{"id":48528,"date":"2018-06-28T09:29:59","date_gmt":"2018-06-28T07:29:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48528"},"modified":"2018-06-28T09:29:59","modified_gmt":"2018-06-28T07:29:59","slug":"investitionsabzugsbetrag-fuer-werkzeuge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/investitionsabzugsbetrag-fuer-werkzeuge\/","title":{"rendered":"Investitionsabzugsbetrag f\u00fcr Werkzeuge"},"content":{"rendered":"<div class=\"bsbold VersatztNachLinks\">\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dd>Der Einsatz und die zwischenzeitliche Lagerung von Werkzeugen des Anlageverm\u00f6gens (hier Spritzgussformen) bei einem (ausl\u00e4ndischen) Auftragnehmer ist bei funktionaler Betrachtung der einzigen inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte zuzuordnen, wenn die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber das Wirtschaftsgut regelm\u00e4\u00dfig innerhalb kurzer Frist wiedererlangt werden kann und damit im Einflussbereich des Betriebes verbleibt.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>Revision zugelassen<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p class=\"bssmall\">Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 3. Senat, Gerichtsbescheid vom 15.05.2018, 3 K 74\/18, ECLI:DE:FGNI:2018:0530.3K74.18.00<\/p>\n<p class=\"bssmall\">\u00a7 7g Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b EStG<\/p>\n<div>\n<h4 class=\"doc\">TATBESTAND<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Streitig ist die Ber\u00fccksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages und der Sonderabschreibungen f\u00fcr sogenannte \u201eWerkzeuge\u201c (mehrere Spritzgussformen).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin ist eine Kommanditgesellschaft und stellt selbst \u2026 Produkte her. Sie hat eine einzige Betriebsst\u00e4tte und zwar am Sitz der Gesellschaft. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. Vorprodukte kauft sie teilweise zu bzw. l\u00e4sst diese durch andere Unternehmen herstellen. Sie ben\u00f6tigt f\u00fcr die Herstellung eines ihrer Produkte u.a. Kunststoffformteile, die im Spritzgussverfahren hergestellt werden. Sie selbst verf\u00fcgt nicht \u00fcber die Maschinen, um solche Spritzgussteile selbst herstellen zu k\u00f6nnen. Dazu bedient die Kl\u00e4gerin sich anderer Unternehmen. Im Einzelnen:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>F\u00fcr ein neu entwickeltes Produkt ben\u00f6tigte die Kl\u00e4gerin im Jahr 2013 die entsprechenden Spritzgussformen f\u00fcr die verschiedenen Teile. Solche Spritzgussformen werden in der Produktion als \u201eWerkzeuge\u201c in universelle Spritzgussmaschinen eingesetzt und produzieren dann die gew\u00fcnschten Kunststoffformteile. Die Kl\u00e4gerin beauftragte im Jahr 2013 ein darauf spezialisiertes Unternehmen, die A, mit der Planung und Herstellung der entsprechenden Spritzgussformen f\u00fcr rund 75.000 \u20ac. Die A sollte sp\u00e4ter auch die Spritzgussteile \u2013 wie bei Kleinserien branchen\u00fcblich unter Zurverf\u00fcgungstellung der ben\u00f6tigten Werkzeuge \u2013 nach Staffelpreisen liefern und deshalb die Werkzeuge im Besitz behalten. Die neuen Werkzeuge, Konstruktionszeichnungen und Datenbl\u00e4tter gingen nach Abnahme und Bezahlung in das Eigentum der Kl\u00e4gerin \u00fcber.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Die A vergab den Auftrag zur Herstellung der Werkzeuge tats\u00e4chlich an einen Subunternehmer in Italien, der diese auftragsgem\u00e4\u00df herstellte. Die neuen Werkzeuge blieben auch nach dem Eigentumserwerb durch die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst bei diesem Subunternehmen der A in Italien (Y). Sp\u00e4ter beauftragte\/bestellte die Kl\u00e4gerin die Herstellung der Kunststoffformteile in der ben\u00f6tigten Anzahl im Einverst\u00e4ndnis mit der A bei der B; dabei handelt es sich um eine Schwestergesellschaft der A mit identischem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Die B beauftragte ihrerseits ein anderes italienisches Unternehmen (Z) mit der Produktion und Lieferung der bestellten Kunststoffformteile nach Deutschland. A und B veranlassten, dass der Z daf\u00fcr die erforderlichen Werkzeuge zur Verf\u00fcgung standen und wiesen die Y an, die Werkzeuge dorthin zu liefern. Nach Abschluss der ersten Produktion der Kunststoffformteile verblieben die zugelieferten Werkzeuge auf Wunsch der Kl\u00e4gerin im Lager der Z, um dort \u2013 wie es branchen\u00fcblich ist \u2013 f\u00fcr evtl. Folgeauftr\u00e4ge zur Verf\u00fcgung zu stehen; die Werkzeuge durfte Z nicht anderweitig einsetzen. Die bestellten Kunststoffformteile wurden aus Italien \u00fcber die B der Kl\u00e4gerin geliefert. Nach den zwischen der Kl\u00e4gerin und der A abgeschlossenen Vereinbarungen m\u00fcssen die A bzw. deren Subunternehmen die Werkzeuge auf Verlangen der Kl\u00e4gerin auch ohne einen gerichtlichen Titel herausgeben.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Seither bestellt die Kl\u00e4gerin j\u00e4hrlich einmal die Kunststoffformteile bei der B, die diese bei der Z herstellen und von dieser liefern l\u00e4sst. Die Werkzeuge werden daf\u00fcr f\u00fcr etwa eine Woche pro Jahr tats\u00e4chlich genutzt und in der \u00fcbrigen Zeit bei der Z f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gelagert.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigte im Streitjahr 2012 f\u00fcr die anzuschaffenden bzw. herzustellenden Werkzeuge gewinnmindernd einen Investitionsabzugsbetrag nach \u00a7 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H\u00f6he von 28.000 \u20ac. Nach der Anschaffung der Werkzeuge aktivierte sie die Werkzeuge als Anlageverm\u00f6gen und nahm Sonderabschreibungen nach \u00a7 7g Abs. 2 Satz 2 EStG sowie nach \u00a7 7g Abs. 5 EStG vor und ber\u00fccksichtigte daneben die AfA nach \u00a7 7 Abs. 1 EStG.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Im Zuge einer Au\u00dfenpr\u00fcfung wurde streitig, ob die Verbleibensvoraussetzungen nach \u00a7 7g EStG eingehalten worden seien, da sich die Werkzeuge seit Jahren in Italien bef\u00e4nden. Der Betriebspr\u00fcfer vertrat schlie\u00dflich die Ansicht, es l\u00e4ge eine \u201eunentgeltliche \u00dcberlassung der Werkzeuge\u201c an die Z in Italien vor, so dass die erforderliche Nutzung in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin nicht vorliege. Er machte den Investitionsabzugsbetrag im Streitjahr 2012 in H\u00f6he von 28.000 \u20ac r\u00fcckg\u00e4ngig und k\u00fcrzte die Abschreibungen f\u00fcr 2013 entsprechend mit einem Saldo in H\u00f6he von 37.483 \u20ac. Das FA \u00fcbernahm nach Abschluss der Au\u00dfenpr\u00fcfung diese Rechtsansicht. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin stellt heraus, dass die Werkzeuge nicht nur ihr Eigentum, sondern ausschlie\u00dflich f\u00fcr ihren Betrieb eingesetzt worden seien. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine betriebsfremde oder private Nutzung der Werkzeuge stattgefunden. Dies schlie\u00dfe eine (sch\u00e4dliche) Nutzungs\u00fcberlassung an Dritte aus.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Sie ist \u00fcberdies der Ansicht, dass das FA im Streitfall bei der Anwendung des \u00a7 7g EStG unberechtigt der \u00f6rtlichen Lagerung der Werkzeuge einen h\u00f6heren Wert beimesse als der funktionalen Zuordnung der Werkzeuge. Dies sei mit den Regelungen in \u00a7 7g EStG nicht vereinbar. Eine jeweilige R\u00fccklieferung der Werkzeuge nach Deutschland sei zwar m\u00f6glich aber unwirtschaftlich und setze die Werkzeuge unn\u00f6tig dem Risiko von Transportsch\u00e4den aus.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>die Bescheide f\u00fcr 2012 und 2013 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag, jeweils vom 22. M\u00e4rz 2017, in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 23. Februar 2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Gewinn der Kl\u00e4gerin jeweils um 28.000 \u20ac (2012) und um 37.483 \u20ac (2013) gemindert wird.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Das FA h\u00e4lt daran fest, dass die unentgeltliche \u00dcberlassung der Wirtschaftsg\u00fcter (Werkzeuge) an das italienische Unternehmen Z dazu f\u00fchre, dass die Wirtschaftsg\u00fcter im Sinne des \u00a7 7g EStG nicht in der inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte genutzt worden seien.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Nach \u00a7 7g EStG sei ein Verbleiben des Wirtschaftsgutes in einer dauerhaften r\u00e4umlichen Beziehung zur Betriebsst\u00e4tte vorausgesetzt. Davon habe die Rechtsprechung nur begrenzt Ausnahmen zugelassen. So d\u00fcrften die zur Vermietung angeschafften Fahrzeuge auch au\u00dferhalb des Betriebes eingesetzt werden. Entscheidend sei dann aber, wie lange der Unternehmer von der Einwirkung auf das Fahrzeug ausgeschlossen sei. Bei l\u00e4ngerfristigen Vermietungen \u00fcber 3 Monate verbleibe ein solches Wirtschaftsgut nicht im Betrieb des Investors bzw. Vermieters (BFH-Urteil vom 23. Mai 1986 III R 66\/85, BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916 zur Investitionszulage). Im Streitfall h\u00e4tten sich die Werkzeuge jedenfalls nicht weniger als 3 Monate au\u00dferhalb des Betriebes der Kl\u00e4gerin befunden und die Kl\u00e4gerin habe die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber die Wirtschaftsg\u00fcter nicht kurzfristig erlangen k\u00f6nnen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Auch reiche nach der Rechtsprechung bei einem Ausstellungsbus, der als Werbetr\u00e4ger seine betriebliche Funktion nur au\u00dferhalb der Betriebsst\u00e4tte erf\u00fcllen k\u00f6nne, eine reine funktionale Bindung an den Betrieb aus (BGH-Urteil vom 20. November 1970 VI R 151\/69, BFHE 100, 558, BStBl II 1971, 155 zum Berlinf\u00f6rderungsgesetz). Anders als ein solcher Ausstellungsbus k\u00f6nnten die die streitigen Werkzeuge nach ihrer Wesensart und Zweckbestimmung auch im r\u00e4umlich abgegrenzten Bereich der Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin eingesetzt werden, wenn sich die Kl\u00e4gerin eine mit den Werkzeugen kompatible Spritzgussmaschine anschaffen und im Betrieb aufstellen w\u00fcrde. F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 7g EStG sei nicht zu ber\u00fccksichtigen, ob die Anschaffung einer Spritzgussmaschine wirtschaftlich oder logistisch sinnvoll sei.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne einen Investitionsabzugsbetrag f\u00fcr derartige Wirtschaftsg\u00fcter nur beanspruchen, wenn sie tats\u00e4chlich (z.B. bis auf eine Woche im Jahr) in ihrem Betrieb gelagert gewesen w\u00e4ren. Daran fehle es.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4 class=\"doc\">ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin kann sowohl den Investitionsabzugsbetrag im Streitjahr 2012 als auch die Sonderabschreibungen im Streitjahr 2013 nach \u00a7 7g EStG gewinnwirksam vornehmen, da die Wirtschaftsg\u00fcter (Werkzeuge) in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt worden sind. Die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten verletzen die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>1. Nach \u00a7 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG in der bis 2015 geltenden Fassung (jetzt insoweit wortidentisch in \u00a7 7g Abs. 1 Satz 1 EStG) ist die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens beg\u00fcnstigt, wenn die Wirtschaftsg\u00fcter \u201ein einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Betriebes ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich\u201c genutzt werden. In Bezug genommen ist dabei der Betrieb, zu dessen Anlageverm\u00f6gen das Wirtschaftsgut geh\u00f6rt (BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 28\/14, BFHE 254, 218, BStBl II 2017, 302, Rn. 28).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>a) Die hier streitigen Werkzeuge geh\u00f6ren unstreitig als abnutzbare bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter zum Anlageverm\u00f6gen des Betriebes der Kl\u00e4gerin. Auch das FA l\u00e4sst insoweit nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung eine Abschreibung nach \u00a7 7 Abs. 1 EStG zu.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>b) Die Werkzeuge sind schlie\u00dflich im Streitfall sogar ausschlie\u00dflich in der inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin genutzt worden, da eine au\u00dferbetriebliche Nutzung nicht erfolgt ist bzw. es bei funktionaler Betrachtung der Nutzung ausreicht, wenn das Wirtschaftsgut au\u00dferhalb der r\u00e4umlichen Grenzen des Betriebes benutzt wird, aber die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber das Wirtschaftsgut regelm\u00e4\u00dfig innerhalb kurzer Frist wiedererlangt werden kann und damit im Einflussbereich des Steuerpflichtigen verbleibt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>(1) Grunds\u00e4tzlich setzt die von Gesetz vorgegebene \u201efast ausschlie\u00dfliche Nutzung\u201c in diesem Sinne einen betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 90% voraus. Unterschreitet die Nutzung in dem Betrieb, zu dessen Anlageverm\u00f6gen das Wirtschaftsgut geh\u00f6rt, diesen Anteil, liegt nach der bisherigen\u00a0Rechtsprechungmithin der Anteil der au\u00dferbetrieblichen Nutzung bei \u00fcber 10 %, ist dieses Tatbestandsmerkmal dem Grunde nach nicht erf\u00fcllt (ebenso BFH-Urteil 6. April 2016, aaO.). Zu den au\u00dferbetrieblichen Nutzungen geh\u00f6rt danach der Einsatz in einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte, f\u00fcr einen fremden Betrieb oder die private Nutzung. Im Streitfall hat indes eine solche au\u00dferbetriebliche Nutzung nicht stattgefunden. Die Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt \u00fcber keine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte, der die Wirtschaftsg\u00fcter zuzurechnen sein k\u00f6nnten, denn in Italien produziert lediglich ein fremdes Unternehmen \u2013 wie f\u00fcr viele andere Auftraggeber \u2013 mit dem Werkzeug der Kl\u00e4gerin, das diese f\u00fcr die Produktion bereitzustellen hat. Aus dem Einsatz der Werkzeuge selbst erlangt dieses Unternehmen kein Entgelt, sondern nur aus dem Spritzvorgang unter Nutzung der eigenen Spritzgussmaschine und des eingesetzten Materials. Die Werkzeuge werden auch nicht in diesem (fremden italienischen) Betrieb f\u00fcr dessen eigene betriebliche Zwecke genutzt. Das w\u00e4re nur anders, wenn dieser Betrieb das Werkzeug auch f\u00fcr Produkte anderer Unternehmen oder eine Eigenproduktion benutzen d\u00fcrfte. Das w\u00e4re bei der Nutzung eines angemieteten Werkzeugs oder Fahrzeugs f\u00fcr alle Zwecke des Betriebes der Fall. Im Streitfall ist dies anders, denn allen anderen Unternehmen ist im Gegenteil die Nutzung der Werkzeuge sogar vertraglich untersagt. Das Eigentum blieb die ganze Zeit bei der Kl\u00e4gerin. Sie durfte jederzeit die Herausgabe verlangen. Sie hat lediglich aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen gestattet, dass das italienischen Unternehmen insoweit den Fremdbesitz innehatte. Eine private Nutzung scheidet sowieso aus.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>(2) Die\u00a0Verwaltung\u00a0betrachtet regelm\u00e4\u00dfig die Erfassung eines Wirtschaftsgutes im Bestandsverzeichnis (Anlageverzeichnis) als Anhaltspunkt f\u00fcr die betriebliche Nutzung (BMF-Schreiben vom 2. November 2015, BGBl I 2015, 1834, Rn. 38). Die \u201eVerbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen\u201c sollen dann nicht mehr erf\u00fcllt sein, wenn das Wirtschaftsgut ver\u00e4u\u00dfert oder entnommen wird, einem Anderen f\u00fcr mehr als drei Monate entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung \u00fcberlassen wird oder in einem anderen Betrieb, in eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte oder in das Umlaufverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt wird (BMF, aaO.). Nach den Ma\u00dfst\u00e4ben dieser Verwaltungsanweisung hat die Kl\u00e4gerin die Werkzeuge weder ver\u00e4u\u00dfert noch entnommen oder in einen anderen Betrieb, eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte oder in das Umlaufverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt. Der Au\u00dfenpr\u00fcfer hat aber angenommen, dass die Werkzeuge einem Anderen f\u00fcr mehr als drei Monate unentgeltlich zur Nutzung \u00fcberlassen habe. Insoweit kann aber dahinstehen, ob durch die Worte \u201ezur Nutzung\u201c insoweit nur die eigenn\u00fctzige Nutzung durch ein fremdes Unternehmen im Sinne der vom FA zitierten Rechtsprechung (wie bei angemieteten Fahrzeugen) angesprochen ist, da f\u00fcr das Gericht eine Auslegung von Verwaltungsvorschriften schon wegen der fehlenden Bindungswirkung nicht in Betracht kommt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>(3) In der\u00a0Literatur\u00a0wird f\u00fcr die r\u00e4umliche Beziehung der Wirtschaftsg\u00fcter zum Betrieb neben einer funktionalen Bindung an den Betrieb dar\u00fcber hinaus die tats\u00e4chliche Einflussm\u00f6glichkeit des Betriebsinhabers auf das Wirtschaftsgut vorausgesetzt. Danach sind auch Wirtschaftsg\u00fcter beg\u00fcnstigt, die au\u00dferhalb des Betriebsgel\u00e4ndes zum Einsatz kommen (Bauger\u00e4te, Fahrzeuge zur Personen- oder G\u00fcterbef\u00f6rderung, an Arbeitnehmer \u00fcberlassene Fahrzeuge und etwa Automaten, die in Gastst\u00e4tten oder Betrieben aufgestellt sind, wenn die tats\u00e4chliche Gewalt des Steuerpflichtigen bestehen bleibt (Kulosa in Schmidt, EStG, \u00a7 7g Rn. 7; Brandis in Bl\u00fcmich, EStG, \u00a7 7g Rn. 47; Meyer in Herrmann\/ Heuer\/ Raupach, EStG, \u00a7 7g Rn. 23; Bugge in Kirchhof\/ S\u00f6hn\/ Mellinghoff, EStG, \u00a7 7g Rn. E 16). Mit Blick auf den Kreis der beg\u00fcnstigten WG (bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter; z.\u2009B. Fahrzeuge) liegt es nach Kulosa nahe, das Merkmal \u201eVerbleiben\u201c nicht streng \u00f6rtlich (\u201eBetriebshof\u201c), sondern vielmehr \u201efunktional\u201c aufzufassen (Kulosa in Schmidt, aaO.). In Sinne dieses Verst\u00e4ndnisses der Regelungen in \u00a7 7g EStG sind im Streitfall die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen hinsichtlich der Werkzeuge von der Kl\u00e4gerin beachtet worden. Die Werkzeuge waren funktional ausschlie\u00dflich ihrem eigenen Betrieb zugeordnet. Sie hatte jederzeit die Einflussm\u00f6glichkeit, die Werkzeuge herausverlangen zu k\u00f6nnen. Dies hat sie sich sogar vertraglich zusichern lassen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>Insgesamt steht der reinen Lagerung des Wirtschaftsgutes bei einem fremden Unternehmen die Steuerbeg\u00fcnstigung im Streitfall nicht entgegen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>2. Ob daneben bei einem Einsatz der Wirtschaftsg\u00fcter au\u00dferhalb des Betriebs aber im EU-Ausland und zugleich einer Besteuerung der Ertr\u00e4ge aus den Halbfertigprodukten im Inland die Steuerverg\u00fcnstigung aus Gr\u00fcnden des Europarechts verweigert werden d\u00fcrfte, kann hier deshalb dahinstehen. Dies wird jedenfalls vielfach als kritisch beurteilt (Kulosa in Schmidt, EStG, \u00a7 7g Rn. 9, Broemel\/ Endert in Ubg 11, 722 und Vogel\/ Cortez in FR 15, 443).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>4. Die Revision wird gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist. H\u00f6chstrichterlich ist bisher nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, ob \u2013 wie von der Literatur vertreten \u2013 f\u00fcr die Verbleibensvoraussetzungen nach \u00a7 7g EStG nicht eine streng \u00f6rtliche (so das FA), sondern daneben auch eine funktionale Betrachtung entscheidend ist.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Einsatz und die zwischenzeitliche Lagerung von Werkzeugen des Anlageverm\u00f6gens (hier Spritzgussformen) bei einem (ausl\u00e4ndischen) Auftragnehmer ist bei funktionaler Betrachtung der einzigen inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte zuzuordnen, wenn die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber das Wirtschaftsgut regelm\u00e4\u00dfig innerhalb kurzer Frist wiedererlangt werden kann und damit im Einflussbereich des Betriebes verbleibt. Revision zugelassen Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 3. Senat, Gerichtsbescheid vom 15.05.2018, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/investitionsabzugsbetrag-fuer-werkzeuge\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Investitionsabzugsbetrag f\u00fcr Werkzeuge<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-48528","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48528","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48528"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48528\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48528"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48528"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48528"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}