{"id":48583,"date":"2018-07-03T16:14:18","date_gmt":"2018-07-03T14:14:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48583"},"modified":"2018-07-03T16:14:18","modified_gmt":"2018-07-03T14:14:18","slug":"einbringungsgewinn-ii-gem-%c2%a7-22-abs-2-umwstg-unterliegt-nicht-der-gewst-wenn-die-erbringung-der-gmbh-anteile-zum-gemeinen-wert-nicht-gewerbesteuerpflichtig-gewesen-waere","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einbringungsgewinn-ii-gem-%c2%a7-22-abs-2-umwstg-unterliegt-nicht-der-gewst-wenn-die-erbringung-der-gmbh-anteile-zum-gemeinen-wert-nicht-gewerbesteuerpflichtig-gewesen-waere\/","title":{"rendered":"Einbringungsgewinn II gem. \u00a7 22 Abs. 2 UmwStG unterliegt nicht der GewSt, wenn die Erbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen w\u00e4re"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Mit dem Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21. M\u00e4rz 2018 ist &#8211; soweit ersichtlich &#8211; erstmals eine Entscheidung zu den gewerbesteuerlichen Folgen der Verletzung einer Sperrfrist gem. \u00a7 22 Abs. 2 UmwStG ergangen.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin war durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der A GmbH &amp; Co. KG (A-KG) geworden. An der A-KG waren die C-GmbH als Komplement\u00e4rin ohne Kapitaleinlage und die Eheleute E und G mit einer Kapitaleinlage i. H. v. je 25,5 % sowie die I-GmbH mit einer Kapitaleinlage i. H. v. 49 % als Kommanditisten beteiligt. Auch an der C-GmbH waren E und G zu je 25,5 % und die I-GmbH zu 49 % beteiligt. Daneben hielten E, G und die I-GmbH im selben Beteiligungsverh\u00e4ltnis Anteile an der K-GmbH. Die Anteile an der C-GmbH und an der K-GmbH stellten notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen II der Kommanditisten dar. Im M\u00e4rz 2010 gr\u00fcndeten E und G die M-GmbH, deren Gesch\u00e4ftsanteile sie zu jeweils 50 % hielten. Im Mai 2010 brachten E und G ihre Anteile an der A-KG, der C-GmbH und der K-GmbH zum Buchwert &#8211; bez\u00fcglich des Kapitalkontos der Erg\u00e4nzungsbilanz der A-KG zum Zwischenwert &#8211; gegen Gew\u00e4hrung neuer Gesellschaftsanteile gem. \u00a7 20 UmwStG in die M-GmbH ein. Au\u00dferdem legten sie Optionsrechte betreffend die genannten Beteiligungen in die M-GmbH ein, die aus einem bereits im Jahr 2005 geschlossenen Optionsvertrag resultierten. Daraus ergab sich insbesondere das Recht f\u00fcr E und G, ihre Gesellschaftsanteile mit Wirkung auf den 30.06.2010 der I-GmbH zu einem bestimmten Preis anzudienen (sog. Put-Option). Die M-GmbH \u00fcbte die Optionsrechte aus und ver\u00e4u\u00dferte die Kommanditanteile an der A-KG sowie die eingebrachten Gesch\u00e4ftsanteile an der C-GmbH und der K-GmbH an die I-GmbH. Aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an der K-GmbH ergab sich ein Einbringungsgewinn II i. H. v. ca. 2.500.000 Euro. Diesen erfasste das FA unter Anwendung des Teileink\u00fcnfteverfahrens gem. \u00a7 3 Nr. 40 EStG zu 60 % als gewerbesteuerpflichtigen Gewinn der Kl\u00e4gerin bei der Festsetzung des GewSt-Messbetrags f\u00fcr 2010 und berief sich in seiner Argumentation ausdr\u00fccklich auf Tz. 22.13 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011 (BStBl I 2001 S. 1314). Daraus ergebe sich, dass der Einbringungsgewinn II zum Gewerbeertrag geh\u00f6re.<\/p>\n<p>Dieser Sichtweise ist der 1. Senat in seiner Entscheidung entgegengetreten. In dem der Gewerbebesteuerung zu unterwerfenden Gewerbeertrag sei nur der Gewinn aus dem laufenden Gewerbebetrieb zu erfassen, w\u00e4hrend Gewinnbestandteile, die durch dessen Aufgabe oder Ver\u00e4u\u00dferung entstanden seien, unber\u00fccksichtigt blieben, weil sie dem Wesen der GewSt als einer auf den t\u00e4tigen Betrieb bezogenen Sachsteuer widerspr\u00e4chen. Der Einbringungsgewinn II i. S. d. \u00a7 22 Abs. 2 UmwStG sei kein laufender Gewinn und geh\u00f6re damit nicht zum Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin. Das UmwStG enthalte selbst keine Aussage dar\u00fcber, ob der Einbringungsgewinn II in den Gewerbeertrag einzubeziehen sei. Insbesondere lasse sich eine solche nicht der in \u00a7 22 Abs. 2 UmwStG enthaltenen Formulierung entnehmen, dass es sich bei dem Einbringungsgewinn II um einen \u201eGewinn des Einbringenden aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen\u201c handele. Denn aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass dadurch nicht eine gesonderte Zuordnung des Gewinns geregelt werden solle; diese sollte sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften richten. Dementsprechend sei der Einbringungsgewinn II gewerbesteuerlich so zu behandeln, wie eine Anteilseinbringung zum gemeinen Wert im Einbringungszeitpunkt zu versteuern gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Danach sei der Einbringungsgewinn II vorliegend nicht dem Gewerbeertrag zuzurechnen, denn die eingebrachten Anteile an der K-GmbH seien als notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen II Bestandteil der vollst\u00e4ndig ver\u00e4u\u00dferten Mitunternehmerschaft der Eheleute E und G an der A-KG gewesen. Da in den Gewerbeertrag insb. die nach dem ESt-Recht mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz zu versteuernden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne nicht einzubeziehen seien, w\u00e4re auch eine direkte Ver\u00e4u\u00dferung der gesamten Mitunternehmerschaft zum gemeinen Wert f\u00fcr E und G nicht der GewSt zu unterwerfen gewesen. Denn zu den Bestandteilen des beg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns z\u00e4hlten auch solche, die zwar einkommensteuerrechtlich keine Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinne darstellten, die aber doch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsver\u00e4u\u00dferung oder Betriebsaufgabe stehen und daher keinen \u201elaufenden\u201c Gewinn darstellten. Das gelte nach der BFH-Rechtsprechung, der zu folgen sei, auch f\u00fcr Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer im Sonderbetriebsverm\u00f6gen II eines Mitunternehmers gehaltenen Beteiligung an einer GmbH (vgl. das BFH-Urteil vom 3. April 2008 IV R 54\/04, BStBl II 2008, 742). Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang sei dabei &#8211; wie hier &#8211; immer dann zu bejahen, wenn die Anteilsver\u00e4u\u00dferung Teil des einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs der Betriebsver\u00e4u\u00dferung oder -aufgabe bzw. der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe des Mitunternehmeranteils sei, welche zur Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit des Unternehmens f\u00fchre (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 2015 IV R 4\/13, BStBl II 2016, 544).<\/p>\n<p>Gegen diese Sichtweise spr\u00e4chen nicht die unterschiedlichen Formulierungen in \u00a7 22 Abs. 1 UmwStG einerseits und in Abs. 2 der Norm andererseits. Diese beruhten auf der unterschiedlichen ertragsteuerlichen Behandlung der jeweils geregelten Vorg\u00e4nge und h\u00e4tten keine Bedeutung f\u00fcr ihre gewerbesteuerliche Beurteilung. Sinn und Zweck der \u00a7\u00a7 20 ff. UmwStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sei es, im Interesse der Erleichterung von Unternehmensumstrukturierungen ein einheitliches und EU-konformes System f\u00fcr die steuerliche Behandlung von Einbringungsf\u00e4llen zu schaffen (nachtr\u00e4gliche Einbringungsgewinnbesteuerung), das Doppelbesteuerungen von stillen Reserven weitgehend vermeidet. Es solle jedoch auch weiterhin sichergestellt werden, dass die im Zeitpunkt der Betriebseinbringung oder des Anteilstauschs aufgelaufenen und auf die Anteile der \u00fcbernehmenden Gesellschaft \u00fcbertragenen stillen Reserven bei einer Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile innerhalb der Sperrfrist letztlich im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile der (vollen) Besteuerung unterliegen (vgl. BT-Drucks. 16\/2710 S. 42). Dementsprechend solle \u00a7 22 Abs. 1 UmwStG dazu dienen, eine als ungerechtfertigt angesehene Flucht in das Teileink\u00fcnfteverfahren zu vermeiden: durch die Erfassung des Einbringungsgewinns II werde bewirkt, dass bei der Einlage von Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft. und die nachfolgende Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an derselben keine Statusverbesserung von einer Besteuerung gem. \u00a7 16 EStG zu einer Teileink\u00fcnftebesteuerung erfolge. Letzteres w\u00e4re aber auch bei einer direkten Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch eine nat\u00fcrliche Person einschl\u00e4gig. Ziel des \u00a7 22 Abs. 2 UmwStG sei es daher, eine \u201eFlucht\u201c in das k\u00f6rperschaftsteuerliche Freistellungsverfahren gem. \u00a7 8b KStG zu verhindern.<\/p>\n<p>Dieser Sichtweise stehe nicht entgegen, dass durch die Anwendung der Siebtel Regelung nicht zwangsl\u00e4ufig s\u00e4mtliche stillen Reserven in den (Mitunternehmer-)Anteilen aufgedeckt w\u00fcrden. Vorliegend ergebe sich das schon daraus, dass die Weiterver\u00e4u\u00dferung bereits im ersten Jahr nach der Einbringung erfolgt sei. Hinweise auf eine missbr\u00e4uchliche Vorgehensweise i. S. d. \u00a7 42 AO l\u00e4gen nicht vor.<\/p>\n<p>Der 1. Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 13\/18 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.07.2018 zum Urteil 1 K 1\/16 vom 21.03.2018 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 13\/18)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21. M\u00e4rz 2018 ist &#8211; soweit ersichtlich &#8211; erstmals eine Entscheidung zu den gewerbesteuerlichen Folgen der Verletzung einer Sperrfrist gem. \u00a7 22 Abs. 2 UmwStG ergangen. Die Kl\u00e4gerin war durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der A GmbH &amp; Co. KG (A-KG) geworden. 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