{"id":48508,"date":"2018-06-28T09:10:12","date_gmt":"2018-06-28T07:10:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48508"},"modified":"2018-06-28T09:10:12","modified_gmt":"2018-06-28T07:10:12","slug":"ermittlung-der-bewertungsreserve-in-der-lebensversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ermittlung-der-bewertungsreserve-in-der-lebensversicherung\/","title":{"rendered":"Ermittlung der Bewertungsreserve in der Lebensversicherung"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der u. a. f\u00fcr das Versicherungsvertragsrecht zust\u00e4ndige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Neuregelung zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in der Lebensversicherung gem\u00e4\u00df \u00a7 153 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014, in Kraft getreten am 7. August 2014, nicht verfassungswidrig ist.<\/h2>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Sachverhalt:<\/h3>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein gemeinn\u00fctziger Verbraucherschutzverein, begehrt von dem beklagten Lebensversicherer die Auszahlung von Bewertungsreserven aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers nach Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Dieser unterhielt bei der Beklagten seit dem 1. September 1999 eine zum 1. September 2014 planm\u00e4\u00dfig beendete kapitalbildende Lebensversicherung. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 k\u00fcndigte die Beklagte dem Versicherungsnehmer zum Vertragsablauf eine Versicherungsleistung in H\u00f6he von 50.274,17 Euro an, wovon auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven 2.821,35 Euro entfielen. Hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven wies die Beklagte darauf hin, dass diese endg\u00fcltig erst zum F\u00e4lligkeitstermin festst\u00fcnden und gegebenenfalls auch niedriger ausfallen k\u00f6nnten. Am 22. August 2014 teilte die Beklagte dem Versicherungsnehmer die endg\u00fcltige Versicherungsleistung in H\u00f6he von 47.601,77 Euro mit und erl\u00e4uterte dies sp\u00e4ter unter Berufung auf ihren Sicherungsbedarf gem. \u00a7 153 Absatz 3 Satz 3 VVG dahin, dass auf die Bewertungsreserve ein Betrag von 148,95 Euro entfalle.<\/p>\n<p>Der Versicherungsnehmer trat in der Folge seine s\u00e4mtlichen gegen die Beklagte aus dem streitbefangenen Lebensversicherungsvertrag in Betracht kommenden Rechte und Anspr\u00fcche an den Kl\u00e4ger ab. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kl\u00e4ger Zahlung von 2.672,40 Euro, n\u00e4mlich den Differenzbetrag zwischen der im Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 2014 angegebenen sowie der tats\u00e4chlich zur Auszahlung gelangten Bewertungsreserve. Hilfsweise begehrt er Auskunft \u00fcber die mathematische Berechnung des Anteils der auf den Versicherungsnehmer entfallenden Beteiligungen an dem \u00dcberschuss und an den Bewertungsreserven einschlie\u00dflich ihrer Berechnungsgrundlagen sowie anschlie\u00dfend Auszahlung der ihm zustehenden \u00dcberschussbeteiligung.<\/p>\n<p>Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<h3>Die Entscheidung des Senats:<\/h3>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Senats ist die Neuregelung des \u00a7 153 Abs. 3 Satz 3 VVG allerdings nicht verfassungswidrig. Sie f\u00fchrt im Ergebnis dazu, dass ein Versicherer Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgesch\u00e4ften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nur insoweit ber\u00fccksichtigen darf, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Vertr\u00e4gen mit Zinsgarantie \u00fcberschreiten. Grund f\u00fcr diese Neuregelung war, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ein lang anhaltendes Niedrigzinsumfeld mittel- bis langfristig die F\u00e4higkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen w\u00fcrde, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen (BT-Drucks. 18\/1772 S. 1). Die gesetzliche Neuregelung des \u00a7 153 Abs. 3 Satz 3 VVG enth\u00e4lt zun\u00e4chst eine unter dem Gesichtspunkt der Normenbestimmtheit und -klarheit pr\u00e4zisere Regelung gegen\u00fcber der Vorg\u00e4ngervorschrift des \u00a7 153 Abs. 3 Satz 3 VVG a. F., die lediglich bestimmte, dass aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung unber\u00fchrt bleiben. Sie stellt auch keine unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung auf bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte dar. Inhaltlich hat der Gesetzgeber ferner verschiedene Ma\u00dfnahmen getroffen, die sowohl die Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer als auch derjenigen, die ihre Vertr\u00e4ge noch in der Zukunft fortf\u00fchren, sowie diejenigen der Anteilseigner ber\u00fccksichtigen. Unter anderem hat er \u00c4nderungen der Mindestzuf\u00fchrungsverordnung vorgenommen, die zu einer h\u00f6heren Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Risiko\u00fcbersch\u00fcssen f\u00fchren. Ferner hat er den H\u00f6chstsatz f\u00fcr die bilanzielle Anrechnung von Abschlusskosten herabgesetzt, um Vertriebskosten zu senken. Schlie\u00dflich darf ein Bilanzgewinn an Anteileigner nur ausgesch\u00fcttet werden, wenn er einen etwaigen Sicherungsbedarf \u00fcbersteigt. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung bestehen nach alledem auch unter Ber\u00fccksichtigung des Einsch\u00e4tzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht. Im Einzelfall auftretende H\u00e4rten f\u00fchren nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung insgesamt.<\/p>\n<p>Gleichwohl hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen. Dieses hat n\u00e4mlich keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob die einfach-rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Herabsetzung der Bewertungsreserve wegen eines Sicherungsbedarfs der Beklagten bestanden.<\/p>\n<h3>Hinweise zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (in der Fassung vom 1. August 2014, g\u00fcltig bis 31. Dezember 2015)<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 153 \u00dcberschussbeteiligung<\/p>\n<p>(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem \u00dcberschuss und an den Bewertungsreserven (\u00dcberschussbeteiligung) zu, es sei denn, die \u00dcberschussbeteiligung ist durch ausdr\u00fcckliche Vereinbarung ausgeschlossen; &#8230;<\/p>\n<p>(2) &#8230;<\/p>\n<p>(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven j\u00e4hrlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der f\u00fcr diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur H\u00e4lfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine fr\u00fchere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erf\u00fcllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere \u00a7 53c, \u00a7 54 Absatz 1 und 2, \u00a7 56a Absatz 3 und 4 sowie \u00a7 81c Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 27.06.2018 zum Urteil IV ZR 201\/17 vom 27.06.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der u. a. f\u00fcr das Versicherungsvertragsrecht zust\u00e4ndige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Neuregelung zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in der Lebensversicherung gem\u00e4\u00df \u00a7 153 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014, in Kraft getreten am 7. 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