{"id":48506,"date":"2018-06-27T11:23:10","date_gmt":"2018-06-27T09:23:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48506"},"modified":"2018-06-27T11:23:10","modified_gmt":"2018-06-27T09:23:10","slug":"einkommensteuer-anforderungen-an-die-dokumentation-des-widmungsakts-bei-der-willkuerung-von-wertpapieren-als-sonderbetriebsvermoegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-anforderungen-an-die-dokumentation-des-widmungsakts-bei-der-willkuerung-von-wertpapieren-als-sonderbetriebsvermoegen\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: Anforderungen an die Dokumentation des Widmungsakts bei der Willk\u00fcrung von Wertpapieren als Sonderbetriebsverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<h3 id=\"nrwetitle\">Finanzgericht K\u00f6ln, 1 K 1896\/17<\/h3>\n<div id=\"enclosingDiv\" class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Datum:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">26.04.2018<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Gericht:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">1. Senat<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Entscheidungsart:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Urteil<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Aktenzeichen:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">1 K 1896\/17<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">ECLI:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">ECLI:DE:FGK:2018:0426.1K1896.17.00<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Nachinstanz:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Bundesfinanzhof, IV R 17\/18<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Tenor:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens, einschlie\u00dflich der Kosten des Revisionsverfahrens, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\"><span class=\"absatzRechts\">1<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">2<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang um die Ber\u00fccksichtigung von Wertpapieren als Sonderbetriebsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">3<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin wurde im Jahre 2006 mit dem Ziel des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels gegr\u00fcndet. Gesellschafter zu gleichen Teilen sind die Beigeladene (Frau V) und Herr X (X). Ihr erstes Objekt kaufte und verkaufte sie im Jahr 2006. Mit Kaufvertrag vom 20.12.2006 kaufte die Beigeladene im eigenen Namen ein weiteres Objekt, das Mehrfamilienhaus B-Stra\u00dfe &#8230;, &#8230; H. Die Finanzierung durch ein Darlehen \u00fcber 270.000 \u20ac erfolgte \u00fcber die Q Bank. Der Darlehensvertrag vom 12.12.2006 (Bl. 114 ff. Gerichtsakte 1 K 2217\/12 -GA-) wurde nur zwischen dieser und der Beigeladenen abgeschlossen. Als Verwendungszweck ist vermerkt: \u201eKauf MFH B-Stra\u00dfe &#8230;, &#8230; H\u201c. Die Q verlangte weitere, \u00fcber den Beleihungswert des Objektes hinausgehende Sicherheiten. Daher stellte die Beigeladene ihr Wertpapierdepot als zus\u00e4tzliche Sicherheit zur Verf\u00fcgung. Im Darlehensvertrag vom 12.12.2006 ist unter der \u00dcberschrift &#8222;Sicherheitenerg\u00e4nzung&#8220; vermerkt:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">4<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Verpf\u00e4ndung der Rechte und Anspr\u00fcche aus einem bei der Q AG Filiale E noch neu zu er\u00f6ffnenden Wertpapierdepot mit der voraussichtlichen Depot Nr. 1. Der Kurswert des Depots muss mindestens EUR 120.000 betragen. Es gilt als vereinbart, dass in diesem Depot nur Wertpapiere verwahrt\/gekauft werden, die nach den internen Q Bewertungsvorschriften einen Beleihungswert von mindestens 60 % aufweisen&#8220;.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">5<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Einzelheiten zu der Verpf\u00e4ndung regelt der Verpf\u00e4ndungsvertrag vom 13.\/15.12.2006, auf den verwiesen wird (Bl. 164 f. GA).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">6<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Das Objekt B-Stra\u00dfe ver\u00e4u\u00dferte die Beigeladene mit Vertrag vom 30.8.2007. Die Kaufpreiszahlung erfolgte zum 17.11.2007 und der Besitz\u00fcbergang zum 20.11.2007.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">7<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Das Darlehen war ausweislich der von der Beigeladenen mit Schreiben vom 25.4.2018 zur Gerichtsakte 1 K 1896\/17 gereichten Kontoauszugskopien zum Ende des Jahres 2017 vollst\u00e4ndig getilgt. Die Bank gab das Depot am 5.12.2007 aus der Verpf\u00e4ndung frei.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">8<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Grundst\u00fcck und Darlehen waren in der Bilanz der Kl\u00e4gerin zum 31.12.2006 nicht enthalten. Die zuletzt dem Beklagten eingereichte Bilanz zum 31.12.2007 weist das Darlehen in der Gesamthandsbilanz der Kl\u00e4gerin (Konto 2) mit 0 \u20ac aus; die Wertpapiere des verpf\u00e4ndeten Depots werden in der Sonderbilanz der Kl\u00e4gerin mit 211.038,71 \u20ac angesetzt (Konto 3). Die Wertpapiere und die laufenden Zinszahlungen f\u00fcr das Darlehen bei der Q wurden \u00fcber das Einlagenkonto 4 eingebucht, das zum 31.12.2017 einen Bestand von 237.832,41 \u20ac aufwies. Zum 31.12.2008 sind die Wertpapiere in der Sonderbilanz der Beigeladenen mit 32.237,52 \u20ac ber\u00fccksichtigt. Ausweislich der zuletzt dem Beklagten eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen erzielte die Beigeladene im Sonderbereich im Jahr 2007 einen Gewinn i.H.v. 5.863,43 \u20ac und im Jahr 2008 einen Verlust i.H.v. 95.862,99 \u20ac. Das Aufstellungsdatum der Bilanzen ist den Aktenausfertigungen (Bilanzakte) nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">9<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im Jahr 2008 erwarb die Kl\u00e4gerin ein weiteres Objekt in der M-Stra\u00dfe &#8230; in H. Auch dieser Kauf wurde wieder \u00fcber ein Darlehen der Q AG finanziert. Im Darlehensvertrag vom 27.3.2008, auf den im \u00dcbrigen verwiesen wird (BI. 120 ff. GA), ist in der Rubrik &#8222;Sicherheitenerg\u00e4nzung&#8220; vermerkt:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">10<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>\u201eVerpf\u00e4ndung Q Depot: Wir best\u00e4tigen Ihnen, dass eine Umschichtung des an uns verpf\u00e4ndeten Depots in konservativere Anlageformen (z.B. Festgeld) bzw. eine konservative Verm\u00f6gensverwaltung in unserem Hause m\u00f6glich ist. Es gilt als vereinbart, dass die entsprechenden Konten\/Depots dann ebenfalls als Sicherheit f\u00fcr Ihr Immobiliendarlehen dienen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">11<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der dazugeh\u00f6rige Verpf\u00e4ndungsvertrag zwischen der Q und der Beigeladenen, auf den verwiesen wird (Bl. 162 f. GA), datiert vom 1.\/8.4.2008.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">12<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">F\u00fcr das Jahr 2007 gab die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst am 25.3.2009 eine Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung (Feststellungserkl\u00e4rung) ab, der nur eine Gewinnermittlung f\u00fcr das Gesamthandsverm\u00f6gen beigef\u00fcgt war. In der Anlage FE 1 wurden keine Angaben zu Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben gemacht. Mit Schreiben vom 25.5.2009 (Feststellungsakte) reichte sie eine ge\u00e4nderte Anlage FE 1 sowie eine Sonderbilanz nach, in denen der vorgenannte Gewinn ber\u00fccksichtigt war. In der am 13.7.2009 abgegebenen Feststellungserkl\u00e4rung 2008 setzte sie einen Verlust im Sonderbereich i.H.v. 104.278 \u20ac an, korrigierte diesen jedoch mit Schreiben vom 27.7.2009 auf 83.318 \u20ac.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">13<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte ber\u00fccksichtigte die Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben in den Feststellungsbescheiden 2007 vom 18.6.2009 und 2008 vom 1.9.2009 zun\u00e4chst entsprechend den Angaben der Kl\u00e4gerin. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">14<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen einer bei der Kl\u00e4gerin aufgrund Pr\u00fcfungsanordnung vom 21.9.2010 durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung u.a. f\u00fcr die Feststellungen 2006 bis 2008 kam der Pr\u00fcfer bez\u00fcglich des Wertpapierdepots zu der Auffassung, dass dieses kein Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Beigeladenen darstelle. Die Wertpapiere k\u00f6nnten zwar gewillk\u00fcrtes Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Beigeladenen sein, erforderlich sei daf\u00fcr jedoch eine rechtzeitige, klare und eindeutige Dokumentation eines entsprechenden Widmungswillens. Eine Einlage in das Sonderbetriebsverm\u00f6gen scheide aber aus, wenn zum Zeitpunkt der Einlagebuchung feststehe, dass die Wertpapiere nur noch Verluste br\u00e4chten.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">15<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">F\u00fcr die Zeit bis zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 27.3.2008 best\u00fcnden bereits Zweifel, ob die Aktien \u00fcberhaupt Sonderbetriebsverm\u00f6gen sein k\u00f6nnten, weil es ohne Kredit keinen Bedarf f\u00fcr eine zu stellende Sicherheit gegeben habe.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">16<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Bei Pr\u00fcfung der Buchf\u00fchrung stellte der Pr\u00fcfer anhand der ihm elektronisch \u00fcbermittelten Daten fest, dass in den Jahren 2006 bis 2008 die elektronische Buchf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin nicht festgeschrieben wurde (vgl. Nachweise Bl. 252 ff. Betriebspr\u00fcfungs-Handakte -BPA-).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">17<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Eine Buchf\u00fchrung ohne Festschreibung sei zum Nachweis der Einlagebuchung aber nicht geeignet. Die Kl\u00e4gerin habe so die M\u00f6glichkeit gehabt, die Einlagebuchung erst nach dem Eintritt der Kursverluste vorzunehmen oder eine rechtzeitig erfolgte Einlagebuchung wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, wenn sp\u00e4ter doch ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn eingetreten w\u00e4re. Es fehle damit an einer eindeutigen und nicht ver\u00e4nderbaren Trennung zwischen Betriebs- und Privatverm\u00f6gen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">18<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Darlehensvertrag vom 27.3.2008 k\u00f6nne als Beweismittel nicht ausreichen. Es sei unerheblich, ob die Kl\u00e4gerin ihrer Bank eine Sonderbilanz vorgelegt habe. Durch die fehlende Festschreibung der Buchf\u00fchrung habe die Kl\u00e4gerin jederzeit eine \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit gehabt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">19<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Weitere erhebliche Zweifel erg\u00e4ben sich dadurch, dass die Einlage erst im Rahmen der Abschlussbuchungen 2007 gebucht worden sei. Da der Jahresabschluss erst am 25.3.2009 vorgelegt worden sei, spreche vieles daf\u00fcr, dass die Einbuchung erst nach dem Eintritt der Kursverluste erfolgt sei. Noch merkw\u00fcrdiger sei, dass der zun\u00e4chst eingereichte Jahresabschluss keine Sonderbilanz und der Gewinn lediglich das Ergebnis der Gesamthandsbilanz enthalten habe. W\u00e4ren die Aktien von Anfang an als Sonderbetriebsverm\u00f6gen behandelt worden, so w\u00e4re die Vorlage der Sonderbilanz wohl kaum unterblieben. Ferner sei keine Er\u00f6ffnungsbilanz vorgelegt worden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">20<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Betriebspr\u00fcfer erkannte schlie\u00dflich die entsprechenden Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben nicht an. Auf den Betriebspr\u00fcfungsbericht vom 23.12.2010 (BPA) wird erg\u00e4nzend verwiesen. Der Beklagte folgte den Feststellungen des Pr\u00fcfers in den ge\u00e4nderten Feststellungsbescheiden 2007 und 2008 vom 9.3.2011.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">21<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der hiergegen fristgerecht eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 14.6.2012).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">22<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte lehnte weiterhin eine Ber\u00fccksichtigung der Wertpapiere als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen aus den schon von der Betriebspr\u00fcfung vertretenen Gr\u00fcnden ab. Letztlich habe die Kl\u00e4gerin nicht nachweisen k\u00f6nnen, dass die Einlage in das Sonderbetriebsverm\u00f6gen vor Entstehung der Kursverluste gebucht worden sei, so dass die Aktien zu Recht nicht als gewillk\u00fcrtes Sonderbetriebsverm\u00f6gen anerkannt worden seien.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">23<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin hat hiergegen am 16.7.2012 Klage erhoben und diese wie folgt begr\u00fcndet: Die Einlage in das Sonderbetriebsverm\u00f6gen sei klar und eindeutig erfolgt. Da im Rahmen der Vorverhandlungen zum Darlehensvertrag vom 27.3.2008 klar gewesen sei, dass die Bank das Depot dauerhaft als Sicherheit fordere, habe sie, die Kl\u00e4gerin, im M\u00e4rz 2008 im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen 2007 die buchungstechnische Einlage vollzogen. Die Primanota, aus der das Datum der Einlagebuchung ersichtlich sei, liege dem Beklagten vor. Ebenso weise das aus dem Programm Kanzlei-Rechnungswesen der DATEV erstellte Pr\u00fcfjournal vom 10.3.2008 f\u00fcr den Zeitraum 1.12.2007 bis 31.12.2007 zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen V bei der Kl\u00e4gerin zum 31.12.2007 Habenbuchungen auf dem Konto 4 Privateinlagen i.H.v. 244.284,96 \u20ac aus.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">24<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Das Pr\u00fcfjournal vom 17.3.2008 weise als Abschlussbuchungen insbesondere auf dem Konto 5 und dem Konto 6 die \u201eDepotgeb\u00fchren&#8220; des Depots V i.H.v. 71,12\u00a0\u20ac (richtig: 170,12 \u20ac) aus.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">25<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Kopien beider Pr\u00fcfjournale reichte die Kl\u00e4gerin zur Akte (BI. 48 ff. GA). Diese &#8211; so die Kl\u00e4gerin &#8211; h\u00e4tten die Vermutung der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">26<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Erg\u00e4nzend legt sie die Kontennachweise zum 31.12.2007 und 31.12.2008 des Sonderbetriebsverm\u00f6gens vor (Bl. 51 &#8211; 56 GA). Aus diesen erg\u00e4ben sich die Buchungen im Sonderbereich.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">27<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Einlagezeitpunkt lasse sich auch deutlich dadurch belegen, dass die Kl\u00e4gerin der Q\u00a0Bank mit Schreiben vom 18.3.2008 (BI. 47 GA) die Sonderbilanz der Beigeladenen zugesandt habe.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">28<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die DATEV habe in einem Schreiben vom 2.12.2010 (Bl. 57 GA) best\u00e4tigt, dass es im Programm \u201eKanzlei-Rechnungswesen\u201c keine Programmfunktionen zu Pr\u00fcfung des Erfassungsdatums von Buchungen gebe. Die DATEV habe der Kl\u00e4gerin auch bescheinigt, dass die Festschreibung nicht unver\u00e4nderbar, also nicht in einem strengen Sinne unumkehrbar habe gebucht werden k\u00f6nnen. Es habe also in der der Kl\u00e4gerin vorliegenden Programmversion nicht das geleistet werden k\u00f6nnen, was das Finanzgericht im Ausgangsurteil vom 24.03.2015 (1 K 2217\/12, EFG 2015, 1510) ohnehin \u00fcberbetont habe. Selbst wenn man in der Programmversion der Kl\u00e4gerin die Vorg\u00e4nge festgeschrieben h\u00e4tte, h\u00e4tte man sie rein technisch betrachtet nachtr\u00e4glich wieder \u00f6ffnen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">29<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beklagte der Auffassung sei, der Akt der Einlage als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen lasse sich nur anhand zeitnah festgeschriebener und damit unver\u00e4nderlicher Buchungen nachweisen, m\u00fcsse dem widersprochen werden. Der Beklagte verweise insoweit auf die Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung. Diese seien im Streitfall bereits deshalb nicht anwendbar, weil die Kl\u00e4gerin nicht zur Buchf\u00fchrung verpflichtet sei, insbesondere nicht im Sonderbetriebsverm\u00f6gen. Dar\u00fcber hinaus seien die vom Beklagten aufgestellten Anforderungen aus den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung nicht zu entnehmen, und dar\u00fcber hinaus seien diese Grunds\u00e4tze auch veraltet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">30<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dem Vortrag des Beklagten im Klageverfahren, die Wertpapiere seien nicht Teil eines einheitlichen Finanzierungskonzeptes gewesen und bereits deshalb kein gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen, trete sie entgegen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">31<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Beigeladene habe nicht frei \u00fcber das Depot verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Es sei faktisch und rechtlich kaum vorstellbar, dass der Inhaber eines vollst\u00e4ndig verpf\u00e4ndeten Depots berechtigt sein solle, Teile des Depots frei, das hei\u00dft ohne Zustimmung des Pfandgl\u00e4ubigers, zu ver\u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">32<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im \u00dcbrigen habe auch das FG K\u00f6ln im Ausgangsurteil vom 24.03.2015 (1 K 2217\/12, EFG 2015, 1510) anerkannt, dass die Wertpapiere in das Sonderbetriebsverm\u00f6gen eingelegt worden seien. Streitig sei also letztlich nur die Unumkehrbarkeit der Einlagebuchung gewesen. Unumkehrbarkeit m\u00f6ge in F\u00e4llen problematisch sein, in welchen man keine weiteren Anhaltspunkte habe au\u00dfer denjenigen, die aus der digitalen Buchf\u00fchrung erkennbar seien. Im Streitfall habe es jedoch andere Anhaltspunkte gegeben, aufgrund derer man die Einlage als solche als bewiesen angesehen habe. Die Diskussion um die Unumkehrbarkeit passe nicht, wenn die Einlage als solche unstreitig sei, z.B. weil man aufgrund der technischen M\u00f6glichkeiten nicht festschreibbare Buchungen dem Finanzamt oder der Bank, die ja als Teil ihres Finanzierungskonzepts auf der Einlage ins Betriebsverm\u00f6gen bestanden habe, durch Vorlage eines Auszugs aus der Buchf\u00fchrung oder auf andere Art mitteile.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">33<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dass die Verwendung des Wertpapierdepots Bestandteil eines einheitlichen Finanzierungskonzeptes gewesen sei, ergebe sich auch aus den Schreiben der Q Bank, heute F\u00a0Bank, vom 22.1.2013 (Bl. 108 GA) und vom 28.7.2014 (Bl. 125 GA). Auf diese wird verwiesen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">34<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Gegen\u00fcber der Bank, so tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, habe eine zivilrechtliche Bindung der Einlage in das (Sonder-) Betriebsverm\u00f6gen bestanden. Diese sei nicht, was man verst\u00e4ndlicherweise steuerrechtlich als sch\u00e4dlich ansehen w\u00fcrde, von heute auf morgen \u00e4nderbar; sie bestehe dauerhaft. Sie bestehe aufgrund der Pfandvertr\u00e4ge mit der Bank f\u00fcr die Dauer der G\u00fcltigkeit des Vertrages. Dies werde dadurch belegt, dass die Bank einen Versuch der Kl\u00e4gerin, vorzeitig wieder an das Wertpapierdepot heranzukommen, abgewiesen habe.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">35<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zusammenfassend sei die Sonderbetriebsverm\u00f6genseigenschaft der Wertpapiere anzuerkennen, da diese unstreitig ins Sonderbetriebsverm\u00f6gen eingelegt worden seien, der entsprechende Widmungsakt unumst\u00f6\u00dflich durch Anzeige gegen\u00fcber der Bank nachgewiesen worden sei und die Wertpapiere notwendiger Bestandteil eines Finanzierungskonzeptes gewesen seien.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">36<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">37<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">den ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid 2008 vom 09.03.2011 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Sonderbetriebsgewinn von Frau V auf \u2013 83.318 \u20ac festgestellt wird,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">38<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">39<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">40<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">41<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der neueren Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf BFH-Urteil vom 17.5.2011, VIII R 1\/08) erg\u00e4ben sich Bedenken an der generellen Eignung des Wertpapierdepots als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">42<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Anders als im vorgenannten Urteil habe im Streitfall kein einheitliches Finanzierungskonzept bestanden, insbesondere habe hier die Beigeladene die Wertpapiere im Depot ohne Zustimmung der Bank verkaufen d\u00fcrfen. Dies ergebe sich aus dem zweiten Darlehensvertrag, in dem festgelegt sei, dass der Kurswert eine bestimmte Summe erreichen m\u00fcsse und dass die Wertpapiere einen Beleihungswert von mindestens 60 % der Q Bank Bewertungsvorschriften haben m\u00fcssten. Damit habe die Beigeladene Wertpapiere frei ver\u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen, sofern die vorgegebenen Wertgrenzen nicht unterschritten worden seien.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">43<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Weiterhin fehle es an einer eindeutigen Zuordnung der Wertpapiere zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen wie im BMF-Schreiben vom 17.11.2002 gefordert. Diese Zuordnungskriterien seien zwar f\u00fcr \u00a7 4 Abs. 3 EStG-Rechner aufgestellt worden, w\u00fcrden aber auch bei Bilanzierenden gelten. Danach trage die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen die Beweislast. Sie habe die Zuordnung und den Zeitpunkt der Zuordnung nachzuweisen. Hierf\u00fcr habe sie entsprechende Beweisvorsorge zu treffen. Zweifel gingen zu ihren Lasten. Der BFH habe zudem in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Zuordnung zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen unmissverst\u00e4ndlich in einer Weise kundgemacht werden m\u00fcsse, dass ein sachverst\u00e4ndiger Dritter ohne weitere Erkl\u00e4rung des Steuerpflichtigen die Zugeh\u00f6rigkeit zum Betriebsverm\u00f6gen erkennen k\u00f6nne.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">44<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin habe keinen Nachweis einer zeitnahen Aufnahme in ein betriebliches Bestandsverzeichnis erbracht und auch keine zeitnahe, schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Finanzamt abgegeben. Der Nachweis eines fr\u00fcheren Zuordnungszeitpunktes &#8211; also vor Abgabe der Feststellungserkl\u00e4rung 2007 am 26.5.2009 &#8211; k\u00f6nne auch nicht anhand der Grundaufzeichnungen oder Buchf\u00fchrung erfolgen. Die Kl\u00e4gerin sei als Makler oder Bautr\u00e4ger t\u00e4tig und damit buchf\u00fchrungspflichtig. Damit sei sie zur Anwendung der Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung verpflichtet. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne ein Sachverhalt erst dann als gebucht bzw. als unmissverst\u00e4ndlich aufgezeichnet gelten, wenn dieser festgeschrieben sei und somit den Grundsatz der Unver\u00e4nderbarkeit erf\u00fclle. Zur Einhaltung des Grundsatzes der Zeitgerechtigkeit der Buchf\u00fchrung, die die Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung vorschrieben, sei es somit unerl\u00e4sslich, die Buchungsstapel zeitnah festzuschreiben. Nach den Pr\u00fcfungsfeststellungen sei dies nicht geschehen, so dass die Beweiskraft der Grundaufzeichnungen ersch\u00fcttert sei. Der Nachweis einer zeitnahen Einlage der Wertpapiere sei damit anhand der Journale nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">45<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt, sich jedoch wie folgt ge\u00e4u\u00dfert:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">46<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Sie habe die Buchf\u00fchrung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erstellt. Die Notwendigkeit der Festschreibung der Buchung, wie sie das Gericht im Urteil des ersten Rechtsganges verlangt habe, sei ihr nicht bekannt gewesen. Sie habe nur Kapitalgesellschaften und Freiberufler betreut und sei mit der Notwendigkeit der Buchf\u00fchrungspflicht f\u00fcr das Sonderbetriebsverm\u00f6gen nicht vertraut gewesen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">47<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Bisher sei aber auch von dem Beklagten nicht dargelegt worden, warum die Festschreibung als einziges Beweismittel einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Buchf\u00fchrung anerkannt werde. Auch das Gericht habe im Ausgangsurteil erw\u00e4hnt, dass die Festschreibung nur eine M\u00f6glichkeit der eindeutigen Dokumentation gewesen sei. Trotzdem werde nun aufgrund dieser einen M\u00f6glichkeit, die nicht genutzt worden sei, die Sonderbetriebsverm\u00f6genseigenschaft nicht anerkannt. Leider werde nicht dargestellt, welche anderen M\u00f6glichkeiten zu einer Anerkennung gef\u00fchrt h\u00e4tten.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">48<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Festschreibung habe im Streitfall problemlos nach Erhalt der Pr\u00fcfungsanordnung durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Der Tag der Festschreibung habe jedoch nach dem damaligen Stand der Programme nicht nachgepr\u00fcft werden k\u00f6nnen. Erst aufgrund der am 14.11.2014 ver\u00f6ffentlichten GoBD seien die Programme von DATEV angepasst worden. Eine zwingende Festschreibung sei aber auch nur bei umsatzsteuerpflichtigen und bilanzierungspflichtigen Mandanten seit 2017 notwendig. Aber auch heute k\u00f6nne die Festschreibung noch umgangen werden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">49<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Es sei bislang auch noch nicht thematisiert worden, ob eine laufende Buchf\u00fchrungspflicht \u00fcberhaupt bestanden habe und die damit geforderte Festschreibung \u00fcberhaupt erforderlich sein k\u00f6nne. Es liege eine Jahresbuchhaltung vor, da eine Buchf\u00fchrung nicht zwingend voraussetze, dass gebucht werde. Eine Buchhaltung k\u00f6nne auch in geordneter Ablage bestehen. Es gebe keine laufenden Belege, sondern nur die Depotausz\u00fcge zum Jahresende. Bei der Bank, das hei\u00dfe bei einem zweiten System eines unabh\u00e4ngigen Dritten, seien die Daten spiegelbildlich vorhanden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">50<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Auch die Tatsache, dass die Erkl\u00e4rung f\u00fcr 2007 im Zeitpunkt der Zusendung der Bilanzen an die Bank noch nicht erstellt gewesen sei, bedeute nicht zwangsl\u00e4ufig, dass noch keine endg\u00fcltigen Bilanzans\u00e4tze vorgelegen h\u00e4tten. Ein Vergleich der vorgelegten Pr\u00fcfjournale mit den eingereichten Erkl\u00e4rungen k\u00f6nne dies belegen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">51<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Auch nach der R\u00fcckzahlung des Darlehens f\u00fcr die Finanzierung des Grundst\u00fccks B\u2011Stra\u00dfe und der Freigabe des Depots aus der Verpf\u00e4ndung zum Ende des Jahres 2007 habe die Eignung der Wertpapiere als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen fortbestanden. Einer erneuten Einlage habe es nicht bedurft. Es sei mit der Bank angesprochen gewesen, dass im Rahmen eines einheitlichen Finanzierungskonzeptes das Depot auch zur Absicherung der Finanzierung weiterer, konkret geplanter Grundst\u00fccksk\u00e4ufe dienen solle.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">52<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Den Darlehens- und Kaufvertrag f\u00fcr das Grundst\u00fcck B-Stra\u00dfe habe sie zwar in eigenem Namen abgeschlossen, es sei jedoch von Anfang an klar gewesen, dass die Rechtsfolgen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin h\u00e4tten eintreten sollen. Hintergrund sei, dass der Gesellschafter Herr X Makler sei. Er sei an der Vermittlung des Grundst\u00fccks beteiligt gewesen und habe daher nicht offiziell in den Vertr\u00e4gen als K\u00e4ufer in Erscheinung treten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">53<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des Zeugen P. Auf den Beweisbeschluss vom 12.3.2015 (Bl. 146 ff. GA) und die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen durch den Zeugen mit Schreiben vom 17.3.2015 (Bl. 160 GA) wird Bezug genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">54<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Das Ausgangsurteil des Senats zu den Streitjahren 2007 und 2008 vom 24.3.2015, 1\u00a0K\u00a02217\/12, wurde vom BFH wegen der unterbliebenen Beiladung der Gesellschafterin V mit rechtskr\u00e4ftigem, als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid vom 13.4.2017 aufgehoben und an das Finanzgericht K\u00f6ln zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">55<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin hat die Klage f\u00fcr das Streitjahr 2007 zur\u00fcckgenommen; das Verfahren wurde mit Beschluss vom 29.9.2017 insoweit eingestellt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">56<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat mit Beschluss vom 26.3.2018 die Gesellschafterin V f\u00fcr das verblieben Verfahren (Streitjahr 2008) beigeladen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">57<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">58<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzten die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">59<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">I. Die von der Beigeladenen mit privaten Mitteln erworbenen Wertpapiere sind weder notwendiges noch gewillk\u00fcrtes Sonderbetriebsverm\u00f6gen geworden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">60<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">1. Die Wertpapiere gelangten nicht in das notwendige Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Beigeladenen. Sie dienten der Absicherung betrieblicher Darlehen, waren aber nicht objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt (vgl. BFH-Urteile vom 4.4.1973, I R 159\/71, BStBl II 1973, 628, BFHE 109, 337 und vom 11.10.1988, VIII\u00a0R\u00a0237\/83, BFH\/NV 1989, 305).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">61<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2. Sie sind auch nicht gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen geworden. Gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen kann auch von einem Gesellschafter gebildet werden. Im Vergleich zum Einzelunternehmer ist allerdings zu beachten, dass der Gesellschafter unabh\u00e4ngig von der Personengesellschaft keinen eigenen Betrieb unterh\u00e4lt. Deshalb geh\u00f6ren Wirtschaftsg\u00fcter nur dann zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen, wenn sie objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb der Gesellschaft oder die Beteiligung des Gesellschafters zu f\u00f6rdern. Die Einlage von Wirtschaftsg\u00fctern des gewillk\u00fcrten Sonderbetriebsverm\u00f6gens muss mit der gleichen Eindeutigkeit geschehen wie die Einlage eines Wirtschaftsgutes des gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gens in ein Einzelunternehmen. Der Widmungsakt bei der \u00dcberf\u00fchrung von Wirtschaftsg\u00fctern in das gewillk\u00fcrte Sonderbetriebsverm\u00f6gen eines Gesellschafters muss klar und eindeutig sein. Einnahmen und Aufwendungen eines Wertpapierbestandes, der als Sonderbetriebsverm\u00f6gen behandelt werden soll, m\u00fcssen zeitgerecht und fortlaufend in der Buchf\u00fchrung der Gesellschaft festgehalten werden (BFH-Urteil vom 23.10.1990, VIII R 142\/85, BFHE 162, 99, BStBl II 1991, 401 m.w.N.).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">62<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Diesen Grunds\u00e4tzen folgend fehlt es im Streitfall &#8211; unabh\u00e4ngig von der Frage der Eignung der Wertpapiere als gewillk\u00fcrtes Sonderbetriebsverm\u00f6gen &#8211; bereits an der Klarheit und Eindeutigkeit des Widmungsaktes.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">63<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">a) Die Kl\u00e4gerin hat die Wertpapiere nach ihrem Vortrag erstmals im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen f\u00fcr das Jahr 2007 im Sonderbetriebsverm\u00f6gen erfasst. Hierin sieht sie den Einlageakt. Wann diese Erfassung erfolgte und ob sie endg\u00fcltig war, ist nicht erwiesen. Der Ausdruck der vorgelegten Pr\u00fcfjournale (Bl. 48-50 GA), aus denen die Buchung im Sonderbetriebsverm\u00f6gen hervorgeht, erfolgte am 10.03.2008 bzw. 17.03.2008. Ein Ausdruck der Primanota 01.01.2007 \u2013 31.12.2007 vom 16.11.2010 (Bl. 168 BPA) enth\u00e4lt diese Buchung ebenfalls. Journal und Primanota enden beide mit dem Hinweis \u201eDie Auswertung entspricht dem derzeitigen Stand der Buchf\u00fchrung\u201c. Die Feststellungserkl\u00e4rung 2007, mit der der Beklagte erstmals \u00fcber die steuerlich relevanten Sachverhalte f\u00fcr das Jahr 2007 in Kenntnis gesetzt wurde, wurde am 25.03.2009 abgegeben und enth\u00e4lt keine Hinweise auf Vorg\u00e4nge im Sonderbereich der Beigeladenen, obwohl die Anlage FE 1 dies in den Zeilen 11 und 12 ausdr\u00fccklich abfragt. Erst mit der korrigierten Anlage FE 1, die dem Beklagten zusammen mit der Gewinnermittlung f\u00fcr den Sonderbereich mit Schreiben vom 25.05.2009 \u00fcbermittelt wurde, erfolgte hier eine Eintragung. Die Dokumentation einer endg\u00fcltigen Einlage in das Sonderbetriebsverm\u00f6gen ist also erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Bis dahin haben die Wertpapiere des Depots aber erheblichen Kursschwankungen unterlegen, bis zum Eintritt hoher Verluste zum Ende des Jahres 2008. Alle vorherigen Buchungsvorg\u00e4nge waren vorl\u00e4ufig, \u00c4nderungen h\u00e4tten jederzeit und ohne Dokumentation vorgenommen werden k\u00f6nnen. Ein klarer und eindeutiger Widmungsakt ist hier nicht erkennbar.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">64<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">b) Auf einen solchen klaren und eindeutigen Widmungsakt kann entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin im Streitfall auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Wertpapiere in den Journalbuchungen vom M\u00e4rz 2008 und letztlich in den Bilanzen der Kl\u00e4gerin zum 31.12.2007 und 31.12.2008 im Sonderbetriebsverm\u00f6gen erfasst sind.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">65<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Wertpapiere unterliegen st\u00e4ndigen Kursschwankungen. Da Verluste aus Wertpapiergesch\u00e4ften, wie sie auch im Streitfall im Jahr 2008 in erheblicher H\u00f6he eingetreten sind, im Sonderbetriebsverm\u00f6gen im Gegensatz zum Privatverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich ohne Einschr\u00e4nkungen steuerlich genutzt werden k\u00f6nnen, sind strenge Anforderungen an den Akt der Widmung von Wertpapieren als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen zu stellen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">66<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">So fordert der BFH wegen der Besonderheiten bei Wertpapieren im Urteil vom 8.2.2011 (VIII R 18\/09, BFH\/NV 2011, 1847 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH zu Freiberuflern und Gewerbetreibenden), dass f\u00fcr die Bestimmung des Steuerpflichtigen, das Wirtschaftsgut zur Erzielung betrieblicher Eink\u00fcnfte zu verwenden, ein eindeutig nach au\u00dfen verbindlich manifestierter, d.h. unmissverst\u00e4ndlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierter Widmungsakt erforderlich ist. Die Folgerechtsprechung des BFH hat diese Anforderungen an den Widmungsakt, insbesondere auch das Merkmal der Unumkehrbarkeit, allgemein f\u00fcr das gewillk\u00fcrte Betriebsverm\u00f6gen bekr\u00e4ftigt (vgl. BFH-Beschluss vom 19.09.2016, X B 159\/15, BFH\/NV 2017, 54; BFH-Urteil vom 10.10.2017, X R 1\/16, BFHE 259, 511, BStBl II 2018, 181).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">67<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dies gilt insbesondere f\u00fcr die EDV-gest\u00fctzte Buchf\u00fchrung, da dort &#8211; im Gegensatz z.B. zu einem Journal im Rahmen der manuellen Buchf\u00fchrung &#8211; Buchungen zun\u00e4chst grunds\u00e4tzlich ohne deren Dokumentation ver\u00e4nderbar sind. Hinzu kommt, dass der Zeitpunkt der Buchung zumindest bei dem von der Kl\u00e4gerin genutzten Programm nicht erfasst wird (vgl. Schreiben der DATEV vom 2.12.2010, Bl. 57 GA).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">68<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">aa) Ein unmissverst\u00e4ndlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierter Widmungsakt ergibt sich nicht aus der Buchf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin. Die von der Kl\u00e4gerin als Einlagehandlung betrachtete Einbuchung in das Sonderbetriebsverm\u00f6gen im Rahmen der Abschlussbuchungen f\u00fcr das Jahr 2007 war nach den obigen Feststellungen bei der Kl\u00e4gerin bis zur \u00dcbermittlung der Bilanzen an den Beklagten im Jahr 2009 gerade nicht unumkehrbar, sondern jederzeit ver\u00e4nderbar. Zwar erscheint die Buchung in den eingereichten Buchf\u00fchrungsunterlagen. Diese waren aber ver\u00e4nderbar und daher nur vorl\u00e4ufig. Ob und inwieweit vor dem Ausdruck der Pr\u00fcfjournale oder danach bis zur Einreichung der Bilanzen an den Beklagten Ver\u00e4nderungen erfolgten, ist nicht dokumentiert. Insbesondere fehlt auch die fortlaufende Dokumentation in einer geordneten Buchf\u00fchrung. Die Kl\u00e4gerin hat die Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle jeweils gesammelt als Abschlussbuchungen erfasst. Eine Festschreibung der Buchungen, die deren Unumkehrbarkeit dokumentiert h\u00e4tte, war nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin bei der eingesetzten Buchungssoftware gar nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">69<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">bb) Auch auf andere Weise ist eine den vorgenannten Anforderungen entsprechende Dokumentation des Widmungsaktes nicht erfolgt. Die Kl\u00e4gerin, die nach ihrem und dem Vortrag der Beigeladenen von der Ver\u00e4nderlichkeit der Buchungen in der von ihr eingesetzten Software und der fehlenden unumkehrbaren Festschreibungsm\u00f6glichkeit wusste, hat es auch unterlassen, die Einlage zeitnah und damit insbesondere vor Eintritt der Verluste des Jahres 2008 dem Beklagten anzuzeigen. Insbesondere damit h\u00e4tte sie die Unumkehrbarkeit ihrer Einlageentscheidung nach au\u00dfen dokumentieren k\u00f6nnen. Der f\u00fcr die Buchungsvorg\u00e4nge bei der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndigen Beigeladenen, die Steuerberaterin und Dipl.-Finanzwirtin ist, h\u00e4tte sich die fr\u00fchzeitige Anzeige der Einlage gegen\u00fcber dem Beklagten auch sofort erschlie\u00dfen m\u00fcssen. Zum einen lag die Problematik der Verlustnutzung bei Wertpapieren aufgrund deren Volatilit\u00e4t auf der Hand, zum anderen wusste sie von der \u00c4nderbarkeit der entsprechenden Buchungen. Auch war ihr bekannt, dass es sich bei Fragen des Sonderbetriebsverm\u00f6gens um eine rein steuerrechtliche Problematik (\u00a7 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 2. HS Einkommensteuergesetz) handelt und der Beklagte hier der einzig richtige Adressat f\u00fcr eine solche Anzeige gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">70<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">cc) Der Widmungsakt wurde auch nicht dadurch klar und eindeutig dokumentiert, dass die Kl\u00e4gerin der damaligen Q Bank mit Schreiben vom 18.3.2008 (Bl. 47 GA) \u201eBilanz u. GuV und Kontennachweise Sonderbetriebsverm\u00f6gen 2007\u201c zugesandt hat. Die Bank war kein geeigneter Adressat f\u00fcr die Kundgabe des Widmungsaktes. Denn letztlich war f\u00fcr die Bank der Ansatz des Wertpapierdepots im Sonderbereich der Beigeladene unerheblich, da ihr das Depot ja bereits als Sicherheit verpf\u00e4ndet wurde.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">71<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Behandlung der Wertpapiere als Sonderbetriebsverm\u00f6gen ist ein rein steuerlicher Vorgang, der f\u00fcr die Bank keine Rolle spielte. Etwas Gegenteiliges l\u00e4sst sich auch nicht aus den f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen der Bank als Darlehensgeberin und der Kl\u00e4gerin bzw. der Beigeladenen als Darlehensnehmerin und der Bank als Pfandrechtsgl\u00e4ubigerin und der Beigeladenen als Pfandrechtsnehmerin ma\u00dfgeblichen Darlehens- und Verpf\u00e4ndungsvertr\u00e4gen entnehmen. Au\u00dferdem war Darlehensschuldnerin, Grundbucheigent\u00fcmerin des besicherten Grundst\u00fccks und Inhaberin des Wertpapierdepots nach den zugrundeliegenden Vertr\u00e4gen, die auch die Bank kannte, alleine die Beigeladene.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">72<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Ungeachtet dessen spricht gegen eine klare und eindeutige Dokumentation eines Widmungsaktes, dass die Kl\u00e4gerin in dem Schreiben vom 18.3.2008 darauf hinweist, dass die \u201eErkl\u00e4rungen f\u00fcr 2007\u201c noch nicht erstellt wurden und damit gegen\u00fcber der Bank zum Ausdruck bringt, dass dem Beklagten noch keine endg\u00fcltigen Bilanzans\u00e4tze \u00fcbermittelt wurden. Tats\u00e4chlich hat sie dem Beklagten dann auch zun\u00e4chst f\u00fcr 2007 eine Feststellungserkl\u00e4rung und eine Bilanz ohne Ber\u00fccksichtigung von Sonderbetriebsverm\u00f6gen eingereicht.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">73<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">c) Unerheblich ist die Diskussion zwischen den Beteiligten, ob die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt buchf\u00fchrungspflichtig ist, ob die regelm\u00e4\u00dfige und zeitnahe Festschreibung Bestandteil der Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung ist, ob diese in dieser Hinsicht noch aktuell sind und ob sie \u00fcberhaupt auf die Kl\u00e4gerin Anwendung finden. Im Streitfall geht es n\u00e4mlich im Gegensatz dazu um die bereits verneinte, vor dem Hintergrund der Feststellungslast und der Beweisvorsorge zu beantwortenden Frage, ob ein eindeutig nach au\u00dfen verbindlich manifestierter, d.h. unmissverst\u00e4ndlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierter Widmungsakt vorliegt. Die Festschreibung w\u00e4re\u00a0<em>eine<\/em>\u00a0M\u00f6glichkeit der eindeutigen Dokumentation gewesen, war aber nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin mit der von ihr eingesetzten Software nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">74<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">3. Auf die Frage und die zu ihrer Beantwortung erfolgte schriftliche Zeugenvernehmung, ob die Wertpapiere objektiv geeignet waren, den Betrieb der Kl\u00e4gerin oder die Beteiligung der Beigeladenen zu f\u00f6rdern, kommt es im Streitfall wegen der bereits fehlenden eindeutigen Dokumentation des Widmungsaktes nicht mehr an.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">75<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">II. Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">76<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">III. Die Kostenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 135 Abs. 1, \u00a7 139 Abs. 4, 143 Abs. 2 FGO.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">77<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf\u00e4hig. Eine Erstattung kommt nach \u00a7 139 Abs. 4 FGO nur in Betracht, wenn das Gericht die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit dem unterliegenden Teil oder der Staatskasse auferlegt. Es entspricht in der Regel der Billigkeit, die Kostenerstattung zuzubilligen, wenn der Beigeladenen Kosten entstanden sind und sie Sachantr\u00e4ge gestellt hat, weil sie dann auch das Risiko getragen hat, zu unterliegen und mit Kosten belastet zu werden (vgl. Stapperfend in Gr\u00e4ber, FGO, 8. Auflage, \u00a7 139 Rz. 157 f.) Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, ist ihr keine Kostenerstattung zuzubilligen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 1 K 1896\/17 Datum: 26.04.2018 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 1. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 1 K 1896\/17 ECLI: ECLI:DE:FGK:2018:0426.1K1896.17.00 Nachinstanz: Bundesfinanzhof, IV R 17\/18 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens, einschlie\u00dflich der Kosten des Revisionsverfahrens, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin. 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