{"id":48585,"date":"2018-07-03T16:15:03","date_gmt":"2018-07-03T14:15:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48585"},"modified":"2018-07-03T16:15:03","modified_gmt":"2018-07-03T14:15:03","slug":"zur-bestandskraft-eines-ablehnenden-kindergeldbescheides-wegen-unrichtiger-rechtsbehelfsbelehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-bestandskraft-eines-ablehnenden-kindergeldbescheides-wegen-unrichtiger-rechtsbehelfsbelehrung\/","title":{"rendered":"Zur Bestandskraft eines ablehnenden Kindergeldbescheides wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i. S. des \u00a7 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn sie in einer der gem\u00e4\u00df \u00a7 356 Abs. 1 AO wesentlichen Aussagen (Mindestanforderungen) unzutreffend oder derart unvollst\u00e4ndig oder missverst\u00e4ndlich gefasst ist, dass hierdurch &#8211; bei objektiver Betrachtung &#8211; die M\u00f6glichkeit zur Fristwahrung gef\u00e4hrdet erscheint.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Mit Urteil vom 21. M\u00e4rz 2018 (Az. 1 K 205\/15) hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts einer Klage stattgegeben, mit der zuletzt noch die Bestandskraft eines ablehnenden Kindergeldbescheides mit dem Argument bestritten worden war, die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides sei unrichtig i. S. d. \u00a7 356 Abs. 2 Satz 1 AO gewesen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides lautete auszugsweise wie folgt: &#8222;Der Einspruch ist bei der Familienkasse X mit Sitz in Y-Stadt schriftlich einzureichen, dieser elektronisch zu \u00fcbermitteln oder dort zur Niederschrift zu erkl\u00e4ren.&#8220; Eine konkrete Postanschrift der Beh\u00f6rde ist in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht benannt. Der Bescheid enth\u00e4lt in Kopf- und Fu\u00dfzeile folgende Adressangaben: \u201eFamilienkasse X, A-Stra\u00dfe, Z-Stadt\u201c. Die Besucheradresse ist ebenfalls mit \u201eA-Stra\u00dfe, Z-Stadt\u201c angegeben. Eine Beh\u00f6rdenadresse in Y-Stadt ist im Bescheid nicht angegeben.<\/p>\n<p>Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nach Auffassung des 1. Senats des Finanzgerichts unrichtig, weil in ihr eine der gem\u00e4\u00df \u00a7 356 Abs. 1 AO wesentlichen Aussagen (Mindestanforderungen) derart missverst\u00e4ndlich gefasst ist, dass hierdurch &#8211; bei objektiver Betrachtung &#8211; die M\u00f6glichkeit zur Fristwahrung gef\u00e4hrdet erscheint. Zwar sei die Angabe der postalischen Anschrift der Beh\u00f6rde in \u00a7 356 Abs. 1 AO f\u00fcr die Rechtsbehelfsbelehrung nicht vorgeschrieben. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich auch nicht daraus, dass \u00fcber den Sitz der Beh\u00f6rde zu belehren sei. Denn der Sitz der Beh\u00f6rde sei der geographische Ort, an dem sie r\u00e4umlich untergebracht sei und an dem sich der Mittelpunkt ihrer Verwaltung befinde. Dieser Ort sei aber nicht gleichzusetzen mit der postalischen Anschrift einer Beh\u00f6rde. Hier sei in der Rechtsmittelbelehrung allerdings ein Beh\u00f6rdensitz in Y-Stadt angegeben, w\u00e4hrend in dem Bescheid selbst nirgendwo eine Adresse in Y-Stadt angegeben sei. Es finde sich dort lediglich die Angabe einer genau bezeichneten Adresse in Z-Stadt. Bei dieser Ausgangslage bleibe unklar, ob der Einspruch in zul\u00e4ssiger Weise auch an die Adresse in Z-Stadt gesandt werden k\u00f6nne oder ob er an eine noch selbst herauszusuchende genaue Adresse in Y-Stadt zu senden sei. Diese Unklarheit werde auch aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheides heraus nicht nachvollziehbar aufgel\u00f6st, so dass &#8211; gemessen am objektiven Empf\u00e4ngerhorizont &#8211; von einer insgesamt widerspr\u00fcchlichen und damit objektiv unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung auszugehen sei.<\/p>\n<p>Darauf, dass sich die widerspr\u00fcchlichen Angaben in dem Bescheid, betreffend die Erreichbarkeit der Einspruchsbeh\u00f6rde, im Streitfall m\u00f6glicherweise nicht konkret ausgewirkt haben, komme es nicht an. Die verl\u00e4ngerte Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr gelte bereits dann, wenn die Angaben unvollst\u00e4ndig oder missverst\u00e4ndlich gefasst seien und hierdurch &#8211; bei objektiver Betrachtung &#8211; die M\u00f6glichkeit zur Fristwahrung gef\u00e4hrdet erscheine.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.07.2018 zum Urteil 1 K 205\/15 vom 21.03.2018 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i. S. des \u00a7 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn sie in einer der gem\u00e4\u00df \u00a7 356 Abs. 1 AO wesentlichen Aussagen (Mindestanforderungen) unzutreffend oder derart unvollst\u00e4ndig oder missverst\u00e4ndlich gefasst ist, dass hierdurch &#8211; bei objektiver Betrachtung &#8211; die M\u00f6glichkeit zur Fristwahrung gef\u00e4hrdet erscheint. Mit Urteil vom 21. 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