{"id":48526,"date":"2018-06-28T09:29:24","date_gmt":"2018-06-28T07:29:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48526"},"modified":"2018-06-28T09:29:24","modified_gmt":"2018-06-28T07:29:24","slug":"kindergeld-nachweisanforderungen-bei-mehraktiger-ausbildung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-nachweisanforderungen-bei-mehraktiger-ausbildung\/","title":{"rendered":"Kindergeld: Nachweisanforderungen bei mehraktiger Ausbildung"},"content":{"rendered":"<div class=\"bsbold VersatztNachLinks\">\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dd>Der Kindergeldanspruch ist nicht davon abh\u00e4ngig, dass (fristgebunden) gegen\u00fcber der Familienkasse eine Absichtserkl\u00e4rung zur Fortsetzung der Erstausbildung abgegeben wird.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: III R 18\/18<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p class=\"bssmall\">Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 3. Senat, Gerichtsbescheid vom 04.04.2018, 3 K 152\/17, ECLI:DE:FGNI:2018:0530.3K152.17.00<\/p>\n<p class=\"bssmall\">\u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG, \u00a7 63 EStG<\/p>\n<div>\n<h4 class=\"doc\">TATBESTAND<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Streitig ist, ob der Sohn der Kl\u00e4gerin mit dem Beginn eines Lehrgangs als \u201eGepr\u00fcfter Technischer Betriebswirt\u201c noch seine Erstausbildung anstrebt und welche Nachweise dazu erforderlich sind.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Der Sohn der Kl\u00e4gerin beendete im Jahr 2009 seine Schulausbildung. Nach eigenen Angaben strebt er seitdem als Berufsziel den Abschluss als \u201eGepr\u00fcfter Technischer Betriebswirt\u201c an. Er absolvierte zun\u00e4chst in den Jahren 2009 bis 2012 eine Ausbildung als Industriemechaniker und schloss unmittelbar seine Meisterausbildung mit dem Abschluss \u201eGepr\u00fcfter Industriemeister \u2013 Fachrichtung Metall\u201c, die er Juni 2015 beendete, an. Der Sohn informierte sich im Anschluss an die Meisterausbildung bei dem Bildungstr\u00e4ger zu der Aufstiegsfortbildung \u201eGepr\u00fcfter Technischer Betriebswirt\u201c. Ein entsprechender Lehrgang, der im \u00dcbrigen die vorgenannte abgeschlossene Ausbildung voraussetzte, wurde aber unmittelbar anschlie\u00dfend nicht angeboten. An der n\u00e4chsten erreichbaren Informationsveranstaltung am 18. Januar 2016 nahm der Sohn teil und meldete sich bereits am n\u00e4chsten Tag an. Der Lehrgang begann im April 2016.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin beantragte u.a. Kindergeld f\u00fcr diesen Lehrgang ab April 2016. Die Familienkasse lehnte dies ab, da der Sohn seine Erstausbildung bereits im Jahr 2012 abgeschlossen und auch nicht in einem engen und zeitlichen Zusammenhang weiterverfolgt habe. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage. Im Laufe des Klageverfahrens \u00e4nderte die Familienkasse seine Rechtsansicht in Bezug auf die vorgenannte Meisterausbildung des Sohnes und stellte die Kl\u00e4gerin insoweit klaglos. Das Klageverfahren f\u00fcr den abgetrennten Zeitraum ist in der Hauptsache erledigt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin verfolgt ihr Begehren f\u00fcr den Lehrgang \u201eGepr\u00fcfter Technischer Betriebswirt\u201c des Sohnes f\u00fcr den Zeitraum ab April 2016 bis Mai 2017 weiter.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Sie behauptet, der weitere Lehrgang ihres Sohnes sei stets Teil seines einheitlichen Ausbildungszieles gewesen. Deshalb habe er sich stets nach den n\u00e4chstm\u00f6glichen Lehrg\u00e4ngen erkundigt und seine Ausbildung konsequent und zielstrebig fortgesetzt. Der streitgegenst\u00e4ndliche Lehrgang sei der n\u00e4chste erreichbare Lehrgang gewesen, da derartige berufsbegleitende Lehrg\u00e4nge nicht st\u00e4ndig angeboten w\u00fcrden. Dies habe weder sie noch ihr Sohn zu vertreten. Daher d\u00fcrfe ihr deswegen das Kindergeld nicht verwehrt werden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Soweit sich die Familienkasse zur Verneinung des Anspruchs auf eine vermeintlich abzugebende Absichtserkl\u00e4rung berufe, ergebe sich diese allenfalls aus einer norminterpretierenden Verwaltungsanweisung (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG 2017)), die f\u00fcr die Gerichte nicht bindend sei.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>die Beklagte zu verpflichten, ihr Kindergeld in gesetzlicher H\u00f6he f\u00fcr ihren Sohn C. f\u00fcr den Zeitraum von April 2016 bis Mai 2017 zu gew\u00e4hren.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Die Beklagte beantragt,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Die Beklagte ist der Ansicht, die Kl\u00e4gerin bzw. ihr Sohn h\u00e4tten nicht rechtzeitig in geeigneter Weise kundgetan, dass der Sohn sein angestrebtes Berufsziel jeweils im Sommer 2012 bzw. Sommer 2015 noch nicht erreicht hatte. Dazu seien nach der BFH-Rechtsprechung objektive Beweisanzeichen erforderlich (Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52\/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152) und die Ausbildung m\u00fcsse in einem engen zeitlichen Zusammenhang fortgesetzt werden (Urteil vom 15. April 2015 V R 27\/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Nach Auffassung der Verwaltung m\u00fcsse, wenn eine Erstausbildung nicht innerhalb eines Monats seit dem vorangegangenen berufsqualifizierenden Abschluss fortgesetzt werden k\u00f6nne, binnen eines Monats \/ im Folgemonat gegen\u00fcber der Familienkasse zwingend eine Absichtserkl\u00e4rung zur Fortsetzung der Ausbildung abgegeben werden. In Erg\u00e4nzung der Regelungen zum Abschluss einer Erstausbildung in A 20.2.4 Abs. 2 DA-KG 2017 sei wie bei dem Nachweis von anstehenden Bewerbungen von Studierwilligen (A 17.1 Abs. 1 Satz 10 DA-KG 2017) eine schriftliche Erkl\u00e4rung des Kindes zur Glaubhaftmachung der fortdauernden Ausbildungsabsicht (entsprechend V 6.1 Abs. 1 Satz 8 DA-KG 2017) Anspruchsvoraussetzung. Diese m\u00fcsse bei mehraktigen Ausbildungen nach dem Erreichen eines ansonsten bereits (objektiv) berufsqualifizierenden Abschlusses bis zum Ende des Folgemonats nach einem Abschluss bei der Familienkasse vorliegen. Diese Absichtserkl\u00e4rung h\u00e4tte der Sohn der Kl\u00e4gerin deshalb bis Ende Juli 2015 schriftlich vorlegen m\u00fcssen. Tats\u00e4chlich existiere jedoch keine solche Absichtserkl\u00e4rung des Sohnes. Die Klage k\u00f6nne allein deshalb keinen Erfolg haben, auch wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang in Bezug auf die weitere Ausbildung bestanden habe.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4 class=\"doc\">ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Die Familienkasse hat die Kindergeldgew\u00e4hrung f\u00fcr den Streitzeitraum (April 2016 bis Mai 2017) zu Unrecht versagt und die Kl\u00e4gerin damit in ihren Rechten verletzt, denn der Sohn der Kl\u00e4gerin hatte (bei seiner mehraktigen Ausbildung) sein Ausbildungsziel \u201eGepr\u00fcfter Technischer Betriebswirt\u201c zuvor noch nicht erreicht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>1. Der Sohn der Kl\u00e4gerin absolviert eine mehraktige Ausbildung, hat damit seine erstmalige Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen und deshalb hat die Kl\u00e4gerin Anspruch auf Kindergeld.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. f\u00fcr Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und f\u00fcr einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird ein Kind in den F\u00e4llen des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur ber\u00fccksichtigt, wenn es keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachgeht (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Diese gesetzliche Regelung greift nach der Rechtsprechung des BFH aber nicht, wenn das Kind das Ausbildungsziel seiner Erstausbildung bei einer mehraktigen Ausbildung noch nicht erreicht hat.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>F\u00fcr die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung f\u00fchrt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH, Urteile vom 03.07.2014 III R 52\/13, BFHE 246, 427, BStBl. II 2015, 152, Rn. 25; vom 16.06.2015 XI R 1\/14, BFH\/NV 2015, 1378, Rn. 26; vom 03.09.2015 VI R 9\/15, BFHE 251, 10, BStBl. II 2016, 166 Rn. 16). Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgef\u00fchrt werden. Hierf\u00fcr ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die f\u00fcr sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH, Urteil vom 03.07.2014 III R 52\/13, BFHE 246, 427, BStBl. II 2015, 152, Rn. 30). Beginnt das Kind eine weitere Ausbildung erst nach einer zwischenzeitlichen Berufst\u00e4tigkeit, die nicht der zeitlichen \u00dcberbr\u00fcckung dient, weil es mit der weiterf\u00fchrenden Ausbildung fr\u00fcher h\u00e4tte beginnen k\u00f6nnen, fehlt es an dem notwendigen engen Zusammenhang. Wird somit eine Berufst\u00e4tigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen \u00dcberbr\u00fcckung bis zum Beginn der n\u00e4chsten Ausbildung dient, k\u00f6nnen die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein (BFH, Urteil vom 04.02.2016 III R 14\/15, BFHE 253, 145, BStBl. II 2016, 615, Rn. 15; in diesem Sinne auch Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76\/17, juris; vgl. auch Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2017 2 K 1290\/16, Rn. 28 f., juris, Revision anh\u00e4ngig unter V R 13\/17; ebenso FG M\u00fcnster, Urteil vom 17. Januar 2018 3 K 2555\/17 Kg, juris).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>a) Im Streitfall stehen &#8211; unstreitig &#8211; die Ausbildungsabschnitte in der Berufsausbildung des Sohnes der Kl\u00e4gerin in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander. Der Ausbildung zum Industriemechaniker (Geselle) schloss sich unmittelbar seine Meisterausbildung in derselben Berufssparte mit dem Abschluss \u201eGepr\u00fcfter Industriemeister \u2013 Fachrichtung Metall\u201c an. Die Weiterbildung \u201eGepr\u00fcfter Technischer Betriebswirt\u201c baut darauf auf und erg\u00e4nzt die Ausbildung neben technischen Aspekten um kaufm\u00e4nnische und Managementelemente. Zu den Zulassungsvoraussetzungen geh\u00f6ren u.a. eine mit Erfolg abgelegte Pr\u00fcfung zum Industriemeister.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>b) Der Sohn der Kl\u00e4gerin hat seine Berufsausbildung auch in engem zeitlichen Zusammenhang durchgef\u00fchrt. Er hat n\u00e4mlich \u2013 ebenfalls unstreitig \u2013 die zeitlich n\u00e4chste M\u00f6glichkeit zum Beginn dieser weiteren (berufsbegleitenden) Qualifizierung ergriffen und den Lehrgang im April 2016 begonnen. Einen entsprechenden Lehrgang gab es dort zuvor nicht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>c) Es ist im Streitfall auch durch objektive Beweisanzeichen erkennbar geworden, dass der Sohn der Kl\u00e4gerin die f\u00fcr sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit den Abschl\u00fcssen als Industriemechaniker und Industriemeister beendet hatte. Der Sohn hat sich n\u00e4mlich, wie der Bildungstr\u00e4ger unstreitig best\u00e4tigt hat, sich unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss als Industriemeister im Sommer 2015 umfassend \u00fcber die sp\u00e4ter begonnene Aufstiegsfortbildung informiert und damit sein Interesse dokumentiert. Die sofortige Bewerbung nach der sp\u00e4ter angebotenen Informationsveranstaltung bei diesem Bildungstr\u00e4ger spiegelt dies ebenfalls wieder. Der Senat hat deshalb keinen Zweifel, dass der Sohn der Kl\u00e4gerin sein geplantes Berufsziel erst mit dem Abschluss des aktuell absolvierten Lehrgangs erreichen wird.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>2. Entgegen der Rechtsansicht der Familienkasse bestand (und besteht zurzeit) keine gesetzliche Verpflichtung des Sohnes der Kl\u00e4gerin bereits im Juni\/Juli 2015 \u2013 also unmittelbar nach dem Abschluss als Industriemeister &#8211; gegen\u00fcber der Familienkasse eine anspruchsbegr\u00fcndende Absichtserkl\u00e4rung, seine Berufsausbildung noch fortsetzen zu wollen, abzugeben. Es ist vielmehr f\u00fcr den Anspruch auf Kindergeld ausreichend, dass die wesentlichen Sachverhaltsumst\u00e4nde &#8211; wie hier \u2013 sp\u00e4testens im Entscheidungszeitpunkt vollst\u00e4ndig und glaubhaft dargelegt sind (ebenso FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2018 9 K 994\/17 Kg, juris, Revision anh\u00e4ngig unter III R 8\/18).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>Dabei kann dahinstehen, ob die DA-KG 2017 tats\u00e4chlich wie von der Familienkasse dahingehend verstanden werden kann, dass eine solche Absichtserkl\u00e4rung f\u00fcr einen Kindergeldanspruch konstitutiv sein soll. In der speziellen Verwaltungsanweisung zu mehraktigen Berufsausbildungen unter A 20.2.4 DA-KG 2017 unter Bezugnahme auf die dazu ergangene BFH-Rechtsprechung findet sich eine solche Einschr\u00e4nkung jedenfalls ausdr\u00fccklich nicht. Vor allem aber fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, auf die sich die Familienkasse insoweit berufen k\u00f6nnte. Die Regelungen zum Kindergeld enthalten \u2013 auch nach dem Bekanntwerden der BFH-Rechtsprechung zur mehraktigen erstmaligen Berufsausbildung \u2013 keine Regelung, die im Sinne einer Ausschlussfrist die Kindergeldberechtigten bzw. deren Kinder verpflichtet, ihr Berufsziel zu einem bestimmten Zeitpunkt verbindlich festlegen und gegen\u00fcber der Familienkasse dokumentieren zu m\u00fcssen. Ohne eine solche gesetzliche Regelung, die den Kindergeldanspruch einschr\u00e4nken w\u00fcrde, steht die Verwaltungsauffassung dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>4. Die Revision wird gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts angesichts der zu diesem Themenbereich bereits anh\u00e4ngigen Revisionsverfahren (u.a. III R 8\/18) erforderlich ist.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kindergeldanspruch ist nicht davon abh\u00e4ngig, dass (fristgebunden) gegen\u00fcber der Familienkasse eine Absichtserkl\u00e4rung zur Fortsetzung der Erstausbildung abgegeben wird. Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: III R 18\/18 Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 3. 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