{"id":48532,"date":"2018-06-28T09:31:39","date_gmt":"2018-06-28T07:31:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48532"},"modified":"2018-06-28T09:31:39","modified_gmt":"2018-06-28T07:31:39","slug":"keine-saldierung-von-zinsertraegen-und-zinsaufwendungen-im-rahmen-des-%c2%a7-8-abs-1-nr-1a-gewstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-saldierung-von-zinsertraegen-und-zinsaufwendungen-im-rahmen-des-%c2%a7-8-abs-1-nr-1a-gewstg\/","title":{"rendered":"Keine Saldierung von Zinsertr\u00e4gen und Zinsaufwendungen im Rahmen des \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1a GewStG"},"content":{"rendered":"<div class=\"bsbold VersatztNachLinks\">\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dd>Im Rahmen eines sog. Cash-Pooling-Systems sind bei der Hinzurechnung von Entgelten f\u00fcr Schulden Zinsaufwendungen und Zinsertr\u00e4ge nicht zu saldieren.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: I R 65\/17<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p class=\"bssmall\">Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 6. Senat, Urteil vom 14.09.2017, 6 K 243\/14, ECLI:DE:FGNI:2017:0914.6K243.14.00<\/p>\n<p class=\"bssmall\">\u00a7 8 Abs 1 Nr 1a GewStG<\/p>\n<div>\n<h4 class=\"doc\">TATBESTAND<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Hinzurechnung von Entgelten f\u00fcr Schulden gem. \u00a7 8 Satz 1 Nr. 1a GewStG (i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 &#8211; BGBl. I, 1912) Zinsertr\u00e4ge und Zinsaufwendungen innerhalb eines \u201eCash-Pooling-Systems\u201c zu saldieren sind.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin ist als Kapitalgesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung Teil der .. Unternehmensgruppe, deren Mutterkonzern die \u2026AG mit Sitz in \u00d6sterreich ist. Die Anteile an der Kl\u00e4gerin werden zu 100 % von der Muttergesellschaft gehalten. Unternehmensgegenstand der Kl\u00e4gerin ist die Erbringung von Dienstleistungen an andere Unternehmen der \u2026 Gruppe.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Die Gesellschaften der \u2026 Firmengruppe, auch die Kl\u00e4gerin, beteiligen sich zur Zins- und Finanzierungsoptimierung an einer Liquidit\u00e4tsb\u00fcndelung ihrer Konten (sog. Cash-Pooling). Dazu f\u00fchrt die \u2026 AG als Poolf\u00fchrerin ein bzw. mehrere \u201eZielkonten\u201c bei verschiedenen Kreditinstituten und die Kl\u00e4gerin, sowie weitere Tochtergesellschaften f\u00fchren sog. \u201eQuellkonten\u201c. Der Saldo der Quellkonten wird im Wege eines automatischen Cash-Managements bankarbeitst\u00e4glich auf Null gestellt, indem entweder ein Guthaben auf dem Quellkonto dem Zielkonto der Muttergesellschaft gutgeschrieben wird oder ein negativer Saldo auf dem Quellkonto durch \u00dcberweisung vom Zielkonto ausgeglichen wird. Der Kontenausgleich findet unabh\u00e4ngig davon statt, ob ein Guthaben einer Tochtergesellschaft ben\u00f6tigt wird, um einen Debetsaldo einer anderen Tochtergesellschaft auszugleichen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Die vertragliche Gestaltung des Cash-Pooling Systems erfolgte durch einen zwischen der Kl\u00e4gerin und der \u2026 AG &#8211; der Muttergesellschaft &#8211; geschlossenen Rahmenkreditvertrag vom \u2026 Danach gew\u00e4hrt die Muttergesellschaft als Darlehensgeberin der Kl\u00e4gerin einen Rahmenkredit zur freien Verf\u00fcgung. Nach dem Vertrag beschr\u00e4nkt sich die H\u00f6he des Kredits auf die zum jeweiligen Zeitpunkt erforderlichen Mittel zur Durchf\u00fchrung der gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin. Zudem wird in dem Kreditvertrag ausgef\u00fchrt: \u201e<em>Der Zinssatz wird auf 5,50 % p.a. festgesetzt und gilt f\u00fcr Guthaben des Darlehensnehmers gleicherma\u00dfen\u2026 Die technische Abwicklung des Darlehens erfolgt \u00fcber ein oder mehrere ACMS-Verrechnungskonten\u00a0<\/em>(Automatisches Cash Management System)<em>. Darlehensgeber und Darlehensnehmer vereinbaren, dass der Darlehensgeber die Kreditinstitute und die Konten festlegt, \u00fcber die die Abwicklung erfolgen soll. Es gelten die Sondervereinbarungen der Cash Concentrating Vertr\u00e4ge der jeweiligen Kreditinstitute<\/em>.\u201c<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Ferner schlossen die Kl\u00e4gerin und die \u2026 AG u.a. mit der HSBC Trinkhaus &amp; Burkhardt AG, mit der HSH Nordbank und mit der Commerzbank Vertr\u00e4ge \u00fcber die Durchf\u00fchrung des automatischen Cash-Managements f\u00fcr die dort errichteten Ziel- und Quellkonten. Die Konten wurden in unterschiedlichen W\u00e4hrungen (EUR, USD, AUD, GBP) gef\u00fchrt. Inhalt der Vertr\u00e4ge war jeweils der Auftrag an die Bank, die Guthaben auf den Quellkonten an jedem Arbeitstag auf das Zielkonto zu \u00fcbertragen und Debetsalden auf den Quellkonten zulasten des Zielkontos auszugleichen. Hinsichtlich der Vereinbarungen im Einzelnen wird Bezug genommen auf die in den Steuerakten befindlichen Vertr\u00e4ge.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Die Konzernmutter finanziert sich selber \u00fcberwiegend durch Anleihen \/ Schuldverschreibungen auf USD Basis sowie durch kurz- und langfristige Darlehen in EUR und GBP. Der Durchschnittszinssatz lag in 2010 bei 4,16 %.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Zur buchm\u00e4\u00dfigen Erfassung f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr jedes Quellkonto ein gesondertes Verrechnungskonto. Zudem berechnete sie t\u00e4glich f\u00fcr jedes Quellkonto die Zinsen (Aufwand oder Ertrag) und buchte diese monatlich saldiert als Zinsertrag (Konto 251000) oder Aufwand (Konto 261000). F\u00fcr das Streitjahr buchte die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit dem Cash-Pooling Zinsertr\u00e4ge in H\u00f6he von \u2026 Euro und Zinsaufwendungen in H\u00f6he von Euro. In ihrem Jahresabschluss auf den 31.12.2010 nahm die Kl\u00e4gerin eine Saldierung vor und erfasste keine Zinsaufwendungen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>In der Gewerbesteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2010 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin Entgelte f\u00fcr Schulden in H\u00f6he von \u2026 Euro. \u2026 Die Zinsaufwendungen aus dem Cash-Pool mit der \u2026 AG in H\u00f6he von \u2026 Euro erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin nicht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Der Beklagte veranlagte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df mit den unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheiden \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag sowie \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 jeweils vom \u2026<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Im Oktober 2011 begann das Finanzamt mit einer steuerlichen Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2007 bis 2010, die bislang noch nicht vollst\u00e4ndig abgeschlossen ist. Die Au\u00dfenpr\u00fcfer vertraten die Auffassung, eine Saldierung von Zinsaufwand und Zinsertrag sei gewerbesteuerrechtlich nicht zul\u00e4ssig. Dies gelte auch f\u00fcr die Zinsen aus dem Cash-Pool. Der Pr\u00fcfer erh\u00f6hte daher f\u00fcr das Streitjahr 2010 die Entgelte f\u00fcr Schulden gem. \u00a7 8 Nr. 1a GewStG &#8211; rechnerisch fehlerhaft &#8211; um \u2026 auf \u2026 Euro. Hinsichtlich der Begr\u00fcndung im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Teilbericht \u00fcber die Au\u00dfenpr\u00fcfung vom\u2026.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Auf der Grundlage der Pr\u00fcfungsfeststellungen erlie\u00df der Beklagte einen ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag 2010 und hob den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf. Die Bescheide ergingen weiterhin unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin legte Einspruch ein und vertrat die Auffassung, es seien keine Zinsen aus dem Cash-Pool als Entgelte f\u00fcr Schulden im Sinne des Gewerbesteuergesetzes hinzuzurechnen. Sie f\u00fchrte aus, das Vertragsverh\u00e4ltnis bestehe allein zwischen der \u2026 AG und der Kl\u00e4gerin auf der Grundlage des Rahmenkreditvertrages. Die \u2026 AG besorge f\u00fcr die Kl\u00e4gerin Liquidit\u00e4t bzw. hole sich Liquidit\u00e4t, falls bei der Kl\u00e4gerin ein \u00dcberschuss bestehe. Es bestehe nur ein Schuldverh\u00e4ltnis. Die Vertr\u00e4ge mit den Banken seien nur flankierend erforderlich, um die Voraussetzungen f\u00fcr den Bankenverkehr zu schaffen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens wies der Beklagte die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass zu ihren Gunsten die Entgelte f\u00fcr Schulden bisher fehlerhaft berechnet worden seien. Richtigerweise sei ein Betrag von \u2026 Euro (statt \u2026 Euro) anzusetzen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom \u2026 zur\u00fcck und erh\u00f6hte den Gewerbesteuermessbetrag von \u2026 Euro auf \u2026 Euro.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Die Erh\u00f6hung des Messbetrages resultiert aus der Berichtigung des Rechenfehlers und damit aus der Erh\u00f6hung der Entgelte f\u00fcr Schulden auf den Betrag von \u2026 Euro. Zur Begr\u00fcndung der ablehnenden Entscheidung f\u00fchrte der Beklagte aus, die Vertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin mit der \u2026 AG und den verschiedenen Kreditinstituten bildeten keine Einheit, sondern seien jeweils f\u00fcr sich zu betrachten. Die Entgelte f\u00fcr Schulden aus den Kontokorrentkonten seien dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Grunds\u00e4tzlich sei jedes Kreditgesch\u00e4ft f\u00fcr sich zu betrachten. Es sei nicht zul\u00e4ssig, mehrere Kreditgesch\u00e4fte mit demselben Kreditgeber oder mit verschiedenen Kreditgebern als Einheit anzusehen. Die fraglichen zwischen der Kl\u00e4gerin und der \u2026 AG bestehenden Verrechnungskonten seien nicht als Einheit zu werten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung aus, sie habe im Pr\u00fcfungszeitraum Konten bei mehreren Banken unterhalten. Mit diesen Banken sei unter F\u00fchrung der Muttergesellschaft vereinbart, das automatische Cash-Management-System (ACMS) anzuwenden. Da das ACMS &#8211; unter F\u00fchrung der \u2026 AG &#8211; mit mehreren Banken abgeschlossen worden sei, seien zwischen der Kl\u00e4gerin und der \u2026 AG unterj\u00e4hrig Verrechnungskonten gef\u00fchrt worden, die jeweils die Bewegungen f\u00fcr die einzelnen Banken zeigten. So werde z.B. ein Konto ACMS-Commerzbank, ein Konto ACMS-HSH Nordbank sowie ein Konto ACMS-HSBC Bank usw. unterj\u00e4hrig gef\u00fchrt. Da Gl\u00e4ubiger bzw. Schuldner und Ursache der Kontoerrichtung gleich seien, w\u00fcrden diese Konten am Jahresende zusammengef\u00fchrt. Entsprechend werde auch mit den Zinsen verfahren, Zinsaufwendungen und Zinsertr\u00e4ge aus der Verzinsung dieser Konten seien zusammengef\u00fchrt worden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die rechtliche Betrachtung sei der zwischen der Kl\u00e4gerin und der \u2026 AG in \u00d6sterreich bestehende Rahmenvertrag. Unterj\u00e4hrig seien zwar getrennte Konten gef\u00fchrt worden, dadurch sei jedoch nur die Kontenabstimmung zwischen den Gesellschaften vereinfacht worden. Es best\u00fcnden jedoch keine unterschiedlichen Gesch\u00e4ftsbeziehungen. Alle Verrechnungskonten seien ausschlie\u00dflich durch das ACMS-Verfahren entstanden und w\u00fcrden regelm\u00e4\u00dfig zusammengef\u00fchrt. Die Vertr\u00e4ge mit den Banken seien nur flankierend erforderlich gewesen, um die Voraussetzungen f\u00fcr den Bankenverkehr zu schaffen. Dass die Konten teilweise in verschiedenen W\u00e4hrungen gef\u00fchrt worden seien, beinhalte kein Hindernis, weil eine Umrechnung m\u00f6glich sei. Auch eventuell unterschiedliche Zinss\u00e4tze seien unproblematisch.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Die F\u00fchrung von getrennten Verrechnungskonten in der Buchhaltung sei vertraglich nicht geregelt. Im Rahmenvertrag werde lediglich ausgef\u00fchrt, die technische Abwicklung erfolge auf einem oder mehreren Konten. Die verschiedenen Verrechnungskonten w\u00fcrden jedoch nur zu Abstimmungszwecken gef\u00fchrt, dies w\u00e4re bei einem Gesamtkonto in der Buchf\u00fchrung \u00e4u\u00dferst zeitaufwendig. Die durch die Anwendung des ACMS-Verfahrens entstehenden Salden beruhten nur auf einem Schuldverh\u00e4ltnis.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>Entgelte, die im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen seien, erg\u00e4ben sich aus den Zinsaufwendungen. Diese Zinsaufwendungen k\u00f6nnten unterschiedlich ermittelt werden. Im Streitfall sei die Berechnung der Zinsen anhand der Zinsstaffelmethode erfolgt. Bei der Zinsstaffelmethode erfolge eine j\u00e4hrliche Endabrechnung der Zinsen. In 2010 seien im Streitfall Zinsertr\u00e4ge berechnet worden, so dass eine Hinzurechnung von Zinsaufwendungen entfalle. Dass die Zinsen monatlich gebucht worden seien, habe seine Ursache in der Abgrenzung, die erforderlich sei, um eine monatliche Ergebnisrechnung durchzuf\u00fchren (betriebswirtschaftliche Auswertungen). Die monatlichen Berechnungen stellten ausschlie\u00dflich einen Abschlag auf die zu erwartenden Jahreszinsen dar. Tats\u00e4chlich sei eine monatliche Berechnung aufgrund der wechselnden Salden erfolgt. Diese monatliche Saldierung habe der Pr\u00fcfer nicht beanstandet. Er habe nur aus verwaltungs\u00f6konomischen Gr\u00fcnden auf eine Einzelermittlung der t\u00e4glichen Zinsen verzichtet.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>den Bescheid \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag 2010 sowie den Bescheid \u00fcber die Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 jeweils vom \u2026 und jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom \u2026 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass die Entgelte f\u00fcr Schulden gem. \u00a7 8 Nr. 1a GewStG um \u2026 Euro gemindert werden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>Er erl\u00e4utert im Klageverfahren zun\u00e4chst die Ermittlung der Entgelte f\u00fcr Schulden der H\u00f6he nach. Der Betrag von \u2026 Euro setze sich wie folgt zusammen:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>\u2026<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>Zur Begr\u00fcndung seines Klagabweisungsantrages h\u00e4lt der Beklagte an seinen Ausf\u00fchrungen im Einspruchsbescheid fest. Grunds\u00e4tzlich sei jedes Kreditgesch\u00e4ft f\u00fcr sich zu betrachten. Es sei in der Regel nicht zul\u00e4ssig, mehrere Kreditgesch\u00e4fte mit demselben Kreditgeber oder mit verschiedenen Kreditgebern als Einheit anzusehen. Das gelte auch dann, wenn die fl\u00fcssigen Mittel in einem Guthaben auf einem anderen Konto bei demselben Kreditgeber best\u00fcnden und die Konten zu dem Zweck gef\u00fchrt w\u00fcrden, verschiedene Gesch\u00e4ftsbeziehungen dauernd getrennt voneinander zu halten. Eine Saldierung einer Schuld mit einem Guthaben bei demselben Kreditgeber k\u00f6nne nur ausnahmsweise bei Einheitlichkeit, Regelm\u00e4\u00dfigkeit oder gleichbleibender Zweckbestimmung der Kreditgesch\u00e4fte, bei regelm\u00e4\u00dfiger Verrechnung der Konten oder dann in Betracht kommen, wenn der \u00fcber ein Konto gew\u00e4hrte Kredit jeweils zur Abdeckung der aus dem anderen Konto ausgewiesenen Schuld verwendet werde. Dies gelte auch f\u00fcr Verrechnungskonten zwischen verbundenen Unternehmen (FG K\u00f6ln vom 27.03.2003, 10 K 6346\/98) sowie bei weitergereichten Krediten (gleichlautende L\u00e4ndererlasse vom 02.07.2012, BStBl I 2012, Seite 654 Rz. 11). Kontokorrentverh\u00e4ltnisse mit verschiedenen Kreditgebern k\u00f6nnten ausnahmsweise dann als ein Kreditgesch\u00e4ft angesehen werden, wenn das Kreditgesch\u00e4ft durch ein entsprechendes Zusammenwirken der verschiedenen Kreditgeber entstanden sei (BFH vom 16.01.1974, I R 257\/70, BStBl II 1974, 388).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>Voraussetzung f\u00fcr eine Saldierung sei also, dass entsprechende Vereinbarungen getroffen und durchgef\u00fchrt w\u00fcrden, d.h. Umschichtungen und Verrechnungen zwischen den verschiedenen Kreditkonten beabsichtigt gewesen und auch tats\u00e4chlich erfolgt seien.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>Das von der \u2026 AG als Cash-Pool-F\u00fchrerin angestrebte Ziel der Liquidit\u00e4ts- und Zinsoptimierung habe jedoch nur durch entsprechende Vertr\u00e4ge mit Kreditinstituten erreicht werden k\u00f6nnen. Diese stellten die wesentlichen Grundlagen des Cash-Poolings dar und beinhalteten nicht lediglich flankierende Ma\u00dfnahmen zum Rahmenvertrag. Im Streitfall seien Vertr\u00e4ge mit verschiedenen Banken abgeschlossen worden, die in keiner Weise zusammengewirkt h\u00e4tten. Neben Euro-Konten seien andere Konten in ausl\u00e4ndischer W\u00e4hrung eingerichtet worden, jeweils in der Kombination Quell- und zugeh\u00f6riges Zielkonto. Zum Teil seien hierf\u00fcr unterschiedliche Konditionen vereinbart worden (Kreditlimit, Zinss\u00e4tze). Weder der Rahmenkreditvertrag noch die Vertr\u00e4ge mit den verschiedenen Banken s\u00e4hen eine Umschichtung oder Verrechnung zwischen den verschiedenen Konten vor, abgesehen von denen zwischen den Quellkonten und dem jeweilig entsprechenden Zielkonto. Tats\u00e4chlich seien auch weder Umschichtungen noch Verrechnungen innerhalb der verschiedenen Quellkonten vorgenommen worden. F\u00fcr jede Bank und jede W\u00e4hrung habe die Kl\u00e4gerin ganzj\u00e4hrig in der Buchf\u00fchrung ein entsprechendes Verrechnungskonto gef\u00fchrt. Die Zusammenfassung in den Bilanzen und Zwischenabschl\u00fcssen sei nicht als regelm\u00e4\u00dfige Verrechnung zu sehen. Die F\u00fchrung getrennter Verrechnungskonten spiegele die vertraglichen Vereinbarungen und die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung der von der Kl\u00e4gerin und der Pool-F\u00fchrerin mit den verschiedenen Kreditgebern abgeschlossenen Vertr\u00e4ge wider. Sie diene lediglich der technischen Abwicklung des Cash-Pool-Verfahrens. Auch die monatlichen Zinsabrechnungen und Saldomitteilungen seien f\u00fcr jedes einzelne Verrechnungskonto erfolgt. Dass gem. \u00a7 355 Abs. 2 HGB ein j\u00e4hrlicher Rechnungsabschluss vorgesehen sei, sei hingegen unerheblich, da tats\u00e4chlich nicht so verfahren worden sei. Gem\u00e4\u00df \u00a7 355 Abs. 2 2. Halbsatz HGB seien andere Bestimmungen zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin und die Pool-F\u00fchrerin seien insoweit der bei Banken \u00fcblichen Verfahrensweise gefolgt. Eine Jahresabrechnung habe die Kl\u00e4gerin nicht erstellt. Die verschiedenen Rechnungskonten seien mangels Zusammenwirken der verschiedenen am Cash-Management beteiligten Kreditinstitute und mangels tats\u00e4chlicher regelm\u00e4\u00dfiger Umschichtungen zwischen den Konten nicht zusammen zu fassen; Guthaben- und Schuldzinsen seien daher nicht miteinander zu verrechnen.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4 class=\"doc\">ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>1. Die Klage ist nicht begr\u00fcndet.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>Die angefochtenen Bescheide \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2010 sowie \u00fcber die Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 jeweils vom \u2026 und jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom \u2026 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>Der Beklagte hat die im Zusammenhang mit dem Cash-Pooling entstandenen Zinsaufwendungen in H\u00f6he von \u2026 Euro zu Recht nach \u00a7 8 Nr. 1a GewStG als Entgelte f\u00fcr Schulden ber\u00fccksichtigt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>a) Nach \u00a7 8 Satz 1 Nr. 1a GewStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind 25 % der Entgelte f\u00fcr Schulden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 Euro \u00fcbersteigt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a>34<\/dt>\n<dd>W\u00e4hrend nach der vorherigen Gesetzesfassung in \u00a7 8 Nr. 1 Alternative 2 GewStG nur Entgelte f\u00fcr sog. Dauerschulden erfasst wurden, fallen nach dem Wortlaut der Neufassung s\u00e4mtliche Entgelte f\u00fcr Schulden in den Anwendungsbereich der Vorschrift (G\u00fcroff in Glanegger, GewStG, \u00a7 8, Rn. 2), unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um lang- oder kurzfristige Verbindlichkeiten handelt und f\u00fcr welchen Zweck der Gegenwert der Schuld verwendet wurde (Hofmeister in Bl\u00fcmich, EStG\/KStG\/GewStG, \u00a7 8 GewStG Rn. 36; K\u00f6ster in Lenski\/Steinberg, GewStG \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. a Rn. 22). Entgelt f\u00fcr Schulden ist dabei die Gegenleistung f\u00fcr die Zurverf\u00fcgungstellung von Fremdkapital (BFH-Urteile vom 29.03.2007 IV R 55\/05, BStBl II 2007, 655; vom 09.08.2000 I R 92\/99, BStBl II 2001, 609; vom 25.02.1999 IV R 55\/97, BStBl II 1999, 473). Auch die Kapitalstr\u00f6me im Cash-Pool zwischen dem Quell- und dem Zielkonto sind als wechselseitige Darlehensvertr\u00e4ge zu qualifizieren, so dass auch die damit zusammenh\u00e4ngenden Entgelte im Rahmen des \u00a7 8 Nr. 1a GewStG zu erfassen sind (vgl. BGH-Urteil vom 16.1.2006 II RZ 75\/04, GmbHR 2006, 477 m.w.N.; K\u00f6ster in Lenski\/Steinberg, GewStG \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. a, Rz 71).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a>35<\/dt>\n<dd>b) Die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr die Darlehensgew\u00e4hrung durch die Konzernmutter im Rahmen des Cash-Pools Zinsaufwendungen in H\u00f6he von \u2026 Euro f\u00fcr die kurzfristigen Verbindlichkeiten gegen\u00fcber der \u2026 bei der Gewinnermittlung abgesetzt. Diese waren daher als Entgelte f\u00fcr Schulden gem. \u00a7 8 Nr. 1 a GewStG zu erfassen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a>36<\/dt>\n<dd>c) Eine Saldierung mit Zinsertr\u00e4gen aus dem Cash-Pool f\u00fcr die der Konzernmutter gew\u00e4hrten Darlehen kommt nicht in Betracht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a>37<\/dt>\n<dd>Bei der Pr\u00fcfung, ob die Voraussetzungen des \u00a7 8 Nr. 1 a GewStG vorliegen, muss grunds\u00e4tzlich jedes einzelne Schuldverh\u00e4ltnis f\u00fcr sich beurteilt werden. Die Zusammenfassung mehrerer Schuldverh\u00e4ltnisse ist nicht schon deshalb m\u00f6glich, weil sie ohne einander nicht denkbar sind. Mehrere Verbindlichkeiten sind nur ausnahmsweise als eine einheitliche Schuld zu werten, n\u00e4mlich dann, wenn die einzelnen Schuldverh\u00e4ltnisse wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngen und es dem Zweck des \u00a7 8 Nr. 1 a GewStG widerspr\u00e4che, diesen Zusammenhang unber\u00fccksichtigt zu lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 15.09.2011 I R 51\/10, BFH\/NV 2012, 446 zu \u00a7 8 Nr. 1 GewStG a. F.). Eine Zusammenfassung kommt demnach nur bei Einheitlichkeit, Regelm\u00e4\u00dfigkeit oder gleichbleibender Zweckbestimmung der Kreditgesch\u00e4fte, bei regelm\u00e4\u00dfiger Verrechnung der Konten oder dann in Betracht, wenn der \u00fcber ein Konto gew\u00e4hrte Kredit jeweils zur Abdeckung der auf dem anderen Konto ausgewiesenen Schuld verwendet wird (BFH-Urteil vom 4.10.1988 VIII R 168\/83, BStBl II 1989, 299).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\"><\/a>38<\/dt>\n<dd>Auf dieser Grundlage l\u00e4sst die Rechtsprechung u.a. eine Verrechnung der Zinsaufwendungen zu, wenn mit der empfangenen Leistung eine unmittelbare Verringerung der Zinslast beabsichtigt ist wie z. B. bei der Gew\u00e4hrung eines zweckgebundenen Zinsverbilligungszuschusses (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.2004 XI R 65\/03, BStBl II 2005, 102; FG Hamburg vom 15.4.2016 3 K 145\/15, EFG 2016, 1460). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur alten Rechtslage (Hinzurechnung von Zinsen f\u00fcr Dauerschulden) gelten zudem in einem Cash-Pool keine Besonderheiten bei der gewerbesteuerrechtlichen Beurteilung (Urteil vom 10.12.2001 I B 43, 44\/01, BFH\/NV 2002, 536).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\"><\/a>39<\/dt>\n<dd>d) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze hat der Beklagte zu Recht die Saldierung der Zinsaufwendungen und Zinsertr\u00e4ge abgelehnt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\"><\/a>40<\/dt>\n<dd>Die seitens der Rechtsprechung aufstellten Voraussetzungen f\u00fcr die Zusammenfassung der Schuldverh\u00e4ltnisse und damit f\u00fcr eine Saldierung der Zinsen liegen nicht vor. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Konten bei den verschiedenen Kreditinstituten als auch in Bezug auf das Quellkonto bei einer Bank.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\"><\/a>41<\/dt>\n<dd>Zwar beruht die Errichtung der unterschiedlichen Quellkonten jeweils auf dem Abschluss des Rahmenkreditvertrages zwischen der Kl\u00e4gerin und der Muttergesellschaft, so dass ein gewisser wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Dies reicht jedoch zur Vornahme einer Saldierung nicht aus.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\"><\/a>42<\/dt>\n<dd>Soweit die Kl\u00e4gerin die Saldierung von Zinsaufwand und -ertrag bezogen auf die Konten verschiedener Kreditinstitute begehrt, fehlt es bereits an der erforderlichen Einheitlichkeit, denn die einzelnen Cash-Management Vertr\u00e4ge sind zu unterschiedlichen Bedingungen abgeschlossen worden. Gl\u00e4ubiger und Schuldner der Kapitalforderung sind durch Einschaltung der verschiedenen Kreditinstitute nicht mehr identisch. Ferner bedingen sich die Cash-Management Vertr\u00e4ge nicht gegenseitig; so setzt der Abschluss des Vertrages mit der HSH Nordbank nicht zugleich einen Vertrag mit der Commerzbank voraus. Auch fehlt es an einer regelm\u00e4\u00dfigen tats\u00e4chlichen Verrechnung der Konten. S\u00e4mtliche Quell-Konten der Kl\u00e4gerin werden ganzj\u00e4hrig getrennt voneinander gef\u00fchrt, eine Verrechnung findet tats\u00e4chlich nur buchm\u00e4\u00dfig mit dem Jahresabschluss statt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\"><\/a>43<\/dt>\n<dd>Wesentlich f\u00fcr das Saldierungsverbot ist weiterhin, dass die Kapitalbewegungen innerhalb des Cash-Pools nicht aus dem von der Kl\u00e4gerin behaupteten einheitlichen Schuldverh\u00e4ltnis \u201eCash-Pool\u201c resultieren. Vielmehr wird durch die Einrichtung der Quellkonten eine Vielzahl von Schuldverh\u00e4ltnissen begr\u00fcndet. Der Abschluss der Cash-Management Vertr\u00e4ge und die Einrichtung der Quell- und Zielkonten stellen nicht nur die technischen Voraussetzungen f\u00fcr die wechselseitigen Kredite dar, sondern sie begr\u00fcnden erst das jeweilige Schuldverh\u00e4ltnis. Erst durch die Vereinbarung, den Saldo auf den Quellkonten bankarbeitst\u00e4glich auszugleichen, ergibt sich, wer Darlehensgeber und wer Darlehensnehmer ist und in welcher H\u00f6he der jeweilige Kredit gew\u00e4hrt wird.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\"><\/a>44<\/dt>\n<dd>Dies gilt auch, soweit die Kl\u00e4gerin die Saldierung von Zinsertr\u00e4gen und Schuldzinsen bezogen auf ein Quellkonto begehrt. Auch hier liegen verschiedene Schuldverh\u00e4ltnisse vor, die isoliert voneinander zu erfassen sind. Durch das gew\u00e4hlte System, den Saldo des Kontos bankarbeitst\u00e4glich auszugleichen, liegen echte Darlehen der Konzernmutter an die Kl\u00e4gerin sowie der Kl\u00e4gerin an die Konzernmutter vor. Nach den abgeschlossenen Cash-Management Vertr\u00e4gen findet der Kontenausgleich unabh\u00e4ngig davon statt, ob die Konzernmutter einen Guthabensaldo der Kl\u00e4gerin ben\u00f6tigt, um einen Schuldsaldo einer anderen Tochtergesellschaft auszugleichen. Zudem gleicht die Konzernmutter auch dann einen negativen Saldo der Kl\u00e4gerin aus, wenn ihr von anderen Tochtergesellschaften kein Guthaben zur Verf\u00fcgung steht. Die jeweiligen Kapitalfl\u00fcsse dienen daher nicht nur zum Kontenausgleich innerhalb der Unternehmensgruppe, sondern gehen dar\u00fcber hinaus. So gew\u00e4hrt die Kl\u00e4gerin ihrer Muttergesellschaft einen Kredit, den diese nutzen kann, ohne ihn an eine andere Tochter weitergeben zu m\u00fcssen. Die Kredite werden mithin nicht nur &#8211; an andere Unternehmen der Konzerngruppe &#8211; weitergeleitet, sondern von der Konzernmutter auch in eigenem Interesse aufgenommen. Die Zinsen aus den wechselseitig gew\u00e4hrten Darlehen sind daher getrennt voneinander zu erfassen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\"><\/a>45<\/dt>\n<dd>Schlie\u00dflich war mit der empfangenen Leistung (Zinsertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin) keine unmittelbare Verringerung der Zinslast beabsichtigt, vielmehr stellen die Zinsertr\u00e4ge wie oben dargestellt das Entgelt der Muttergesellschaft f\u00fcr die zur Verf\u00fcgung gestellte Liquidit\u00e4t dar. Bereits durch das gew\u00e4hlte System des Kontenclearings k\u00f6nnen Zinsertr\u00e4ge nicht zur Verringerung der Zinslast verwendet werden, da ein Negativsaldo bankarbeitst\u00e4glich ausgeglichen wird.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\"><\/a>46<\/dt>\n<dd>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\"><\/a>47<\/dt>\n<dd>3. Die Revision war gem. \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FGO zuzulassen. Zu der Frage der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen in einem Cash-Pool Verfahren und der Zul\u00e4ssigkeit eine Saldierung mit Zinsertr\u00e4gen liegt nach der Neufassung des \u00a7 8 Nr. 1 a GewStG noch keine h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung vor.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines sog. Cash-Pooling-Systems sind bei der Hinzurechnung von Entgelten f\u00fcr Schulden Zinsaufwendungen und Zinsertr\u00e4ge nicht zu saldieren. Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: I R 65\/17 Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 6. 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