{"id":48544,"date":"2018-06-28T09:49:34","date_gmt":"2018-06-28T07:49:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48544"},"modified":"2018-06-28T09:49:34","modified_gmt":"2018-06-28T07:49:34","slug":"unmittelbare-liquidation-einer-sog-einschiffsgesellschaft-nach-veraeusserung-des-seeschiffes-fuehrt-zur-fortgeltung-der-tonnagebesteuerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unmittelbare-liquidation-einer-sog-einschiffsgesellschaft-nach-veraeusserung-des-seeschiffes-fuehrt-zur-fortgeltung-der-tonnagebesteuerung\/","title":{"rendered":"Unmittelbare Liquidation einer sog. Einschiffsgesellschaft nach Ver\u00e4u\u00dferung des Seeschiffes f\u00fchrt zur Fortgeltung der Tonnagebesteuerung"},"content":{"rendered":"<div class=\"bsbold VersatztNachLinks\">\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dd>W\u00e4hrend der Liquidation einer Einschiffsgesellschaft, deren alleiniger Gegenstand der (eingestellte) Betrieb eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr war, bestehen die sachlichen Voraussetzungen der Tonnagebesteuerung nach \u00a7 5a EStG jedenfalls dann bis zum Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist (\u00a7 5a Abs. 3 Satz 7 EStG) fort, wenn die Gesellschaft ihr einziges Seeschiff ver\u00e4u\u00dfert und die Gesellschafter unmittelbar mit der Ver\u00e4u\u00dferung die Liquidation der Gesellschaft beschlie\u00dfen.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: IV R 3\/18<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p class=\"bssmall\">Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 15. Senat, Urteil vom 21.11.2017, 15 K 202\/14, ECLI:DE:FGNI:2017:1121.15K202.14.00<\/p>\n<div>\n<h4 class=\"doc\">TATBESTAND<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Seeschiffes \u00fcber den Zeitpunkt des Ausscheidens der Kl\u00e4gerin aus der Tonnagebesteuerung und \u00fcber die zeitliche Zuordnung einer an die Beigeladene gezahlten Liquidationsgeb\u00fchr.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin betrieb bis zu dessen Ver\u00e4u\u00dferung im Juni 2005 in der Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG das Seeschiff \u201eMS \u201c. Sie hat mit Wirkung zum 1. Januar 1999 zur Gewinnermittlung nach \u00a7 5a Einkommensteuergesetz -EStG- optiert und hielt daran bis zum Steuerjahr 2005 fest. An der Kl\u00e4gerin war eine Vielzahl an Kommanditisten beteiligt, u.a. die A.. mbH -nachfolgend A..-. Die A.. vertrat zudem treuh\u00e4nderisch die Interessen weiterer Kommanditisten und erhielt f\u00fcr die von ihr \u00fcbernommenen Verwaltungsaufgaben eine Verg\u00fctung von xx.xxx,xx \u20ac j\u00e4hrlich.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Am 11. April 2005 fand eine au\u00dferordentliche Treugeber- und Gesellschafterversammlung statt. Tagesordnungspunkt war die \u201eEr\u00f6rterung eines m\u00f6glichen Verkaufs des Schiffes sowie Beschlussfassung \u00fcber den eventuellen Verkauf und die Liquidation der Schiffsgesellschaft\u201c. In der diesbez\u00fcglichen Einladung vom 31. M\u00e4rz 2005 hei\u00dft es u.a. (Bl. 57 BP-Arbeitsakte):<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>\u201eUnter Ber\u00fccksichtigung der anliegenden Berechnungen wird [\u2026] vorgeschlagen, [\u2026] \u00fcber folgenden Beschluss abzustimmen:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung wird beauftragt, das Schiff MS \u201e\u201c zu einem Preis von mindestens USD xx Millionen zu ver\u00e4u\u00dfern. Mit dem Verkauf des Schiffes tritt die Gesellschaft in Liquidation.\u201c<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Hintergrund war ein schon zu diesem Zeitpunkt konkret in Aussicht gestelltes Kaufangebot eines Interessenten. Die Gesellschafter fassten auf der Grundlage dieses Kaufangebots mehrheitlich den Beschluss, das Schiff zu verkaufen und die Kl\u00e4gerin zu liquidieren. Der Kaufvertrag wurde am 15. Juni 2005 geschlossen. Der Kaufpreis betrug xx.xxx.xxx USD (= xx.xxx.xxx,xx \u20ac) und wurde im Anschluss an die \u00dcbergabe des Schiffes am 15. Juli 2005 gezahlt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 teilte die A.. gegen\u00fcber den Treugebern\/Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin mit, dass die Schiffsgesellschaft &#8211; gemeint ist die Kl\u00e4gerin &#8211; nach der Begleichung bestehender Verbindlichkeiten und sogenannter nachlaufender Kosten liquidiert werde. W\u00e4hrend der Liquidation w\u00fcrden die Anleger im Verh\u00e4ltnis ihrer Kommanditanteile Abschlagszahlungen auf den Verkaufserl\u00f6s erhalten; die Endabrechnung zum Verkauf des Schiffes erfolge, so erg\u00e4nzte die A.. im Schreiben vom 1. August 2005, nach weiterem Fortschritt der Liquidation. Im \u00dcbrigen freue man sich, dass bereits in der 32. Kalenderwoche eine Abschlagszahlung auf den Verkaufserl\u00f6s in H\u00f6he von 185 % des Kommanditanteils ausgezahlt werden k\u00f6nne. Diesbez\u00fcgliche Einschr\u00e4nkungen oder Vorbehalte ergaben sich aus dem Schreiben, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 117 FGA), nicht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>In der Folgezeit kamen insgesamt drei Abschlagszahlungen auf den Verkaufserl\u00f6s zur Anweisung, eine erste &#8211; wie angek\u00fcndigt &#8211; am 5. August 2005 i.H.v. xx.xxx.xxx \u20ac (= 185 % des Kommanditkapitals), die zweite am 24. M\u00e4rz 2006 i.H.v. x.xxx.xxx \u20ac (= 20 % des Kommanditkapitals) und eine dritte am 10. August 2006 i.H.v. xxx.xxx,xx \u20ac (= 6,5 % des Kommanditkapitals).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Auf der Grundlage dieser Aussch\u00fcttungen i.H.v. insgesamt xx.xxx.xxx,xx \u20ac rechnete die A.. am 26. Juni und 25. Juli 2007 unter Verweis auf \u00a7 14 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Kl\u00e4gerin &#8211; gemeint ist offenbar \u00a7 14 Abs. 2 der Regelung &#8211; f\u00fcr ihren zus\u00e4tzlichen Verwaltungsaufwand 464.982,75 \u20ac netto (= 2 % der Gesamtaussch\u00fcttung) zzgl. Umsatzsteuer ab.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>\u00a7 14 des Gesellschaftsvertrages, auf den wegen des weiteren Regelungsinhalts Bezug genommen wird (Blatt 106 ff. FGA), tr\u00e4gt die \u00dcberschrift \u201eKostenersatz f\u00fcr die A.. [\u2026]\u201c und hat folgenden Wortlaut:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>\u201e1. Die A.. mbH \u00fcbernimmt f\u00fcr die Gesellschaft Verwaltungsaufgaben. Hierf\u00fcr erh\u00e4lt sie eine j\u00e4hrliche Verg\u00fctung in H\u00f6he von DM xx.xxx,&#8211;.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Mit dieser Verg\u00fctung sind auch solche Aufwendungen abgegolten, die die A.. mbH f\u00fcr die Betreuung ihrer Treugeber aufzuwenden hat. Hiervon ausgenommen sind evtl. Rechts- und Verfahrenskosten, soweit diese im Interesse der Gesellschaft anfallen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>2. Au\u00dferdem erh\u00e4lt die A.. mbH von Aussch\u00fcttungen an die von ihr vertretenen Treugeber\/Kommanditisten von mehr als 20 % p.a. des Kommanditkapitals 0,5 % des zur Aussch\u00fcttung gelangenden Betrages f\u00fcr die zus\u00e4tzlichen Verwaltungsaufgaben, wobei die verbleibenden netto-Aussch\u00fcttung 20 % p.a. nicht unterschreiten darf. Vom auf die Treugeber\/verwaltete Kommanditisten entfallenden Ver\u00e4u\u00dferungs-\/Liquidationserl\u00f6s erh\u00e4lt sie 2 % vorab zur Abdeckung ihres Verwaltungsaufwandes.\u201c<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Nach dem Verkauf des Seeschiffes erstreckte sich die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der in Liquidation befindlichen und noch \u00fcber Aktivverm\u00f6gen verf\u00fcgenden Kl\u00e4gerin \u00fcberwiegend auf den Einzug von Forderungen sowie die Tilgung von Verbindlichkeiten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>In \u00a7 20 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages hei\u00dft es dazu unter der \u00dcberschrift \u201eLiquidation\u201c:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>\u201e2. Die Liquidatorin hat das Schiff bestm\u00f6glich zu verwerten, s\u00e4mtliche Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und den Verwertungserl\u00f6s nach Begleichung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft an die Gesellschafter im Verh\u00e4ltnis ihrer festen Kapitalanlagen zu verteilen.\u201c<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Im Juli 2013 wurde die Aufl\u00f6sung der Kl\u00e4gerin im Handelsregister eingetragen. Eine L\u00f6schung im Handelsregister ist bislang nicht erfolgt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin ermittelte ihren Gewinn f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2005 nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 5a EStG (sog. Tonnagebesteuerung) unter Einbeziehung der sich aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes ergebenden, hier nicht im Streit stehenden steuerlichen Auswirkungen. In ihrer Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr 2005 vom 5. Dezember 2006 erkl\u00e4rte sie u.a. einen Gewinn nach \u00a7 5a EStG i.H.v. x.xxx.xxx,xx \u20ac. Hinsichtlich der auf die A.. entfallenden Sonderbetriebseinnahme blieb es &#8211; wie in den Vorjahren &#8211; bei der Angabe der regul\u00e4ren \u201eGeb\u00fchr\u201c (= xx.xxx,xx \u20ac) abz\u00fcglich anteiliger (9,45 %) Sonderbetriebsausgaben.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Die Bilanz der Kl\u00e4gerin zum 31. Dezember 2005 weist sonstige R\u00fcckstellungen in H\u00f6he von xxx.xxx,xx \u20ac aus, wovon 1.000 \u20ac auf den Posten \u201eKosten Liquidation\u201c entfallen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>Der Beklagte stellte die Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2005 zun\u00e4chst &#8211; soweit hier von Belang &#8211; antragsgem\u00e4\u00df fest, zuletzt durch Bescheid vom 14. Mai 2008. Die Festsetzung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>F\u00fcr das Jahr 2006 ging die Kl\u00e4gerin zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (\u00a7\u00a7 4, 5 EStG) \u00fcber, brachte die an die A.. gezahlte Liquidationsverg\u00fctung i.H.v. xxx.xxx,xx \u20ac als sonstigen betrieblichen Aufwand in Ansatz und erkl\u00e4rte in der Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr 2006 vom 20. Juni 2008 nach Vornahme steuerlicher Korrekturen (\u201eErgebnisse, die noch unter \u00a7 5a EStG fallen\u201c) einen Verlust i.H.v. -xxx.xxx,xx \u20ac. Im Zuge dieser \u201eKorrekturrechnung\u201c wurde die Liquidationsverg\u00fctung mit 0,00 \u20ac angesetzt. Dazu hei\u00dft es in der Anlage 1 zur Feststellungserkl\u00e4rung 2006 (Blatt 8 Rubrik 2006 Feststellungsakte):<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>\u201eDie A.. erh\u00e4lt 2 % des auf die Kommanditisten entfallenden Liquidationserl\u00f6ses. Dieser steht erst nach Abwicklung fest und ist daher steuerlich erst nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Tonnageermittlung anzusetzen.\u201c<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Auf der Ebene der A.. erfasste die Kl\u00e4gerin neben der j\u00e4hrlichen Treuhandgeb\u00fchr die im Jahr 2007 abgerechnete und beglichene Liquidationsverg\u00fctung i.H.v. xxx.xxx,xx \u20ac im Jahr 2006 gewinnwirksam als Sonderbetriebsverm\u00f6gen unter Ber\u00fccksichtigung anteiliger (13,76 %) Sonderbetriebsausgaben.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>Auch f\u00fcr das Streitjahr 2007 ermittelte die Kl\u00e4gerin den Gewinn nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen und wies in der Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr 2007 vom 4. M\u00e4rz 2009 laufende Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. x.xxx,xx \u20ac aus.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Jahresabschl\u00fcsse der Kl\u00e4gerin (BP-Bilanzakte) zum 31. Dezember 2005 vom 24. Februar 2006, zum 31. Dezember 2006 vom 29. Juni 2007 und zum 31. Dezember 2007 vom 29. Dezember 2008 sowie deren Feststellungserkl\u00e4rungen (Feststellungsakte) Bezug genommen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>Bis Oktober 2009 fand bei der Kl\u00e4gerin eine &#8211; im April 2008 begonnene &#8211; Betriebspr\u00fcfung bez\u00fcglich der Steuerjahre 2002 bis 2006 statt. Neben nicht mehr im Streit befindlichen Feststellungen vertrat der Pr\u00fcfer die Auffassung, dass die im Jahr 2007 an die A.. gezahlte Liquidationsgeb\u00fchr nicht wie von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt im Jahr 2006, sondern nach Abzug anteiliger Sonderbetriebsausgaben (14,55 % der Sonderbetriebseinnahmen) im Jahr 2005 als Sonderbetriebseinnahme zu erfassen sei. Dar\u00fcber hinaus habe die Gewinnermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7 5a Abs. 3 EStG auch im Jahr 2006 nach den Grunds\u00e4tzen der Tonnagebesteuerung (\u00a7 5a Abs. 1 EStG) zu erfolgen. Auf Tz. 13 und 15 des Pr\u00fcfberichts vom 30. Oktober 2009 (Blatt 291 ff. BP-Arbeitsakte) wird verwiesen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>Der Beklagte folgte dieser Ansicht und erlie\u00df auf der Grundlage der Pr\u00fcfungsergebnisse am 19. November 2009 f\u00fcr das Steuerjahr 2005 einen nach \u00a7 164 Abs. 2 AO ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid. F\u00fcr die Steuerjahre 2006 und 2007 ergingen am 19. November 2009 (f\u00fcr 2006) und am 10. Dezember 2009 (f\u00fcr 2007) erstmalige Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, wobei der Beklagte auch f\u00fcr das Jahr 2007 von der Fortgeltung der Gewinnermittlung nach \u00a7 5a Abs. 1 EStG ausging. Der Bescheid f\u00fcr 2007 erging unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung und wurde auf Antrag der Kl\u00e4gerin aus hier nicht relevanten Gr\u00fcnden unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts durch Bescheid vom 30. August 2010 ge\u00e4ndert.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>Mit den erhobenen Einspr\u00fcchen vom 27. November 2009 (bzgl. 2005 und 2006) und 13. Januar 2010 (bzgl. 2007) macht die Kl\u00e4gerin geltend, die Gesellschaft habe ihr einziges Schiff im Jahr 2005 verkauft, sodass ein Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nicht mehr vorliege und damit f\u00fcr die Steuerjahre 2006 und 2007 die Voraussetzungen f\u00fcr die Gewinnermittlung nach \u00a7 5a EStG entfallen seien.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>Nach Anh\u00f6rung des Betriebspr\u00fcfers nahm der Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 2010 zu den Einspr\u00fcchen Stellung. Erstrecke sich die Liquidation einer Gesellschaft &#8211; wie im Streitfall &#8211; auf mehrere Veranlagungszeitr\u00e4ume, sei die Gewinnermittlung nach herrschender Meinung auch f\u00fcr die Folgezeitr\u00e4ume (hier 2006 und 2007) nach \u00a7 5a EStG vorzunehmen. Nach den zutreffenden Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung seien ohnehin wesentliche Teile der f\u00fcr 2006 geltend gemachten Aufwendungen, n\u00e4mlich die an die A.. gezahlte Liquidationsgeb\u00fchr und eine an eine weitere Kommanditistin erbrachte Kostenerstattung, dem Jahr 2005 zuzuordnen. F\u00fcr das Jahr 2007 fehle es bislang an einer Einspruchsbegr\u00fcndung.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin hielt mit Schreiben vom 2. September 2010 an ihren Einspr\u00fcchen und ihrer Auffassung fest. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Gewinnermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7 5a EStG seien mit dem Verkauf des einzigen Schiffes am 15. Juli 2005 (\u00dcbergabe an den K\u00e4ufer) endg\u00fcltig entfallen, sodass die Kl\u00e4gerin ab Beginn des Wirtschaftsjahres des Wegfalls der Voraussetzungen zwingend an die herk\u00f6mmliche Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG und \u00a7 5 EStG gebunden sei. Dies ergebe sich sowohl aus der vom Beklagten in Bezug genommenen Kommentarliteratur als auch aus dem nach Auffassung der Kl\u00e4gerin eindeutigen Gesetzeswortlaut und auch aus Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- zum sog. Erstjahr nach \u00a7 5a Abs. 3 EStG a.F. Darin habe der BFH den Grundsatz aufgestellt, dass zur Tonnagebesteuerung nur optieren k\u00f6nne, wer in seinem Gewerbebetrieb eine Tonnage f\u00fchre, d.h. tats\u00e4chlich ein Schiff einsetze. Wer hingegen noch \u00fcber kein Schiff verf\u00fcge, f\u00fchre in seinem Betrieb weder eine Tonnage, auch keine von Null, noch habe er Betriebstage. Nichts Anderes k\u00f6nne, so meint die Kl\u00e4gerin, f\u00fcr das Ende der Tonnagegewinnermittlung gelten. Eine Gewinnermittlung nach der Tonnage sei nur solange m\u00f6glich, wie der Steuerpflichtige ein Handelsschiff betreibe.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>Lediglich nachtr\u00e4gliche, mit dem urspr\u00fcnglichen Betrieb des Schiffes im Zusammenhang stehende Betriebseinnahmen und -ausgaben seien noch der Tonnagebesteuerung zu unterwerfen. Dem habe die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitliche Feststellung f\u00fcr das Jahr 2006 Rechnung getragen, n\u00e4mlich das handelsrechtliche Jahresergebnis f\u00fcr 2006 (-xxx.xxx,xx \u20ac) um periodenfremde Aufwendungen (xx.xxx,xx \u20ac) und Umsatzsteuernachzahlungen (x.xxx,xx \u20ac) erh\u00f6ht sowie um nachlaufende Erstattungen von Schiffsbetriebskosten (xx.xxx,xx \u20ac) sowie sonstige Erstattungen (x.xxx,xx \u20ac) reduziert. Dies f\u00fchre zu dem erkl\u00e4rten steuerlichen Verlust f\u00fcr 2006 i.H.v. xxx.xxx,xx \u20ac.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>Fehl gehe auch die Auffassung des Betriebspr\u00fcfers, die Liquidationsgeb\u00fchr sei als Sonderbetriebseinnahme im Jahr 2005 zu erfassen. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag (\u00a7 14 Abs. 2) kn\u00fcpfe nicht an den Verkaufserl\u00f6s an, sondern an die &#8211; erst im August 2006 abgeschlossene &#8211; (Gesamt-)Aussch\u00fcttung an die Kommanditisten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>Weder die Liquidation der Gesellschaft noch die im Anschluss daran angefallene Liquidationsgeb\u00fchr st\u00fcnden mit dem Betrieb des (ver\u00e4u\u00dferten) Seeschiffes in einem rechtlichen Zusammenhang. Vielmehr seien der Verkauf des Schiffes und die anschlie\u00dfende Liquidation der Gesellschaft strikt voneinander zu trennen, was sich bereits aus der entsprechend differenzierenden Regelung in \u00a7 10 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages der Kl\u00e4gerin ergebe. Danach bed\u00fcrfe nach 9.1 die Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes und nach 9.4 die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft jeweils eines Beschlusses mit einer 75%igen Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Statt der Liquidation der Gesellschaft w\u00e4re es auch denkbar gewesen, dass die Gesellschafter den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn f\u00fcr Investitionen in neue Gesch\u00e4ftsfelder genutzt h\u00e4tten. F\u00fcr eine solche wirtschaftliche Anschlussbet\u00e4tigung sei die Gewinnermittlung unzweifelhaft nicht nach den Grunds\u00e4tzen der Tonnagebesteuerung durchzuf\u00fchren gewesen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a>34<\/dt>\n<dd>Der Beklagte folgte der Argumentation der Kl\u00e4gerin nicht und wies die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin durch Bescheid vom 18. Juli 2014 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Kl\u00e4gerin habe die Liquidationsgeb\u00fchr nach handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung (GoB), namentlich nach dem Vorsichts- und dem H\u00f6chstwertprinzip, im Jahr 2005 ausweisen m\u00fcssen, da die Verbindlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffs entstanden sei. Anhand der im August 2005 vorgenommenen h\u00f6chsten Abschlagszahlung an die Kommanditisten i.H.v. 185 % des Kommanditkapitals sei zumindest der niedrigste Wert der Forderung erkennbar und anzusetzen gewesen. Gr\u00fcnde f\u00fcr gr\u00f6\u00dfere Reduzierungen der Verbindlichkeit h\u00e4tten nicht vorgelegen und seien nach Aktenlage sp\u00e4ter auch nicht eingetreten. Dass die genaue H\u00f6he des Verg\u00fctungsanspruchs der A.. gegebenenfalls erst im Laufe der Liquidationsphase endg\u00fcltig festgestanden habe und sich die Verbindlichkeit durch die im Jahr 2005 anzuwendende Tonnagebesteuerung bei der Kl\u00e4gerin steuerlich nicht auswirke, \u00e4ndere an der Anwendung der GoB und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zur vollst\u00e4ndigen Erfassung der Liquidationsgeb\u00fchr im Jahr 2005 nichts.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a>35<\/dt>\n<dd>Da die Liquidation der Kl\u00e4gerin im Streitfall einheitlich mit der Ver\u00e4u\u00dferung auf der eigens daf\u00fcr einberufenen au\u00dferordentlichen Gesellschafterversammlung vom 11. April 2005 beschlossen worden sei, stehe die Liquidation zudem im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung, die nach \u00a7 5a Abs. 2 Satz 2 EStG kraft Gesetzes (noch) zum Betrieb eines Schiffes und damit in den Anwendungsbereich der Besteuerung nach \u00a7 5a EStG geh\u00f6re. F\u00fcr die Liquidationsgeb\u00fchr gelte deshalb im Ergebnis nichts Anderes als f\u00fcr sonstige nachtr\u00e4gliche Betriebseinnahmen und -ausgaben, die ebenfalls mit dem nach \u00a7 5a Abs. 1 EStG pauschal ermittelten Gewinn abgegolten seien, wenn mit der Liquidation bereits w\u00e4hrend der Geltung der Tonnagebesteuerung begonnen worden sei.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a>36<\/dt>\n<dd>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage. Zur Begr\u00fcndung wiederholt und vertieft sie ihre bereits im Verwaltungsverfahren dargelegte Rechtsauffassung und hebt nochmals hervor, dass es sich bei der Liquidationsgeb\u00fchr nicht um \u201eEffekte\u201c handele, die in der Zeit des Betriebs des Handelsschiffes verursacht worden seien. Solcherlei nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben und -einnahmen habe die Kl\u00e4gerin im Rechtssinn der Beklagten behandelt. Streitig seien hier stattdessen nachlaufende Kosten, die mit der Liquidation einhergingen und deshalb mangels Zusammenhangs zum Schiffsbetrieb unter die herk\u00f6mmliche Gewinnermittlung fielen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a>37<\/dt>\n<dd>Soweit es die Entstehung der Liquidationsgeb\u00fchr betreffe, vertrat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst die Auffassung, dass die Regelung in \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der erg\u00e4nzenden Auslegung bedurft habe, da eine ausdr\u00fcckliche Bestimmung des Entstehungszeitpunktes fehle. Die Geb\u00fchr kn\u00fcpfe an den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s\/Liquidationserl\u00f6s und nicht an den Verkaufspreis des Schiffes an. Vom Erl\u00f6s als Bemessungsgrundlage erhalte die A.. 2 %. Dies bedeute, dass zun\u00e4chst die Bemessungsgrundlage habe feststehen m\u00fcssen, bevor die Liquidationsgeb\u00fchr \u00fcberhaupt habe entstehen k\u00f6nnen. Der Liquidationserl\u00f6s als Rechengr\u00f6\u00dfe habe jedoch erst im Jahr 2006 festgestanden; zuvor seien lediglich Abschlagszahlungen an die Kommanditisten geleistet worden. Es entspreche deshalb dem (mutma\u00dflichen) Willen der Vertragsbeteiligten, die Liquidationsgeb\u00fchr mit dem erstmaligen Feststehen der Bemessungsgrundlage, d.h. erst im Jahr 2006 entstehen zu lassen. Auch die wirtschaftliche Verursachung kn\u00fcpfe an den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s an, sodass rechtliche und wirtschaftliche Verursachung nicht voneinander abwichen. Eine Bilanzierung der Liquidationsgeb\u00fchr als Verbindlichkeit schon im Jahr 2005 scheide daher aus.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\"><\/a>38<\/dt>\n<dd>An dieser Auffassung hielt die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. November 2017 nicht mehr fest, sondern meint nunmehr ebenso wie der Beklagte, dass f\u00fcr die Liquidationsgeb\u00fchr im Jahr 2005 eine R\u00fcckstellung zu bilden gewesen sei. Der H\u00f6he nach habe sich diese allerdings, so die Auffassung der Kl\u00e4gerin, an den Aussch\u00fcttungen vom 5. August 2005 i.H.v. xx.xxx.xxx \u20ac (= 185 % des Kommanditkapitals) und vom 24. M\u00e4rz 2006 i.H.v. x.xxx.xxx \u20ac (= 20 % des Kommanditkapitals) zu orientieren, betrage mithin xxx.xxx,xx \u20ac (= xx.xxx.xxx \u20ac x 2%). Der auf die dritte Abschlagszahlung vom 10. August 2006 i.H.v. xxx.xxx,xx \u20ac (= 6,5 % des Kommanditkapitals) entfallende Teil der Liquidationsgeb\u00fchr i.H.v. xx.xxx,xx \u20ac (= 714.512,50 \u20ac x 2%) entfalle hingegen auf das Jahr 2006.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\"><\/a>39<\/dt>\n<dd>Soweit die Kl\u00e4gerin hierneben mit der Klage urspr\u00fcnglich auch die Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2005 und auf den 31. Dezember 2006 angefochten hat, hat der Senat das Verfahren durch Beschluss vom 2. M\u00e4rz 2015 abgetrennt (15 K 34\/15; Blatt 134 FGA) und wegen eines dem Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 19\/14) vorliegenden Normenkontrollverfahrens zu \u00a7 10a Satz 2 Gewerbesteuergesetz -GewStG 2002- das Ruhen des Verfahrens angeordnet.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\"><\/a>40<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\"><\/a>41<\/dt>\n<dd>1. den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Jahr 2005 vom 19. November 2009 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb und die Sonderbetriebseinnahmen der Kl\u00e4gerin und der Beigeladenen jeweils um xx.xxx,xx \u20ac herabgesetzt werden;<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\"><\/a>42<\/dt>\n<dd>2. die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Jahr 2006 vom 19. November 2009 und f\u00fcr das Jahr 2007 vom 30. August 2010 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb und Sonderbetriebseinnahmen der Kl\u00e4gerin und der Beigeladenen jeweils erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df festgestellt werden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\"><\/a>43<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\"><\/a>44<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\"><\/a>45<\/dt>\n<dd>Der Beklagte nimmt auf seine Ausf\u00fchrungen im Einspruchsbescheid vom 18. Juli 2014 Bezug. Aus den den Beginn der Tonnagebesteuerung betreffenden Grunds\u00e4tzen k\u00f6nne nicht auf deren Beendigung geschlossen werden, da dem die Regelung in \u00a7 5a Abs. 2 Satz 2 EStG entgegenstehe. Die Liquidationsgeb\u00fchr entstehe, sobald deren vertragliche Voraussetzungen erf\u00fcllt seien. Darauf, ob die Vertragsparteien in \u00a7 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages einen genauen Entstehungszeitpunkt geregelt haben, komme es nicht an.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\"><\/a>46<\/dt>\n<dd>Der Berichterstatter hat die A.. nach Anh\u00f6rung der Beteiligten mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 beigeladen. Auf die dortigen Gr\u00fcnde wird verwiesen.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4 class=\"doc\">ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\"><\/a>47<\/dt>\n<dd>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\"><\/a>48<\/dt>\n<dd>I. Die Kl\u00e4gerin war und ist gem. \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO klagebefugt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\"><\/a>49<\/dt>\n<dd>Nach \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO sind zur Vertretung einer Personengesellschaft berufene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer befugt, Klage gegen einen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Eink\u00fcnften zu erheben. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin f\u00fcr ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Klage gegen den Feststellungsbescheid erheben kann. Befindet sich eine Personengesellschaft im Stadium der Liquidation, bleibt sie klagebefugt, wird aber nun durch ihre Liquidatoren vertreten. Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft sind nach \u00a7\u00a7 146 Abs. 1, \u00a7 161 Abs. 2 Handelsgesetzbuch -HGB- grunds\u00e4tzlich alle Gesellschafter gemeinschaftlich, es sei denn, durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss w\u00e4re &#8211; wie im Streitfall &#8211; etwas Anderes bestimmt (BFH-Beschl\u00fcsse vom 24. M\u00e4rz 2011 IV B 115\/09, BFH\/NV 2011, 1167; vom 12. April 2007 IV B 69\/05, BFH\/NV 2007, 1923).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\"><\/a>50<\/dt>\n<dd>Ihr Klagerecht verliert die Gesellschaft erst mit ihrer handelsrechtlichen Vollbeendigung, da sie mit Abschluss der Liquidation und nach vollst\u00e4ndiger Abwicklung des Gesamthandsverm\u00f6gens als selbst\u00e4ndige Organisation erlischt (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 21\/10, BFH\/NV 2013, 1586; BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 90\/05, BFH\/NV 2006, 966; Beermann\/Gosch\/v.Beckerath, AO\/FGO, \u00a7 48 FGO Anm. 187).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\"><\/a>51<\/dt>\n<dd>Eine Vollbeendigung der Kl\u00e4gerin war im Streitfall noch nicht eingetreten. Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag verf\u00fcgt die Kl\u00e4gerin nach wie vor \u00fcber gemeinschaftliches, zur Verteilung anstehendes und damit einer vollst\u00e4ndigen Abwicklung entgegenstehendes Aktivverm\u00f6gen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2012 IV B 55\/11, BFH\/NV 2012, 1817; Palandt\/Sprau, BGB, 76. Aufl., Vorb v \u00a7\u00a7 723-735 Rn. 2). Die Gesellschaft ist ausweislich des Handelsregisters zudem noch nicht gel\u00f6scht, was als weiteres Indiz gegen die Vollbeendigung gewertet werden kann (vgl. Tipke\/Kruse\/Brandis, AO\/FGO, \u00a7 48 FGO Rn. 15).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\"><\/a>52<\/dt>\n<dd>II. Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angefochtenen Feststellungsbescheide des Beklagten f\u00fcr die Jahre 2005 und 2006 vom 19. November 2009 und f\u00fcr 2007 vom 30. August 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2014, sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\"><\/a>53<\/dt>\n<dd>1. Der Beklagte hat die von der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages gegen\u00fcber der A.. geschuldete und im Juni bzw. Juli 2007 i.H.v. xxx.xxx,xx \u20ac beglichene Liquidationsgeb\u00fchr zutreffend im Gesch\u00e4ftsjahr 2005 erfasst.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\"><\/a>54<\/dt>\n<dd>a) Die Kl\u00e4gerin war auf der Grundlage der bis zum Bilanzstichtag vorhandenen Erkenntnisse als ordentlicher Kaufmann nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung -GoB- auf der Ebene der Gesamthand verpflichtet, f\u00fcr die im Jahr 2005 noch nicht abschlie\u00dfend bezifferbare, mithin ungewisse Verbindlichkeit gegen\u00fcber der A.. eine R\u00fcckstellung zu bilden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\"><\/a>55<\/dt>\n<dd>Gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz u.a. R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die daraus folgende Passivierungspflicht geh\u00f6rt zu den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung und gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch f\u00fcr die Steuerbilanz (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 5. April 2017 X R 30\/15, BStBl. II 2017, 900, m.w.N.). Voraussetzung f\u00fcr die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer H\u00f6he nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach, deren H\u00f6he zudem ungewiss sein kann. Es muss sich um eine rechtliche oder faktische Leistungsverpflichtung gegen\u00fcber einem Dritten im Sinne einer Au\u00dfenverpflichtung handeln (BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 13\/12, BStBl. II 2015, 523). Der Steuerpflichtige muss ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen, und die Geltendmachung der Verpflichtung muss nach den Verh\u00e4ltnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 8. September 2011 IV R 5\/09, BStBl. II 2012, 122). Schlie\u00dflich muss die ungewisse Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht sein, was &#8211; wie auch die \u00fcbrigen Voraussetzungen &#8211; im Einzelfall auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines sorgf\u00e4ltigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 5. April 2017 a.a.O.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\"><\/a>56<\/dt>\n<dd>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen war im Gewinnermittlungszeitraum 2005 wegen der sich aus \u00a7 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ergebenden Zahlungsverpflichtung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der A.. eine R\u00fcckstellung zu bilden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\"><\/a>57<\/dt>\n<dd>aa) Dieser rechtlichen Bewertung hat sich die Kl\u00e4gerin zwischenzeitlich dem Grunde nach angeschlossen, meint jedoch, bei der Bemessung der R\u00fcckstellung der H\u00f6he nach sei lediglich auf die im August 2005 und M\u00e4rz 2006 erfolgten Abschlagszahlungen i.H.v. zusammen xx.xxx.xxx \u20ac abzustellen. Die (nachtr\u00e4glich) in Ansatz zu bringende R\u00fcckstellung betrage danach xxx.xxx,xx \u20ac (= xx.xxx.xxx \u20ac x 2%). Hinsichtlich des dar\u00fcber hinausgehenden Teilbetrages von xx.xxx,xx \u20ac solle es nach Auffassung der Kl\u00e4gerin bei der bilanziellen und steuerlichen Erfassung im Jahr 2006 verbleiben.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\"><\/a>58<\/dt>\n<dd>bb) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin war f\u00fcr die Liquidationsgeb\u00fchr im Jahr 2005 eine R\u00fcckstellung mindestens i.H. des sp\u00e4ter durch die A.. abgerechneten Gesamtbetrages von xxx.xxx,xx \u20ac netto zu bilden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\"><\/a>59<\/dt>\n<dd>(1) R\u00fcckstellungen sind &#8211; soweit sich wie im Streitfall aus \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG keine Sonderregelung ergibt &#8211; grunds\u00e4tzlich mit dem Betrag auszuweisen, der bei vern\u00fcnftiger kaufm\u00e4nnischer Beurteilung nach den Verh\u00e4ltnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich zur Erf\u00fcllung notwendig ist (\u00a7 253 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. \u00a7 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB; zur grunds\u00e4tzlichen Fortgeltung des Ma\u00dfgeblichkeitsgrundsatzes vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 2012 I R 66\/11, BStBl. II 2013, 676).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\"><\/a>60<\/dt>\n<dd>Die Passivierung einer R\u00fcckstellung mit dem nach vern\u00fcnftiger kaufm\u00e4nnischer Beurteilung notwendigen Betrag bringt zum Ausdruck, dass der Kaufmann willk\u00fcrfrei zu bewerten hat, d.h. den vern\u00fcnftigerweise zur Bestimmung der Vollkosten bestehenden Sch\u00e4tzrahmen weder \u00fcberschreiten noch &#8211; unter Verletzung des Vorsichtsprinzips sowie des Gebots eines vollst\u00e4ndigen Schuldenausweises (\u00a7 252 Abs. 1 Nr. 4, \u00a7 246 Abs. 1 Satz 1 HGB) &#8211; unterschreiten darf (BFH a.a.O.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\"><\/a>61<\/dt>\n<dd>(2) Nach diesen Grunds\u00e4tzen war die Kl\u00e4gerin verpflichtet, die unstreitig zu bildende R\u00fcckstellung f\u00fcr die Zahlungsverpflichtung gegen\u00fcber der A.. in H\u00f6he des nach vern\u00fcnftiger kaufm\u00e4nnischer Beurteilung notwendigen Erf\u00fcllungsbetrages, hier mindestens in H\u00f6he des vollen Rechnungsbetrages anzusetzen. Der Anspruch der A.. auf Zahlung der Liquidationsgeb\u00fchr und die spiegelbildlich zu passivierende Zahlungsverpflichtung der Kl\u00e4gerin ist rechtlich im Wirtschaftsjahr 2005 entstanden und wirtschaftlich vollumf\u00e4nglich in diesem Wirtschaftsjahr verursacht. Auf den Zeitpunkt der Abschlagszahlungen kommt es insoweit nicht an.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\"><\/a>62<\/dt>\n<dd>(a) \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages legt zwischen den Vertragsbeteiligten verbindlich fest, dass der A.. zur Abdeckung ihres Verwaltungsaufwandes ein Kostenersatzanspruch zustehen soll, sobald es &#8211; anders ist die Regelung in Satz 2 nicht zu verstehen &#8211; zur Ver\u00e4u\u00dferung der Gesellschaftsanteile oder zur Liquidation der Kl\u00e4gerin kommt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\"><\/a>63<\/dt>\n<dd>\u00dcber diesen Entstehungsgrund haben die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin bereits am 11. April 2005 entschieden, indem sie auf der au\u00dferordentlichen Treugeber- und Gesellschafterversammlung mehrheitlich den Beschluss gefasst haben, das einzige Schiff der Gesellschaft zu verkaufen und die Kl\u00e4gerin sogleich zu liquidieren. Dass die Gesellschafter eine Fortsetzung der Kl\u00e4gerin auch nur erwogen h\u00e4tten, geht weder aus dem Einladungsschreiben oder dem darin enthaltenen Beschlussvorschlag noch aus dem Versammlungsprotokoll vom 6. Juni 2005 hervor. Stattdessen wird unter TOP 3 &#8211; Verschiedenes &#8211; auf Nachfrage nochmals eingehender auf den Verlauf der Abwicklung der Beteiligungsgesellschaft nach dem Verkauf des Schiffes eingegangen und dabei u.a. herausgestellt, dass die Anleger mit dem Fortschreiten der noch ca. ein bis zwei Jahre in Anspruch nehmenden Liquidation mit Abschlagszahlungen auf den Verkaufserl\u00f6s rechnen k\u00f6nnten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\"><\/a>64<\/dt>\n<dd>Angesichts dieser Umst\u00e4nde sah sich die Kl\u00e4gerin bereits im Jahr 2005 ernsthaft dem Kostenersatzanspruch der A.. ausgesetzt, denn mit der vollst\u00e4ndigen Kaufpreiszahlung im Juli 2005, sp\u00e4testens aber mit der ersten Abschlagszahlung vom 5. August 2005 i.H.v. xx.xxx.xxx \u20ac stand aus Sicht der Kl\u00e4gerin fest, dass ihre Abwicklung zu einem verteilungsf\u00e4higen Liquidationserl\u00f6s f\u00fchren wird. An diese Bezugsgr\u00f6\u00dfe kn\u00fcpft nicht nur der Ersatzanspruch der A.. an, sondern auch der gesellschaftsvertragliche Anspruch der Kommanditisten auf ein Auseinandersetzungs- bzw. Verteilungsguthaben (\u00a7 20 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Schon aus dem Wortlaut der vertraglichen Regelung folgt nach Auffassung des Senats somit zwingend, dass die A.. an jeder erl\u00f6sbezogenen Aussch\u00fcttung der Gesellschaft an die Treugeber der A.. i.H.v. 2 % partizipieren wird, gleich in welcher H\u00f6he die Aussch\u00fcttung anf\u00e4llt und gleich, ob es sich dabei um eine Einmalzahlung handelt oder um Abschl\u00e4ge. Auf einen von der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst f\u00fcr wesentlich erachteten (au\u00dferhalb der Urkunde verorteten) Willen der Vertragsparteien kommt es insoweit nicht an, zumal die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin ohnehin eher auf die F\u00e4lligkeit der Liquidationsgeb\u00fchr denn auf deren rechtliche Entstehung abzielen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\"><\/a>65<\/dt>\n<dd>(b) Der rechtlichen Entstehung des Ersatzanspruchs der A.. steht deshalb auch nicht entgegen, dass es im Jahr 2006 zu zwei weiteren, mit insgesamt ~x,x Mio \u20ac deutlich geringeren Abschlagszahlungen gekommen ist. Daraus ergibt sich allenfalls, dass die H\u00f6he der betrieblichen Verbindlichkeit gegen\u00fcber der A.. zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2005 noch nicht endg\u00fcltig feststand, d.h. ungewiss war. Dies ist indes Wesensmerkmal einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\"><\/a>66<\/dt>\n<dd>(c) Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung hinsichtlich der Abschlagszahlungen geltend gemacht hat, die Aussch\u00fcttungen seien jeweils unter dem Vorbehalt sp\u00e4terer R\u00fcckforderung erfolgt, findet dies in den vorgelegten Unterlagen, namentlich im Protokoll \u00fcber die au\u00dferordentliche Gesellschafterversammlung vom 11. April 2005, in der Verlaufsmitteilung der A.. vom 13. Juli 2005 und v.a. in der Auszahlungsank\u00fcndigung der A.. vom 1. August 2005 gegen\u00fcber den Gesellschaften keine St\u00fctze. Diese Schriftst\u00fccke lassen keinerlei Bedingungen oder sonstige Einschr\u00e4nkungen erkennen. Ob ein derartiger Vorbehalt \u2013 falls er eindeutig erfolgt w\u00e4re &#8211; eine abweichende handels- und\/oder (bilanz)steuerrechtliche Wertung er\u00f6ffnet h\u00e4tte, bedarf deshalb keiner Entscheidung.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\"><\/a>67<\/dt>\n<dd>(d) Der Kostenersatzanspruch der A.. bzw. deren Liquidationsgeb\u00fchr kn\u00fcpft nach alldem bei wertender Betrachtung nicht an eine zuk\u00fcnftige Entwicklung an, sondern aus Sicht des Bilanzstichtages an eine vergangenheitsbezogene. Die Liquidationsgeb\u00fchr ist derart eng mit dem betrieblichen Geschehen des Jahres 2005 verkn\u00fcpft, dass es geboten ist, sie (auch) wirtschaftlich als Belastung, d.h. als Aufwand dieses Wirtschaftsjahres zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 IV R 7\/11, BStBl. II 2014, 302). Die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale waren bereits im Jahr 2005 erf\u00fcllt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. Januar 2017 I R 70\/15, BStBl. II 2017, 750, m.w.N.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\"><\/a>68<\/dt>\n<dd>(e) Mit Blick darauf kann der Senat offenlassen, in welchem Verh\u00e4ltnis die rechtliche Entstehung einerseits und die wirtschaftliche Verursachung andererseits stehen, namentlich, ob das Erfordernis der wirtschaftlichen Verursachung auch f\u00fcr am Bilanzstichtag bereits rechtlich entstandene Verbindlichkeiten gilt (vgl. zum Streitstand BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013 a.a.O.; vom 8. September 2011 a.a.O.; Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 36. Aufl., \u00a7 5 Rn. 384, jew. m.w.N.). Im Streitfall liegen sowohl die Entstehung als auch die Verursachung im Jahr 2005.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\"><\/a>69<\/dt>\n<dd>cc) Der Beklagte hat den von der Kl\u00e4gerin im Jahr 2005 fehlerhaft unterlassenen Bilanzansatz zutreffend zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2005 nachgeholt, denn das Finanzamt hat einen Bilanzierungsfehler des Steuerpflichtigen grunds\u00e4tzlich bei der Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum zu berichtigen, in dem der Fehler erstmals aufgetreten ist und steuerliche Auswirkungen hat (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2013 GrS 1\/10, BStBl. II 2013, 317). Zwar kann nur der Steuerpflichtige selbst die Bilanz nach \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigen (BFH-Urteile vom 13. Juni 2006 I R 84\/05, BStBl. II 2007, 94; vom 4. November 1999 IV R 70\/98, BStBl. II 2000, 129). Indes ist die Abweichung von der Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen im Rahmen der Steuerfestsetzung keine Bilanzberichtigung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt, der \u00a7 4 Abs. 2 EStG nicht entgegensteht (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2013 a.a.O.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\"><\/a>70<\/dt>\n<dd>dd) Der von dem Beklagten im Zuge der berichtigten Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gew\u00e4hlte Ansatz f\u00fcr die zu passivierende Sonderverg\u00fctung\/Liquidationsgeb\u00fchr ist der H\u00f6he nach zwar unter Ber\u00fccksichtigung der Nachberechnung der A.. vom 25. Juli 2007 und der sich aus der nachtr\u00e4glichen Erfassung der Sonderverg\u00fctung im Jahr 2005 ergebenden \u00c4nderung der quotalen Sonderbetriebsausgaben zu niedrig.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\"><\/a>71<\/dt>\n<dd>Denn der Beklagte ist in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 19. November 2009 irrt\u00fcmlich nicht von dem auf die Gesamtaussch\u00fcttung entfallenden Betrag (= xxx.xxx,xx \u20ac) ausgegangen, sondern hat nur den der Rechnung der A.. vom 26. Juni 2007 entnommenen (um xxx,xx \u20ac zu niedrigen) Betrag (= xxx.xxx,xx \u20ac) zugrunde gelegt. Hiervon hat der Beklagte &#8211; nicht im Streit stehende &#8211; Sonderbetriebsausgaben i.H.v. 14,55 % der Sonderbetriebseinnahmen (= xx.xxx,xx \u20ac) abgezogen, dabei aber \u00fcbersehen, dass die Erfassung h\u00f6herer Sonderverg\u00fctungen bei der A.. zu einer \u00c4nderung des Aufteilungsma\u00dfstabes zwischen Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben gef\u00fchrt hat. Auf die \u201eErmittlung des Aufteilungsma\u00dfstabes\u201c (Blatt 150 f. BP-Arbeitsakte) wird verwiesen. Die Erh\u00f6hung der Sonderverg\u00fctungen der A.. im Jahr 2005 h\u00e4tte &#8211; dem vorgenannten Berechnungsmodus folgend &#8211; zu einer niedrigeren Ausgaben-Quote f\u00fchren m\u00fcssen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_72\"><\/a>72<\/dt>\n<dd>Durch diese jeweils zugunsten der Kl\u00e4gerin wirkenden, n\u00e4mlich zu einer zu niedrigen Feststellung f\u00fchrenden Annahmen des Beklagten ist die Kl\u00e4gerin indes nicht beschwert.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_73\"><\/a>73<\/dt>\n<dd>c) Dass der Beklagte die der A.. zustehende Liquidationsgeb\u00fchr auf deren (Mitunternehmer-)Ebene in H\u00f6he der passivierten Zahlungsverpflichtung der Kl\u00e4gerin in Ansatz gebracht hat, zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Kl\u00e4gerin auf.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_74\"><\/a>74<\/dt>\n<dd>Die in der Steuerbilanz der Kl\u00e4gerin zu passivierende Zahlungsverpflichtung gegen\u00fcber der A.. stellt &#8211; was zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist &#8211; eine Sonderverg\u00fctung i.S.d. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. F\u00fcr diese war in der Sonderbilanz der A.. ein betragsgleicher, den Aufwand in der Steuerbilanz der Gesellschaft neutralisierender Ertrag zu erfassen. Denn wegen der f\u00fcr den Bereich der Sonderverg\u00fctungen gebotenen Gleichstellung des Mitunternehmers mit dem Einzelunternehmer (vgl. zur sog. Gleichstellungsthese nur BFH-Urteil vom 2. Dezember 1997 VIII R 15\/96, BStBl. II 2008, 174) wird der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bei &#8211; wie hier &#8211; Sonderverg\u00fctungen einer Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter in der Weise ermittelt, dass eine in der Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte Verbindlichkeit zur Zahlung der Sonderverg\u00fctung durch einen gleich hohen Aktivposten in der Sonderbilanz des beg\u00fcnstigten Gesellschafters ausgeglichen wird (Grundsatz korrespondierender Bilanzierung; BFH-Urteile vom 28. September 2016 II R 64\/14, BStBl. II 2017, 104; vom 17. April 2013 II R 12\/11, BStBl. II 2013, 740; vom 28. M\u00e4rz 2000 VIII R 13\/99, BStBl. II 2000, 612; vom 2. Dezember 1997 a.a.O., jew. m.w.N.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_75\"><\/a>75<\/dt>\n<dd>Der (vollst\u00e4ndigen) Aktivierung der Sonderverg\u00fctung in der Sonderbilanz steht nicht entgegen, dass die A.. ihren Kostenersatzanspruch erst durch die Rechnungseinziehung im Jahr 2007 geltend gemacht, mithin realisiert hat. Das Realisations- ebenso wie das Imparit\u00e4tsprinzip gelten insoweit zwischen Mitunternehmerschaft und Mitunternehmer nicht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014 3 K 1685\/12, EFG 2015, 21; FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 30. November 1995 6 K 192\/91, EFG 1996, 369). Die A.. muss sich die im Gesch\u00e4ftsjahr 2005 verursachte bzw. entstandene Verbindlichkeit der Kl\u00e4gerin deshalb korrespondierend im Jahr 2005 als bezogen zurechnen lassen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_76\"><\/a>76<\/dt>\n<dd>2. Der Beklagte ist in den angefochtenen Feststellungsbescheiden f\u00fcr die Jahre 2006 und 2007 zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin ihren Gewinn auch in diesen Streitjahren nach \u00a7 5a EStG ermitteln muss.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_77\"><\/a>77<\/dt>\n<dd>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist anstelle der Ermittlung des Gewinns nach \u00a7 4 Abs. 1 oder \u00a7 5 EStG bei einem Gewerbebetrieb mit Gesch\u00e4ftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entf\u00e4llt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb gef\u00fchrten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgef\u00fchrt wird. W\u00e4hlt der Steuerpflichtige die Gewinnermittlung nach der Tonnage, ist er an diese Entscheidung zehn Jahre gebunden, \u00a7 5a Abs. 3 Satz 7 EStG.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_78\"><\/a>78<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin hat durch entsprechenden Antrag im Jahr 1999 zur Tonnagebesteuerung nach \u00a7 5a EStG optiert. Die 10j\u00e4hrige Bindungsfrist war in den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Jahren noch nicht abgelaufen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_79\"><\/a>79<\/dt>\n<dd>b) An der Bindungswirkung hat sich durch den Verkauf des einzigen Seeschiffes der Kl\u00e4gerin im Juni 2005 nichts ge\u00e4ndert.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_80\"><\/a>80<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4gerin ist zwar im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass die Bindung an die Tonnagebesteuerung entf\u00e4llt, wenn deren sachliche Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (Schmidt\/Seeger, EStG, 36. Aufl., \u00a7 5a Rn. 21). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich jedoch &#8211; was die Kl\u00e4gerin verkennt &#8211; nicht allein danach, ob die Kl\u00e4gerin noch \u00fcber ein im internationalen Verkehr betriebenes Handelsschiff verf\u00fcgt oder nicht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_81\"><\/a>81<\/dt>\n<dd>aa) Nach \u00a7 5a Abs. 2 Satz 2 EStG geh\u00f6ren zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auch die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenh\u00e4ngenden Neben- und Hilfsgesch\u00e4fte einschlie\u00dflich der Ver\u00e4u\u00dferung. Durch diese Einbeziehung werden aus Vereinfachungsgr\u00fcnden auch Eink\u00fcnfte aus solchen Gesch\u00e4ften in die Tonnagebesteuerung einbezogen, die f\u00fcr sich gesehen nicht zu den an sich beg\u00fcnstigten Gewinnen aus der Bef\u00f6rderung etc. geh\u00f6ren (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14\/14, BFH\/NV 2017, 1109).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_82\"><\/a>82<\/dt>\n<dd>Hilfsgesch\u00e4fte sind solche Gesch\u00e4fte, die der Gesch\u00e4ftsbetrieb \u00fcblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortf\u00fchrung und Abwicklung der Hauptt\u00e4tigkeit erm\u00f6glichen. W\u00e4hrend Nebengesch\u00e4fte regelm\u00e4\u00dfig bei Gelegenheit des Hauptgesch\u00e4ftes, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es f\u00fcr Hilfsgesch\u00e4fte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgesch\u00e4ft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgesch\u00e4ft zeitlich vor- (BFH-Urteile vom 13. April 2017 a.a.O.; vom 24. November 1983 IV R 74\/80, BStBl. II 1984, 155, zu \u00a7 34c Abs. 4 EStG a.F.) oder nachgehen k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46\/10, BStBl. II 2014, 253; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 2 K 134\/14, EFG 2017, 1503).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_83\"><\/a>83<\/dt>\n<dd>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die rechtliche Einordnung als Hilfsgesch\u00e4ft i.S.d. \u00a7 5a Abs. 2 Satz 2 EStG ist danach nicht dessen zeitliche N\u00e4he zum Hauptgesch\u00e4ft, d.h. zum Betrieb des Handelsschiffes, sondern ausschlie\u00dflich die Frage, ob das in Rede stehende Gesch\u00e4ft mit dem (fr\u00fcheren) Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffes in einem besonderen, engen Zusammenhang steht (BFH-Urteil vom 13. April 2017 a.a.O.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_84\"><\/a>84<\/dt>\n<dd>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann der Senat offenlassen, ob die zugleich mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Handelsschiffes \u201eMS\u201c beschlossene Liquidation der Kl\u00e4gerin als (funktionaler) Teil der Ver\u00e4u\u00dferung\/Betriebsaufgabe oder als (eigenst\u00e4ndiges) Hilfsgesch\u00e4ft i.S.d. \u00a7 5a Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen ist. In dem einen wie in dem anderen Fall liegt aufgrund der konkreten Einzelfallumst\u00e4nde ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Abwicklung des Gesch\u00e4ftsbetriebs der Kl\u00e4gerin und dem ehemaligen Schiffsbetrieb vor, sodass die sachlichen Voraussetzungen der Tonnagebesteuerung f\u00fcr die hier gegenst\u00e4ndlichen Streitjahre 2006 und 2007 fortbestehen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_85\"><\/a>85<\/dt>\n<dd>(1) Ein unmittelbarer Zusammenhang ist dann gegeben, wenn ein &#8211; hinsichtlich der Veranlassung direkter &#8211; wirtschaftlicher Zusammenhang mit k\u00fcnftigen, gegenw\u00e4rtigen oder &#8211; wie im Streitfall &#8211; fr\u00fcheren Bef\u00f6rderungsleistungen besteht (Bl\u00fcmich\/Hofmeister, EStG, \u00a7 5a Rn. 46).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_86\"><\/a>86<\/dt>\n<dd>(a) Die Kl\u00e4gerin betrieb bis zur Ver\u00e4u\u00dferung des einzigen Seeschiffes ein Handelsschiff im internationalen Verkehr. Hierin bestand nach \u00a7 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der alleinige Unternehmensgegenstand der Kl\u00e4gerin (sog. Einschiffsgesellschaft). Durch den Verkauf hat sich daran in wirtschaftlicher Hinsicht nichts ge\u00e4ndert. Vielmehr erweist sich die dem Verkauf nachfolgende Liquidation und erweisen sich die damit im Zusammenhang stehenden Abwicklungst\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin unter den gegebenen Umst\u00e4nden (dazu sogleich) als Fortsetzung der urspr\u00fcnglichen Bet\u00e4tigung. Die werbende Gesellschaft wurde durch den Gesellschafterbeschluss zwar zur Liquidationsgesellschaft, sodass deren (ge\u00e4nderter) Gesellschaftszweck fortan in der Abwicklung bestand und besteht. Trotz dieses ge\u00e4nderten Zwecks blieb die Kl\u00e4gerin gesellschafts- und steuerrechtlich in ihrer bisherigen Identit\u00e4t erhalten (vgl. Baumbach\/Hopt, HGB, 37. Aufl., \u00a7 145 Rn. 4). Es ist kein weiterer\/anderer Gesch\u00e4ftsbetrieb hinzugetreten; abgewickelt wird bei wirtschaftlicher Betrachtung einzig der \u201ebisherige\u201c Gesch\u00e4ftsbetrieb, d.h. der Schiffsbetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 3. April 2014 IV R 12\/10, BStBl. II 2014, 1000).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_87\"><\/a>87<\/dt>\n<dd>Nichts anderes ergibt sich aus \u00a7 20 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Liquidatorin das Schiff &#8211; wie hier bereits geschehen &#8211; zu verwerten, hiernach s\u00e4mtliche Forderungen einzuziehen und den Verwertungserl\u00f6s nach Begleichung der Verbindlichkeiten an die Gesellschafter auszukehren hat. Diesem gesellschaftsvertraglichen Auftrag kommt die Kl\u00e4gerin bis heute nach.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_88\"><\/a>88<\/dt>\n<dd>(b) Dem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den seit Juli 2005 aufgenommenen Abwicklungst\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin und der Beendigung des Schiffsbetriebs steht nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s (nach entsprechendem Gesellschafterbeschluss) ggf. anderweitig, etwa f\u00fcr Investitionen in neue Gesch\u00e4ftsfelder, h\u00e4tte verwenden k\u00f6nnen. Indem die Kl\u00e4gerin hierauf verweist, zeigt sie ersichtlich keine konkreten \u00dcberlegungen, sondern lediglich theoretische M\u00f6glichkeiten auf. Tats\u00e4chlich hat sich die Kl\u00e4gerin nach dem Gesellschafterbeschluss \u00fcber den Verkauf des Schiffes keinem neuen Gesch\u00e4ftsfeld, d.h. keiner neuen werbenden, auf anderweitige Eink\u00fcnfteerzielung gerichteten und deshalb u.U. eine Z\u00e4sur bewirkenden T\u00e4tigkeit zugewandt. Vielmehr stand schon zum Zeitpunkt der au\u00dferordentlichen Treugeber- und Gesellschafterversammlung vom 11. April 2005 fest, dass der Verkauf des Schiffes die Liquidation der Kl\u00e4gerin nach sich ziehen wird. Entsprechend f\u00fchrt nicht nur die Einladung zur Gesellschafterversammlung im Betreff u.a. aus \u201eBeschlussfassung \u00fcber den eventuellen Verkauf und die Liquidation der Schiffsgesellschaft\u201c, sondern hei\u00dft es auch in dem darin enthaltenen, auf der Gesellschafterversammlung mehrheitlich angenommenen Beschlussentwurf, dass die Gesellschaft mit dem Verkauf in Liquidation trete. Dass anderweitige Bet\u00e4tigungen der Kl\u00e4gerin er\u00f6rtert worden w\u00e4ren, l\u00e4sst sich weder dem Protokoll der Gesellschafterversammlung entnehmen noch ist dies sonst vorgetragen oder ersichtlich.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_89\"><\/a>89<\/dt>\n<dd>(2) Jedenfalls dann, wenn es sich &#8211; wie bei der Kl\u00e4gerin &#8211; um eine Einschiffsgesellschaft handelt und der (eingestellte) Schiffsbetrieb der alleinige Gegenstand des Unternehmens war, vermag der Senat danach Unterschiede zwischen der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes als letztem Akt des origin\u00e4ren Betriebseinsatzes und der sich unmittelbar anschlie\u00dfenden Abwicklungst\u00e4tigkeit nicht zu erkennen. Vielmehr stellt sich die Abwicklung (Liquidation) bei wirtschaftlicher Betrachtung zumindest in diesen F\u00e4llen lediglich als fortgesetzte Bet\u00e4tigung der (urspr\u00fcnglichen) Schiffsbetriebsgesellschaft dar.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_90\"><\/a>90<\/dt>\n<dd>Dass die Liquidation als gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsprozess hierneben auch die (formale) Gesellschafts- und Gesellschafterebene betrifft, worauf die Kl\u00e4gerin abstellt, l\u00f6st diesen funktionalen Zusammenhang nicht auf.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_91\"><\/a>91<\/dt>\n<dd>cc) F\u00fcr die Einbeziehung der im Jahr 2005 begonnenen und in den Streitjahren 2006 und 2007 fortdauernden Liquidation in den zeitlichen Anwendungsbereich der Tonnagebesteuerung spricht ferner der Zweck des Gesetzes.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_92\"><\/a>92<\/dt>\n<dd>Wie dargelegt beabsichtigte der Gesetzgeber durch die Aufnahme von Hilfs- und Nebengesch\u00e4ften in den Anwendungsbereich des \u00a7 5a EStG eine Vereinfachung. Sich sonst ggf. als notwendig erweisende Zu- und Abrechnungen zur Ermittlung der steuerbeg\u00fcnstigten Schifffahrtseink\u00fcnfte sollten vermieden werden (BFH-Urteil vom 13. April 2017 a.a.O. m.w.N.). Dieser Zwecksetzung wirkt es jedoch entgegen, wenn die Kl\u00e4gerin in ihren Feststellungserkl\u00e4rungen f\u00fcr das Jahr 2006 und 2007 f\u00fcr ein und denselben Gesch\u00e4fts- bzw. Schiffsbetrieb ein Nebeneinander von Tonnagebesteuerung einerseits und Gewinnermittlung nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen andererseits praktiziert und es deshalb zur Ermittlung der steuerbeg\u00fcnstigten Schifffahrtseink\u00fcnfte eigener \u201eKorrekturrechnungen\u201c bedarf.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_93\"><\/a>93<\/dt>\n<dd>dd) Dar\u00fcber hinaus stellt \u00a7 5a EStG eine regelm\u00e4\u00dfig erheblich steuerentlastend wirkende Subventionsvorschrift dar, die die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen nicht ann\u00e4hernd wirklichkeitsgerecht widerspiegelt (BFH-Urteil vom 13. April 2017 a.a.O., m.w.N.). Im Gegenzug zu dieser pauschalierten, der Standortsicherung dienenden Gewinnermittlung verlangt das Gesetz nicht nur eine langfristige und der Disposition des Steuerpflichtigen entzogene Bindung an die Tonnagebesteuerung, sondern stellt durch die Einbeziehung der Ver\u00e4u\u00dferung zudem klar, dass auch die Beendigung des Schiffseinsatzes von der Abgeltungswirkung des \u00a7 5a Abs. 1 EStG erfasst sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2013 a.a.O.). Dass der Gesetzgeber die mit der Beendigung des Schiffseinsatzes &#8211; wie die hier gew\u00e4hlte Vorgehensweise zeigt &#8211; regelm\u00e4\u00dfig zusammenfallende Liquidation der Schiffsgesellschaft vom Anwendungsbereich des \u00a7 5a EStG ausklammern, d.h. den Aufl\u00f6sungsprozess in mehrere Abschnitte zerlegen und unterschiedlichen Regelungsregimen zuweisen wollte, ergibt sich daraus gerade nicht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_94\"><\/a>94<\/dt>\n<dd>ee) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ergibt sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16. Januar 2014 (IV R 15\/13, BStBl. II 2014, 774) kein abweichender, dem vorgenannten Ergebnis entgegenstehender Grundsatz dahin, eine Gewinnermittlung nach \u00a7 5a Abs. 1 EStG sei nur solange m\u00f6glich, wie der Steuerpflichtige \u00fcber ein Schiff verf\u00fcge.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_95\"><\/a>95<\/dt>\n<dd>Der vom BFH entschiedene Fall hatte das sog. Erstjahr i.S.d. \u00a7 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. zum Gegenstand und ist schon deshalb nicht auf den hier zu entscheidenden Fall des \u201eLetztjahres\u201c anwendbar. Der IV. Senat hat insoweit zwar ausgef\u00fchrt, dass ein Steuerpflichtiger, der noch \u00fcber kein Schiff verf\u00fcge, in seinem Betrieb weder eine Tonnage, auch keine Tonnage von Null, f\u00fchre noch Betriebstage habe, auch nicht in einem Umfang von Null Tagen. Diese Ausf\u00fchrungen beziehen sich jedoch, worauf der BFH ausdr\u00fccklich hinweist, nur auf den Betriebsbegriff des \u00a7 5a Abs. 2 Satz 1 EStG a.F., auf den \u00a7 5a Abs. 3 EStG a.F. durch die Ankn\u00fcpfung an die \u201eEink\u00fcnfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr\u201c &#8211; so der BFH &#8211; allein Bezug nehme. Die nach \u00a7 5a Abs. 2 Satz 2 EStG zum Betrieb eines Handelsschiffes geh\u00f6renden Hilfsgesch\u00e4fte seien hingegen nicht gemeint, weswegen sie f\u00fcr die Betrachtung des BFH unber\u00fccksichtigt blieben.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_96\"><\/a>96<\/dt>\n<dd>Abweichend hierzu wird der Streitfall gerade durch die Einbeziehung der Hilfsgesch\u00e4fte in den Betriebsbegriff gekennzeichnet und gepr\u00e4gt. Daran, dass solche schon durch den Wortlaut des \u00a7 5a Abs. 2 Satz 2 EStG ausdr\u00fccklich in die Abgeltungswirkung des \u00a7 5a Abs. 1 EStG einbezogenen Hilfsgesch\u00e4fte auch ohne vorhandene Tonnage gegeben sein k\u00f6nnen, hat die vorgenannte Rechtsprechung jedoch nichts ge\u00e4ndert (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 49\/15, BFH\/NV 2017, 1129 zu vor Indienststellung des Schiffes angefallenen Gewinnen).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_97\"><\/a>97<\/dt>\n<dd>c) Die Abgeltungswirkung des \u00a7 5a Abs. 1 EStG hat danach zur Folge, dass in F\u00e4llen wie dem vorliegenden jegliche aus der Abwicklung des aus einem Seeschiff bestehenden Schiffsbetriebs resultierenden Gewinne und Verluste auf der Gesamthandsebene von der pauschalen Gewinnermittlung erfasst und damit abgegolten sind.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_98\"><\/a>98<\/dt>\n<dd>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 135 Abs. 1, 139 Abs. 4 FGO. Es entspricht der Billigkeit, etwaige Kosten der Beigeladenen nicht dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen, da die Beigeladene weder einen eigenen Sachantrag gestellt noch das Verfahren in anderer Weise wesentlich gef\u00f6rdert hat (Gr\u00e4ber\/Stapperfend, FGO, 8. Aufl., \u00a7 139 Rn. 160, m.w.N.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_99\"><\/a>99<\/dt>\n<dd>Die Zulassung der Revision (\u00a7 115 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FGO) erfolgt zur Kl\u00e4rung der grunds\u00e4tzlich bedeutenden Frage, ob die im Anschluss an die Ver\u00e4u\u00dferung eines Seeschiffes begonnene, \u00fcber Jahre andauernde Liquidation einer Einschiffsgesellschaft als Teil der Ver\u00e4u\u00dferung bzw. als Hilfsgesch\u00e4ft i.S.d. \u00a7 5a Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen ist.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>W\u00e4hrend der Liquidation einer Einschiffsgesellschaft, deren alleiniger Gegenstand der (eingestellte) Betrieb eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr war, bestehen die sachlichen Voraussetzungen der Tonnagebesteuerung nach \u00a7 5a EStG jedenfalls dann bis zum Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist (\u00a7 5a Abs. 3 Satz 7 EStG) fort, wenn die Gesellschaft ihr einziges Seeschiff ver\u00e4u\u00dfert und die Gesellschafter unmittelbar mit &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unmittelbare-liquidation-einer-sog-einschiffsgesellschaft-nach-veraeusserung-des-seeschiffes-fuehrt-zur-fortgeltung-der-tonnagebesteuerung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Unmittelbare Liquidation einer sog. 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