{"id":48538,"date":"2018-06-28T09:33:42","date_gmt":"2018-06-28T07:33:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48538"},"modified":"2018-06-28T09:33:42","modified_gmt":"2018-06-28T07:33:42","slug":"bewertung-einer-privaten-pkw-nutzung-bei-barlohnumwandlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bewertung-einer-privaten-pkw-nutzung-bei-barlohnumwandlung\/","title":{"rendered":"Bewertung einer privaten PKW-Nutzung bei Barlohnumwandlung"},"content":{"rendered":"<div class=\"bsbold VersatztNachLinks\">\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dd>Verzichtet ein Arbeitnehmer unter Ab\u00e4nderung seines Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns und gew\u00e4hrt der Arbeitgeber ihm stattdessen einen Sachlohn (hier: Nutzungsvorteil), ist der verbliebene Barlohn mit dem Nennwert und der Sachlohn mit den Werten des \u00a7 8 Abs. 2 und 3 EStG anzusetzen.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>rechtskr\u00e4ftig<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p class=\"bssmall\">Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 9. Senat, Urteil vom 09.10.2017, 9 K 74\/17, ECLI:DE:FGNI:2017:1009.9K74.17.00<\/p>\n<div>\n<h4 class=\"doc\">TATBESTAND<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Streitig ist, ob die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit um einen Betrag von monatlich (mtl.) 574,94 \u20ac f\u00fcr die Nutzung eines von seinem Arbeitgeber geleasten Pkw zu vermindern sind.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger ist verheiratet und wurde im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger erzielte im Streitjahr Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit. Im Streitjahr erhielt er von seinem Arbeitgeber, der XXX, im Rahmen eines Full-Service-Leasings einen Firmenwagen zur Nutzung. Die geldwerten Vorteile f\u00fcr die private Nutzung des Pkw hat der Arbeitgeber mit 1 % vom Bruttolistenpreis (mtl. 323,00 \u20ac) sowie f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte mit 0,03 % vom Bruttolistenpreis (mtl. 251,94 \u20ac) der Lohnsteuer unterworfen. In H\u00f6he der Full-Service-Leasingrate des Arbeitgebers in H\u00f6he von mtl. 483,69 \u20ac sowie in H\u00f6he von mtl. 60,00 \u20ac f\u00fcr eine Treibstoffpauschale verzichtete der Kl\u00e4ger auf seinen Arbeitslohn. Diese beiden Betr\u00e4ge hat der Arbeitgeber direkt vom Bruttoarbeitslohn abgezogen und nicht der Lohnsteuer unterworfen. KFZ-Versicherung, KFZ-Steuer und GEZ-Geb\u00fchren werden zudem vom Arbeitgeber des Kl\u00e4gers getragen<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 2014 beantragte der Kl\u00e4ger die K\u00fcrzung des Arbeitslohns in Bezug auf den geldwerten Vorteil f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, da er den Firmenwagen in Ermangelung eines kostenfreien Parkplatzes am Arbeitsort nur f\u00fcr eine Teilstrecke bis zum Bahnhof verwendet habe und seinen Weg dann mit den \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln fortgesetzt habe. Diesem Antrag folgte das Finanzamt. Es k\u00fcrzte den Bruttoarbeitslohn und ber\u00fccksichtigte den geldwerten Vorteil f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte lediglich f\u00fcr 2 Kilometer anstatt bisher 26 km und verringerte den Bruttoarbeitslohn um 2.790,72 \u20ac. Einem weiteren Antrag des Kl\u00e4gers, f\u00fcr Dienstreisen mit dem Firmenwagen 880 \u20ac als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen, folgte das Finanzamt nicht, da f\u00fcr die Dienstreisen der Firmenwagen steuerfrei zur Verf\u00fcgung gestanden habe.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 2016 legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein, mit dem er sich gegen die Nichtanerkennung der Dienstfahrten wandte. Zur Begr\u00fcndung trug er vor:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Tats\u00e4chlich zahle er die gesamten Kfz-Kosten: In H\u00f6he der Leasingraten habe der Kl\u00e4ger auf Gehalt verzichtet, weiterhin leiste er Zahlungen von 60,00 \u20ac als Benzinpauschale. Da der Arbeitgeber also die Dienstwagenkosten nicht selbst trage, sondern dem Kl\u00e4ger weiterberechne, sei dieser auch berechtigt, die von ihm getragenen Kosten f\u00fcr die Dienstreisen in H\u00f6he von 880 \u20ac als Werbungskosten geltend zu machen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Nachdem das Finanzamt dem Vertreter des Kl\u00e4gers seine Rechtsauffassung mit Schreiben vom 15. Juli 2016 dargelegt hatte, trug der Kl\u00e4ger im Einspruchsverfahren Folgendes vor:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger habe den gleichen Lohn wie vorher erhalten, nur seine Zusammensetzung und deren Bezeichnung h\u00e4tten sich ge\u00e4ndert, f\u00fcr die private Kfz-Nutzung habe der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber 1 % des Bruttolistenpreises (mtl. 323,00 \u20ac ) aus seinem versteuerten Nettolohn abgef\u00fchrt, f\u00fcr die Fahrten zur T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte habe der Kl\u00e4ger aus seinem versteuerten Nettolohn an den Arbeitgeber mtl. 251,94 \u20ac abgef\u00fchrt, zus\u00e4tzlich habe der Kl\u00e4ger aus seinem versteuerten Nettolohn Aufwendungen f\u00fcr Fahrkarten von monatlich 58,30 \u20ac gehabt. Somit seien folgende Werbungskosten anzusetzen:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Fahrten Wohnung &#8211; T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte 12 x (251,94 \u20ac + 58,30 \u20ac =) 310,24 \u20ac = 3.722,88 \u20ac<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>bisher angesetzt lt. Steuerbescheid 1.677,00 \u20ac<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Mehrbetrag 2.045,88 \u20ac<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Auch diesem Antrag entsprach das Finanzamt nicht. Bei dem geldwerten Vorteil in H\u00f6he von 251,94 \u20ac handele es sich lediglich um eine rechnerische Gr\u00f6\u00dfe, aufgrund derer die abzuf\u00fchrende Lohnsteuer f\u00fcr einen Sachbezug berechnet wird. Naturgem\u00e4\u00df sei diese rechnerische Gr\u00f6\u00dfe vom auszuzahlenden Nettobetrag abzuziehen, da in H\u00f6he dieses Betrages der Sachbezug gew\u00e4hrt worden sei, hier die Gestellung des Firmenfahrzeugs f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte. In dieser H\u00f6he habe der Kl\u00e4ger keinen Aufwand, da er in Form der Nutzungsm\u00f6glichkeit des Firmenfahrzeugs einen Gegenwert erhalte, der der rechnerischen Gr\u00f6\u00dfe von 251,94 \u20ac entspreche. F\u00fcr die Fahrten mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln seien bereits 666 \u20ac ber\u00fccksichtigt. Auch sei der Bruttoarbeitslohn bereits um 2.790,72 \u20ac gek\u00fcrzt worden, da der Firmenwagen lediglich f\u00fcr die Fahrten zum Bahnhof benutzt worden sei.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>Der Einspruch blieb erfolglos.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begr\u00fcndung der Kl\u00e4ger Folgendes vortr\u00e4gt:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Die Fahrten zwischen Wohnung und T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte seien im Einkommensteuerbescheid zutreffend steuerlich gew\u00fcrdigt worden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Allerdings sei der Nutzungsvorteil der allgemeinen privaten Nutzung in H\u00f6he von 1 % des Bruttolistenpreises anders zu bewerten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Zutreffend habe der Arbeitgeber und damit auch das Finanzamt den allgemeinen Nutzungswert mit 1 % von 32.300 \u20ac Bruttolistenpreis = mtl. 323,00 \u20ac ermittelt. Dieser Betrag in H\u00f6he von j\u00e4hrlich 3.876 \u20ac sei als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt und im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn enthalten. Allerdings sei bei der bisherigen Besteuerung nicht ber\u00fccksichtigt, dass der Kl\u00e4ger den Pkw nicht zus\u00e4tzlich zum bisherigen Gehalt erhalten habe, sondern dass er im Vorfeld auf Teile seines Gehaltes in H\u00f6he von insgesamt mtl. 543,69 \u20ac (Leasingrate 483,69 \u20ac, Benzinpauschale 60,00 \u20ac) verzichtet habe und daf\u00fcr den Pkw habe privat nutzen d\u00fcrfen. Hierbei handele es sich um einen Sachbezug, der zutreffend bewertet worden sei. Barlohn ihn H\u00f6he von 543,69 \u20ac sei im Sachlohn von monatlich 574,94 \u20ac umgewandelt worden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Aufgrund der Umwandlung sei der Kl\u00e4ger im Nettolohnbereich mit weiteren Abz\u00fcgen zu Gunsten des Arbeitgebers belastet. Anstelle eines Nettoarbeitslohns von monatlich 4.099,88 \u20ac seien neben anderen Abz\u00fcgen auch mtl. 574,94 \u20ac einbehalten worden, so dass der Auszahlungsbetrag nur noch 2.978,90 \u20ac betragen habe. Der Kl\u00e4ger habe also von seinem Nettolohn monatlich 574,94 \u20ac dem Arbeitgeber erstattet. Diese monatlichen Zuzahlungen von 12 x 574,94 \u20ac, insgesamt 6.899,28 \u20ac, minderten das steuerpflichtige Einkommen. Der Kl\u00e4ger legte zum Nachweis die XXX-Gehaltsabrechnung f\u00fcr Dezember 2014 vor, worauf Bezug genommen wird (Bl. 22 FG-Akte).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Der Beklagte habe \u00fcbersehen, dass der Kl\u00e4ger mehrfach belastet werde: Durch h\u00f6here Lohnsteuer, durch h\u00f6here Sozialabgaben und durch den zus\u00e4tzlichen vollen Abzug des geldwerten Vorteils vom Nettoverdienst.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2017 abzu\u00e4ndern und bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit einen Betrag von 6.899,28 \u20ac abzuziehen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>Er verweist zun\u00e4chst auf seine Ausf\u00fchrungen im Einspruchsbescheid vom 27. Januar 2017 und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger habe im Streitfall in H\u00f6he der Leasingkosten und der Benzinpauschale auf seinen Gehaltsanspruch verzichtet. Dem stehe die Zuwendung eines Nutzungsvorteils durch den Arbeitgeber des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber. Hierbei handele es ich um eine so genannte Barlohnumwandlung. In einem solchen Fall, in dem der Arbeitnehmer unter \u00c4nderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichte und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn z. B. in Form eines Nutzungsvorteils gew\u00e4hre, sei der verbliebene Barlohn mit dem Nennwert und der Sachlohn mit den Werten des \u00a7 8 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu bewerten. Die \u00dcberlassung des betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Kl\u00e4ger f\u00fcr dessen Privatnutzung sowie f\u00fcr dessen Fahrten zur T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte f\u00fchre zu einer Bereicherung des Kl\u00e4gers und damit zu einem Lohnzufluss. Umst\u00e4nde, nach denen der von dem Arbeitgeber geleaste Pkw dem Kl\u00e4ger zuzurechnen sei, l\u00e4gen im Streitfall nicht vor. Nach der vertraglichen Vereinbarung \u00fcber die Nutzung des Pkw trage die XXX s\u00e4mtliche Kosten des Fahrzeugs. Der vom Kl\u00e4ger ausgesprochene Gehaltsverzicht f\u00fchre nicht dazu, dass er die Pkw-Kosten getragen habe. Vielmehr finde eine entsprechende Gehaltsk\u00fcrzung statt, die dazu f\u00fchre, dass beim Kl\u00e4ger insoweit kein Lohn im Sinne des \u00a7 11 Abs. 1 EStG zuflie\u00dfe und er dementsprechend dem Arbeitgeber auch nichts zuwenden k\u00f6nne. Der Pkw sei somit dem Arbeitgeber zuzurechnen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>Der mit der privaten Nutzungsm\u00f6glichkeit und den Fahrten zwischen Wohnung und T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verbundene geldwerte Vorteil sei sodann nach \u00a7 8 Abs. 2 S\u00e4tze 2 &#8211; 5 EStG in Verbindung mit \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei Nichtanwendung der Fahrtenbuchmethode mit der 1 %-Regelung zu versteuern. Dies sei in nicht zu beanstandender H\u00f6he erfolgt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>Nach den vorliegenden Unterlagen (Gehaltsabrechnungen) habe sich der Barlohnverzicht bereits mindernd auf die H\u00f6he des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohnes ausgewirkt. Folglich sei dieser Betrag (mtl.543,69 \u20ac) wegen des Barlohnverzichts auch nicht zugeflossen. Dieser Barlohnverzicht f\u00fchre weder zu einer Minderung des Bruttoarbeitslohns noch zu Werbungskosten. Aus der Verdienstabrechnung der XXX k\u00f6nne nicht hergeleitet werden, dass der Kl\u00e4ger von seinem Nettolohn mtl. 574,94 \u20ac seinem Arbeitgeber erstattet habe und damit der geldwerte Vorteil entsprechend zu mindern sei. Vielmehr sei die Darstellung in der Verdienstabrechnung insoweit korrekt, als dass der ermittelte Nettolohn um den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeug\u00fcberlassung zu mindern sei, weil ein geldwerter Vorteil nicht zur Auszahlung gelangen k\u00f6nne. Daraus k\u00f6nne aber kein Nutzungsentgelt o. \u00e4. hergeleitet werden. Dass sich der Barlohnverzicht gegebenenfalls bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages zu Lasten des Kl\u00e4gers auswirke, habe auf die steuerliche W\u00fcrdigung keine Auswirkungen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>Die Beteiligten haben auf eine m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet und sich mit der Entscheidung durch den\/die Berichterstatter\/in (\u00a7 79 a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) einverstanden erkl\u00e4rt.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4 class=\"doc\">ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2017 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>1. Eine Verminderung des Bruttoarbeitslohns des Kl\u00e4gers durch Ber\u00fccksichtigung von weiteren Aufwendungen des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von mtl. 574,94 \u20ac kommt nicht in Betracht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>a) Der Kl\u00e4ger hat in H\u00f6he der Leasingrate und der Benzinpauschale von insgesamt monatlich 543,69 \u20ac auf sein Gehalt verzichtet. Im Gegenzug hat er von seinem Arbeitgeber einen Nutzungsvorteil (PKW-Nutzung) zugewendet bekommen. In einem solchen Fall der Barlohnumwandlung, in dem ein Arbeitnehmer unter Ab\u00e4nderung seines Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und der Arbeitgeber ihm stattdessen einen Sachlohn, hier in Form eines Nutzungsvorteils, gew\u00e4hrt, ist der verbliebene Barlohn mit dem Nennwert und der Sachlohn mit den Werten des \u00a7 8 Abs. 2 und 3 EStG anzusetzen (BFH-Beschluss vom 20.08.1997 VI B 83\/97, BStBl II 1997,667). Dieser Gehaltsverzicht hat sich ausweislich der Verdienstabrechnung der XXX f\u00fcr den Monat Dezember 2014 bereits mindernd auf die H\u00f6he des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn ausgewirkt, denn die XXX hat diesen Betrag bereits von der Grundverg\u00fctung abgezogen und nicht der Lohnversteuerung unterworfen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>Da in H\u00f6he des Gehaltsverzichts kein Arbeitslohn vorliegt, kommt insofern ein zus\u00e4tzlicher Abzug vom Bruttoarbeitslohn nicht in Betracht. Der Gehaltsverzicht f\u00fchrt nicht dazu, dass der Kl\u00e4ger die PKW-Kosten getragen hat. Er hat vielmehr nur auf einen Teil des Gehalts verzichtet, was nicht zu einem zus\u00e4tzlichen Aufwand des Kl\u00e4gers f\u00fchrt. Umst\u00e4nde, nach denen der vom Arbeitgeber geleaste PKW dem Kl\u00e4ger zuzurechnen ist, liegen im Streitfall nicht vor.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a>34<\/dt>\n<dd>b) Zu Recht hat das Finanzamt dar\u00fcber hinaus die \u00dcberlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Kl\u00e4ger f\u00fcr dessen Privatnutzung als Lohnzufluss im Sinne des \u00a7 19 EStG beurteilt. Dieser Vorteil ist nach \u00a7 8 Abs. 2 S\u00e4tze 2 &#8211; 5 EStG in Verbindung mit \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zutreffend nach der 1 %-Regelung bewertet worden (hier: mtl.323,00 \u20ac).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a>35<\/dt>\n<dd>Den geldwerten Vorteil f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, der vom Arbeitgeber des Kl\u00e4gers mit mtl. 251,94 \u20ac dem Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet worden sind, hat das Finanzamt bereits im Vorverfahren aufgrund der Einwendungen des Kl\u00e4gers, die von ihm gefahrene Strecke betrage nicht 26 km sondern 2 km, um 2790,72 \u20ac vermindert.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a>36<\/dt>\n<dd>c) Aus der Verdienstabrechnung der XXX kann nicht hergeleitet werden, dass der Kl\u00e4ger von seinem Nettolohn mtl. 574,94 \u20ac (323,00 \u20ac + 251,94 \u20ac) an seinen Arbeitgeber erstattet hat. Da ausweislich der Verdienstabrechnung der XXX f\u00fcr den Monat Dezember 2014 der geldwerte Vorteil f\u00fcr Besteuerungszwecke in das Bruttoentgelt zun\u00e4chst -zutreffend &#8211; einbezogen worden ist, es sich bei dem geldwerten Vorteil f\u00fcr die Fahrzeug\u00fcberlassung aber nicht um Barlohn handelt, der zur Auszahlung kommt, musste der Betrag von dem vom Arbeitgeber ermittelten Nettolohn (hier: 4099,98 \u20ac) wieder abgezogen werden. Dies stellt aber &#8211; entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers &#8211; keine Erstattung des monatlichen Betrages von 574,94 \u20ac an den Arbeitgeber dar.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a>37<\/dt>\n<dd>2. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verzichtet ein Arbeitnehmer unter Ab\u00e4nderung seines Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns und gew\u00e4hrt der Arbeitgeber ihm stattdessen einen Sachlohn (hier: Nutzungsvorteil), ist der verbliebene Barlohn mit dem Nennwert und der Sachlohn mit den Werten des \u00a7 8 Abs. 2 und 3 EStG anzusetzen. rechtskr\u00e4ftig Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 9. 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