{"id":48597,"date":"2018-07-03T16:20:01","date_gmt":"2018-07-03T14:20:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48597"},"modified":"2018-07-03T16:20:01","modified_gmt":"2018-07-03T14:20:01","slug":"ausbildung-zur-erzieherin-kindergeldanspruch-endet-nicht-schon-mit-der-bekanntgabe-des-ergebnisses-der-abschlusspruefung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausbildung-zur-erzieherin-kindergeldanspruch-endet-nicht-schon-mit-der-bekanntgabe-des-ergebnisses-der-abschlusspruefung\/","title":{"rendered":"Ausbildung zur Erzieherin: Kindergeldanspruch endet nicht schon mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlusspr\u00fcfung"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Absolviert ein Kind eine Ausbildung zur Erzieherin, endet der Kindergeldanspruch nicht schon mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlusspr\u00fcfung.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Tochter der Kl\u00e4gerin absolvierte eine Ausbildung zur Erzieherin. Sie schloss mit der Stadt einen Berufsausbildungsvertrag. Danach dauerte die Ausbildung insgesamt drei Jahre und zwar vom 9. September 2013 bis zum 8. September 2016. Diese Vereinbarung entspricht der Ausbildungs- und Pr\u00fcfungsordnung an den Fachschulen f\u00fcr Sozialp\u00e4dagogik des Ministeriums f\u00fcr Kultus, Jugend und Sport Baden-W\u00fcrttemberg. Danach dauert die Ausbildung \u201eunabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt der Abschlusspr\u00fcfung drei Jahre und gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsinhalte. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden praktische Ausbildung pro Jahr&#8220;. Die Tochter bestand die Abschlusspr\u00fcfung im Juli 2016 und f\u00fchrt seit dem 9. September 2016 die Berufsbezeichnung \u201eStaatlich anerkannte Erzieherin&#8220;. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie eine Ausbildungsverg\u00fctung. Die beklagte Familienkasse hob ab August 2016 die Kindergeldfestsetzung auf und forderte Kindergeld f\u00fcr die Monate August und September 2016 zur\u00fcck. Das Ausbildungsverh\u00e4ltnis habe mit Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses im Juli 2016 geendet. Die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungszeit sei nach ihrer Dienstanweisung (Stand 2017) ohne Belang. Die Kl\u00e4gerin erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg entschied im Verfahren 10 K 112\/18 am 24. April 2018 zugunsten der Kl\u00e4gerin und setzte Kindergeld f\u00fcr die Tochter f\u00fcr die Monate August und September 2016 fest. Im Streitfall sei die Ausbildungsdauer durch eine Rechtsvorschrift festgelegt gewesen. Danach habe die Ausbildung mit Ablauf des 8. September 2016 geendet. Erst zu diesem Zeitpunkt seien neben den theoretischen auch die praktischen Ausbildungsinhalte vollst\u00e4ndig vermittelt gewesen. Die Tochter sei auch erst ab dem 9. September 2016 berechtigt gewesen, ihre Berufsbezeichnung zu f\u00fchren. Das Berufsbildungsgesetz stehe nicht entgegen. Die bundesrechtliche Vorschrift, nach der eine bestandene Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses ende, komme im Streitfall nicht zur Anwendung. Denn die Tochter habe die Berufsausbildung an einer dem Landesrecht Baden-W\u00fcrttemberg unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 02.07.2018 zum Urteil 10 K 112\/18 vom 24.04.2018 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Absolviert ein Kind eine Ausbildung zur Erzieherin, endet der Kindergeldanspruch nicht schon mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlusspr\u00fcfung. Die Tochter der Kl\u00e4gerin absolvierte eine Ausbildung zur Erzieherin. 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