{"id":48710,"date":"2018-07-09T10:40:18","date_gmt":"2018-07-09T08:40:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48710"},"modified":"2018-07-09T10:40:18","modified_gmt":"2018-07-09T08:40:18","slug":"betriebsuntersagung-eines-pkw-mit-nicht-nachgeruestetem-dieselmotor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betriebsuntersagung-eines-pkw-mit-nicht-nachgeruestetem-dieselmotor\/","title":{"rendered":"Betriebsuntersagung eines Pkw mit nicht nachger\u00fcstetem Dieselmotor"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Die f\u00fcr das Stra\u00dfenverkehrsrecht zust\u00e4ndige 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit einem den Beteiligten inzwischen zugestellten Beschluss einen Antrag auf Eilrechtschutz gegen eine von der Landr\u00e4tin des Landeskreises Teltow-Fl\u00e4ming als Zulassungsbeh\u00f6rde verf\u00fcgte Betriebsuntersagung eines mit einem nicht nachger\u00fcsteten Dieselmotor ausgestatteten Pkw abgelehnt.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Das Fahrzeug des Antragstellers ist mit einem Dieselmotor EA 189 EU 5 ausger\u00fcstet. Das Kraftfahrtbundesamt hatte mit bestandskr\u00e4ftigem Bescheid vom 15. Oktober 2015 festgestellt, dass die softwarebasierte Umschaltlogik der Motorsteuerung der Fahrzeuge mit diesem Motor zwischen den Betriebsmodi 1 und 0 eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715\/2007 darstellt und daraufhin den Fahrzeugherstellern im Wege nachtr\u00e4glicher Nebenbestimmungen zu den Typengenehmigungen nach \u00a7 25 Abs. 2 EG-FGV die Pflicht auferlegt, diese &#8211; auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen &#8211; zu entfernen, um die Vorschriftsm\u00e4\u00dfigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Der Antragsteller weigerte sich &#8211; auch nach Aufforderung durch die Beh\u00f6rde &#8211; das vom Hersteller angebotene \u201eSoftware-Update&#8220; vornehmen zu lassen. Hierauf erging durch die Beh\u00f6rde eine mit Sofortvollzug versehene Verf\u00fcgung zur Betriebsuntersagung des Fahrzeugs des Antragstellers.<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Kammer hat diese Verf\u00fcgung nach summarischer Pr\u00fcfung im Eilverfahren als rechtm\u00e4\u00dfig erachtet.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr die auf \u00a7 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) gest\u00fctzte Untersagung des Betriebs des Kraftfahrzeugs liegen vor. Das Fahrzeug des Antragstellers erweist sich als nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig im Sinne dieser Vorschrift, weil die vom Kraftfahrtbundesamt erlassenen oben genannten Nebenbestimmungen nach Auffassung der Kammer die (wirksamen) urspr\u00fcnglichen Typengenehmigungen inhaltlich dergestalt ab\u00e4ndern, dass jedenfalls ein Fahrzeug, dessen Halter sich wie der Antragsteller (beharrlich) weigert, eine entsprechende Nachr\u00fcstung vorzunehmen, nicht mehr der ge\u00e4nderten Typengenehmigung entspricht und insoweit vorschriftswidrig ist. Denn diese Fahrzeuge sind weiter entgegen den EG-Bestimmungen unter Einsatz der Umschaltlogik des Motors in Betrieb. Andernfalls bliebe auch eine Verweigerung der Nachr\u00fcstung mangels Widerrufs im Einzelfall zu Unrecht ohne Konsequenzen. Die Betriebsuntersagung erscheint auch ermessensgerecht, insbesondere war angesichts der Weigerung des Antragstellers, die M\u00e4ngel beseitigen zu lassen, ein milderes Mittel nicht gegeben. Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, statt eines \u201eSoftware-Updates&#8220; bzw. des Aufspielens einer neuen Motorsteuerungssoftware die nach seiner Meinung effektivere Methode der Hardwareumr\u00fcstung (u. U. auf eigene Kosten) zu w\u00e4hlen, denn auch dann w\u00e4re das Fahrzeug wieder vorschriftsm\u00e4\u00dfig im Sinne des \u00a7 5 Abs.1 FZV.<\/p>\n<p>Die zudem ergangene Anordnung der Au\u00dferbetriebssetzung des Fahrzeugs findet ihre Rechtsgrundlage in \u00a7\u00a7 5 Abs. 2, 14 FZV; die Androhung des unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der Verf\u00fcgung erweist sich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 28, 34 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg als rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung &#8211; diese hat zur Folge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben &#8211; gen\u00fcgt nach Auffassung der Kammer der Hinweis der Beh\u00f6rde auf die Beeintr\u00e4chtigung der Sicherheit des Verkehrs durch vorschriftswidrige Fahrzeuge, da bei der Untersagung des Betriebs eines vorschriftswidrigen Fahrzeugs das \u00f6ffentliche Vollzugsinteresse regelm\u00e4\u00dfig mit den Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass der Ordnungsverf\u00fcgung zusammenf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: VG Potsdam, Pressemitteilung vom 06.07.2018 zum Beschluss VG 10 L 303\/18 vom 14.06.2018 i. d. F. der Berichtigung vom 21.06.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die f\u00fcr das Stra\u00dfenverkehrsrecht zust\u00e4ndige 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit einem den Beteiligten inzwischen zugestellten Beschluss einen Antrag auf Eilrechtschutz gegen eine von der Landr\u00e4tin des Landeskreises Teltow-Fl\u00e4ming als Zulassungsbeh\u00f6rde verf\u00fcgte Betriebsuntersagung eines mit einem nicht nachger\u00fcsteten Dieselmotor ausgestatteten Pkw abgelehnt. 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