{"id":48589,"date":"2018-07-03T16:16:42","date_gmt":"2018-07-03T14:16:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48589"},"modified":"2018-07-03T16:16:42","modified_gmt":"2018-07-03T14:16:42","slug":"umsatzsteuerliche-organschaft-bei-mehrheitsgesellschafter-ohne-stimmrechtsmehrheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerliche-organschaft-bei-mehrheitsgesellschafter-ohne-stimmrechtsmehrheit\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerliche Organschaft bei Mehrheitsgesellschafter ohne Stimmrechtsmehrheit"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Mit Urteil vom 6. Februar 2018 (Az. 4 K 35\/17) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die f\u00fcr die umsatzsteuerliche Organschaft nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG erforderliche finanzielle Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters auch dann vorliegt, wenn der Mehrheitsgesellschafter nur \u00fcber 50 % der Stimmrechte verf\u00fcgt und in beiden Gesellschaften dieselbe Person als alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer t\u00e4tig ist.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH, deren Gegenstand die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte ihrer Gesellschafter, der A und des C e.V. ist. Die Gesellschafter sind zu 51 % (A) und zu 49 % (C e.V.) an der Kl\u00e4gerin beteiligt. Alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin war im Streitjahr E, der zugleich alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A und gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Vorstand des C e.V. war. Nach der im Streitjahr wirksamen Regelung des Gesellschaftsvertrags hatte jeder Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung sieben Stimmen und entsandte in die Gesellschafterversammlung bis zu sieben Vertreter\/innen mit jeweils einer Stimme, die nach eigenem pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen entscheiden konnten. Bei Entscheidungen, die unmittelbar das jeweils von einem Gesellschafter der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellte Anlageverm\u00f6gen betrafen, konnten die Stimmen pro Gesellschafter nur einheitlich abgegeben werden; die Vertreter\/innen waren zudem an die Anweisungen des entsendenden Gesellschafters gebunden.<\/p>\n<p>Das Finanzamt erkannte im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung die umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der A als Organtr\u00e4gerin und der Kl\u00e4gerin nicht an, da es an einer finanziellen Eingliederung der Kl\u00e4gerin fehlte. Die A sei zwar mehrheitlich an der Kl\u00e4gerin beteiligt, sei aber mangels Stimmrechtsmehrheit nicht in der Lage, Beschl\u00fcsse bei der Kl\u00e4gerin durchzusetzen. Mit ihrer Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, dass es f\u00fcr die Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht auf das Vorliegen einer Stimmenmehrheit des Organtr\u00e4gers ankomme. Das Kriterium der finanziellen Eingliederung setze nach der Rechtsprechung des EuGH nicht voraus, dass mit der Anteilsmehrheit auch eine Stimmrechtsmehrheit einhergehe.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab der Klage statt, da nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse von einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der A als Organtr\u00e4gerin und der Kl\u00e4gerin auszugehen war. Neben einer deutlich ausgepr\u00e4gten wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der Kl\u00e4gerin sah das Finanzgericht auch die finanzielle Eingliederung als erf\u00fcllt an. Die Mehrheitsbeteiligung der A an der Kl\u00e4gerin erm\u00f6glichte auch ohne Stimmrechtsmehrheit die rechtssichere Bestimmung der A als Organtr\u00e4gerin, da der C e.V. als Minderheitsgesellschafter von der Stellung als Organtr\u00e4ger ausgeschlossen war.<\/p>\n<p>Das Erfordernis einer Stimmrechtsmehrheit war im Streitfall nach Auffassung des Finanzgerichts auch nicht zur Verhinderung von Missbr\u00e4uchen sowie der Vermeidung der Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich, da es im Streitfall an konkreten Anhaltspunkten f\u00fcr derartige Verhaltensweisen fehlte. Die f\u00fcr das Vorliegen eines \u00dcber- und Unterordnungsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Organtr\u00e4ger und der Organgesellschaft erforderliche Durchgriffsm\u00f6glichkeit der A auf die Kl\u00e4gerin ergab sich aus der Identit\u00e4t des Alleingesch\u00e4ftsf\u00fchrers der A und der Kl\u00e4gerin. Die A konnte durch ihren Alleingesch\u00e4ftsf\u00fchrer unmittelbar in die laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin eingreifen und sich die f\u00fcr die Abgabe von Steueranmeldungen und Steuererkl\u00e4rungen notwendigen Informationen beschaffen sowie die zur Erf\u00fcllung von Steueranspr\u00fcchen notwendigen Ausgleichsanspr\u00fcche durchsetzen. Der C e.V. konnte als Minderheitsgesellschafter keine abweichende Willensbildung in der Gesellschafterversammlung herbeif\u00fchren, da die A insoweit \u00fcber eine Sperrminorit\u00e4t von 50 % der Stimmrechte verf\u00fcgte.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, da vom V. und vom XI. Senats des BFH abweichende Auffassungen zu den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung vertreten werden. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 16\/18 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.07.2018 zum Urteil 4 K 35\/17 vom 06.02.2018 (nrkr &#8211; BFH-Az.: XI R 16\/18)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 6. Februar 2018 (Az. 4 K 35\/17) hat der 4. 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