12, S. 66 f.; FG K\u00f6ln, Beschluss vom 07. September 2015, 2\u00a0V\u00a01375\/15, EFG 2015, 1769; FG K\u00f6ln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498\/16, EFG 2017, 1322 m. Anm. Hennigfeld und Anm. M\u00fcller, DB 2017, 1744; EuGH vom 16.5.2017, C-682\/15, ECLI:EU:C:2017:373).Das Merkmal der \u201evoraussichtlichen Erheblichkeit\u201c sowie das Merkmal der \u201eErforderlichkeit\u201c sind deckungsgleich auszulegen (vgl. FG K\u00f6ln, Beschluss vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055\/17, EFG 2018, 351 m. Anm. Hennigfeld).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">59<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">dd. Gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 AO hat die Betriebspr\u00fcfung die tats\u00e4chlichen rechtlichen Verh\u00e4ltnisse, die f\u00fcr die Besteuerungspflicht und die Bemessung der Steuer ma\u00dfgebend sind, zu Gunsten und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu pr\u00fcfen. Die Finanzbeh\u00f6rde tr\u00e4gt also die Verantwortung f\u00fcr die Sachaufkl\u00e4rung, sie hat zugleich die Verfahrensherrschaft bei der Sachaufkl\u00e4rung. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (vgl. Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7 199 AO, Rn. 1 mit Verweis auf \u00a7 88, Rn. 1). Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang das Recht und die Pflicht, Angaben eines Steuerpflichtigen zu verifizieren. Soweit eigene Sachaufkl\u00e4rungen im Ausland unzul\u00e4ssig sind, muss sich die Finanzbeh\u00f6rde der zwischenstaatlichen Amtshilfe bedienen, um dem Untersuchungsgrundsatz zu entsprechen. (vgl. FG K\u00f6ln, Beschluss vom 23. Februar 2018, 2 V 814\/17, juris und vom 23. Mai 2017, 2 V 2498\/16, EFG 2017, 1322; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7 88 AO Rn. 6; Hendricks in Beermann\/Gosch, \u00a7 117 AO, Rn. 7; Sch\u00e4ffkes\/Fechner\/Schreiber, Simultane Betriebspr\u00fcfung mit dem EU-Ausland, DB 2017, 1668).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">60<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">d. Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dem Antragsgegner die Weiterleitung des Auskunftsersuchens einstweilen untersagen zu lassen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">61<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin behauptet, dass der Maschinenkauf letztlich ohne Beteiligung der Antragstellerin selbst stattgefunden habe. Die Maschine sei von der Gesellschaft aus Malta an die Gesellschaft nach Polen ver\u00e4u\u00dfert worden. Zahlungsvorg\u00e4nge \u00fcber das Bankkonto der Firma K seien ausschlie\u00dflich deshalb abgewickelt worden, um Bankgeb\u00fchren zu sparen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">62<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Das Finanzamt ist berechtigt und verpflichtet, diese Behauptungen der Antragstellerin zu verifizieren. Hierzu geh\u00f6rt es, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Gesellschaft in Malta tats\u00e4chlich \u00fcber die ver\u00e4u\u00dferte Maschine verf\u00fcgen konnte. Dieser Frage kommt besondere Bedeutung zu vor dem Hintergrund, dass Indizien bestehen, dass es sich bei der Gesellschaft um eine Briefkastenfirma ohne tats\u00e4chliche wirtschaftliche Aktivit\u00e4t handelt. Vor diesem Hintergrund besteht ein Interesse, zu kl\u00e4ren, wer hinter dieser Gesellschaft steht.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">63<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dar\u00fcber hinaus ergeben sich Fragen aus der Zahlungsabwicklung \u00fcber die deutsche Firma K, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer neben seinem Vater zugleich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragstellerin gewesen sein soll. Aufgrund dieser engen Verkn\u00fcpfungen ist das Finanzamt berechtigt und verpflichtet, zu pr\u00fcfen, ob die entsprechenden Gestaltungen der Zahlungsabwicklung steuerlich anzuerkennen sind.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">64<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Hierzu dient das beabsichtigte Auskunftsersuchen, mit welchem festgestellt werden soll, ob im Rahmen der Gesch\u00e4ftsabwicklung gegebenenfalls ein deutsches Besteuerungsrecht angenommen werden kann.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">65<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">e. Bei dem Auskunftsersuchen handelt es sich nicht um eine \u201eErmittlung ins Blaue hinein\u201c. Vielmehr hat die Finanzverwaltung konkrete Sachverhaltskonstellationen aufgegriffen, deren steuerliche Beurteilung von einer weiteren Aufkl\u00e4rung abh\u00e4ngig ist. Diese weiteren Aufkl\u00e4rungen kann sie \u2013 nach unwidersprochener Aussage \u2013 in eigener Zust\u00e4ndigkeit nicht mehr durchf\u00fchren. Vielmehr ist sie auf die internationale Amtshilfe der Beh\u00f6rden Maltas angewiesen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">66<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund ist das Amtshilfeersuchen auch ermessensgerecht.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">67<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Damit war der Antrag abzulehnen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">68<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 2 V 174\/18 Datum: 13.04.2018 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 2. Senat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 2 V 174\/18 Tenor: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Antragstellerin. 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