{"id":48626,"date":"2018-07-06T15:19:07","date_gmt":"2018-07-06T13:19:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48626"},"modified":"2018-07-06T15:19:55","modified_gmt":"2018-07-06T13:19:55","slug":"bfh-ortsuebliche-marktmiete-bei-der-ueberlassung-moeblierter-wohnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-ortsuebliche-marktmiete-bei-der-ueberlassung-moeblierter-wohnungen\/","title":{"rendered":"BFH: Orts\u00fcbliche Marktmiete bei der \u00dcberlassung m\u00f6blierter Wohnungen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Bei der Vermietung m\u00f6blierter oder teilm\u00f6blierter Wohnungen kann es zur Ermittlung der orts\u00fcblichen Marktmiete erforderlich sein, einen Zuschlag f\u00fcr die M\u00f6blierung zu ber\u00fccksichtigen. Ein solcher M\u00f6blierungszuschlag ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Februar 2018 IX R 14\/17 dann zu ber\u00fccksichtigen, wenn er sich aus einem \u00f6rtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschl\u00e4gen ermitteln l\u00e4sst. Eine Ermittlung in anderer Weise kommt nicht in Betracht.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Nach \u00a7 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre 2006 bis 2010 war die Nutzungs\u00fcberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 vom Hundert der orts\u00fcblichen Marktmiete betr\u00e4gt.Im Streitfall vermieteten die Kl\u00e4ger ihrem Sohn eine 80 qm gro\u00dfe Wohnung. Die Wohnung war mit einer neuen Einbauk\u00fcche ausgestattet; zudem wurden eine Waschmaschine und ein Trockner zur Nutzung \u00fcberlassen. Die Kl\u00e4ger machten in ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sie unterlie\u00dfen es, f\u00fcr die mitvermieteten Ger\u00e4te die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete gesondert zu erh\u00f6hen, ber\u00fccksichtigten die \u00fcberlassenen Gegenst\u00e4nde jedoch nach dem Punktesystem des Mietspiegels. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse teilweise nicht an, weil es von einer verbilligten Vermietung ausging. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte \u00fcberwiegend keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sah der BFH die Revision der Kl\u00e4ger als begr\u00fcndet an. Nach seinem Urteil ist f\u00fcr die \u00dcberlassung von m\u00f6blierten oder teilm\u00f6blierten Wohnungen grunds\u00e4tzlich ein M\u00f6blierungszuschlag anzusetzen, da derartige \u00dcberlassungen regelm\u00e4\u00dfig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden sind, die sich h\u00e4ufig auch in einer h\u00f6heren orts\u00fcblichen Miete niederschlagen. Zur Ermittlung der orts\u00fcblichen Miete ist der \u00f6rtliche Mietspiegel heranzuziehen. Sieht der Mietspiegel z. B. f\u00fcr eine \u00fcberlassene Einbauk\u00fcche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erh\u00f6hung des Ausstattungsfaktors \u00fcber ein Punktesystem vor, ist diese Erh\u00f6hung als markt\u00fcblich anzusehen.<\/p>\n<p>L\u00e4sst sich dem Mietspiegel hierzu nichts entnehmen, ist ein am \u00f6rtlichen Mietmarkt realisierbarer M\u00f6blierungszuschlag zu ber\u00fccksichtigen. Kann auch dieser nicht ermittelt werden, ist auf die orts\u00fcbliche Marktmiete ohne M\u00f6blierung abzustellen. Es kommt insbesondere nicht in Betracht, einen M\u00f6blierungszuschlag aus dem Monatsbetrag der linearen Absetzung f\u00fcr Abnutzung f\u00fcr die \u00fcberlassenen M\u00f6bel und Einrichtungsgegenst\u00e4nde abzuleiten. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Im Streitfall verwies der BFH die Sache an das FG zur\u00fcck, damit es feststellt, ob die \u00dcberlassung einer Einbauk\u00fcche zu den Ausstattungsmerkmalen des st\u00e4dtischen Mietspiegels geh\u00f6rt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 36\/18 vom 04.07.2018 zum Urteil IX R 14\/17 vom 06.02.2018<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote class=\"wp-embedded-content\" data-secret=\"NPZagVjmpy\"><p><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ix-r-14-17-ortsuebliche-marktmiete-is-des-par-21-abs-2-estg-fuer-moeblierte-oder-teilmoeblierte-wohnungen-moeblierungszuschlag-beruecksichtigung-einer-ueberlassenen-einbaukueche\/\">IX&nbsp;R&nbsp;14\/17 &#8211; Orts&uuml;bliche Marktmiete i.S. des &sect; 21 Abs. 2 EStG f&uuml;r m&ouml;blierte oder teilm&ouml;blierte Wohnungen &#8211; M&ouml;blierungszuschlag &#8211; Ber&uuml;cksichtigung einer &uuml;berlassenen Einbauk&uuml;che<\/a><\/p><\/blockquote>\n<p><iframe loading=\"lazy\" class=\"wp-embedded-content\" sandbox=\"allow-scripts\" security=\"restricted\" style=\"position: absolute; visibility: hidden;\" title=\"\u201eIX\u00a0R\u00a014\/17 \u2013 Orts\u00fcbliche Marktmiete i.S. des \u00a7 21 Abs. 2 EStG f\u00fcr m\u00f6blierte oder teilm\u00f6blierte Wohnungen \u2013 M\u00f6blierungszuschlag \u2013 Ber\u00fccksichtigung einer \u00fcberlassenen Einbauk\u00fcche\u201c \u2013 Steuerberater Schr\u00f6der Berlin\" src=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ix-r-14-17-ortsuebliche-marktmiete-is-des-par-21-abs-2-estg-fuer-moeblierte-oder-teilmoeblierte-wohnungen-moeblierungszuschlag-beruecksichtigung-einer-ueberlassenen-einbaukueche\/embed\/#?secret=IHo4LNQpfA#?secret=NPZagVjmpy\" data-secret=\"NPZagVjmpy\" width=\"474\" height=\"267\" frameborder=\"0\" marginwidth=\"0\" marginheight=\"0\" scrolling=\"no\"><\/iframe><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Vermietung m\u00f6blierter oder teilm\u00f6blierter Wohnungen kann es zur Ermittlung der orts\u00fcblichen Marktmiete erforderlich sein, einen Zuschlag f\u00fcr die M\u00f6blierung zu ber\u00fccksichtigen. 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