{"id":48714,"date":"2018-07-10T11:03:21","date_gmt":"2018-07-10T09:03:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48714"},"modified":"2018-07-10T11:03:21","modified_gmt":"2018-07-10T09:03:21","slug":"doppellbesteuerung-%c2%a7-50d-abs-3-estg-2012-europarechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/doppellbesteuerung-%c2%a7-50d-abs-3-estg-2012-europarechtswidrig\/","title":{"rendered":"\u00a0Doppellbesteuerung: \u00a7 50d Abs. 3 EStG 2012 europarechtswidrig"},"content":{"rendered":"<h2>EStG \u00a7 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der \u00a7\u00a7 43b und 50g<\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011\/96\/EU des Rates vom 30. November 2011 \u00fcber das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2013\/13\/EU des Rates vom 13. Mai 2013 ge\u00e4nderten Fassung und Art. 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer steuerrechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach der auf Dividenden, die eine gebietsans\u00e4ssige Tochtergesellschaft an ihre gebietsfremde Muttergesellschaft aussch\u00fcttet, Quellensteuer anf\u00e4llt, die Muttergesellschaft aber keinen Anspruch auf Erstattung der Quellensteuer oder Freistellung davon hat, wenn zum einen Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zust\u00e4nde, wenn sie Dividenden einer solchen Tochtergesellschaft unmittelbar bezogen h\u00e4tten, und die von der Muttergesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoertr\u00e4ge nicht aus eigener Wirtschaftst\u00e4tigkeit stammen und wenn zum anderen eine der beiden in der betreffenden Steuervorschrift aufgestellten Voraussetzungen erf\u00fcllt ist, d. h. entweder wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Einschaltung der besagten Muttergesellschaft fehlen oder diese nicht mit einem f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftszweck angemessen eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, wobei organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der Unternehmen, die der Muttergesellschaft nahestehen, au\u00dfer Betracht bleiben.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>AEUV Art 49<br \/>\n,<br \/>\nAEUV Art 54<br \/>\n, EGRL 123\/2003 Art 1 Abs 2,<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuergesetze\/estg\/50d\">EStG \u00a7 50d Abs 3<\/a><\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>EuGH &#8211; C-440\/17, Verfahrensverlauf<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p><strong>[1]<\/strong> \u00a0Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 AEUV und Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011\/96\/EU des Rates vom 30. November 2011 \u00fcber das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 2011, L 345, S. 8) in der durch die Richtlinie 2013\/13\/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 141, S. 30) ge\u00e4nderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2011\/96).<\/p>\n<p><strong>[2]<\/strong> \u00a0Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der in den Niederlanden ans\u00e4ssigen GS und dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (Deutschland) wegen dessen Weigerung, die von GS von ihrer deutschen Tochtergesellschaft bezogenen Gewinnaussch\u00fcttungen vom Quellensteuerabzug zu befreien.<\/p>\n<p><strong>Rechtlicher Rahmen <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<em>\u00a0Unionsrecht <\/em>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>[]<\/strong> \u00a0Die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 1, 3 bis 6 und 8 der Richtlinie 2011\/96 lauten:<\/p>\n<p>D\u201e(1) Die [Richtlinie 90\/435\/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 \u00fcber das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 1990, L 225, S. 6)] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten ge\u00e4ndert worden \u2026 Aus Gr\u00fcnden der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden \u00c4nderungen eine Neufassung vorzunehmen.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(3) Diese Richtlinie zielt darauf ab, Dividendenzahlungen und andere Gewinnaussch\u00fcttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften von Quellensteuern zu befreien und die Doppelbesteuerung derartiger Eink\u00fcnfte auf Ebene der Muttergesellschaft zu beseitigen.<\/p>\n<p>(4) Zusammenschl\u00fcsse von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten k\u00f6nnen notwendig sein, um binnenmarkt\u00e4hnliche Verh\u00e4ltnisse in der Union zu schaffen und damit das Funktionieren eines solchen Binnenmarktes zu gew\u00e4hrleisten. Sie sollten nicht durch Beschr\u00e4nkungen, Benachteiligungen oder Verf\u00e4lschungen, insbesondere aufgrund von steuerlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten, behindert werden. Demzufolge m\u00fcssen wettbewerbsneutrale steuerliche Regelungen f\u00fcr diese Zusammenschl\u00fcsse geschaffen werden, um die Anpassung von Unternehmen an die Erfordernisse des Binnenmarktes, eine Erh\u00f6hung ihrer Produktivit\u00e4t und eine St\u00e4rkung ihrer Wettbewerbsf\u00e4higkeit auf internationaler Ebene zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(5) Derartige Zusammenschl\u00fcsse k\u00f6nnen zur Schaffung von aus Mutter- und Tochtergesellschaften bestehenden Unternehmensgruppen f\u00fchren.<\/p>\n<p>(6) Die die Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten regelnden Steuerbestimmungen wiesen vor dem Inkrafttreten der [Richtlinie 90\/435] erhebliche Unterschiede von einem Staat zum anderen auf und waren im Allgemeinen weniger g\u00fcnstig als die auf die Beziehung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften desselben Mitgliedstaats anwendbaren Bestimmungen. Die Zusammenarbeit von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten wurde auf diese Weise gegen\u00fcber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats benachteiligt. Diese Benachteiligung war durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems zu beseitigen, um Zusammenschl\u00fcsse von Gesellschaften auf Unionsebene zu erleichtern.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(8) Im \u00dcbrigen sollten zur Sicherung der steuerlichen Neutralit\u00e4t von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgesch\u00fcttete Gewinne vom Steuerabzug an der Quelle befreit werden.\u201c<\/p>\n<p><strong>[4]<\/strong> \u00a0Art. 1 dieser Richtlinie sieht vor:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an<\/p>\n<ol>\n<li>a) auf Gewinnaussch\u00fcttungen, die Gesellschaften dieses Mitgliedstaats von Tochtergesellschaften eines anderen Mitgliedstaats zuflie\u00dfen;<\/li>\n<li>b) auf Gewinnaussch\u00fcttungen von Tochtergesellschaften dieses Mitgliedstaats an Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten;<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(2) Die vorliegende Richtlinie steht der Anwendung einzelstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbr\u00e4uchen nicht entgegen.\u201c<\/p>\n<p><strong>[5]<\/strong> \u00a0Art. 2 Buchst. a der Richtlinie bestimmt:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:<\/p>\n<ol>\n<li>a) \u201aGesellschaft eines Mitgliedstaats\u2018 ist jede Gesellschaft,<\/li>\n<li>i) die eine der in Anhang I Teil A aufgef\u00fchrten Formen aufweist;<\/li>\n<li>ii) die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Mitgliedstaat ans\u00e4ssig und aufgrund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als au\u00dferhalb der Union ans\u00e4ssig betrachtet wird;<\/li>\n<\/ol>\n<p>iii) die ferner ohne Wahlm\u00f6glichkeit einer der in Anhang I Teil B aufgef\u00fchrten Steuern oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.\u201c<\/p>\n<p><strong>[6]<\/strong> \u00a0Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011\/96 lautet:<\/p>\n<p>\u201eIm Sinne dieser Richtlinie<\/p>\n<ol>\n<li>a) gilt als \u201aMuttergesellschaft\u2018<\/li>\n<li>i) wenigstens eine Gesellschaft eines Mitgliedstaats, die die Bedingungen des Artikels 2 erf\u00fcllt und die einen Anteil von wenigstens 10 % am Kapital einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats h\u00e4lt, die die gleichen Bedingungen erf\u00fcllt;<\/li>\n<li>ii) unter denselben Bedingungen eine Gesellschaft eines Mitgliedstaats, die einen Anteil von wenigstens 10 % am Kapital einer Gesellschaft desselben Mitgliedstaats h\u00e4lt, der ganz oder teilweise von einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebst\u00e4tte der erstgenannten Gesellschaft gehalten wird; <strong>[]<\/strong><\/li>\n<li>b) ist \u201aTochtergesellschaft\u2018 die Gesellschaft, an deren Kapital eine andere Gesellschaft den in Buchstabe a genannten Anteil h\u00e4lt.\u201c<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>[7]<\/strong> \u00a0Art. 5 der Richtlinie 2011\/96 bestimmt:<\/p>\n<p>\u201eDie von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgesch\u00fctteten Gewinne sind vom Steuerabzug an der Quelle befreit.\u201c<\/p>\n<p><strong>[8]<\/strong> \u00a0In Teil A (\u201eListe der unter Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i fallenden Gesellschaften\u201c) des Anhangs I der Richtlinie werden aufgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201e\u2026<\/p>\n<ol>\n<li>f) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung \u201aAktiengesellschaft\u2018, \u201aKommanditgesellschaft auf Aktien\u2018, \u201aGesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung\u2018, \u201aVersicherungsverein auf Gegenseitigkeit\u2018, \u201aErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft\u2018 oder \u201aBetrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts\u2018 und andere nach deutschem Recht gegr\u00fcndete Gesellschaften, die der deutschen K\u00f6rperschaftsteuer unterliegen,<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u2026<\/p>\n<ol>\n<li>s) Gesellschaften niederl\u00e4ndischen Rechts mit der Bezeichnung \u201anaamloze vennootschap\u2018, \u201abesloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid\u2018, \u201aopen commanditaire vennootschap\u2018, \u201aco\u00f6peratie\u2018, \u201aonderlinge waarborgmaatschappij\u2018, \u201afonds voor gemene rekening\u2018, \u201avereniging op co\u00f6peratieve grondslag\u2018, \u201avereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of keredietinstelling optreedt\u2018 und andere nach niederl\u00e4ndischem Recht gegr\u00fcndete Gesellschaften, die der niederl\u00e4ndischen K\u00f6rperschaftsteuer unterliegen,<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n<p><strong>[9]<\/strong> \u00a0In Teil B (\u201eListe der unter Artikel 2 Buchstabe a Ziffer iii fallenden Steuern\u201c) des Anhangs I der Richtlinie werden aufgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201e\u2026<\/p>\n<p>\u2013 K\u00f6rperschaftsteuer in Deutschland,<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>\u2013 vennootschapsbelasting in den Niederlanden,<\/p>\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n<p><strong>\u00a0<em>Deutsches Recht <\/em>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>[10]<\/strong> \u00a0Das Einkommensteuergesetz (EStG ) in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2011 (BGBl. 2011 I S. 2592) (im Folgenden: EStG 2012 ) sieht in seinem \u00a7 43b Abs. 1 vor, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen die Kapitalertragsteuer f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2012 , die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Gesch\u00e4ftsleitung im Inland hat, aus Aussch\u00fcttungen einer Tochtergesellschaft zuflie\u00dfen, nicht erhoben wird.<\/p>\n<p><strong>[11]<\/strong> \u00a0Nach \u00a7 43b Abs. 2 Satz 1 EStG 2012 ist \u201eMuttergesellschaft\u201c im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift eine Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum EStG 2012 bezeichneten Voraussetzungen erf\u00fcllt und nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011\/96 zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 44 Abs. 1 Satz 2 EStG 2012 nachweislich mindestens zu 10 % unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist.<\/p>\n<p><strong>[12]<\/strong> \u00a7 43b Abs. 2 Satz 4 EStG 2012 bestimmt, dass au\u00dferdem die Beteiligung nachweislich ununterbrochen zw\u00f6lf Monate bestehen muss.<\/p>\n<p><strong>[13]<\/strong> \u00a0Gem\u00e4\u00df \u00a7 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2012 kann der Steuerpflichtige, wenn Eink\u00fcnfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, nach \u00a7 43b EStG 2012 nicht besteuert werden k\u00f6nnen, die Erstattung der einbehaltenen und abgef\u00fchrten Steuer beanspruchen.<\/p>\n<p><strong>[14]<\/strong> \u00a0In \u00a7 50d Abs. 3 EStG 2012 hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eEine ausl\u00e4ndische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf v\u00f6llige oder teilweise Entlastung nach Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zust\u00e4nde, wenn sie die Eink\u00fcnfte unmittelbar erzielten, und die von der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoertr\u00e4ge nicht aus eigener Wirtschaftst\u00e4tigkeit stammen, sowie<\/p>\n<ol>\n<li>in Bezug auf diese Ertr\u00e4ge f\u00fcr die Einschaltung der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\u00fcnde fehlen oder<\/li>\n<li>die ausl\u00e4ndische Gesellschaft nicht mit einem f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftszweck angemessen eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Ma\u00dfgebend sind ausschlie\u00dflich die Verh\u00e4ltnisse der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft; organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der Unternehmen, die der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft nahe stehen (\u00a7 1 Absatz 2 des Au\u00dfensteuergesetzes ), bleiben au\u00dfer Betracht. An einer eigenen Wirtschaftst\u00e4tigkeit fehlt es, soweit die ausl\u00e4ndische Gesellschaft ihre Bruttoertr\u00e4ge aus der Verwaltung von Wirtschaftsg\u00fctern erzielt oder ihre wesentlichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten auf Dritte \u00fcbertr\u00e4gt. Die Feststellungslast f\u00fcr das Vorliegen wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gr\u00fcnde im Sinne von Satz 1 Nummer 1 sowie des Gesch\u00e4ftsbetriebs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 obliegt der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft. \u2026\u201c<\/p>\n<p><strong>Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen <\/strong><\/p>\n<p><strong>[15]<\/strong> \u00a0GS ist eine in den Niederlanden ans\u00e4ssige Kapitalgesellschaft. Ihre Anteile werden von einer Gesellschaft deutschen Rechts gehalten.<\/p>\n<p><strong>[16]<\/strong> \u00a0Von 2006 bis zum 7. November 2013 war GS am Kapital einer Gesellschaft deutschen Rechts beteiligt, zuletzt zu \u00fcber 90 %. Neben ihrer Beteiligung an ihrer deutschen Tochtergesellschaft hielt sie ferner Anteile an mehreren in verschiedenen Staaten ans\u00e4ssigen Gesellschaften.<\/p>\n<p><strong>[17]<\/strong> \u00a0Im Jahr 2013 \u00fcbte GS drei Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten aus, n\u00e4mlich eine Finanz- und Verwaltungsholdingt\u00e4tigkeit, eine Finanzierungst\u00e4tigkeit zugunsten der nicht in Deutschland ans\u00e4ssigen Gesellschaften der Gruppe, die darin bestand, diesen Darlehen zu fremd\u00fcblichen Konditionen zu gew\u00e4hren und die \u00fcbersch\u00fcssige Liquidit\u00e4t der Gruppe auf dem Kapitalmarkt zu investieren, und eine Handelst\u00e4tigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, in deren Rahmen sie Rohstoffe bei Dritten au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union kaufte, um sie danach mit Gewinn an die Gesellschaften der Gruppe weiterzuverkaufen. F\u00fcr die Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeiten hatte GS zwei B\u00fcror\u00e4ume mit technischer Ausr\u00fcstung angemietet und drei Personen angestellt.<\/p>\n<p><strong>[18]<\/strong> \u00a0Im selben Jahr bezog GS Dividenden von ihrer deutschen Tochtergesellschaft. Da auf diese Dividenden die Kapitalertragsteuer und der Solidarit\u00e4tszuschlag gem\u00e4\u00df dem deutschen Steuerrecht einbehalten wurden, stellte sie einen entsprechenden Erstattungsantrag auf der Grundlage des \u00a7 43b EStG 2012 . Dieser Antrag wurde von den Finanzbeh\u00f6rden zur\u00fcckgewiesen. Gleiches geschah mit ihrem Einspruch gegen den betreffenden Bescheid. Daraufhin erhob sie vor dem vorlegenden Gericht, dem Finanzgericht K\u00f6ln (Deutschland), Klage, die sie mit der Unvereinbarkeit von \u00a7 50d Abs. 3 EStG 2012 mit der Niederlassungsfreiheit und der Richtlinie 2011\/96 begr\u00fcndete.<\/p>\n<p><strong>[19]<\/strong> \u00a0Das vorlegende Gericht stellt fest, dass auf die bei ihm anh\u00e4ngige Rechtssache \u00a7 50d Abs. 3 EStG 2012 zeitlich anwendbar sei. Es f\u00fchrt aus, dass mit dieser Bestimmung der Missbrauchsvorwurf gegen\u00fcber der gebietsfremden Muttergesellschaft, die die Erstattung der in Deutschland einbehaltenen Steuer beantrage, gemildert werden solle, der aus der Vorg\u00e4ngerfassung dieser Bestimmung, wie sie sich aus dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBI. 2006 I S. 2878) ergeben habe (im Folgenden: \u00a7 50d Abs. 3 EStG a.F.), geflossen sei.<\/p>\n<p><strong>[20]<\/strong> \u00a0Nach \u00a7 50d Abs. 3 EStG a.F. sei der Anspruch auf Freistellung oder Erstattung ausgeschlossen gewesen, soweit zum einen den Anteilseignern der gebietsfremden Muttergesellschaft die Freistellung oder Erstattung selbst nicht zugestanden h\u00e4tte, wenn sie die betreffenden Dividenden unmittelbar erzielt h\u00e4tten, und zum anderen eine der drei in jener Bestimmung vorausgesehenen Voraussetzungen erf\u00fcllt gewesen sei, n\u00e4mlich das Fehlen wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gr\u00fcnde f\u00fcr die Einschaltung der Muttergesellschaft oder der Umstand, dass die Muttergesellschaft nicht mehr als 10 % ihrer Bruttoertr\u00e4ge aus eigener Wirtschaftst\u00e4tigkeit erzielt habe, oder die mangelnde Teilnahme der Muttergesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit einem f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftszweck angemessen eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb.<\/p>\n<p><strong>[21]<\/strong> \u00a0Nach dem Wortlaut von \u00a7 50d Abs. 3 EStG 2012 k\u00f6nnten dagegen die Finanzbeh\u00f6rden einer gebietsfremden Muttergesellschaft die Erstattung der Steuer oder die Freistellung davon nicht bereits dann verweigern, wenn eine der drei in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sei. Der Freistellungs- oder Erstattungsanspruch sei nur noch dann ausgeschlossen, wenn zum einen an der gebietsfremden Muttergesellschaft Personen beteiligt seien, die die Freistellung oder Erstattung selbst nicht beanspruchen k\u00f6nnten, und die von der Muttergesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoertr\u00e4ge nicht aus eigener Wirtschaftst\u00e4tigkeit stammten, und zum anderen entweder wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Einschaltung der gebietsfremden Muttergesellschaft fehlten oder diese nicht mit einem f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftszweck angemessen eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehme.<\/p>\n<p><strong>[22]<\/strong> \u00a0Bei der Beurteilung, ob die gebietsfremde Muttergesellschaft eine eigene Wirtschaftst\u00e4tigkeit aus\u00fcbe, w\u00fcrden nur die Verh\u00e4ltnisse dieser Gesellschaft ber\u00fccksichtigt. Die organisatorischen, wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Merkmale der ihr nahestehenden Unternehmen blieben somit au\u00dfer Betracht. Eine eigene Wirtschaftst\u00e4tigkeit einer solchen Muttergesellschaft werde nicht angenommen, wenn sie ihre Bruttoertr\u00e4ge aus der Verwaltung von Wirtschaftsg\u00fctern erziele oder ihre wesentlichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten auf Dritte \u00fcbertrage. Die Feststellungslast f\u00fcr das Vorliegen wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gr\u00fcnde f\u00fcr die Einschaltung der gebietsfremden Muttergesellschaft in die Gruppenstruktur obliege dieser selbst.<\/p>\n<p><strong>[23]<\/strong> \u00a0Demgegen\u00fcber w\u00fcrden im Fall einer gebietsans\u00e4ssigen Holding-Muttergesellschaft rechtsmissbr\u00e4uchliche Konstellationen \u00fcber \u00a7 42 der Abgabenordnung erfasst. Nach dieser Vorschrift gen\u00fcge bei einer solchen Gesellschaft eine auf Dauer angelegte Zwischenschaltung, damit ihr die Anrechnung oder Verg\u00fctung der Steuer gew\u00e4hrt werde.<\/p>\n<p><strong>[24]<\/strong> \u00a0Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung k\u00f6nne eine gebietsfremde Muttergesellschaft, indem sie f\u00fcr diese eine h\u00f6here steuerliche Belastung bewirke, davon abhalten, in Deutschland eine Tochtergesellschaft zu gr\u00fcnden, zu erwerben oder zu behalten, und beschr\u00e4nke damit die Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 49 AEUV . Ob eine solche Beschr\u00e4nkung durch den im Allgemeininteresse liegenden Grund der Bek\u00e4mpfung des Missbrauchs und der Steuerumgehung gerechtfertigt sein k\u00f6nne, erscheine zweifelhaft, da \u00a7 50d Abs. 3 EStG 2012 zum einen gebietsfremde Muttergesellschaften erfasse, die keine rein k\u00fcnstlichen Gestaltungen ohne jegliche wirtschaftliche Realit\u00e4t darstellten, und zum anderen eine unwiderlegbare Missbrauchsvermutung aufstelle.<\/p>\n<p><strong>[25]<\/strong> \u00a0Dar\u00fcber hinaus best\u00fcnden Zweifel an der Vereinbarkeit von \u00a7 50d Abs. 3 EStG 2012 mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011\/96. Was die letztgenannte Bestimmung betreffe, so wichen ihre verschiedenen Sprachfassungen insoweit voneinander ab, als die deutsche Fassung ihrem Wortlaut nach im Gegensatz zu anderen Sprachfassungen wie der englischen, der franz\u00f6sischen, der italienischen oder der spanischen nicht das Wort \u201eerforderlich\u201c enthalte. Ungeachtet dessen sei der Missbrauchsbegriff des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011\/96 jedenfalls im Hinblick auf das Prim\u00e4rrecht der Union auszulegen.<\/p>\n<p><strong>[26]<\/strong> \u00a0Unter diesen Umst\u00e4nden hat das Finanzgericht K\u00f6ln beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n<ol>\n<li>Steht Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 54 AEUV einer nationalen Steuervorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, deren alleiniger Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnaussch\u00fcttungen verweigert, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zust\u00e4nde, wenn sie die Eink\u00fcnfte unmittelbar erzielten, und die von der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoertr\u00e4ge nicht aus eigener Wirtschaftst\u00e4tigkeit stammen, sowie<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u2013 in Bezug auf diese Ertr\u00e4ge f\u00fcr die Einschaltung der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\u00fcnde fehlen oder<\/p>\n<p>\u2013 die ausl\u00e4ndische Gesellschaft nicht mit einem f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftszweck angemessen eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt,<\/p>\n<p>w\u00e4hrend gebietsans\u00e4ssigen Muttergesellschaften die Entlastung von der Kapitalertragsteuer gew\u00e4hrt wird, ohne dass es auf die vorgenannten Voraussetzungen ankommt?<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011\/96 dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat eine Regelung erl\u00e4sst, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, deren alleiniger Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnaussch\u00fcttungen verweigert, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zust\u00e4nde, wenn sie die Eink\u00fcnfte unmittelbar erzielten, und die von der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoertr\u00e4ge nicht aus eigener Wirtschaftst\u00e4tigkeit stammen, sowie<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u2013 in Bezug auf diese Ertr\u00e4ge f\u00fcr die Einschaltung der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\u00fcnde fehlen oder<\/p>\n<p>\u2013 die ausl\u00e4ndische Gesellschaft nicht mit einem f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftszweck angemessen eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt?<\/p>\n<p><strong>Zu den Vorlagefragen<\/strong><\/p>\n<p><strong>[27]<\/strong> \u00a0Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der vorgelegten Frage keinen Raum f\u00fcr vern\u00fcnftige Zweifel l\u00e4sst, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gr\u00fcnden versehenen Beschluss zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>[28]<\/strong> \u00a0Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>[29]<\/strong> \u00a0Mit seinen zusammen zu pr\u00fcfenden Fragen m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011\/96 und Art. 49 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer steuerrechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach der auf Dividenden, die eine gebietsans\u00e4ssige Tochtergesellschaft an ihre gebietsfremde Muttergesellschaft aussch\u00fcttet, Quellensteuer anf\u00e4llt, die Muttergesellschaft aber keinen Anspruch auf Erstattung der Quellensteuer oder Freistellung davon hat, wenn zum einen Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zust\u00e4nde, wenn sie Dividenden einer solchen Tochtergesellschaft unmittelbar bezogen h\u00e4tten, und die von der Muttergesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoertr\u00e4ge nicht aus eigener Wirtschaftst\u00e4tigkeit stammen und wenn zum anderen eine der beiden in der betreffenden Steuervorschrift aufgestellten Voraussetzungen erf\u00fcllt ist, d. h. entweder wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Einschaltung der besagten Muttergesellschaft fehlen oder diese nicht mit einem f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftszweck angemessen eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, wobei organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der Unternehmen, die der Muttergesellschaft nahestehen, au\u00dfer Betracht bleiben.<\/p>\n<p><strong>[30]<\/strong> \u00a0Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011\/96, wie aus ihrem ersten Erw\u00e4gungsgrund hervorgeht, eine Neufassung der Richtlinie 90\/435 darstellt, die sie aufgehoben und ersetzt hat. Da die im Ausgangsverfahren relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2011\/96 im Wesentlichen den gleichen Regelungsgehalt haben wie die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 90\/435, findet die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Richtlinie auch auf die Richtlinie 2011\/96 Anwendung.<\/p>\n<p><strong>[31]<\/strong> \u00a0Was die Vorlagefragen betrifft, so stellen sie sowohl auf Bestimmungen der Richtlinie 2011\/96 als auch auf Bestimmungen des AEU-Vertrags ab. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf der Ebene der Europ\u00e4ischen Union abschlie\u00dfend harmonisiert wurde, anhand der fraglichen Harmonisierungsma\u00dfnahme und nicht des Prim\u00e4rrechts zu beurteilen. Aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011\/96 ergibt sich aber, dass durch diese keine solche Harmonisierung erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 45).<\/p>\n<p><strong>[32]<\/strong> \u00a0Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige kann daher nicht nur im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie, sondern auch im Hinblick auf die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Prim\u00e4rrechts beurteilt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<em>Zur Vereinbarkeit einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011\/96 <\/em>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>[33]<\/strong> \u00a0Vorab ist festzustellen, dass sich im vorliegenden Fall aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergibt, dass zum einen die Gesellschaften, um die es im Ausgangsverfahren geht, unter Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011\/96 fallen und dass zum anderen die in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgestellte Voraussetzung einer Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft von 10 % am Kapital ihrer Tochtergesellschaft ebenfalls erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p><strong>[34]<\/strong> \u00a0Die Richtlinie 2011\/96 soll, wie sich aus ihren Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 3 bis 6 ergibt, durch die Schaffung neutraler steuerlicher Regelungen den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Unionsebene erleichtern. So soll sie sicherstellen, dass Dividendenzahlungen oder sonstige Gewinnaussch\u00fcttungen einer in einem Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind, und damit die Doppelbesteuerung der von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaft ausgesch\u00fctteten Eink\u00fcnfte auf Ebene der Muttergesellschaft beseitigen.<\/p>\n<p><strong>[35]<\/strong> \u00a0Im achten Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie hei\u00dft es zu diesem Zweck, dass zur Sicherung der steuerlichen Neutralit\u00e4t von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgesch\u00fcttete Gewinne vom Steuerabzug an der Quelle befreit werden sollten.<\/p>\n<p><strong>[36]<\/strong> \u00a0So stellt Art. 5 der Richtlinie 2011\/96 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das grunds\u00e4tzliche Verbot auf, Gewinne, die von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Muttergesellschaft ausgesch\u00fcttet werden, einem Steuerabzug an der Quelle zu unterwerfen.<\/p>\n<p><strong>[37]<\/strong> \u00a0Demzufolge k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten nicht einseitig restriktive Ma\u00dfnahmen einf\u00fchren und den in Art. 5 der Richtlinie 2011\/96 vorgesehenen Anspruch auf Quellensteuerbefreiung von diversen Bedingungen abh\u00e4ngig machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 52 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[38]<\/strong> \u00a0Allerdings sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011\/96 eine Ausnahme von den Steuerregeln dieser Richtlinie vor, indem er den Mitgliedstaaten die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umt, einzelstaatliche oder vertragliche Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbr\u00e4uchen anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 55 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[39]<\/strong> \u00a0Hinsichtlich Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011\/96 hat das vorlegende Gericht jedoch auf eine Abweichung zwischen deren verschiedenen Sprachfassungen hingewiesen: In der deutschen Fassung werde \u2013 anders als u. a. in der englischen, der franz\u00f6sischen, der italienischen oder der spanischen Fassung \u2013 nicht das Wort \u201eerforderlich\u201c verwendet.<\/p>\n<p><strong>[40]<\/strong> \u00a0Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mitgliedstaaten ungeachtet der angesprochenen sprachlichen Divergenz, wenn sie die ihnen in dieser Bestimmung einger\u00e4umte M\u00f6glichkeit wahrnehmen, die allgemeinen Grunds\u00e4tze des Unionsrechts und insbesondere den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit beachten m\u00fcssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 55 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[41]<\/strong> \u00a0Zur Wahrung dieses Grundsatzes m\u00fcssen die von den Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbr\u00e4uchen vorgesehenen Ma\u00dfnahmen geeignet sein, dieses Ziel zu erreichen, und d\u00fcrfen nicht \u00fcber das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 56 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[42]<\/strong> \u00a0Aus der besagten Rechtsprechung ergibt sich auch, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011\/96 eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie vorsieht, n\u00e4mlich die Inanspruchnahme der gemeinsamen Steuerregelung f\u00fcr Mutter- und Tochtergesellschaften im Anwendungsbereich der Richtlinie (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 59 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[43]<\/strong> \u00a0Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass eine nationale Regelung nur dann die Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbr\u00e4uchen bezweckt, wenn ihr spezifisches Ziel in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein k\u00fcnstliche, jeder wirtschaftlichen Realit\u00e4t bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 60 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[44]<\/strong> \u00a0Mithin kann eine allgemeine Vermutung f\u00fcr das Vorliegen von Steuerhinterziehung und Missbrauch keine Steuerma\u00dfnahme rechtfertigen, die die Ziele einer Richtlinie oder die Aus\u00fcbung einer vom Vertrag verb\u00fcrgten Grundfreiheit beeintr\u00e4chtigt (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 61 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[45]<\/strong> \u00a0Bei der Pr\u00fcfung, ob ein Vorgang Steuerhinterziehung und Missbrauch als Beweggrund hat, k\u00f6nnen sich die zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rden nicht darauf beschr\u00e4nken, vorgegebene allgemeine Kriterien anzuwenden, sondern sie m\u00fcssen den Vorgang als Ganzes individuell pr\u00fcfen. Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen automatisch von dem Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbeh\u00f6rde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz f\u00fcr die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen h\u00e4tte, ginge \u00fcber das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbr\u00e4uchen Erforderliche hinaus (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 62 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[46]<\/strong> \u00a0Zu \u00a7 50d Abs. 3 EStG 2012 ist der dem Gerichtshof vorliegenden Akte zu entnehmen, dass die Gew\u00e4hrung des Steuervorteils in Form der Befreiung vom Quellensteuerabzug nach Art. 5 der Richtlinie 2011\/96 dann, wenn Personen an einer gebietsfremden Muttergesellschaft beteiligt sind, denen die Befreiung vom Quellensteuerabzug oder die Erstattung der abgezogenen Steuer nicht zust\u00e4nde, wenn sie die Dividenden einer in Deutschland ans\u00e4ssigen Tochtergesellschaft unmittelbar bezogen h\u00e4tten, und die von der Muttergesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoertr\u00e4ge nicht aus eigener Wirtschaftst\u00e4tigkeit stammen, davon abh\u00e4ngig gemacht wird, dass keine der beiden in \u00a7 50d Abs. 3 EStG 2012 vorgesehenen Voraussetzungen erf\u00fcllt sein darf, n\u00e4mlich dass wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Einschaltung der gebietsfremden Muttergesellschaft fehlen oder diese nicht mit einem f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftszweck angemessen eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, wobei organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der Unternehmen, die der gebietsfremden Muttergesellschaft nahestehen, au\u00dfer Betracht bleiben. Eine eigene Wirtschaftst\u00e4tigkeit einer gebietsfremden Muttergesellschaft wird nicht angenommen, wenn sie ihre Bruttoertr\u00e4ge aus der Verwaltung von Wirtschaftsg\u00fctern erzielt oder ihre wesentlichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten auf Dritte \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p><strong>[47]<\/strong> \u00a0Hierzu ist erstens festzustellen, dass \u00a7 50d Abs. 3 EStG 2012 nicht speziell bezweckt, von der Inanspruchnahme eines Steuervorteils rein k\u00fcnstliche Konstruktionen auszuschlie\u00dfen, die auf die ungerechtfertigte Nutzung dieses Vorteils ausgerichtet w\u00e4ren. Vielmehr erfasst er generell Situationen, in denen zum einen Personen an einer gebietsfremden Muttergesellschaft beteiligt sind, denen die betreffende Befreiung nicht zust\u00e4nde, wenn sie die Dividenden unmittelbar bezogen h\u00e4tten, und in denen zum anderen die von dieser Muttergesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoertr\u00e4ge nicht aus eigener Wirtschaftst\u00e4tigkeit stammen.<\/p>\n<p><strong>[48]<\/strong> \u00a0Zuerst bedeutet aber der Umstand, dass solche Personen an einer gebietsfremden Muttergesellschaft beteiligt sind, f\u00fcr sich allein nicht, dass eine rein k\u00fcnstliche, jeder wirtschaftlichen Realit\u00e4t bare Konstruktion vorliegt, die einzig und allein zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils geschaffen wurde (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 65).<\/p>\n<p><strong>[49]<\/strong> \u00a0In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass aus keiner Bestimmung der Richtlinie 2011\/96 hervorgeht, dass die steuerliche Behandlung oder die Herkunft von Personen, die an in der Union ans\u00e4ssigen Muttergesellschaften beteiligt sind, f\u00fcr das Recht dieser Gesellschaften, sich auf die in der Richtlinie vorgesehenen Vorteile zu berufen, irgendeine Rolle spielt.<\/p>\n<p><strong>[50]<\/strong> \u00a0Au\u00dferdem unterliegt die gebietsfremde Muttergesellschaft auf jeden Fall dem Steuerrecht des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 67 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[51]<\/strong> \u00a0Sodann begr\u00fcndet auch der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur im Hinblick darauf gegr\u00fcndet worden sein mag, sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, um ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit im Wesentlichen oder gar zur G\u00e4nze \u00fcber eine Tochtergesellschaft auszu\u00fcben, f\u00fcr sich genommen keinen Missbrauch (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Inspire Art, C-167\/01, EU:C:2003:512, Rn. 95 und 96).<\/p>\n<p><strong>[52]<\/strong> \u00a0So belegt der Umstand, dass eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft in ihrem Gr\u00fcndungsmitgliedstaat keine T\u00e4tigkeit entfaltet und ihre T\u00e4tigkeiten ausschlie\u00dflich oder haupts\u00e4chlich in einem anderen Mitgliedstaat \u00fcber eine Tochtergesellschaft aus\u00fcbt, noch kein missbr\u00e4uchliches und betr\u00fcgerisches Verhalten, das es dem letztgenannten Staat erlauben w\u00fcrde, der gebietsfremden Gesellschaft die Inanspruchnahme der in der Richtlinie 2011\/96 vorgesehenen Steuervorteile zu verwehren.<\/p>\n<p><strong>[53]<\/strong> \u00a0Im \u00dcbrigen schreibt diese Richtlinie nicht vor, welche Wirtschaftst\u00e4tigkeit die von ihr erfassten Gesellschaften aus\u00fcben m\u00fcssen oder wie hoch die Eink\u00fcnfte aus ihrer eigenen Wirtschaftst\u00e4tigkeit zu sein haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 72).<\/p>\n<p><strong>[54]<\/strong> \u00a0Demzufolge kann der Umstand, dass die Wirtschaftst\u00e4tigkeit der gebietsfremden Muttergesellschaft in der Verwaltung von Wirtschaftsg\u00fctern ihrer Tochtergesellschaften besteht oder dass ihre Eink\u00fcnfte nur aus dieser Verwaltung stammen, f\u00fcr sich allein nicht bedeuten, dass eine rein k\u00fcnstliche, jeder wirtschaftlichen Realit\u00e4t bare Konstruktion vorliegt. Hierbei ist es entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung ohne Belang, dass im Rahmen der Mehrwertsteuer die Verwaltung von Wirtschaftsg\u00fctern nicht als Wirtschaftst\u00e4tigkeit angesehen wird, da f\u00fcr die im Ausgangsverfahren streitige Steuer und die Mehrwertsteuer unterschiedliche Rechtsrahmen gelten, mit denen jeweils unterschiedliche Ziele verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 73).<\/p>\n<p><strong>[55]<\/strong> \u00a0Zweitens stellt, wie sich aus Rn. 45 des vorliegenden Beschlusses ergibt, \u00a7 50d Abs. 3 EStG 2012 , indem er die Gew\u00e4hrung der in Art. 5 der Richtlinie 2011\/96 vorgesehenen Befreiung vom Quellensteuerabzug daran kn\u00fcpft, dass keine der beiden von ihm vorgesehenen und in Rn. 46 des vorliegenden Beschlusses genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sein darf, ohne dass die Steuerbeh\u00f6rde einen Anfangsbeweis f\u00fcr das Fehlen wirtschaftlicher Gr\u00fcnde oder ein Indiz f\u00fcr die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen h\u00e4tte, eine allgemeine Hinterziehungs- oder Missbrauchsvermutung auf und beeintr\u00e4chtigt damit das mit dieser Richtlinie und insbesondere ihrem Art. 5 verfolgte Ziel, das, wie oben in den Rn. 34 bis 36 ausgef\u00fchrt, darin besteht, die Doppelbesteuerung der von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgesch\u00fctteten Gewinne auf Ebene der Muttergesellschaft zu beseitigen, um Zusammenschl\u00fcsse von Gesellschaften auf Unionsebene zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 69).<\/p>\n<p><strong>[56]<\/strong> \u00a0Drittens begr\u00fcndet \u00a7 50d Abs. 3 EStG 2012 zudem eine unwiderlegbare Hinterziehungs- oder Missbrauchsvermutung, da er der gebietsfremden Muttergesellschaft keine M\u00f6glichkeit l\u00e4sst, zu beweisen, dass keine rein k\u00fcnstliche, jeder wirtschaftlichen Realit\u00e4t bare Konstruktion gegeben ist, die einzig und allein zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils geschaffen wurde, wenn Personen an ihr beteiligt sind, denen die Befreiung vom Quellensteuerabzug oder die Erstattung der abgezogenen Steuer nicht zust\u00e4nde, wenn sie die Dividenden einer gebietsans\u00e4ssigen Tochtergesellschaft unmittelbar bezogen h\u00e4tten, und die Eink\u00fcnfte der Muttergesellschaft aus der Verwaltung von Wirtschaftsg\u00fctern stammen und dar\u00fcber hinaus noch eine der beiden in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p><strong>[57]<\/strong> \u00a0Viertens l\u00e4uft die mit \u00a7 50d Abs. 3 EStG 2012 errichtete Regelung dem Grundsatz zuwider, dass die Feststellung einer rein k\u00fcnstlichen Konstruktion verlangt, dass in jedem Einzelfall eine umfassende Pr\u00fcfung der betreffenden Situation vorgenommen wird. Anders als in dieser Bestimmung vorgesehen, m\u00fcssen bei einer solchen Pr\u00fcfung Gesichtspunkte wie die organisatorischen, wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Merkmale der Unternehmensgruppe, zu der die betreffende Muttergesellschaft geh\u00f6rt, sowie die Strukturen und Strategien dieser Gruppe ber\u00fccksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 74).<\/p>\n<p><strong>[58]<\/strong> \u00a0Nach alledem ist festzustellen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011\/96 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<em>Zur einschl\u00e4gigen Freiheit <\/em>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>[59]<\/strong> \u00a0Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die steuerliche Behandlung von Dividenden sowohl unter die Niederlassungsfreiheit als auch unter den freien Kapitalverkehr fallen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 76 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[60]<\/strong> \u00a0Bei der Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung in den Bereich der einen oder der anderen Verkehrsfreiheit f\u00e4llt, ist auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 77 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[61]<\/strong> \u00a0Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es erm\u00f6glichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszu\u00fcben und deren T\u00e4tigkeiten zu bestimmen, von den Vertragsbestimmungen \u00fcber die Niederlassungsfreiheit erfasst wird. Hingegen sind nationale Bestimmungen \u00fcber Beteiligungen, die allein zur Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschlie\u00dflich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu pr\u00fcfen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 78 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[62]<\/strong> \u00a0Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die im Ausgangsverfahren streitige Steuerregelung auf Gesellschaften anwendbar war, die mit mindestens 10 % am Kapital ihrer Tochtergesellschaften beteiligt waren. Angaben, worum es bei dieser Regelung ging, enth\u00e4lt die Vorlageentscheidung dagegen nicht.<\/p>\n<p><strong>[63]<\/strong> \u00a0Eine Beteiligung in dieser H\u00f6he bedeutet nicht zwangsl\u00e4ufig, dass die Gesellschaft, die sie h\u00e4lt, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der die Dividenden aussch\u00fcttenden Gesellschaft aus\u00fcbt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 80 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[64]<\/strong> \u00a0Unter solchen Umst\u00e4nden sind die tats\u00e4chlichen Gegebenheiten des konkreten Falls zu ber\u00fccksichtigen, um zu bestimmen, von welcher Verkehrsfreiheit die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 81 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[65]<\/strong> \u00a0Hier ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte, dass GS zu dem im Ausgangsverfahren ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt zu \u00fcber 90 % an ihrer deutschen Tochtergesellschaft beteiligt war. Diese Beteiligung verlieh ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Tochtergesellschaft, der es ihr erm\u00f6glichte, deren T\u00e4tigkeiten zu bestimmen. Daher ist die im Ausgangsverfahren streitige Regelung im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>[66]<\/strong> \u00a0In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Herkunft der Anteilseigner von GS keinen Einfluss auf das Recht dieser Gesellschaft hat, sich auf die Niederlassungsfreiheit zu berufen, denn aus keiner Bestimmung des Unionsrechts geht hervor, dass die Herkunft der Anteilseigner \u2013 seien es nat\u00fcrliche oder juristische Personen \u2013 von in der Union ans\u00e4ssigen Gesellschaften f\u00fcr das Recht dieser Gesellschaften, sich auf die Niederlassungsfreiheit zu berufen, eine Rolle spielt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 84 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[67]<\/strong> \u00a0Da im Ausgangsverfahren unstreitig ist, dass GS eine in der Union niedergelassene Gesellschaft ist, kann sie sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0Zur Vereinbarkeit einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit der Niederlassungsfreiheit <\/strong><\/p>\n<p><strong>[68]<\/strong> \u00a0Die Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsangeh\u00f6rigen zuerkennt, umfasst f\u00fcr sie die Aufnahme und Aus\u00fcbung selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeiten sowie die Gr\u00fcndung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen, wie sie im Recht des Niederlassungsmitgliedstaats f\u00fcr dessen eigene Angeh\u00f6rige festgelegt sind. Mit ihr ist nach Art. 54 AEUV f\u00fcr die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegr\u00fcndeten Gesellschaften, die ihren satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre T\u00e4tigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszu\u00fcben (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 86 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[69]<\/strong> \u00a0Was die Behandlung im Aufnahmemitgliedstaat betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, da Art. 49 Abs. 1 Satz 2 AEUV den Wirtschaftsteilnehmern ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit l\u00e4sst, die geeignete Rechtsform f\u00fcr die Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu w\u00e4hlen, diese freie Wahl nicht durch diskriminierende Steuerbestimmungen eingeschr\u00e4nkt werden darf (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 87 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[70]<\/strong> \u00a0Im \u00dcbrigen sind als Beschr\u00e4nkungen der Niederlassungsfreiheit alle Ma\u00dfnahmen anzusehen, die die Aus\u00fcbung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 88 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[71]<\/strong> \u00a0Hier geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass f\u00fcr die Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle die Vorgaben des \u00a7 50d Abs. 3 EStG 2012 nur dann gelten, wenn eine gebietsans\u00e4ssige Tochtergesellschaft Gewinne an eine gebietsfremde Muttergesellschaft aussch\u00fcttet.<\/p>\n<p><strong>[72]<\/strong> \u00a0Diese Ungleichbehandlung ist, wie das vorlegende Gericht ausgef\u00fchrt hat, geeignet, eine gebietsfremde Muttergesellschaft davon abzuhalten, in Deutschland durch eine dort niedergelassene Tochtergesellschaft wirtschaftlich t\u00e4tig zu werden, und beschr\u00e4nkt somit die Niederlassungsfreiheit.<\/p>\n<p><strong>[73]<\/strong> \u00a0Diese Beschr\u00e4nkung ist nur statthaft, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen unionsrechtlich anerkannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In diesem letzten Fall muss die Beschr\u00e4nkung zudem geeignet sein, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gew\u00e4hrleisten, und darf nicht \u00fcber das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 91 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[74]<\/strong> \u00a0Zur Vergleichbarkeit der Situation einer gebietsans\u00e4ssigen und einer gebietsfremden Gesellschaft, die Dividenden von einer gebietsans\u00e4ssigen Tochtergesellschaft beziehen, ist anzumerken, dass mit der Befreiung der von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgesch\u00fctteten Gewinne vom Quellensteuerabzug, wie oben in Rn. 55 ausgef\u00fchrt, eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne auf Ebene der Muttergesellschaft vermieden werden soll.<\/p>\n<p><strong>[75]<\/strong> \u00a0Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass sich Dividenden beziehende gebietsans\u00e4ssige Anteilseigner in Bezug auf Ma\u00dfnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschw\u00e4chung der mehrfachen Belastung oder der Doppelbesteuerung der von einer gebietsans\u00e4ssigen Gesellschaft ausgesch\u00fctteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation befinden, die der von Dividenden beziehenden Anteilseignern vergleichbar w\u00e4re, die in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssig sind, doch er hat ebenfalls festgestellt, dass, wenn ein Mitgliedstaat seine Besteuerungsbefugnis nicht nur in Bezug auf die Eink\u00fcnfte der gebietsans\u00e4ssigen, sondern auch der gebietsfremden Anteilseigner hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsans\u00e4ssigen Gesellschaft beziehen, aus\u00fcbt, die Situation der gebietsfremden Anteilseigner sich derjenigen der gebietsans\u00e4ssigen Anteilseigner ann\u00e4hert (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 93 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[76]<\/strong> \u00a0Im Ausgangsverfahren befindet sich die gebietsfremde Muttergesellschaft, da sich die Bundesrepublik Deutschland daf\u00fcr entschieden hat, ihre Besteuerungsbefugnis in Bezug auf die von der gebietsans\u00e4ssigen Tochtergesellschaft an die gebietsfremde Muttergesellschaft ausgesch\u00fctteten Gewinne auszu\u00fcben, hinsichtlich dieser Gewinnaussch\u00fcttungen in einer Situation, die mit der einer gebietsans\u00e4ssigen Muttergesellschaft vergleichbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 94).<\/p>\n<p><strong>[77]<\/strong> \u00a0Hinsichtlich der Rechtfertigung und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Beschr\u00e4nkung macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, dass die Beschr\u00e4nkung durch das Ziel der Bek\u00e4mpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p><strong>[78]<\/strong> \u00a0Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Bek\u00e4mpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung als zwingender Grund des Allgemeininteresses es rechtfertigen kann, die Aus\u00fcbung der im Vertrag verb\u00fcrgten Verkehrsfreiheiten zu beschr\u00e4nken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 96 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[79]<\/strong> \u00a0Allerdings hat diese Rechtfertigung, ob sie nun in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011\/96 oder als Rechtfertigung einer Beschr\u00e4nkung des Prim\u00e4rrechts geltend gemacht wird, dieselbe Tragweite (Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding, C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rn. 97 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung). Daher gelten die Erw\u00e4gungen in den Rn. 43 bis 57 des vorliegenden Beschlusses auch in Bezug auf die betreffende Verkehrsfreiheit.<\/p>\n<p><strong>[80]<\/strong> \u00a0Deshalb kann das Ziel der Bek\u00e4mpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung im vorliegenden Fall eine Beschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit nicht rechtfertigen.<\/p>\n<p><strong>[81]<\/strong> \u00a0Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011\/96 und Art. 49 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer steuerrechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach der auf Dividenden, die eine gebietsans\u00e4ssige Tochtergesellschaft an ihre gebietsfremde Muttergesellschaft aussch\u00fcttet, Quellensteuer anf\u00e4llt, die Muttergesellschaft aber keinen Anspruch auf Erstattung der Quellensteuer oder Freistellung davon hat, wenn zum einen Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zust\u00e4nde, wenn sie Dividenden einer solchen Tochtergesellschaft unmittelbar bezogen h\u00e4tten, und die von der Muttergesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoertr\u00e4ge nicht aus eigener Wirtschaftst\u00e4tigkeit stammen und wenn zum anderen eine der beiden in der betreffenden Steuervorschrift aufgestellten Voraussetzungen erf\u00fcllt ist, d. h. entweder wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Einschaltung der besagten Muttergesellschaft fehlen oder diese nicht mit einem f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftszweck angemessen eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, wobei organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der Unternehmen, die der Muttergesellschaft nahestehen, au\u00dfer Betracht bleiben.<\/p>\n<p><strong>Kosten <\/strong><\/p>\n<p><strong>[82]<\/strong> \u00a0F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011\/96\/EU des Rates vom 30. November 2011 \u00fcber das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2013\/13\/EU des Rates vom 13. Mai 2013 ge\u00e4nderten Fassung und Art. 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer steuerrechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach der auf Dividenden, die eine gebietsans\u00e4ssige Tochtergesellschaft an ihre gebietsfremde Muttergesellschaft aussch\u00fcttet, Quellensteuer anf\u00e4llt, die Muttergesellschaft aber keinen Anspruch auf Erstattung der Quellensteuer oder Freistellung davon hat, wenn zum einen Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zust\u00e4nde, wenn sie Dividenden einer solchen Tochtergesellschaft unmittelbar bezogen h\u00e4tten, und die von der Muttergesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoertr\u00e4ge nicht aus eigener Wirtschaftst\u00e4tigkeit stammen und wenn zum anderen eine der beiden in der betreffenden Steuervorschrift aufgestellten Voraussetzungen erf\u00fcllt ist, d. h. entweder wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Einschaltung der besagten Muttergesellschaft fehlen oder diese nicht mit einem f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftszweck angemessen eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, wobei organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der Unternehmen, die der Muttergesellschaft nahestehen, au\u00dfer Betracht bleiben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EStG \u00a7 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der \u00a7\u00a7 43b und 50g \u00a0Leitsatz Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011\/96\/EU des Rates vom 30. 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