{"id":48502,"date":"2018-06-27T11:06:43","date_gmt":"2018-06-27T09:06:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48502"},"modified":"2018-06-27T11:06:43","modified_gmt":"2018-06-27T09:06:43","slug":"scheidungsfolgenvereinbarung-abfindungszahlung-zur-vermeidung-eines-schuldrechtlichen-versorgungsausgleiches-keine-sonderausgaben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/scheidungsfolgenvereinbarung-abfindungszahlung-zur-vermeidung-eines-schuldrechtlichen-versorgungsausgleiches-keine-sonderausgaben\/","title":{"rendered":"Scheidungsfolgenvereinbarung: Abfindungszahlung zur Vermeidung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches keine Sonderausgaben"},"content":{"rendered":"<h3 id=\"nrwetitle\">Finanzgericht K\u00f6ln, 11 K 1494\/14<\/h3>\n<div id=\"enclosingDiv\" class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Datum:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">16.02.2018<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Gericht:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">11. Senat<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Entscheidungsart:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Urteil<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Aktenzeichen:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">11 K 1494\/14<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">ECLI:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">ECLI:DE:FGK:2018:0216.11K1494.14.00<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Tenor:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\"><span class=\"absatzRechts\">1<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">2<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten vertreten verschiedene Rechtsauffassungen bei Beurteilung der Frage, ob und in welcher Weise Zahlungen des Kl\u00e4gers, die dieser aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung an seine geschiedene Ehefrau geleistet hat, bei seiner Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr das Streitjahr (2008) zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">3<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der im Jahr 1958 geborene Kl\u00e4ger erzielte im Streitjahr (u.a.) Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit als Vorstandsvorsitzender der W Versicherungs AG. Er hat aufgrund dieser T\u00e4tigkeit einen Anspruch auf eine unverfallbare betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente) erdient, dessen Realteilung der Versorgungstr\u00e4ger im Rahmen der Versorgungszusage ausgeschlossen hat.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">4<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Mit Urteil des Amtsgerichts M (Familiengericht) vom &#8230; November 2008 wurde die im Jahre 1986 geschlossene Ehe des Kl\u00e4gers mit seiner (Ex-) Ehefrau geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien einen Vergleich, dessen Zustandekommen das Familiengericht gem\u00e4\u00df \u00a7 286 Abs. 6 ZPO festgestellt und dessen unter Gliederungsziffer 2c) getroffene Vereinbarung es \u201ezur Modifikation des Versorgungsausgleichs gem\u00e4\u00df \u00a7 1578 o BGB\u201c (a.F.) genehmigt hat. Dieser Vergleich hat auszugsweise folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">5<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u2026..<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">6<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>2. Der Versorgungsausgleich der Parteien soll folgenderma\u00dfen durchgef\u00fchrt werden:<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">7<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>a) Vom Versicherungskonto\u2026. des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto \u2026. der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 97,31 \u20ac, bezogen auf den 30.11.2005, \u00fcbertragen\u2026.<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">8<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>b) Zus\u00e4tzlich werden von dem Versicherungskonto \u2026 des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto \u2026 der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 48,30 \u20ac, bezogen auf den 30.11.2005, \u00fcbertragen\u2026.<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">9<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>c) Der Antragsteller zahlt an die Antragsgegnerin einen Betrag von 156.649,47 \u20ac. Es verbleibt ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in H\u00f6he von 551,01 \u20ac.<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">10<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>Die Grundlage der Berechnung der Parteien ist die als Anlage zu diesem Vergleich beigef\u00fcgte Versorgungsausgleichsberechnung des Gerichtes.<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">11<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>Die Zahlung des Abfindungsbetrags ist am 1.11.2008 f\u00e4llig\u2026.<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">12<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im Anhang zu dem vorgenannten Vergleich befindet sich eine mit \u201eVersorgungsausgleich\u201c \u00fcberschriebene Gegen\u00fcberstellung der im Einzelnen aufgelisteten und der H\u00f6he nach berechneten Anwartschaften, die der Kl\u00e4ger und seine geschiedene Ehefrau w\u00e4hrend der Dauer ihrer Ehe erworben haben. Darin ist der Jahreswert der vom Kl\u00e4ger bei der W Versicherungs AG\u00a0 &#8211;\u00a0 mit Erreichen der Altersgrenze am &#8230; M\u00e4rz 2018\u00a0 &#8211;\u00a0 erdienten Rente mit 112.500 \u20ac beziffert; ihr Barwert wird mit 577.790,18 \u20ac angegeben. Nach den weiteren Berechnungen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergibt sich ein vom Kl\u00e4ger auszugleichender Betrag von monatlich 1.406,52\u00a0\u20ac, dem umgerechnet ein \u201eBeitrag\u201c von 156.649,47 \u20ac und ein \u201edem schuldrechtlichen Ausgleich\u201c verbleibender Betrag von 551,01 \u20ac entsprechen. Im abschlie\u00dfenden \u201eTenor\u201c wird u.a. die Verpflichtung des Kl\u00e4gers (\u201eist schuldig\u201c) festgestellt, \u201eauf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 709,90 \u20ac, bezogen auf dem 30.11.2005, durch Beitragszahlung in H\u00f6he von 156.649,47 \u20ac zu begr\u00fcnden\u2026\u201c.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">13<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">In der Anlage N zu seiner am 6. M\u00e4rz 2009 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machte der Kl\u00e4ger u.a. die\u00a0 &#8211;\u00a0 wie es w\u00f6rtlich hei\u00dft\u00a0 &#8211;\u00a0 \u201eAbfindungszahlung an Ehefrau wg. Sicherung zuk. Vers.-Bez\u00fcge\u201c i.H. von 156.650 \u20ac als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus der T\u00e4tigkeit als Vorstandsvorsitzender der W Versicherungs AG geltend. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er in einer separaten \u201eAnlage zur Anlage N\u201c aus, er habe im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens \u201eeine Abfindungszahlung zur Abgeltung des Versorgungsausgleichs an seine Ehefrau\u201c geleistet. Die anteiligen Anspr\u00fcche aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien durch Umbuchung auf das Rentenkonto seiner Ehefrau real geteilt worden. Hinsichtlich seiner betrieblichen Altersversorgung sei eine Realteilung nicht m\u00f6glich gewesen. Er habe daher f\u00fcr die anteiligen Anspr\u00fcche seiner Ehefrau auf diese Versorgung mit gerichtlicher Genehmigung nach \u00a7 1587 o BGB eine Abfindungszahlung erbracht. Bei seinen Anspr\u00fcchen auf Versorgungsbez\u00fcge handele es sich um zuk\u00fcnftige Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit i.S. von \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Abfindungszahlung diene daher der Sicherung seiner zuk\u00fcnftigen ungeschm\u00e4lerten Pension. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung sei die Abfindung bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit als Werbungskosten abziehbar.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">14<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Nachdem der Beklagte den Kl\u00e4ger insoweit zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df mit Bescheid vom 17. Mai 2010 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung zu einer Einkommensteuer i.H. von 102.648 \u20ac veranlagt hatte, ordnete das Finanzamt f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung F (GKBp F) unter dem 12. April 2011 die Durchf\u00fchrung einer steuerlichen Au\u00dfenpr\u00fcfung bei dem Kl\u00e4ger an, die u.a. die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr zum Gegenstand hatte. Dabei traf der Pr\u00fcfer u.a. folgende\u00a0 &#8211;\u00a0 in Tz. 2.3 des Pr\u00fcfungsberichts vom 29. September 2011 im Einzelnen niedergelegte\u00a0 &#8211;\u00a0 Feststellungen zur \u201eSteuerlichen Behandlung der Kosten zur Abgeltung des Versorgungsausgleichs\u201c:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">15<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<em>2.3.1 Sachverhalt<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">16<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>Im Rahmen der Scheidungsvereinbarung mit der geschiedenen Ehefrau zahlte Herr Q an diese u.a. einen Betrag von 156.650 \u20ac zwecks Abfindung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs\u2026.<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">17<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>Lt. der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich war der Betrag von 156.650 \u20ac grunds\u00e4tzlich dazu zu verwenden, auf dem entsprechenden Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau bei der Dt. Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften (von mtl. 709,90 \u20ac) zu begr\u00fcnden (\u00a7 1587 l BGB). Im Rahmen des Gesamtvergleichs zur Beendigung der Scheidungsauseinandersetzung haben die Parteien dann jedoch vereinbart, dass die vorstehende Einmalzahlung nicht an den Tr\u00e4ger der Rentenversicherung zu entrichten, sondern an die geschiedene Ehefrau zu zahlen ist. Das Gericht hat dieser Modifikation des Versorgungsausgleichs gem. \u00a7 1587 o BGB zugestimmt.<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">18<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>2.3.2 Kein Abzug als Werbungskosten bei \u00a7 19 EStG<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">19<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>\u2026..<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">20<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>2.3.3 Kein Abzug als Sonderausgaben gem. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">21<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>Gem. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG sind Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben (wenn sie keine Werbungskosten \/ Betriebsausgaben sind) steuerlich abzugsf\u00e4hig, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen. Mit der steuerlichen Behandlung im Rahmen des Versorgungsausgleichs hat sich das BMF-Schreiben vom 9.4.2010, BStBl I 2010, S. 323 auseinandergesetzt. Zu dem hier vorliegenden Sachverhalt \u201eZweckgebundene Abfindungszahlung an den Ausgleichsberechtigten\u201c \u00e4u\u00dfern sich die Tz. 19 \u2013 21 des obigen Schreibens. Danach scheidet der Sonderausgabenabzug in den F\u00e4llen aus, in denen der Ausgleichsberechtigte vom Ausgleichsverpflichteten eine zweckgebundene Abfindung f\u00fcr ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht verlangt (\u00a7 23 VersAusglG \/ \u00a7\u00a01587 l BGB). Dass das Gericht der Auszahlung an den Ausgleichsberechtigten (statt dem Tr\u00e4ger der Rentenversicherung) gem. \u00a7 1587 o BGB zugestimmt hat, \u00e4ndert nichts daran, dass die Abfindung hier einzuordnen ist.<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">22<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>Es handelt sich hierbei um einen Vorgang auf der privaten Verm\u00f6gensebene. Keine der in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG genannten Rechtsgrundlagen liegt bei dem hiesigen Sachverhalt vor. Ein Abzug als Sonderausgaben bei Herrn Q scheidet daher aus.<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">23<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von diesen Feststellungen gelangte der Pr\u00fcfer zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Abfindungszahlung keine steuerliche Abzugsm\u00f6glichkeit erkennbar und infolgedessen die bisherige Ber\u00fccksichtigung als Werbungskosten r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen sei.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">24<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Daraufhin erteilte der Beklagte dem Kl\u00e4ger unter dem 4. Januar 2012 einen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0164 Abs. 2 AO ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid \u00fcber 174.068 \u20ac, dessen Berechnung er die um die Abfindungszahlung von 156.650 \u20ac erh\u00f6hten Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zugrunde legte; den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung hob er auf (\u00a7 164 Abs. 3 AO). Zur Erl\u00e4uterung nahm er Bezug auf die Ausf\u00fchrungen im Betriebspr\u00fcfungsbericht.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">25<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Den hiergegen eingelegten Einspruch des Kl\u00e4gers, mit dem dieser an seinem Begehren, die streitige Abfindungszahlung als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen, festhielt, wies der Beklagte durch Rechtsbehelfsentscheidung vom 16. Mai 2014 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Hierzu wiederholte er im Wesentlichen die Rechtsausf\u00fchrungen der GKBp in Tz. 2.3.2 des Pr\u00fcfungsberichts. Dabei legte er erg\u00e4nzend dar, dass und aus welchen Gr\u00fcnden auch die im Einspruchsverfahren vom Kl\u00e4ger herangezogenen BFH-Urteile nicht zu einer \u00c4nderung seiner\u00a0 &#8211;\u00a0 des Beklagten\u00a0 &#8211;\u00a0 Rechtsauffassung f\u00fchrten. Zu der\u00a0 &#8211;\u00a0 im vorliegenden Klageverfahren allein noch streitigen\u00a0 &#8211;\u00a0 Frage des Abzugs der Einmalzahlung als Sonderausgaben enth\u00e4lt die Einspruchsentscheidung keine Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">26<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Mit seiner Klage hat der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst vorrangig sein Begehren weiter verfolgt, den an seine geschiedene Ehefrau entrichteten Betrag i.H. von 156.650 \u20ac als Werbungskosten eink\u00fcnftemindernd zu ber\u00fccksichtigen. Nachdem der BFH mit Urteilen vom 23. November 2016 \u00fcber die Revisionen X R 41\/14, X R 48\/14 und X R 60\/14 entschieden hat, richtet sich das Begehren des Kl\u00e4gers nunmehr darauf, die streitige Zahlung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a010 Abs. 1 Nr. 1b EStG (in der im Streitjahr ma\u00dfgeblichen Fassung \u2013 EStG 2008) als Sonderausgaben abzuziehen. Hierzu tr\u00e4gt er im Wesentlichen vor:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">27<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Er\u00a0 &#8211;\u00a0 der Kl\u00e4ger\u00a0 &#8211;\u00a0 sei der Meinung, dass sowohl die streitige Einmalzahlung als auch eventuelle weitere Zahlungen f\u00fcr den verbleibenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich den Tatbestand des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 b EStG 2008 erf\u00fcllten. Der Gesetzgeber habe diesen Tatbestand neu geschaffen und damit die Ambivalenz der Versteuerung von Geber (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008) und Empf\u00e4nger (\u00a7 22 Nr. 1c EStG) grunds\u00e4tzlich beseitigt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">28<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Er\u00a0 &#8211;\u00a0 der Kl\u00e4ger\u00a0 &#8211;\u00a0 und seine geschiedene Ehefrau h\u00e4tten im Rahmen ihrer Ehescheidung einen Vergleich geschlossen und im Zuge dessen auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geregelt. Nach Leistung der mit 156.650 \u20ac bezifferten Einmalzahlung, die einem schuldrechtlich auszugleichenden Monatsbetrag von 709,90 \u20ac entspreche, verbleibe ein Restanspruch seiner geschiedenen Ehefrau auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von monatlich 551,01 \u20ac.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">29<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die vorliegend streitbefangene Einmalzahlung erf\u00fclle den Tatbestand des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008. Sie habe ihren Rechtsgrund in der Ehegattenvereinbarung \u00fcber den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Die zugrunde liegenden Einnahmen unterl\u00e4gen bei seiner geschiedenen Ehefrau der\u00a0 &#8211;\u00a0 somit sicher gestellten\u00a0 &#8211;\u00a0 Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 1c EStG. Der Gesetzgeber spreche im \u00dcbrigen lediglich von \u201eLeistungen\u201c, was nach allgemeinem Sprachverst\u00e4ndnis auch einmalige Zahlungen einschlie\u00dfe (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 9. April 2010 Tz. 2). Entgegen der im Pr\u00fcfungsbericht unter Tz. 2.3.3 vertretenen Auffassung der GKBp handele es sich vorliegend nicht um eine\u00a0 &#8211;\u00a0 den Tz. 19 \u2013 21 des BMF-Schreibens vom 9. April 2010 unterfallende\u00a0 &#8211;\u00a0 Abfindung i.S. von \u00a7 23 VersAusglG \/ \u00a7 1587 l BGB. Der vereinbarte Einmalbetrag sei weder f\u00fcr eine zweckgebundene Abfindung noch f\u00fcr den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gezahlt worden. Die Einmalzahlung sei lediglich eine andere Finanzierungsart eines Teils des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Sie sei gerade zur Erf\u00fcllung des bestehenden Anspruchs auf Versorgungsausgleich und betragsm\u00e4\u00dfig auf der Basis der diesbez\u00fcglichen Berechnungen des Familiengerichts geleistet worden. Dies ergebe sich nicht zuletzt auch aus der abschlie\u00dfenden Feststellung der Vergleichsparteien, dass nach geleisteter Zahlung noch ein Restanspruch der ausgleichsberechtigten Ehefrau auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verbleibe.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">30<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beklagte zur Begr\u00fcndung seiner abweichenden Ansicht auf die Entscheidung des FG Hamburg vom 31. Oktober 2013\u00a0 3 K 80\/12 verweise, \u00fcbersehe er, dass der herangezogene Urteilsfall mit der Situation im Streitfall schon deswegen nicht vergleichbar sei, weil das FG Hamburg \u00fcber die bis einschlie\u00dflich 2007 geltende Rechtslage befunden habe, bei der \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (a.F.) erkennbar nur auf laufende Zahlungen (Renten und dauernde Lasten) anwendbar gewesen sei, w\u00e4hrend f\u00fcr die hier vorzunehmende Beurteilung die erst zum 1.1.2008 in Kraft getretene\u00a0 &#8211;\u00a0 auch Einmalzahlungen erfassende\u00a0 &#8211;\u00a0 Vorschrift des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG ma\u00dfgeblich sei.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">31<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Vorschrift in ihrer f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung differenziere ausdr\u00fccklich zwischen dem in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG geregelten Sachverhalt der vorweggenommenen Erbfolge gegen laufende Gegenleistungen einerseits und dem in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG umschriebenen Sachverhalt der \u201eLeistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs\u201c, dessen Anwendungsbereich sich nicht auf laufende Zahlungen beschr\u00e4nke. Seiner\u00a0 &#8211;\u00a0 des Kl\u00e4gers &#8211;\u00a0 Auffassung zufolge sei das Tatbestandsmerkmal \u201eLeistungen\u201c nicht dahin zu verstehen, dass es lediglich die in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG erw\u00e4hnten Begriffe \u201eRenten und dauernde Lasten\u201c in Kurzform zusammenfasse und wiederhole.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">32<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">H\u00e4tte der Gesetzgeber nur den Sonderausgabenabzug laufender Zahlungen eines Ausgleichspflichtigen zulassen wollen, h\u00e4tte er dies eindeutig zum Ausdruck gebracht, zumal ihm selbstverst\u00e4ndlich bewusst gewesen sei, dass gerade im Bereich von Ehescheidungen und Folgesachen die Vereinbarung von Abfindungen und Einmalzahlungen t\u00e4gliche Praxis der Familiengerichte sei. Es sei daher unter Ber\u00fccksichtigung der Gesetzeshistorie sowie der Erkenntnis, dass wegen der korrespondierenden Erfassung der Einnahmen beim Empf\u00e4nger keine Besteuerungsl\u00fccke entstehe, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch Sachverhalte der hier vorliegenden Art im Auge gehabt habe und habe (mit-) regeln wollen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">33<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dass die von ihm\u00a0 &#8211;\u00a0 dem Kl\u00e4ger\u00a0 &#8211;\u00a0 an seine geschiedene Ehefrau erbrachte kapitalisierte Erf\u00fcllungsleistung dem rechtlichen Bereich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unterfalle, ergebe sich im \u00dcbrigen aus der gesetzlichen Regelung des \u00a7\u00a01587 f Nr. 5 BGB a.F., der ausdr\u00fccklich auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach \u00a7 1587 o BGB verweise. Insoweit sei diese Regelung nicht nur integraler Bestandteil einer schuldrechtlichen Regelung, sondern sogar unmittelbarer Rechtsgrund.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">34<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Unter Ber\u00fccksichtigung der Gesetzeshistorie sei auch nicht anzunehmen, dass dem Gesetzgeber bei der Einf\u00fcgung des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2008 eine sprachliche Unsch\u00e4rfe unterlaufen sei, da der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durch diese Vorschrift erstmals eine gesonderte, mit der bis dahin geltenden Gesetzeslage nicht vergleichbare und grunds\u00e4tzlich neue Regelung erfahren habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die ab 2011 geltende Nachfolgeregelung eine Beschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs dergestalt bezweckt habe, dass nur noch laufende Zahlungen erfasst werden. Hierdurch sei erst das Regelungsdefizit entstanden, das sodann durch die 2015 in Kraft getretene abermalige Neufassung der Vorschrift, namentlich die Schaffung eines eigenst\u00e4ndigen Abzugstatbestands in \u00a7 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG, beseitigt worden sei. Insofern seien die ab dem Jahr 2008 geltenden Regelungen bereits die Konsequenz des Gesetzgebers aus der als zunehmend ungerecht empfundenen vormaligen Rechtslage gewesen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">35<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im \u00dcbrigen k\u00f6nnten aus den Formulierungen, die das Familiengericht bei Abfassung des Vergleichs verwendet habe, keine Erkenntnisse hergeleitet werden, da der vom Familiengericht verwendete Begriff der \u201eAbfindung\u201c bzw. \u201eAbfindungszahlung\u201c mit Sicherheit nicht dem Begriffsverst\u00e4ndnis im Steuerrecht entspreche.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">36<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">37<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2014 den (ge\u00e4nderten) Einkommensteuerbescheid vom 4. Januar 2012 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die an seine geschiedene Ehefrau geleistete Einmalzahlung i.H. von 156.650 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 als Sonderausgabe ber\u00fccksichtigt wird,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">38<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">hilfsweise im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">39<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">40<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">41<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Er h\u00e4lt an seiner Auffassung fest, dass die streitige Einmalzahlung bei der Einkommensteuerveranlagung des Kl\u00e4gers weder als Werbungskosten noch als Sonderausgabe steuerlich zu ber\u00fccksichtigen sei. Zur Begr\u00fcndung ihrer Nichtabziehbarkeit nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 f\u00fchrt er im Wesentlichen aus:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">42<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seien bis einschlie\u00dflich des Veranlagungszeitraums 2007 nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der bis dahin geltenden Fassung als Sonderausgaben (nur dann) abziehbar gewesen, wenn sie als Rente oder dauernde Last zu qualifizieren gewesen seien. Mit der Neufassung dieser Vorschrift durch das Jahressteuergesetz 2008 habe der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien in erster Linie die Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen auf F\u00e4lle betrieblicher Einheiten reduzieren sowie missbr\u00e4uchliche Gestaltungen in diesem Kontext verhindern wollen (vgl. BT-Drs. 16\/6290, S. 53). Neben dieser vordergr\u00fcndig beabsichtigten Modifizierung des Sonderausgabenabzugs bei unentgeltlichen Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen gegen Versorgungsleistungen habe indes die streitgegenst\u00e4ndliche Abziehbarkeit von Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erkennbar in der bisherigen Weise, d.h. ausschlie\u00dflich als Rente oder dauernde Last, beibehalten werden sollen. Zum unver\u00e4nderten Fortbestand dieser bereits vor dem Veranlagungszeitraum 2008 geltenden Rechtslage sei daher eine spezialgesetzliche Regelung in Gestalt des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG in der Fassung des JStG 2008 eingef\u00fcgt worden (Hinweis auf FG Hamburg, Urteil vom 31.\u00a0Oktober 2013\u00a0 3 K 80\/12 unter Ziffer I.2 vor Buchstabe a der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">43<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dieser Befund werde belegt durch die Ausf\u00fchrungen in BR-Drs. 544\/07, wonach der bisherige Sonderausgabenabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG f\u00fcr Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs inhaltsgleich \u201eerhalten bleiben\u201c und \u201ef\u00fcr diese F\u00e4lle\u201c mit \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung lediglich eine eigenst\u00e4ndige Regelung habe geschaffen werden sollen (zu dieser Intention vgl. auch Hutter in Bl\u00fcmich, EStG, \u00a7 10 Rz. 139 und Kulosa in Herrmann \/ Heuer \/ Raupach, EStG, \u00a7 10 Anm. 115 und 117).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">44<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Demgem\u00e4\u00df seien Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Streitjahr (2008)\u00a0 &#8211;\u00a0 wie bereits zuvor\u00a0 &#8211;\u00a0 nur dann als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig, wenn es sich hierbei um laufende Zahlungen als Rente oder dauernde Last i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor 2008 geltenden Fassung handele. Dies sei bei der hier vorliegenden Einmalzahlung des Kl\u00e4gers an seine geschiedene Ehefrau nicht der Fall mit der Folge, dass eine Ber\u00fccksichtigung als Sonderausgabe ausscheide.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">45<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Sonderausgabenabzug w\u00e4re nur gerechtfertigt, soweit und solange eine Verlagerung erwirtschafteter Eink\u00fcnfte nach Ma\u00dfgabe des Korrespondenzprinzips auf einen Dritten tats\u00e4chlich stattfinde (zum sog. Transfer steuerlicher Leistungsf\u00e4higkeit vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2003\u00a0 X R 152\/97, BStBl. II 2007, 749). Unter dieser Pr\u00e4misse seien Abl\u00f6sezahlungen und andere vergleichbare Aufwendungen, die dazu dienten, den Transfer steuerlicher Leistungsf\u00e4higkeit zu beenden oder einen solchen von vornherein zu unterbinden, nicht als Sonderausgaben abziehbar (Hinweis auf BFH-Urteile vom 15. Juni 2010\u00a0 X R 23\/08, BFH\/NV 2010, 1807, und vom 23. November 2016\u00a0 X R 41\/14). So l\u00e4gen die Dinge indes auch hier hinsichtlich des vom Kl\u00e4ger zu erbringenden Ausgleichssurrogats, durch dessen Zahlung von Anfang an habe verhindert werden sollen, dass k\u00fcnftig im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Ertr\u00e4ge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren seien.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">46<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">In der weiteren Folge sei \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG durch das JStG 2010 an die grundlegende Neuordnung der zivilrechtlichen Regelungen \u00fcber den Versorgungsausgleich durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) angepasst worden. Bei dieser gesetzgeberischen Ma\u00dfnahme, namentlich der ausdr\u00fccklichen Bezugnahme auf die genannten zivilrechtlichen Vorschriften, handele es sich nach seiner\u00a0 &#8211;\u00a0 des Beklagten\u00a0 &#8211;\u00a0 Auffassung nicht um eine Beschr\u00e4nkung des bisherigen Norminhalts, sondern lediglich um eine sprachliche Klarstellung.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">47<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2015 seien Einmalzahlungen zur Abfindung des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach dem neu geschaffenen Abzugstatbestand des \u00a7 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">48<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">49<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">50<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">I. Der angefochtene Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid vom 4. Januar 2012 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2014 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die im Rahmen des Scheidungsverfahrens vergleichsweise vereinbarte und im Streitjahr vom Kl\u00e4ger an seine geschiedene Ehefrau geleistete Einmalzahlung i.H. von 156.650 \u20ac zu Recht &#8211; insoweit mittlerweile unstreitig\u00a0 &#8211;\u00a0 weder als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) noch als Sonderausgabe gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218\u00a0 &#8211;\u00a0 EStG 2008) ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">51<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">1. Nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 geh\u00f6ren im Streitjahr zu den Sonderausgaben u.a. Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen. Weitere Voraussetzung f\u00fcr den Sonderausgabenabzug ist au\u00dferdem, dass diese Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie solche behandelt werden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">52<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">a) (Nur) die letztgenannte Voraussetzung ist vorliegend erf\u00fcllt. Nachdem der BFH mit Urteilen vom 23. November 2016 in den Revisionsverfahren X R 41\/14, X R 48\/14 und X R 60\/14 an seiner zwischen betrieblicher Altersversorgung und Beamtenversorgung differenzierenden Betrachtung festgehalten und im erstgenannten Fall Abfindungszahlungen zum Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen hat, ist h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt und vom Kl\u00e4ger nunmehr ausdr\u00fccklich akzeptiert, dass derartige Aufwendungen weder Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit sind noch als solche behandelt werden. Dass die vorzitierte BFH-Rechtsprechung &#8211;\u00a0 anders als der Streitfall\u00a0 &#8211;\u00a0 die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2006 und 2007 betrifft, ist insofern entscheidungsunerheblich, als die f\u00fcr den Werbungskostenabzug einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften von den zu Beginn des Streitjahres in Kraft getretenen Gesetzes\u00e4nderungen durch das Jahressteuergesetz 2008 unber\u00fchrt geblieben sind.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">53<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">b) Der mit der Klage nunmehr allein angestrebte Sonderausgabenabzug scheitert im Streitfall indes daran, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen\u00a0 &#8211;\u00a0 entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers\u00a0 &#8211;\u00a0 nicht um \u201eLeistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs\u201c i.S. von \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 handelt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">54<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">aa) Der Kl\u00e4ger und seine geschiedene Ehefrau haben im November 2008 im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens vor dem AG M einen Gesamtvergleich zur Beendigung ihrer nachehelichen Auseinandersetzungen geschlossen, der unter Gliederungsziffer 2. c) eine gem\u00e4\u00df \u00a7 286 Abs. 6 ZPO familiengerichtlich festgestellte und nach \u00a7 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. genehmigte \u201eVereinbarung zur Modifikation des Versorgungsausgleichs\u201c enth\u00e4lt. Diese Regelung zielte nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut darauf ab, der ausgleichsberechtigten (Ex-) Ehefrau des Kl\u00e4gers hinsichtlich dessen betrieblicher Versorgungsanwartschaft bei der W Versicherungs AG eine bereits am 1. November 2008 f\u00e4llige, frei verf\u00fcgbare Einmalzahlung i.H. von 156.649,47 \u20ac zukommen zu lassen. Von der in \u00a7 1587 l Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ausdr\u00fccklich vorgesehenen und im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des 3. Kapitels (\u00a7\u00a7 1587 f &#8211; \u00a7 1587 n BGB a.F.) allein er\u00f6ffneten Alternative, den k\u00fcnftigen Ausgleichsanspruch der geschiedenen Ehefrau in Form der Zahlung von Beitr\u00e4gen an den Rentenversicherungstr\u00e4ger abzugelten, haben die Vergleichsparteien bewusst keinen Gebrauch gemacht. Erkennbares Ziel der unter Gliederungsziffer 2c) des Vergleichs getroffenen Vereinbarung war danach, in Bezug auf die betriebliche Versorgungsanwartschaft des Kl\u00e4gers bei der W Versicherungs AG\u00a0 &#8211;\u00a0 und nur f\u00fcr diese\u00a0 &#8211;\u00a0 schon vor Erreichen des Renteneintrittsalters und mithin unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Leistungsphase \u00fcberhaupt erreicht werden wird, eine sofortige und endg\u00fcltige Verm\u00f6gensauseinandersetzung der Eheleute herbeizuf\u00fchren. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass mit dieser\u00a0 &#8211;\u00a0 nach ihrem Wortlaut und Sinn unmissverst\u00e4ndlichen\u00a0 &#8211;\u00a0 Regelung in tats\u00e4chlicher Hinsicht etwas anderes gemeint oder bezweckt (gewesen) sein k\u00f6nnte, sind weder aus der Vereinbarung selbst noch aus den Begleitumst\u00e4nden ihres Zustandekommens noch sonst nach Lage der Akten ersichtlich.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">55<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich dieses &#8211;\u00a0 in tats\u00e4chlicher Hinsicht\u00a0 &#8211;\u00a0 klaren und daher keiner Auslegung zug\u00e4nglichen Inhalts der unter Ziffer 2c) vergleichsweise getroffenen Regelung besteht zwischen den Beteiligten letztlich auch keine Uneinigkeit. Insbesondere hat der Kl\u00e4ger einen abweichenden Inhalt der Regelungen nicht behauptet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">56<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">bb) Unterschiedliche Auffassungen vertreten die Beteiligten lediglich insoweit, als der Kl\u00e4ger den\u00a0 &#8211; in tats\u00e4chlicher Hinsicht eindeutigen\u00a0 &#8211;\u00a0 Inhalt der unter Gliederungsziffer 2c) des Vergleichs protokollierten Regelung rechtlich als eine modifizierte Form der Erf\u00fcllung des Anspruchs auf Versorgungsausgleich im Rahmen seiner tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung w\u00fcrdigt, w\u00e4hrend der Beklagte die vereinbarte Einmalzahlung an die ausgleichsberechtigte Ehefrau des Kl\u00e4gers als Abfindung ansieht, deren Zweck gerade darin besteht, die Durchf\u00fchrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu vermeiden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">57<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">cc) Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Beklagten, dass es sich bei der streitbefangenen Einmalzahlung des Kl\u00e4gers an seine geschiedene Ehefrau um eine Abfindungsleistung handelt, die darauf abzielt, die andernfalls erforderlich werdende Durchf\u00fchrung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem gesetzlichen Leitbild der \u00a7\u00a7 1587 f bis 1587 n BGB a.F. insoweit, d.h. hinsichtlich der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Kl\u00e4gers bei der W Versicherungs AG, auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">58<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Ma\u00dfgeblich f\u00fcr diese W\u00fcrdigung ist dabei nicht etwa der Umstand, dass die streitige Zahlung nach dem Sprachgebrauch in Textziffer 2c) des Vergleichs w\u00f6rtlich als \u201eAbfindungsbetrag\u201c bezeichnet ist. Entscheidend f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Regelung und deren daran ankn\u00fcpfende rechtliche Einordnung ist letztlich nicht oder jedenfalls nicht allein ein von den Parteien gew\u00e4hlter Begriff, sondern der dieser Bezeichnung tats\u00e4chlich zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Unter Zugrundelegung dieses Beurteilungsma\u00dfstabs erweist sich die streitige Vergleichsklausel in Textziffer 2c) indes auch nach ihrem materiellen Gehalt nicht als Regelung \u00fcber eine modifizierte Durchf\u00fchrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, sondern als Abfindungsvereinbarung mit dem Ziel, dessen k\u00fcnftige Durchf\u00fchrung gerade zu unterbinden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">59<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Diesem Befund l\u00e4sst sich weder erfolgreich mit dem Hinweis auf andere im Vergleichstext verwandte Formulierungen begegnen noch mit dem Einwand, die vereinbarte Einmalzahlung von 156.649,47 \u20ac entspreche ihrer H\u00f6he nach exakt dem im Rahmen der familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsberechnung ermittelten sogenannten \u201eBeitrag\u201c.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">60<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(1) Soweit es im Einleitungssatz zu Gliederungsziffer 2 des Vergleichs hei\u00dft, der Versorgungsausgleich der Parteien solle \u201efolgenderma\u00dfen durchgef\u00fchrt werden\u201c, rechtfertigt diese Formulierung nicht den Schluss, dass (auch) die streitige Einmalzahlung dem Vollzug des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dient oder\u00a0 &#8211;\u00a0 m.a.W.\u00a0 &#8211;\u00a0 integraler Bestandteil seiner tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung ist. Insofern ist\u00a0 &#8211;\u00a0 neben der bereits vorab verneinten (alleinigen) Ma\u00dfgeblichkeit der Wortwahl\u00a0 &#8211;\u00a0 zu beachten, dass im Anschluss an den zitierten Einleitungssatz zu Ziffer 2 in den Gliederungsunterpunkten a) bis c) insgesamt drei Versorgungsanwartschaften des Kl\u00e4gers aufgef\u00fchrt sind, von denen zwei, namentlich die beiden gesetzlichen Rentenanwartschaften des Kl\u00e4gers, unstreitig Gegenstand des vergleichsweise geregelten Versorgungsausgleichs sind.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">61<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(2) Der als weiteres Indiz f\u00fcr die Auffassung des Kl\u00e4gers angef\u00fchrten Zugrundelegung des im Rahmen der Versorgungsausgleichsberechnung durch das Familiengericht ermittelten \u201eBeitrags\u201c als Abfindungsbetrag ist entgegenzuhalten, dass sich aus dieser betragsm\u00e4\u00dfigen \u00dcbereinstimmung nicht\u00a0 &#8211;\u00a0 oder jedenfalls nicht ohne weiteres und zwingend\u00a0 &#8211;\u00a0 dessen Qualifikation als \u201eErf\u00fcllungssurrogat\u201c herleiten l\u00e4sst. Vielmehr liegt es durchaus nahe, bei Bemessung einer zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs beabsichtigten Abfindungszahlung wegen deren offenkundigem Sachzusammenhang mit dem Versorgungsausgleich denjenigen Wert als Anhalts- oder Ausgangspunkt eventueller weiterer \u00dcberlegungen zugrunde zu legen, der sich bei (fiktiver) Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs f\u00fcr die Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehepartners als \u201eBeitrag\u201c erg\u00e4be. Indem der Kl\u00e4ger und seine geschiedene Ehefrau sich auf exakt den als \u201eBeitrag\u201c ermittelten Betrag von 156.649,47 \u20ac verst\u00e4ndigt und dessen sofortige Zahlung unmittelbar an die Ausgleichsberechtigte vereinbart haben, geht die Regelung indes sowohl der H\u00f6he nach als auch zeitlich \u00fcber das hinaus, was die geschiedene Ehefrau des Kl\u00e4gers nach Ma\u00dfgabe der gesetzlichen Regelungen in \u00a7\u00a7 1587f \u2013 1587n BGB a.F. bei tats\u00e4chlicher Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs h\u00e4tte verlangen k\u00f6nnen. Denn sie hat sofort \u00fcber den vollen\u00a0 &#8211;\u00a0 unabgezinsten\u00a0 &#8211;\u00a0 Betrag frei verf\u00fcgen k\u00f6nnen, obwohl weder sie noch wenigstens der ausgleichspflichtige Kl\u00e4ger zu diesem Zeitpunkt bereits in die Leistungsphase (\u00a7 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) eingetreten waren und dar\u00fcber hinaus v\u00f6llig ungewiss war, ob der Kl\u00e4ger das Renteneintrittsalter \u00fcberhaupt erreichen w\u00fcrde.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">62<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2. Aufwendungen f\u00fcr Abfindungsleistungen, deren Zahlung\u00a0 &#8211;\u00a0 wie im Streitfall\u00a0 &#8211;\u00a0 darauf abzielt, die Durchf\u00fchrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem gesetzlichen Leitbild der \u00a7\u00a7 1587f \u2013 1587n BGB a.F. zu unterbinden, sind keine nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 als Sonderausgaben abziehbaren \u201eLeistungen auf Grund eines Versorgungsausgleichs\u201c.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">63<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">a) Zwar ist dem Kl\u00e4ger zuzugeben, dass sich dieses Auslegungsergebnis nicht bereits mit der gebotenen Eindeutigkeit aus dem auch f\u00fcr andere Lesarten offenen Wortlaut des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 ergibt. So kann etwa unter Zugrundelegung eines weiten Normverst\u00e4ndnisses das Tatbestandsmerkmal \u201eauf Grund\u201c rein sprachlich auch dann schon als erf\u00fcllt angesehen werden, wenn die erbrachte Leistung in einem blo\u00dfen Kausal- oder Sachzusammenhang mit dem im Familienrecht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1587 ff BGB grunds\u00e4tzlich vorgeschriebenen Versorgungsausgleich steht. Erforderlich, aber auch gen\u00fcgend w\u00e4re nach dieser Lesart, dass die betreffende Leistung aus Anlass eines andernfalls durchzuf\u00fchrenden Versorgungsausgleichs erbracht wird. Die Verwendung des Begriffs \u201eauf Grund\u201c als Verkn\u00fcpfungsmerkmal kann aber auch in einem engeren Sinne bedeuten, dass die jeweilige Leistung ihren Rechtsgrund unmittelbar in einer\u00a0 &#8211;\u00a0 gesetzlichen oder vertraglichen\u00a0 &#8211;\u00a0 Bestimmung haben muss, welche die Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs nach Ma\u00dfgabe des gesetzlichen Leitbilds regelt; die Leistung m\u00fcsste danach eine Ma\u00dfnahme sein, die dem Vollzug des Versorgungsausgleichs dient und nicht umgekehrt dessen Verhinderung.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">64<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">b) Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Steuergesetzgeber bei der Einf\u00fcgung des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG durch das JStG 2008 den Sonderausgabenabzug nicht auch f\u00fcr Abfindungsleistungen der hier streitigen Art er\u00f6ffnen wollte, ergeben sich nach Auffassung des Senats jedoch aus der Gesetzeshistorie einschlie\u00dflich der weiteren Entwicklung der Vorschrift bis hin zu ihrer derzeit geltenden Fassung.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">65<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">aa) F\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume bis einschlie\u00dflich 2007 waren nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG in der seinerzeit geltenden Fassung als Sonderausgaben u.a. abziehbar auf besonderen Verpflichtungsgr\u00fcnden beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Eink\u00fcnften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung au\u00dfer Betracht bleiben. Hinsichtlich der Reichweite dieser Vorschrift hat der BFH mit Urteilen vom 15. Oktober 2003\u00a0 X R 29\/01 (BFH\/NV 2004, 478), vom 18. September 2003\u00a0 X R 152\/97 (BStBl II 2007, 749) und vom 15. Juni 2010\u00a0 X R 23\/08 (BFH\/NBV 2010, 1807) entschieden, dass ihr Anwendungsbereich zwar auch Zahlungen erfasst, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden. Gerechtfertigt hat er dies mit der verk\u00fcrzt als \u201eTransfer steuerlicher Leistungsf\u00e4higkeit\u201c bezeichneten \u00dcberlegung, dass auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Ausgleichsverpflichtete von ihm erwirtschaftete und zu versteuernde Eink\u00fcnfte \u201ein dem gesetzlich bestimmten Umfang\u201c an den anderen Ehegatten auszukehren habe. Jedoch hat der BFH in diesem Zusammenhang zugleich klargestellt, dass die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2007 nur in Betracht kommt, soweit und solange eine solche Verlagerung erwirtschafteter Eink\u00fcnfte nach Ma\u00dfgabe des Korrespondenzprinzips auf einen Dritten tats\u00e4chlich stattfindet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der BFH daher bei Aufwendungen verneint, die dazu dienen, den Transfer steuerlicher Leistungsf\u00e4higkeit zu beenden, indem\u00a0 &#8211;\u00a0 z.B.\u00a0 &#8211;\u00a0 eine im Rahmen einer Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbarte dauernde Last abgel\u00f6st wird. \u201eErst recht\u201c k\u00f6nne\u00a0 &#8211;\u00a0 so der BFH in BFH\/NV 2010, 1807 weiter\u00a0 &#8211;\u00a0 \u201enichts anderes gelten, wenn durch eine vertraglich zu erbringende Abl\u00f6sezahlung von vornherein verhindert werde, dass k\u00fcnftig im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Ertr\u00e4ge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind (so auch FG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2013\u00a0 3 K 80\/12, FamRZ 2014, 1328 in einem Fall, in dem\u00a0 &#8211;\u00a0 wie hier\u00a0 &#8211;\u00a0 hinsichtlich eines Teils der Versorgungsanwartschaften der Versorgungsausgleich tats\u00e4chlich \u201edurchgef\u00fchrt\u201c worden ist und \u201edar\u00fcber hinaus\u201c die ausgleichsberechtigte Ehefrau im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung gegen Leistung einer Abfindungszahlung \u201eauf weiteren Versorgungsausgleich verzichtet\u201c hat).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">66<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">bb) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers gelten die vorab dargelegten Erw\u00e4gungen auch f\u00fcr die im Streitfall ma\u00dfgebliche Rechts- und Gesetzeslage. Durch die Einf\u00fcgung eines speziell die \u201eLeistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs\u201c regelnden Abzugstatbestands in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 hat sich an dem den Sonderausgabenabzug sachlich rechtfertigenden Grundgedanken, dass ein Transfer steuerlicher Leistungsf\u00e4higkeit tats\u00e4chlich stattfinden muss, nichts ge\u00e4ndert (so z.B. auch FG Hamburg, Urteil vom 31.\u00a0Oktober 2013\u00a0 3 K 80\/12, FamRZ 2014, 1328, wonach es sich bei \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 um eine \u201espezielle, im Ergebnis gleiche Regelung\u201c handelt, und Kulosa in Herrmann \/ Heuer \/ Raupach, EStG, \u00a7 10 Rz. 115 und 117, zufolge dessen die Vorschrift nur die Grunds\u00e4tze der schon zuvor bestehenden Rechtsprechung wiedergibt). Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 sollte der Abzug von Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch nach der Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (auf F\u00e4lle der \u00dcbergabe betrieblicher Einheiten) erhalten bleiben. Daher hat der Gesetzgeber f\u00fcr die \u201eLeistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs\u201c unter der neuen Nr. 1b eine eigenst\u00e4ndige Regelung geschaffen, in der die bis einschlie\u00dflich 2007 dem Anwendungsbereich des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. unterfallenden Sachverhalte nunmehr materiell unter denselben\u00a0 &#8211;\u00a0 schon vorher ma\u00dfgeblichen\u00a0 &#8211;\u00a0 Voraussetzungen gesetzestechnisch in einem separaten Abzugstatbestand erfasst werden (vgl. hierzu die Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in BT-Drs. 16\/6290, S. 54, BFH-Urteil vom 22. August 2012\u00a0 X R 36\/09, BStBl II 2014, 109, und Kulosa, a.a.O., \u00a7 10 Anm. 115).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">67<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Ein anderes Gesetzesverst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich auch nicht den Ausf\u00fchrungen des BFH in seinem Urteil vom 22. August 2012\u00a0 X R 36\/09 (BStBl II 2014, 109) entnehmen. Dort ist der BFH im Wege der Vertragsauslegung zu dem Ergebnis gelangt, dass trotz eines gem\u00e4\u00df \u00a7 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB vor der Scheidung ehevertraglich vereinbarten \u201eAusschlusses\u201c des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach \u00a7\u00a7 1587 ff BGB a.F. gleichwohl ein solcher tats\u00e4chlich vorliegen kann, wenn die daf\u00fcr notwendigen Regelungen bereits in dem Ehevertrag enthalten sind. Zur Begr\u00fcndung hat er ausgef\u00fchrt, es mache steuerrechtlich keinen Unterschied, ob der Versorgungsausgleich schuldrechtlich im Rahmen des Scheidungsverfahrens nach Ma\u00dfgabe des dispositiven Gesetzesrechts oder gem\u00e4\u00df \u00a7 1408 Abs. 2 BGB a.F. als Teil des Ehevertrags vorgenommen werde. Er hat dabei jedoch auch insoweit als entscheidend angesehen, \u201edass im Zuge der Ehescheidung der versorgungsberechtigte Ehegatte an den Versorgungsanwartschaften beteiligt wird und insoweit ein \u201eEink\u00fcnftetransfer\u201c stattfindet (BFH-Urteil vom 22. August 2012\u00a0 X R 36\/09, Rz. 34 bei juris). Vor diesem Hintergrund hat er zugleich die Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 9. April 2010 (BStBl I 2010, 323, Rz. 4) best\u00e4tigt, wonach ein Sonderausgabenabzug ausscheidet, wenn statt einer schuldrechtlichen Ausgleichszahlung ein Anrecht nach \u00a7 23 VersAusglG abgefunden wird (BFH-Urteil vom 22. August 2012\u00a0 X R 36\/09, Rz. 36 bei juris).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">68<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">cc) Schlie\u00dflich bieten auch die in der weiteren Folgezeit, namentlich durch das JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 und durch das ZollkodexAnpG vom 22. Dezember 2014 (BGBl I 2014, 2417, BStBl I 2015, 58) mit Wirkung ab 2015 vorgenommenen \u00dcberarbeitungen und Neufassungen des \u00a7 10 EStG keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgebliche Abzugstatbestand des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 im Sinne des Klagebegehrens auszulegen w\u00e4re.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">69<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(1) Nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG in der Fassung des JStG 2010 waren Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach \u00a7\u00a7 20, 21, 22 und 26 VersAusglG, \u00a7\u00a7 1587f, 1587g, 1587i BGB und \u00a7 3a VAHRG als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig ist. Rein sprachlich unterscheidet sich diese Gesetzesfassung von dem bis dahin ma\u00dfgeblichen Normtext dadurch, dass nunmehr statt des allgemeinen Verweises auf den \u201eschuldrechtlichen Versorgungsausgleich\u201c konkret und abschlie\u00dfend auf die einschl\u00e4gigen Vorschriften des VersAusglG sowie des BGB Bezug genommen wird. Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung handelt es sich hierbei indes nicht um eine inhaltliche \u00c4nderung der bisherigen Regelung, sondern lediglich um eine terminologische Angleichung, die im Anschluss an die grundlegende Neuordnung der zivilrechtlichen Bestimmungen \u00fcber den Versorgungsausgleich durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl I 2009, 700, BStBl I 2009, 534) erforderlich geworden ist; denn auch die in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 zitierten Vorschriften des VersAusglG und des BGB behandeln ausschlie\u00dflich den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in seiner dem zivilgesetzlichen Leitbild entsprechenden Form ( vgl. hierzu FG M\u00fcnster, Urteil vom 22. Juni 2016\u00a0 7 K 727\/14 E, EFG 2016, 1242, Rz. 26 ff, 28, Lindberg in Schwarz, EStG, \u00a7 10 Rz. 173, W\u00e4lzholz, DStR 2010, 465 ff, Kulosa in Herrmann \/ Heuer \/ Raupach, EStG, \u00a7 10 Rz. 116, m.w.N.).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">70<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Umstand, dass die Vorschrift des \u00a7 1587o EStG in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 keine Erw\u00e4hnung fand, beruht dabei weder auf einem redaktionellen Versehen noch auf der Erkenntnis, dass sich eine ausdr\u00fcckliche Nennung der Norm er\u00fcbrigt. Vielmehr hatte der Steuergesetzgeber auf privatautonomen Vereinbarungen der Ehegatten beruhende Ausgleichsformen, die von dem gesetzlichen Leitbild der \u00a7\u00a7 1587f bis 1587n BGB a.F. in einer Weise abweichen, dass keinerlei Transfer steuerlicher Leistungsf\u00e4higkeit zwischen den Ehegatten stattfindet, bewusst aus dem Regelungsbereich des \u00a7\u00a010 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 ausgeklammert. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich dieses Ergebnis bereits aus der Gesetzesdogmatik des BGB, namentlich aus der Tatsache herleiten l\u00e4sst, dass die Regelung des \u00a7 1587o BGB a.F. nicht etwa Bestandteil des den \u201eSchuldrechtlichen Versorgungsausgleich\u201c regelnden 3. Kapitels ist, sondern in einem mit \u201eParteivereinbarungen\u201c \u00fcberschriebenen 4. Kapitel gesondert behandelt wird. Jedenfalls hat der Steuergesetzgeber durch die\u00a0 &#8211;\u00a0 bewusste\u00a0 &#8211;\u00a0 Nichtnennung des \u00a7 1587o BGB a.F. in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 zu erkennen gegeben, dass er Abfindungszahlungen zur Abl\u00f6sung von k\u00fcnftigen Anspr\u00fcchen auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, die\u00a0 &#8211;\u00a0 ebenso wie der Zugewinnausgleich\u00a0 &#8211;\u00a0 einer Verm\u00f6gensauseinandersetzung und nicht der Abgeltung normaler Unterhaltsanspr\u00fcche dienen und daher einen Vorgang auf der Verm\u00f6gensebene darstellen, nicht zum Sonderausgabenabzug zulassen wollte (so auch FG M\u00fcnster, Urteil vom 22. Juni 2016\u00a0 7 K 727\/14 E, EFG 2016,1242, Rz. 28 bei juris).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">71<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(2) Soweit der Steuergesetzgeber durch das ZollkodexAnpG vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2014, 2417, BStBl I 2015, 58) mit Wirkung ab 2015 einen neuen Abs. 1a Nr. 3 in die Vorschrift des \u00a7 10 EStG eingef\u00fcgt hat, wird hiermit nicht etwa\u00a0 &#8211;\u00a0 wie der Kl\u00e4ger meint\u00a0 &#8211;\u00a0 die bereits bestehende Rechtslage lediglich klarstellend kodifiziert, sondern erstmalig ein neuer Abzugstatbestand f\u00fcr Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs geschaffen. Ziel der \u201emateriell-rechtlichen Neuregelung\u201c war es, \u201eein bestehendes Regelungsdefizit zu beseitigen\u201c (BT-Drs. 18\/3441, S. 56, vgl. auch Bl\u00fcmich \/ Hutter, EStG, \u00a7 10 Rz. 143, Fischer in Kirchhof, EStG, 14. Auflage 2015, \u00a7 10 Rz. 13a). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass derartige Kapitalzahlungen f\u00fcr einen Verzicht des anderen Ehegatten auf den Versorgungsausgleich nach bis dahin geltender Rechtslage nicht als Sonderausgaben abziehbar waren (so auch Kulosa in Herrmann \/ Heuer \/ Raupach, EStG, \u00a7 10 Anm. J 14-8, 269 Erg.-Lieferung).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">72<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">II. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">73<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil im Streitfall keiner der in \u00a7 115 Abs. 2 FGO abschlie\u00dfend benannten Zulassungsgr\u00fcnde vorliegt. Insbesondere hat die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage, ob Abfindungszahlungen zur Vermeidung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Streitjahr gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 als Sonderausgaben abziehbar waren, keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung (mehr), da es sich bei der genannten Vorschrift um ausgelaufenes Recht handelt und nicht anzunehmen ist, dass die angestrebte Revisionsentscheidung noch eine Vielzahl laufender Verfahren betr\u00e4fe (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 5. November 2014\u00a0 X\u00a0B 223\/13, BFH\/NV 2015, 202).<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 11 K 1494\/14 Datum: 16.02.2018 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 11. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 11 K 1494\/14 ECLI: ECLI:DE:FGK:2018:0216.11K1494.14.00 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. 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