{"id":48534,"date":"2018-06-28T09:32:16","date_gmt":"2018-06-28T07:32:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48534"},"modified":"2018-06-28T09:32:16","modified_gmt":"2018-06-28T07:32:16","slug":"keine-freistellung-von-kapitalertragsteuer-und-solidaritaetszuschlag-trotz-steuerbefreiung-nach-%c2%a7-5-abs-1-nr-8-kstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-freistellung-von-kapitalertragsteuer-und-solidaritaetszuschlag-trotz-steuerbefreiung-nach-%c2%a7-5-abs-1-nr-8-kstg\/","title":{"rendered":"Keine Freistellung von Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag trotz Steuerbefreiung nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG."},"content":{"rendered":"<div class=\"bsbold VersatztNachLinks\">\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dd>Die Belastung einer nach \u00a7 5 Abs.1 Nr. 8 KStG steuerbefreiten K\u00f6rperschaft mit Kapitalertragsteuer auf der Grundlage des \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG ist nicht verfassungswidrig.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: VIII R 2\/18<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p class=\"bssmall\">Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 6. Senat, Urteil vom 24.11.2017, 6 K 150\/15, ECLI:DE:FGNI:2017:1124.6K150.15.00<\/p>\n<p class=\"bssmall\">Art 3 GG, \u00a7 5 Abs 1 Nr 8 KStG, \u00a7 5 Abs 2 Nr 1 KStG<\/p>\n<div>\n<h4 class=\"doc\">TATBESTAND<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Belastung der Kl\u00e4gerin als steuerbefreiter K\u00f6rperschaft mit Kapitalertragsteuer auf der Grundlage des \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG verfassungsgem\u00e4\u00df ist.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin ist ein gem. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtiges, jedoch nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerbefreites berufsst\u00e4ndisches Versorgungswerk. Rechtsgrundlagen ihrer Errichtung sind \u00a7 12 Abs. 1 des Kammergesetzes f\u00fcr Heilberufe (HKG) sowie die Alterssicherungsordnung der \u00c4rztekammer Niedersachsen (ASO). Der Zweck der Kl\u00e4gerin ist die Sicherung der Kammerangeh\u00f6rigen im Alter und bei Berufsunf\u00e4higkeit sowie die Sicherung der Hinterbliebenen. Nach \u00a7 1 ASO ist die Kl\u00e4gerin eine unselbst\u00e4ndige Anstalt der \u00c4rztekammer Niedersachen, kann jedoch im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Im Streitjahr 2010 erzielte die Kl\u00e4gerin &#8211; u.a. &#8211; die folgenden Kapitalertr\u00e4ge:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>\u2026<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Am \u2026 2014 beantragte die Kl\u00e4gerin die Erteilung eines Bescheides \u00fcber die Freistellung von der Kapitalertragsteuer und dem Solidarit\u00e4tszuschlag gem. \u00a7 155 AO hinsichtlich der im Kalenderjahr 2010 bezogenen Kapitalertr\u00e4ge.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom \u2026 ab.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, der Kl\u00e4gerin seien Kapitalertr\u00e4ge im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugeflossen, f\u00fcr die gem. \u00a7\u00a7 31 Abs. 1 Satz 1 KStG, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG, 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG Kapitalertragsteuer (und Solidarit\u00e4tszuschlag) mit Abgeltungswirkung einbehalten und abgef\u00fchrt worden sei. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug sei nur gem. \u00a7 44a Abs. 8 EStG vorzunehmen. Eine Freistellung nach anderen Vorschriften scheide aus. Insbesondere l\u00e4gen die Voraussetzungen der \u00a7 44a Abs. 1, \u00a7 44a Abs. 4, \u00a7 44a Abs. 7 oder \u00a7 44b Abs. 5 EStG nicht vor. Insoweit wird wegen der Begr\u00fcndung im Einzelnen Bezug genommen auf die Ausf\u00fchrungen im Ablehnungsbescheid vom &#8230;<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Die (einfach-) gesetzlich vorgeschriebene Abgeltungswirkung verletze die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Grundrechten und versto\u00dfe insbesondere nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber habe mit der Ausgestaltung der Vorschriften den ihm einger\u00e4umten weiten Entscheidungsspielraum nicht \u00fcberschritten. Hinsichtlich der Begr\u00fcndung des Beklagten im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Ausf\u00fchrungen im Ablehnungsbescheid vom 27.3.2015.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin Sprungklage erhoben. Der Beklagte hat der Sprungklage fristgem\u00e4\u00df zugestimmt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zun\u00e4chst aus, die Erhebung der Sprung-Verpflichtungsklage sei zul\u00e4ssig. Ein Vorverfahren sei entbehrlich, da der Beklagten der Sprungklage innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zugestimmt habe.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Verfahrensrechtlich sei f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nur der Weg einer Verpflichtungsklage m\u00f6glich. Ein Einspruch (und damit nachfolgend eine Anfechtungsklage) gegen die Kapitalertragsteueranmeldung sei nicht erfolgversprechend, denn nach der Rechtsprechung des BFH k\u00f6nne der Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger im Wege der Drittanfechtung nur pr\u00fcfen lassen, ob der Verg\u00fctungsschuldner die Steueranmeldung vornehmen durfte. Dies sei jedoch bereits dann zu bejahen, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr den Steueranspruch zweifelhaft seien. Die Steueranmeldung k\u00f6nne daher nicht mit dem Argument der Verfassungswidrigkeit angegriffen werden. Zudem komme auch ein \u00c4nderungsantrag nach \u00a7 164 Abs. 2 AO nicht in Betracht. Hier gelte das zum Einspruch gegen die Steueranmeldung Ausgef\u00fchrte. Ebenfalls sei ein Antrag nach \u00a7 44b Abs. 5 EStG nicht m\u00f6glich, weil die Kl\u00e4gerin hier nicht antragsberechtigt sei. Antr\u00e4ge nach \u00a7 50d EStG, nach \u00a7 50d EStG analog sowie gem. \u00a732 Abs. 5 KStG analog schieden ebenfalls aus. Hinsichtlich der weiteren Begr\u00fcndung im Einzelnen wird insoweit Bezug genommen auf die umfangreichen Ausf\u00fchrungen in der Klageschrift vom 23.4.2015.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Daher komme nur ein Erstattungsanspruch gem. \u00a7 37 Abs. 2 AO in Betracht. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass der Steuerpflichtige erfolgreich die Aufhebung \/ \u00c4nderung der Kapitalertragsteueranmeldung betreibe oder den Erlass eines Freistellungsbescheides gem. \u00a7 155 Abs. 1 Satz 3 AO erreiche. Wie ausgef\u00fchrt sei hier nur der Weg des Freistellungsbescheides m\u00f6glich. Die Kl\u00e4gerin als Steuerpflichtige k\u00f6nne den Erlass eines derartigen Steuerbescheides beantragen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>Zur Begr\u00fcndung ihrer Klage f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin aus, nach den einfachgesetzlichen Vorschriften unterl\u00e4gen die Gewinnaussch\u00fcttungen, die Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG seien, dem Steuerabzug f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge (\u00a7 43 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 1a EStG). Die H\u00f6he der Kapitalertr\u00e4ge betrage grunds\u00e4tzlich 25 % (\u00a7 43 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 EStG). Der Steuerabzug sei jedoch nur in H\u00f6he von drei F\u00fcnfteln (also im Ergebnis i.H.v. 15 %) vorzunehmen, wenn die Gewinnaussch\u00fcttung von einer nach \u00a7 5 Abs. 1 KStG befreien K\u00f6rperschaft vereinnahmt werde (\u00a7 44a Abs. 8 Nr. 1 KStG). Auf die Kapitalertragsteuer werde zudem ein Solidarit\u00e4tszuschlag von 5,5 % erhoben, so dass eine Gesamtbelastung von 15,825 % entstehe. Da der Steuerabzug eine abgeltende Wirkung habe (\u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG), k\u00f6nne die Kapitalertragsteuer weder auf die K\u00f6rperschaftsteuer angerechnet noch erstattet werden. Die Belastung durch die Kapitalertragsteuer werde so f\u00fcr die berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen endg\u00fcltig. Da dem Steuerabzug die vollen Kapitalertr\u00e4ge unterl\u00e4gen und aufgrund der Abgeltungswirkung keine Veranlagung stattfinde, kann der Empf\u00e4nger der Gewinnaussch\u00fcttung auch keine Aufwendungen steuermindernd geltend machen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Hinsichtlich dieser gesetzlich normierten Steuerfolgen bestehe zwischen den Beteiligten kein Streit. Die Kl\u00e4gerin ist jedoch der Rechtsauffassung, die Besteuerung von Gewinnaussch\u00fcttungen und Entgelten aus Wertpapierleihgesch\u00e4ften, die nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige, aber nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG von der K\u00f6rperschaftsteuer befreite berufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtungen bezogen haben, versto\u00dfe gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung nimmt die Kl\u00e4gerin Bezug auf das Gutachten von Prof Dr. \u2026 Danach versto\u00dfe die Besteuerung von Gewinnaussch\u00fcttungen (und Wertpapierleihgesch\u00e4ften) bei einem nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerbefreitem Versorgungswerk unter vier Aspekten gegen Art. 3 Abs. 1 GG:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>1. Gewinnaussch\u00fcttungen, die berufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtungen wie die Kl\u00e4gerin vereinnahmten, w\u00fcrden definitiv mit 15,825 % Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag belastet, w\u00e4hrend Gewinnaussch\u00fcttungen an nicht steuerbefreite K\u00f6rperschaften mit lediglich 0,79125 % belastet w\u00fcrden. Hinsichtlich der Berechnungen der Kl\u00e4gerin zur Steuerbelastung wird Bezug genommen auf die Ausf\u00fchrungen im Gutachten. Diese Ungleichbehandlung sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Sie lasse sich nicht mit dem Ziel rechtfertigen, dass durch die niedrigere Besteuerung der unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen und nicht befreiten K\u00f6rperschaften eine Einmalbesteuerung bei den letzten Anteilseignern hergestellt werden solle. Denn dieses Ziel k\u00f6nne schon nicht rechtfertigen, dass auch die thesaurierten Gewinne beg\u00fcnstigt w\u00fcrden. Auch hinsichtlich der ausgesch\u00fctteten Gewinne greife der Rechtfertigungsgrund nicht ein, weil nicht nur Gewinnaussch\u00fcttungen von Kapitalgesellschaften, sondern auch Versorgungsleistungen von berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen bei den Empf\u00e4ngern einkommensteuerlich nachbelastet w\u00fcrden. Die Ungleichbehandlung lasse sich zudem nicht mit dem Ziel rechtfertigen, eine Gewerbesteuerbelastung auf die Gewinnaussch\u00fcttung zu kompensieren, die bei berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen nicht entstehen k\u00f6nne. Andernfalls w\u00fcrde die gesetzgeberische Entscheidung konterkariert, berufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtungen von der Gewerbesteuer frei zu stellen. Auch eine Rechtfertigung mit den au\u00dfersteuerlichen Zielen, betriebliche Investitionen zu f\u00f6rdern und die Innenfinanzierung zu verbessern, greife nicht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>2. Es versto\u00dfe gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Gewinnaussch\u00fcttungen bei einem nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerbefreiten Versorgungswerk im Vergleich mit anderen Kapitaleink\u00fcnften (vor allem Zinsen) h\u00f6her belastet w\u00fcrden (15,825 % gegen\u00fcber 0 %), obwohl beide gleicherma\u00dfen aus Verm\u00f6gensanlagen stammten, die vom F\u00f6rderzweck des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG erfasst seien. Diese Ungleichbehandlung k\u00f6nne nicht durch Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen gerechtfertigt werden. Zudem habe noch unter Geltung des Anrechnungsverfahrens die Ungleichbehandlung den Hintergrund gehabt, eine Gleichbelastung hinsichtlich der Gesamtbelastung bei Gewinnaussch\u00fcttungen herzustellen. Mit dem Systemwechsel zum Teileink\u00fcnfteverfahren greife dieser Rechtfertigungsgrund jedoch nicht mehr, denn seitdem w\u00fcrden die Gewinnaussch\u00fcttungen in der Regelbesteuerung gegen\u00fcber der Besteuerung der berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen g\u00fcnstiger behandelt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>3. Es versto\u00dfe gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Gewinnaussch\u00fcttungen, die berufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtungen vereinnahmten, mit 15,825 % Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag belastet w\u00fcrden, w\u00e4hrend Steuerpflichtigen im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG Gewinnaussch\u00fcttungen steuerfrei vereinnahmen k\u00f6nnten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>Diese Ungleichbehandlung k\u00f6nne nicht durch Unterschiede in den f\u00f6rderungsw\u00fcrdigen Zwecken gerechtfertigt werden. Ebenso lasse sich der Beg\u00fcnstigungsausschluss nicht mit dem Ziel rechtfertigen, die berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen mit den Tr\u00e4gern der gesetzlichen Sozialversicherung gleichzustellen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>4. Der Kl\u00e4gerin seien im VZ 2010 tats\u00e4chlich Beteiligungsaufwendungen in H\u00f6he von \u2026 Euro entstanden. Es versto\u00dfe gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass berufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtungen diese tats\u00e4chlich entstandenen Beteiligungsaufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Gewinnaussch\u00fcttungen st\u00fcnden, nicht geltend machen k\u00f6nnten. Die Ungleichbehandlung ergebe sich einerseits aus dem Vergleich zwischen zwei berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen, die Beteiligungsaufwendungen in unterschiedlicher H\u00f6he h\u00e4tten sowie andererseits aus dem Vergleich zwischen einer berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung und einer nicht steuerbefreiten K\u00f6rperschaft mit jeweils gleichen Beteiligungsaufwendungen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>Hinsichtlich der weiteren Begr\u00fcndungen der ger\u00fcgten Verfassungsverst\u00f6\u00dfe auf die Ausf\u00fchrungen im Gutachten von Prof. Dr. \u2026 Bezug genommen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Hinsichtlich der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit regt die Kl\u00e4gerin an, nach Art. 100 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom \u2026. zu verpflichten, einen Bescheid \u00fcber die Freistellung von der Kapitalertragsteuer und dem Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr die im Jahr 2010 zugeflossenen Kapitalertr\u00e4ge zu erteilen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>Er beruft sich zur Begr\u00fcndung auf seine Ausf\u00fchrungen im Ablehnungsbescheid vom &#8230;<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4 class=\"doc\">ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>Die Klage hat keinen Erfolg.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>I. Die Klage ist ohne Vorverfahren als Sprungklage gem. \u00a7 45 Abs. 1 FGO zul\u00e4ssig. Der Beklagte hat innerhalb der Frist des \u00a7 45 Abs. 1 Satz 1 FGO mit Schriftsatz vom 28.5.2015 zugestimmt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>II. Die Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>Der Beklagte hat zu Recht die Erteilung eines Freistellungsbescheides gem. \u00a7 155 Abs. 1 Satz 3 AO abgelehnt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>Nach \u00a7 155 Abs. 1 Satz 1 AO werden Steuern, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbeh\u00f6rde durch Steuerbescheid festgesetzt. Nach Satz 3 der Vorschrift gilt dies auch f\u00fcr die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer. Freistellungsbescheide im Sinne des \u00a7 155 Abs. 1 Satz 3 AO sind daher begrifflich Steuerbescheide, die nach dem Willen des FA den Steuerpflichtigen verbindlich davon unterrichten, dass eine Steuer von ihm aufgrund des gepr\u00fcften Sachverhalts dem Grunde nach \u00fcberhaupt nicht oder f\u00fcr einen bestimmten Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum nicht gefordert werde (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 16.10.1991 I R 65\/90, BStBl. 1992, 322 m.w.N.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a>34<\/dt>\n<dd>Im Streitfall kann ein derartiger Freistellungsbescheid hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Kapitalertragsteuer einschlie\u00dflich des Solidarit\u00e4tszuschlages nicht erlassen werden, denn die Steuer ist zu Recht einbehalten und abgef\u00fchrt worden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a>35<\/dt>\n<dd>1. Die Kl\u00e4gerin ist als berufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtung gem. \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 KStG von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit. Dies gilt jedoch gem. \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG nicht f\u00fcr inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte, die dem Steuerabzug unterliegen; Entsprechendes gilt f\u00fcr die in \u00a7 32 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Eink\u00fcnfte (Wertpapierleihe). Gewinnaussch\u00fcttungen, die Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind, unterliegen dem Steuerabzug f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge (\u00a7 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die H\u00f6he der Kapitalertragsteuer betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich 25 %, der Steuerabzug ist jedoch nur in H\u00f6he von drei F\u00fcnfteln (d.h. mit 15%) vorzunehmen, wenn die Aussch\u00fcttung &#8211; wie im Streitfall &#8211; von einer nach \u00a7 5 Abs. 1 KStG steuerbefreiten K\u00f6rperschaft vereinnahmt wird (\u00a7\u00a7 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG). Auf die Kapitalertragsteuer wird ein Solidarit\u00e4tszuschlag von 5,5 % erhoben (\u00a7\u00a7 1 Abs. 3 SolZG, 3 Nr. 5 SolZG). Der Steuerabzug hat gem. \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG abgeltende Wirkung.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a>36<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4gerin sind im Streitjahr derartige Eink\u00fcnfte, die dem Steuerabzug unterliegen zugeflossen. \u2026<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a>37<\/dt>\n<dd>Mithin ist gem. \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG zutreffend Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von insgesamt \u2026 Euro (sowie Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von insgesamt \u2026 Euro) einbehalten und abgef\u00fchrt worden. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug kommt nur insoweit in Betracht, als sie bereits gem. \u00a7 44a Abs. 2 EStG durchgef\u00fchrt worden ist und die Kapitalertr\u00e4ge (nur) mit 15% belastet worden sind.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\"><\/a>38<\/dt>\n<dd>Die dargestellte Besteuerung im Abzugsverfahren nach einfachgesetzlichen Vorschriften ist im \u00dcbrigen zwischen den Beteiligten nicht streitig.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\"><\/a>39<\/dt>\n<dd>b) Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht. Nach dieser grundgesetzlichen Regelung ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen G\u00fcltigkeit es bei der Entscheidung ankommt, f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\"><\/a>40<\/dt>\n<dd>Eine Vorlage kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Norm \u00fcberzeugt ist, Zweifel gen\u00fcgen demgegen\u00fcber nicht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\"><\/a>41<\/dt>\n<dd>Auch unter Ber\u00fccksichtigung der seitens der Kl\u00e4gerin vorgebrachten Argumente, die einen Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG begr\u00fcnden sollen, ist der erkennende Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit des hier streitgegenst\u00e4ndlichen \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG Norm \u00fcberzeugt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\"><\/a>42<\/dt>\n<dd>(1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen f\u00fcr den Gesetzgeber, die vom blo\u00dfen Willk\u00fcrverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserfordernisse reichen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\"><\/a>43<\/dt>\n<dd>Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber allerdings unter dem Gebot m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bed\u00fcrfen eines besonderen sachlichen Grundes.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\"><\/a>44<\/dt>\n<dd>Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorg\u00e4nge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie m\u00fcssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie diese steuerrechtlichen Folgen kn\u00fcpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachl\u00e4ssigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Ma\u00df nicht \u00fcbersteigen. Vielmehr m\u00fcssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verh\u00e4ltnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Au\u00dferdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild w\u00e4hlen, sondern muss sich realit\u00e4tsgerecht am typischen Fall orientieren.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\"><\/a>45<\/dt>\n<dd>Die Entscheidung dar\u00fcber, ob die Einbeziehung einer Personengruppe oder eines Sachverhalts in den Anwendungsbereich eines Steuergesetzes zur Auswahl und damit zur Bestimmung des Umfangs des Steuergegenstandes z\u00e4hlt, bei der dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zusteht, oder ob dies eine Frage der Differenzierung innerhalb des Steuergegenstandes ist mit der Folge einer engeren Bindung des Gesetzgebers an die Grunds\u00e4tze der Folgerichtigkeit und Belastungsgleichheit, kann nicht nach abstrakten Kriterien getroffen werden, sondern muss jeweils in Ansehung der konkreten Umst\u00e4nde des in Rede stehenden Steuergegenstandes und der betreffenden Vergleichsgruppen erfolgen. Dabei kommt es regelm\u00e4\u00dfig wesentlich darauf an, inwieweit die Gruppe oder der Sachverhalt, um deren oder dessen Einbeziehung es geht, durch Merkmale gepr\u00e4gt ist, die gerade den Steuergegenstand, dessen Ausgestaltung in Frage steht, unter dem Gesichtspunkt des steuerbaren Vorteils kennzeichnen (vgl. insgesamt dazu Urteil des BVerfG vom 15.1.2008 1 BvL 2\/04, -juris \u2013 zur Gewerbesteuer mit weiteren Nachweisen zur verfassungsrechtlichen Rechtsprechung).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\"><\/a>46<\/dt>\n<dd>Bei der Pr\u00fcfung der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ist auch zu ber\u00fccksichtigen, ob es sich um eine personenbezogene oder eine blo\u00df verhaltensbezogene Ungleichbehandlung handelt. F\u00fcr die gleichheitsrechtliche Abw\u00e4gung f\u00e4llt hierbei insbesondere ins Gewicht, wieweit dem Steuerpflichtigen die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet ist, zwischen verschiedenen Beg\u00fcnstigungs- oder Belastungsalternativen zu w\u00e4hlen. Ist letzteres der Fall ist ein weniger strenger Ma\u00dfstab anzulegen als bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung, denn die Steuerpflichtigen k\u00f6nnen sich der jeweiligen Rechtsfolge durch entsprechende Sachverhaltsgestaltung entziehen. (Beschluss des BVerfG vom 26.10.2004 2 BvR 246\/98, juris, ebenso BFH vom 12.12.1990 I R 43\/89, BStBl II 1991, 427).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\"><\/a>47<\/dt>\n<dd>Allerdings kann eine Ausweichoption gegen\u00fcber einem belastenden Steuergesetz, die ein bestimmtes steuerlich relevantes Verhalten des Steuerpflichtigen voraussetzt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung dieses Steuergesetzes aus rechtsstaatlichen Gr\u00fcnden nur dann als belastungsmindernd ber\u00fccksichtigt werden, wenn das in Frage kommende Verhalten zweifelsfrei legal ist, keinen unzumutbaren Aufwand f\u00fcr den Steuerpflichtigen bedeutet und ihn auch sonst keinem nennenswerten finanziellen oder rechtlichen Risiko aussetzt (Urteil des BVerfG vom 15.1.2008 a.a.O.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\"><\/a>48<\/dt>\n<dd>(2) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Ma\u00dfgaben begegnet die Regelung des \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit der Einschr\u00e4nkung der Steuerbefreiung f\u00fcr Eink\u00fcnfte, die dem Steuerabzug unterliegen, bewegt sich der Gesetzgeber innerhalb des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums in Bezug auf die Auswahl des Steuergegenstandes. Die Ausgestaltung der Besteuerung bestimmter Kapitaleink\u00fcnfte als Objektsteuer ist zur \u00dcberzeugung des Senates nicht gleichheitswidrig.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\"><\/a>49<\/dt>\n<dd>(a) Soweit die Kl\u00e4gerin eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen und nicht steuerbefreiten K\u00f6rperschaftsteuersubjekten r\u00fcgt, ist dies vor dem Hintergrund der m\u00f6glichen Ausweichoptionen der Kl\u00e4gerin eine hinnehmbare Belastung, die sich nach Auffassung des erkennenden Senates innerhalb des Rahmens des weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bewegt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\"><\/a>50<\/dt>\n<dd>Bei der Pr\u00fcfung einer Ungleichbehandlung mit steuerpflichtigen K\u00f6rperschaften ist dabei nicht nur auf die (von der Steuerbefreiung) ausgeschlossenen Gewinnaussch\u00fcttungen abzustellen. Vielmehr ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin als berufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtung bei den Eink\u00fcnften, die nicht dem Steuerabzug unterliegen, gegen\u00fcber den steuerpflichtigen K\u00f6rperschaften durch die allgemeine Steuerbefreiung privilegiert ist.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\"><\/a>51<\/dt>\n<dd>b) Dies gilt ebenso vor dem Hintergrund der von der Kl\u00e4gerin angesprochenen Ungleichbehandlung der Gewinnaussch\u00fcttungen, die nach \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG von der Steuerbefreiung ausgenommen sind, mit Zinseink\u00fcnften, die bei der Kl\u00e4gerin von der Steuerbefreiung gem. \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG erfasst werden. Auch insoweit hat es die Kl\u00e4gerin in der Hand, Einnahmen zu erzielen, die nicht dem Steuerabzug unterliegen. Im \u00dcbrigen hat hier der Gesetzgeber mit der Einf\u00fchrung der abgeltenden Wirkung des Steuerabzugs gerade die Voraussetzungen f\u00fcr eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Besteuerung geschaffen (Steuerabzug zur Vermeidung eines strukturellen Vollzugsdefizites).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\"><\/a>52<\/dt>\n<dd>c) Soweit die Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Regelung in \u00a7 44a Abs. 7 EStG eine Ungleichbehandlung der berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerke gegen\u00fcber K\u00f6rperschaftsteuersubjekten im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG r\u00fcgt, sieht der Senat hier bereits keine wesentlich gleichen Sachverhalte. Die nach dieser Vorschrift befreiten K\u00f6rperschaften sind \u2013 im Gegensatz zu der Kl\u00e4gerin gemeinn\u00fctzig. Die Entscheidung des Gesetzgebers, gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften durch \u00a7 44a Abs. 7 EStG eine weitergehende Befreiung von der Kapitalertragsteuer zu gew\u00e4hren als berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen \u2013 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\"><\/a>53<\/dt>\n<dd>d) Der Senat sieht weiterhin keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung in der fehlenden M\u00f6glichkeit, tats\u00e4chliche Beteiligungsaufwendungen geltend zu machen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\"><\/a>54<\/dt>\n<dd>Steuerrechtliche Regelungen sind so auszugestalten, dass Gleichheit im Belastungserfolg f\u00fcr alle Steuerpflichtigen hergestellt werden kann. Der Gleichheitssatz fordert jedoch nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit des Gesetzesvollzugs gef\u00e4hrdet, sondern die Regelung eines allgemein verst\u00e4ndlichen und m\u00f6glichst unausweichlichen Belastungsgrundes. Deshalb darf der Gesetzgeber, wie etwa bei der einkommensteuerlichen Verschonung des Existenzminimums einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gleichheit willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unber\u00fccksichtigt lassen. Er darf auch die Verwirklichung des Steueranspruchs verfahrensrechtlich erleichtern und dabei die f\u00fcr den Staat verf\u00fcgbaren personellen und finanziellen Mittel ber\u00fccksichtigen. Au\u00dferdem kann eine Tatbestandstypisierung dazu dienen, komplizierte Lebenssachverhalte \u00fcbersichtlicher und verst\u00e4ndlicher zu machen, um so den steuerlichen Belastungsgrund zu verdeutlichen und in das Bewusstsein zu r\u00fccken (BVerfG vom 10.4.1992 2 BvL 77\/92, juris). Vor diesem Hintergrund ist die Besteuerung durch Vornahme eines Steuerabzuges ohne die M\u00f6glichkeit, tats\u00e4chliche Aufwendungen geltend zu machen, nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber den berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerken im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG eine typisierende steuerliche Entlastung dadurch gew\u00e4hrt, dass gem. \u00a7 44a Abs. 8 EStG bei den berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG der Kapitalertragsteuerabzug nur in H\u00f6he von 3\/5 durchzuf\u00fchren ist und somit mithin eine Entlastung von 2\/5 (= 10 Prozentpunkte) gew\u00e4hrt wird.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\"><\/a>55<\/dt>\n<dd>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\"><\/a>56<\/dt>\n<dd>3. Die Revision war wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem. \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Diese ist auch dann gegeben, wenn vern\u00fcnftige Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit bestehen.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Belastung einer nach \u00a7 5 Abs.1 Nr. 8 KStG steuerbefreiten K\u00f6rperschaft mit Kapitalertragsteuer auf der Grundlage des \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG ist nicht verfassungswidrig. Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: VIII R 2\/18 Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 6. Senat, Urteil vom 24.11.2017, 6 K 150\/15, ECLI:DE:FGNI:2017:1124.6K150.15.00 Art 3 GG, \u00a7 5 Abs 1 Nr 8 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-freistellung-von-kapitalertragsteuer-und-solidaritaetszuschlag-trotz-steuerbefreiung-nach-%c2%a7-5-abs-1-nr-8-kstg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Freistellung von Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag trotz Steuerbefreiung nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG.<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-48534","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48534","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48534"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48534\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48534"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48534"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48534"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}