{"id":487,"date":"2012-05-31T10:36:18","date_gmt":"2012-05-31T08:36:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=487"},"modified":"2012-09-21T06:58:01","modified_gmt":"2012-09-21T04:58:01","slug":"guthaben-auf-arbeitszeitkonto-mit-minusstunden-verrechenbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/guthaben-auf-arbeitszeitkonto-mit-minusstunden-verrechenbar\/","title":{"rendered":"Guthaben auf Arbeitszeitkonto mit Minusstunden verrechenbar?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Guthaben auf Arbeitszeitkonto mit Minusstunden verrechenbar?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Viele Arbeitgeber f\u00fchren f\u00fcr ihre Mitarbeiter Arbeitszeitkonten, auf denen \u00dcberstunden angesammelt werden k\u00f6nnen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, ob ein solches Arbeitszeitkonto den Arbeitgeber berechtigt, Minusstunden des Arbeitnehmers (hier aufgrund einer \u00c4nderung im Tarifvertrag) mit Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu verrechnen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war tarifvertraglich beim Arbeitgeber besch\u00e4ftigt. Zum 1.4.2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, der die Erholungszeiten innerhalb der Arbeitszeit k\u00fcrzte. Aufgrund einer ersten Weigerung des Betriebsrats, diese \u00c4nderung in die Dienstpl\u00e4ne zu \u00fcbertragen, wurde die K\u00fcrzung erst zum 1.7.2008 umgesetzt. Der Arbeitgeber war der Meinung, durch die um drei Monate versp\u00e4tete Umsetzung schuldeten die Arbeitnehmer Arbeitszeit in H\u00f6he des verk\u00fcrzten Erholungszeitraums \u00fcber drei Monate und k\u00fcrzte das Zeitguthaben der Kl\u00e4gerin auf ihrem Arbeitszeitkonto. Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber muss die gek\u00fcrzten Stunden wieder gutschreiben. Eine Verrechnung eines Zeitguthabens auf einem Arbeitszeitkonto mit etwaigen Minusstunden kommt nur in Betracht, wenn eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag den Arbeitgeber hierzu erm\u00e4chtigt. Eine solche Verrechnungsklausel existierte beim Arbeitgeber aber nicht. Weder der auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis anwendbare Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung erlaubten es, das Arbeitszeitkonto der Kl\u00e4gerin mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtaussch\u00f6pfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstpl\u00e4nen ergaben.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt, dass die blo\u00dfe Einrichtung von Arbeitszeitkonten nicht ausreichend ist, um flexible Arbeitszeiten zu erm\u00f6glichen. Vielmehr muss die Einf\u00fchrung von Arbeitszeitkonten mit einer schriftlichen Vereinbarung unterlegt werden, die regelt, wie mit dem Zeitkonto umzugehen ist und wie sich die Salden verstehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Guthaben auf Arbeitszeitkonto mit Minusstunden verrechenbar? Kernproblem Viele Arbeitgeber f\u00fchren f\u00fcr ihre Mitarbeiter Arbeitszeitkonten, auf denen \u00dcberstunden angesammelt werden k\u00f6nnen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, ob ein solches Arbeitszeitkonto den Arbeitgeber berechtigt, Minusstunden des Arbeitnehmers (hier aufgrund einer \u00c4nderung im Tarifvertrag) mit Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu verrechnen. 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