{"id":48718,"date":"2018-07-10T11:39:25","date_gmt":"2018-07-10T09:39:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48718"},"modified":"2018-07-10T11:39:45","modified_gmt":"2018-07-10T09:39:45","slug":"koerperschaftsteuer-sanierungsklausel-nichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/koerperschaftsteuer-sanierungsklausel-nichtig\/","title":{"rendered":"K\u00f6rperschaftsteuer: Sanierungsklausel nichtig"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Beschluss 2011\/527\/EU der Europ\u00e4ischen Kommission vom 26.01.2011 \u00fcber die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7\/10 (ex CP 250\/09 und NN 5\/10) \u201eKStG, Sanierungsklausel\u201c nichtig<\/strong><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>AEUV Art 107 Abs 1<br \/>\n,<br \/>\nKStG \u00a7 8c Abs 1a<br \/>\n, EUBes 527\/2011<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>EuGH &#8211; C-203\/16 P, Verfahrensverlauf<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p><strong>[1]<\/strong> \u00a0Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Dirk Andres als Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der Heitkamp BauHolding GmbH (im Folgenden: HBH) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europ\u00e4ischen Union vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding\/Kommission (T-287\/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:60), soweit das Gericht darin die Klage von HBH auf Nichtigerkl\u00e4rung des Beschlusses 2011\/527\/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 \u00fcber die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7\/10 (ex CP 250\/09 und NN 5\/10) \u201eKStG , Sanierungsklausel\u201c (ABl. 2011, L 235, S. 26, im Folgenden: streitgegenst\u00e4ndlicher Beschluss) als unbegr\u00fcndet abgewiesen hat, sowie die Nichtigerkl\u00e4rung dieses Beschlusses.<\/p>\n<p><strong>[2]<\/strong> \u00a0Mit ihrem Anschlussrechtsmittel begehrt die Europ\u00e4ische Kommission die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht darin die von ihr gegen die Klage erhobene Einrede der Unzul\u00e4ssigkeit zur\u00fcckgewiesen hat, und infolgedessen die Abweisung der Klage als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitgegenst\u00e4ndlicher Beschluss<\/strong><\/p>\n<p><strong>[3]<\/strong> \u00a0Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und der streitgegenst\u00e4ndliche Beschluss, die in den Rn. 1 bis 35 des angefochtenen Urteils dargestellt sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<em>Deutsches Recht <\/em>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>[4]<\/strong> \u00a0In Deutschland k\u00f6nnen nach \u00a7 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes die in einem Steuerjahr eingetretenen Verluste auf k\u00fcnftige Steuerjahre vorgetragen werden, so dass die betreffenden Verluste von den steuerpflichtigen Eink\u00fcnften der folgenden Jahre abgezogen werden (im Folgenden: Regel des Verlustvortrags). Nach \u00a7 8 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (im Folgenden: KStG ) besteht die M\u00f6glichkeit des Verlustvortrags f\u00fcr Unternehmen, die der K\u00f6rperschaftsteuer unterliegen.<\/p>\n<p><strong>[5]<\/strong> \u00a0Die M\u00f6glichkeit des Verlustvortrags f\u00fchrte dazu, dass allein aus Gr\u00fcnden der Steuerersparnis Unternehmen erworben wurden, die ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb eingestellt hatten, aber noch Verluste besa\u00dfen, die vorgetragen werden konnten. Um solchen als missbr\u00e4uchlich angesehenen Vorg\u00e4ngen entgegenzuwirken, f\u00fchrte der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1997\u00a7 8 Abs. 4 KStG ein. Er beschr\u00e4nkte die M\u00f6glichkeit des Verlustvortrags auf Unternehmen, die mit dem Unternehmen, das die Verluste erlitten hatte, rechtlich und wirtschaftlich identisch waren.<\/p>\n<p><strong>[6]<\/strong> \u00a0Durch das Unternehmensteuerreformgesetz wurde \u00a7 8 Abs. 4 KStG mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben und ein neuer \u00a7 8c Abs. 1 (im Folgenden auch: Regel des Verfalls von Verlusten) in das KStG eingef\u00fcgt, der die M\u00f6glichkeit des Verlustvortrags im Fall des Erwerbs von mindestens 25 % der Anteile an einer K\u00f6rperschaft einschr\u00e4nkt oder ausschlie\u00dft (im Folgenden: sch\u00e4dlicher Beteiligungserwerb). Diese Bestimmung sieht Folgendes vor: Werden innerhalb von f\u00fcnf Jahren mehr als 25 %, aber h\u00f6chstens 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer K\u00f6rperschaft \u00fcbertragen, so verfallen ungenutzte Verluste anteilig in H\u00f6he des prozentualen Beteiligungswechsels. Ungenutzte Verluste sind nicht mehr abziehbar, wenn mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer K\u00f6rperschaft einem Erwerber \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p><strong>[7]<\/strong> \u00a0Von der Regel des Verfalls von Verlusten war keine Ausnahme vorgesehen. Die Steuerbeh\u00f6rden konnten jedoch bei einem sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Einklang mit einem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. M\u00e4rz 2003 im Billigkeitswege Steuerverg\u00fcnstigungen gew\u00e4hren.<\/p>\n<p><strong>[8]<\/strong> \u00a0Im Juni 2009 wurde mit dem B\u00fcrgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ein Abs. 1a in \u00a7 8c KStG eingef\u00fcgt (im Folgenden auch: Sanierungsklausel oder streitige Ma\u00dfnahme). Nach dieser neuen Bestimmung darf eine K\u00f6rperschaft auch im Fall eines sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerbs im Sinne von \u00a7 8c Abs. 1 KStG unter folgenden Voraussetzungen einen Verlustvortrag vornehmen: Der Beteiligungserwerb erfolgt zum Zweck der Sanierung der K\u00f6rperschaft, das Unternehmen ist zum Zeitpunkt des Erwerbs zahlungsunf\u00e4hig oder \u00fcberschuldet oder von Zahlungsunf\u00e4higkeit oder \u00dcberschuldung bedroht, die wesentlichen Betriebsstrukturen werden erhalten \u2013 was im Wesentlichen dann der Fall ist, wenn Arbeitspl\u00e4tze erhalten werden, eine wesentliche Betriebsverm\u00f6genszuf\u00fchrung erfolgt oder Verbindlichkeiten erlassen werden, die noch werthaltig sind \u2013, innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach dem Beteiligungserwerb erfolgt kein Branchenwechsel, und das Unternehmen hatte zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs nicht den Gesch\u00e4ftsbetrieb eingestellt.<\/p>\n<p><strong>[9]<\/strong> \u00a0Die streitige Ma\u00dfnahme trat wie die Regel des Verfalls von Verlusten am 10. Juli 2009 in Kraft und gilt r\u00fcckwirkend ab dem 1. Januar 2008.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<em>Streitgegenst\u00e4ndlicher Beschluss <\/em>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>[10]<\/strong> \u00a0In Art. 1 des streitgegenst\u00e4ndlichen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass \u201e[d]ie auf der Grundlage von \u00a7 8c (1a) [KStG ] gew\u00e4hrte staatliche Beihilferegelung, die [die Bundesrepublik] Deutschland \u2026 rechtswidrig gew\u00e4hrt hat, \u2026 mit dem Binnenmarkt unvereinbar [ist]\u201c.<\/p>\n<p><strong>[11]<\/strong> \u00a0Bei der Einstufung der Sanierungsklausel als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV war die Kommission u. a. der Ansicht, dass diese Klausel eine Ausnahme von der in \u00a7 8c Abs. 1 KStG aufgestellten Regel des Verfalls von ungenutzten Verlusten bei K\u00f6rperschaften schaffe, bei denen es zu einem Beteiligungserwerb gekommen sei. Die Klausel k\u00f6nne daher Unternehmen, die ihre Voraussetzungen erf\u00fcllten, einen selektiven Vorteil verschaffen, der nicht durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt sei. Mit der streitigen Ma\u00dfnahme sollten n\u00e4mlich die durch die Finanz- und Wirtschaftskrise hervorgerufenen Probleme bew\u00e4ltigt werden, was ein au\u00dferhalb dieses Systems liegendes Ziel darstelle. In den Art. 2 und 3 des streitgegenst\u00e4ndlichen Beschlusses erkl\u00e4rte die Kommission gleichwohl bestimmte im Rahmen dieser Regelung gew\u00e4hrte Einzelbeihilfen vorbehaltlich der Erf\u00fcllung bestimmter Voraussetzungen f\u00fcr mit dem Binnenmarkt vereinbar.<\/p>\n<p><strong>[12]<\/strong> \u00a0In Art. 4 des streitgegenst\u00e4ndlichen Beschlusses gab die Kommission der Bundesrepublik Deutschland auf, alle im Rahmen der in Art. 1 des Beschlusses genannten Beihilferegelung gew\u00e4hrten unvereinbaren Beihilfen von den Beg\u00fcnstigten zur\u00fcckzufordern. Nach Art. 6 des Beschlusses hatte Deutschland der Kommission u. a. eine Liste dieser Beg\u00fcnstigten zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<em>\u00a0Sachverhalt <\/em>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>[13]<\/strong> \u00a0HBH ist eine K\u00f6rperschaft, die seit 2008 von Insolvenz bedroht war. Am 20. Februar 2009 erwarb ihre Muttergesellschaft die Anteile von HBH, um die beiden Gesellschaften zu verschmelzen und HBH dadurch zu sanieren. Zum Zeitpunkt dieses Erwerbs erf\u00fcllte HBH die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung der Sanierungsklausel. Dies war in einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts Herne (Deutschland) vom 11. November 2009 (im Folgenden: verbindliche Auskunft) festgestellt worden. Au\u00dferdem erhielt HBH am 29. April 2010 einen Vorauszahlungsbescheid zur K\u00f6rperschaftsteuer 2009, in dem die gem\u00e4\u00df dieser Klausel vorgetragenen Verluste ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n<p><strong>[14]<\/strong> \u00a0Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 unterrichtete die Kommission die Bundesrepublik Deutschland \u00fcber ihren Beschluss, das f\u00f6rmliche Pr\u00fcfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die streitige Ma\u00dfnahme einzuleiten. Mit Schreiben vom 30. April 2010 wies das Bundesfinanzministerium die deutsche Finanzverwaltung an, die Ma\u00dfnahme nicht mehr anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>[15]<\/strong> \u00a0Am 27. Dezember 2010 wurde der Vorauszahlungsbescheid vom 29. April 2010 durch einen neuen Vorauszahlungsbescheid zur K\u00f6rperschaftsteuer 2009 ersetzt, in dem die Sanierungsklausel nicht angewandt wurde. Im Januar 2011 erhielt HBH u. a. Vorauszahlungsbescheide zur K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr die folgenden Jahre, ebenfalls ohne Anwendung der Sanierungsklausel. Am 1. April 2011 erhielt HBH einen Bescheid \u00fcber die K\u00f6rperschaftsteuer 2009. Aufgrund der Nichtanwendung von \u00a7 8c Abs. 1a KStG war HBH nicht in der Lage, die am 31. Dezember 2008 bestehenden Verluste vorzutragen.<\/p>\n<p><strong>[16]<\/strong> \u00a0Am 19. April 2011 hob das Finanzamt Herne die verbindliche Auskunft auf.<\/p>\n<p><strong>[17]<\/strong> \u00a0Am 22. Juli 2011 \u00fcbermittelte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission eine Liste der Unternehmen, die durch die streitige Ma\u00dfnahme beg\u00fcnstigt worden waren. Sie \u00fcbermittelte ferner eine Liste der Unternehmen, bei denen verbindliche Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Anwendung der Sanierungsklausel aufgehoben worden waren. In dieser Liste war HBH genannt.<\/p>\n<p><strong>Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil <\/strong><\/p>\n<p><strong>[18]<\/strong> \u00a0Mit Klageschrift, die am 6. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob HBH Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung des streitgegenst\u00e4ndlichen Beschlusses.<\/p>\n<p><strong>[19]<\/strong> \u00a0Die Kommission erhob mit gesondertem Schriftsatz, der am 16. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine Einrede der Unzul\u00e4ssigkeit gem\u00e4\u00df Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991.<\/p>\n<p><strong>[20]<\/strong> \u00a0Am 29. August 2011 beantragte die Bundesrepublik Deutschland, im Verfahren als Streithelferin zur Unterst\u00fctzung der Antr\u00e4ge von HBH zugelassen zu werden. Diesem Antrag wurde durch Beschluss des Pr\u00e4sidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 5. Oktober 2011 stattgegeben.<\/p>\n<p><strong>[21]<\/strong> \u00a0Mit Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 2014 wurde die Entscheidung \u00fcber die Einrede der Unzul\u00e4ssigkeit gem\u00e4\u00df Art. 114 \u00a7 4 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 dem Endurteil vorbehalten.<\/p>\n<p><strong>[22]<\/strong> \u00a0HBH st\u00fctzte ihre Klage auf zwei Gr\u00fcnde: Zum einen sei die streitige Ma\u00dfnahme prima facie nicht selektiv, und zum anderen sei sie durch die Natur und den Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt.<\/p>\n<p><strong>[23]<\/strong> \u00a0Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht zum einen die Einrede der Unzul\u00e4ssigkeit zur\u00fcckgewiesen. Es hat entschieden, dass HBH vom streitgegenst\u00e4ndlichen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen sei, und dies im Wesentlichen damit begr\u00fcndet, dass HBH schon vor dem Erlass des Beschlusses zur Einleitung des f\u00f6rmlichen Pr\u00fcfverfahrens ein von den deutschen Beh\u00f6rden best\u00e4tigtes Recht auf eine Steuerersparnis erworben habe. Dar\u00fcber hinaus habe sie ein Rechtsschutzinteresse. Zum anderen hat das Gericht die Klage von HBH als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Antr\u00e4ge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof<\/strong><\/p>\n<p><strong>[24]<\/strong> \u00a0HBH beantragt mit ihrem Rechtsmittel,<\/p>\n<ul>\n<li>die Nrn. 2 und 3 der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils aufzuheben sowie den streitgegenst\u00e4ndlichen Beschluss f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren;<\/li>\n<li>hilfsweise, die Nrn. 2 und 3 der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache an das Gericht zur\u00fcckzuverweisen;<\/li>\n<li>der Kommission die Kosten aufzuerlegen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>[25]<\/strong> \u00a0Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zur\u00fcckzuweisen und HBH die Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p><strong>[26]<\/strong> \u00a0Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt die Kommission,<\/p>\n<ul>\n<li>1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;<\/li>\n<li>die Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen;<\/li>\n<li>das Rechtsmittel zur\u00fcckzuweisen;<\/li>\n<li>3 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit der Kommission auferlegt wird, ein Drittel ihrer Kosten zu tragen;<\/li>\n<li>HBH die durch das Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>[27]<\/strong> \u00a0HBH beantragt, das Anschlussrechtsmittel zur\u00fcckzuweisen und der Kommission die Kosten des Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen.<\/p>\n<p><strong>[28]<\/strong> \u00a0In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Bundesrepublik Deutschland m\u00fcndlich in der Weise Stellung genommen, dass sie die Antr\u00e4ge von HBH auf Zur\u00fcckweisung des Anschlussrechtsmittels, auf Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen worden sei, und auf Nichtigerkl\u00e4rung des streitgegenst\u00e4ndlichen Beschlusses unterst\u00fctze.<\/p>\n<p><strong>Zum Anschlussrechtsmittel <\/strong><\/p>\n<p><strong>[29]<\/strong> \u00a0Da sich das Anschlussrechtsmittel auf die Zul\u00e4ssigkeit der Klage bezieht, die eine Vorfrage zu den durch das Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen der Begr\u00fcndetheit darstellt, ist es zuerst zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<em>Vorbringen der Parteien <\/em>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>[30]<\/strong> \u00a0Die Kommission bringt vor, das Gericht habe in den Rn. 50 bis 79 des angefochtenen Urteils den Begriff der individuellen Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt.<\/p>\n<p><strong>[31]<\/strong> \u00a0Erstens macht sie unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines\/Kommission (C-15\/98 und C-105\/99, EU:C:2000:570), und vom 9 Juni 2011, Comitato \u201eVenezia vuole vivere\u201c u. a.\/Kommission (C-71\/09 P, C-73\/09 P und C-76\/09 P, EU:C:2011:368), geltend, dass es f\u00fcr die Frage, ob ein Kl\u00e4ger von einem Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilferegelung f\u00fcr mit dem Binnenmarkt unvereinbar erkl\u00e4rt werde, individuell betroffen sei, entscheidend darauf ankomme, ob der Kl\u00e4ger ein tats\u00e4chlicher oder ein potenzieller Empf\u00e4nger einer aufgrund dieser Regelung gew\u00e4hrten Beihilfe sei. Nur die tats\u00e4chlichen Beihilfeempf\u00e4nger seien von einem solchen Beschluss individuell betroffen.<\/p>\n<p><strong>[32]<\/strong> \u00a0In den Rn. 62, 70 und 74 des angefochtenen Urteils habe das Gericht seine Entscheidung jedoch nicht auf diese Rechtsprechung gegr\u00fcndet, sondern auf Urteile, die f\u00fcr den vorliegenden Fall nicht einschl\u00e4gig seien. Im vorliegenden Fall liege n\u00e4mlich keiner der Umst\u00e4nde vor, die in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a.\/Kommission (11\/82, EU:C:1985:18), vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187\/Kommission (C-182\/03 und C-217\/03, EU:C:2006:416), vom 17. September 2009, Kommission\/Koninklijke FrieslandCampina (C-519\/07 P, EU:C:2009:556), vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a.\/Kommission (C-132\/12 P, EU:C:2014:100), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a.\/Kommission (C-133\/12 P, EU:C:2014:105), ergangen seien, auf die sich das Gericht in diesen Randnummern st\u00fctze, den Schluss zugelassen h\u00e4tten, dass die Kl\u00e4ger individuell betroffen gewesen seien.<\/p>\n<p><strong>[33]<\/strong> \u00a0F\u00fcr die Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit der Klage komme es somit entgegen den Ausf\u00fchrungen des Gerichts in den Rn. 63 und 74 des angefochtenen Urteils nicht auf die \u201erechtliche und tats\u00e4chliche Situation\u201c von HBH oder das Vorliegen eines \u201ebest\u00e4tigten Rechts\u201c an, sondern allein darauf, ob HBH auf der Grundlage der in Rede stehenden Beihilferegelung tats\u00e4chlich eine Beihilfe erhalten habe oder nicht. Auch die Rn. 75 und 76 des angefochtenen Urteils wiesen einen Fehler auf, da sich dem Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato \u201eVenezia vuole vivere\u201c u. a.\/Kommission (C-71\/09 P, C-73\/09 P und C-76\/09 P, EU:C:2011:368), auf das sich das Gericht in Rn. 76 gest\u00fctzt habe, nur entnehmen lasse, dass es f\u00fcr die Beurteilung der individuellen Betroffenheit nicht darauf ankomme, ob der Beschluss der Kommission eine R\u00fcckforderungsanordnung hinsichtlich der tats\u00e4chlich gew\u00e4hrten Beihilfe enthalte.<\/p>\n<p><strong>[34]<\/strong> \u00a0Zweitens f\u00fchrt die Kommission aus, das entscheidende Element, auf das das Gericht bei seiner Pr\u00fcfung der \u201erechtlichen und tats\u00e4chlichen Situation\u201c von HBH die Feststellung gest\u00fctzt habe, dass sie vom streitgegenst\u00e4ndlichen Beschluss individuell betroffen sei, bestehe aus dem in Rn. 74 des angefochtenen Urteils festgestellten Vorliegen eines \u201ebest\u00e4tigten Rechts\u201c. Sollte unter dem \u201ebest\u00e4tigten Recht\u201c ein best\u00e4tigtes Recht im Sinne des Unionsrechts zu verstehen sein, habe das Gericht jedoch einen Rechtsfehler begangen. Ein solches Recht k\u00f6nne n\u00e4mlich nur in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes anerkannt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs scheide der Erwerb von Vertrauensschutz im Fall von Beihilfen, die unter Versto\u00df gegen die Notifizierungspflicht in Art. 108 Abs. 3 AEUV gew\u00e4hrt worden seien, aber grunds\u00e4tzlich aus.<\/p>\n<p><strong>[35]<\/strong> \u00a0Drittens macht die Kommission auf der Grundlage des gleichen Vorbringens geltend, das Gericht habe auch dann, wenn es unter \u201ebest\u00e4tigtem Recht\u201c ein best\u00e4tigtes Recht im Sinne des nationalen Rechts verstehe, einen Rechtsfehler begangen, da die Inanspruchnahme eines best\u00e4tigten Rechts nach nationalem Recht unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles ebenfalls im Widerspruch zu der Rechtsprechung stehe, die im Fall von Beihilfen, die unter Versto\u00df gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV gew\u00e4hrt worden seien, die Inanspruchnahme eines solchen Rechts ausschlie\u00dfe.<\/p>\n<p><strong>[36]<\/strong> \u00a0Folglich m\u00fcsse Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufgehoben und, da HBH durch die in Rede stehende Beihilferegelung nicht tats\u00e4chlich beg\u00fcnstigt werde, die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen werden.<\/p>\n<p><strong>[37]<\/strong> \u00a0HBH und die Bundesrepublik Deutschland halten das Anschlussrechtsmittel f\u00fcr unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<em>W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof <\/em>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>[38]<\/strong> \u00a0Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede nat\u00fcrliche oder juristische Person unter den Bedingungen des Art. 263 Abs. 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.<\/p>\n<p><strong>[39]<\/strong> \u00a0Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass sich der streitgegenst\u00e4ndliche Beschluss, wie das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils ausgef\u00fchrt hat, ausschlie\u00dflich an die Bundesrepublik Deutschland richtet. Zum anderen hat das Gericht, wie aus den Rn. 58 bis 79 seines Urteils hervorgeht, eine Klagebefugnis von HBH aufgrund der Tatsache, dass sie von diesem Beschluss unmittelbar und individuell betroffen sei, also gem\u00e4\u00df der zweiten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Alternative, bejaht.<\/p>\n<p><strong>[40]<\/strong> \u00a0Mit dem ersten Teil ihres einzigen Anschlussrechtsmittelgrundes macht die Kommission im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 62, 63, 70 und 74 bis 77 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es diese Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung der von HBH erhobenen Klage anhand ihrer tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation beurteilt habe, obwohl es allein darauf angekommen w\u00e4re, ob HBH von der in Rede stehenden Beihilferegelung tats\u00e4chlich oder potenziell beg\u00fcnstigt worden sei.<\/p>\n<p><strong>[41]<\/strong> \u00a0Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs k\u00f6nnen andere Personen als die Adressaten eines Beschlusses nur dann geltend machen, von ihm individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter pers\u00f6nlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller \u00fcbrigen Personen heraushebender Umst\u00e4nde ber\u00fchrt und sie daher in \u00e4hnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann\/Kommission, 25\/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a.\/Kommission, C-132\/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 57).<\/p>\n<p><strong>[42]<\/strong> \u00a0Der Umstand, dass die Rechtssubjekte, f\u00fcr die eine Ma\u00dfnahme gilt, nach Zahl oder sogar nach Identit\u00e4t mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet keineswegs, dass sie als von der Ma\u00dfnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern die Ma\u00dfnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tats\u00e4chlicher Art anwendbar ist (Urteile vom 16. M\u00e4rz 1978, Unicme u. a.\/Rat, 123\/77, EU:C:1978:73, Rn. 16, und vom 19. Dezember 2013, Telef\u00f3nica\/Kommission, C-274\/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 47 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[43]<\/strong> \u00a0Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmen einen Beschluss der Kommission, mit dem eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird, grunds\u00e4tzlich nicht anfechten kann, wenn es von ihm nur wegen seiner Zugeh\u00f6rigkeit zu dem fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als durch diese Regelung potenziell Beg\u00fcnstigter betroffen ist. Ein solcher Beschluss ist n\u00e4mlich f\u00fcr das Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die f\u00fcr objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegen\u00fcber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (Urteile vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines\/Kommission, C-15\/98 und C-105\/99, EU:C:2000:570, Rn. 33 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung, und vom 19. Dezember 2013, Telef\u00f3nica\/Kommission, C-274\/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 49).<\/p>\n<p><strong>[44]<\/strong> \u00a0Ber\u00fchrt ein Beschluss hingegen eine Gruppe von Personen, deren Identit\u00e4t zum Zeitpunkt seines Erlasses aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern der Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, k\u00f6nnen diese Personen von dem Beschluss individuell betroffen sein, sofern sie zu einem beschr\u00e4nkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern geh\u00f6ren (Urteile vom 13. M\u00e4rz 2008, Kommission\/Infront WM, C-125\/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 71 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a.\/Kommission, C-132\/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 59).<\/p>\n<p><strong>[45]<\/strong> \u00a0So sind die tats\u00e4chlich Beg\u00fcnstigten von Einzelbeihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung, deren R\u00fcckforderung die Kommission angeordnet hat, aus diesem Grund im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines\/Kommission, C-15\/98 und C-105\/99, EU:C:2000:570, Rn. 34 und 35; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato \u201eVenezia vuole vivere\u201c u. a.\/Kommission, C-71\/09 P, C-73\/09 P und C-76\/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 53).<\/p>\n<p><strong>[46]<\/strong> \u00a0Zwar ergibt sich, wie die Kommission ausf\u00fchrt, aus dieser Rechtsprechung, dass der Gerichtshof zum einen anerkennt, dass die tats\u00e4chlichen Empf\u00e4nger von Einzelbeihilfen, die aufgrund einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilferegelung gew\u00e4hrt wurden, von einem Beschluss der Kommission, mit dem diese Regelung f\u00fcr mit dem Binnenmarkt unvereinbar erkl\u00e4rt und die R\u00fcckforderung der Beihilfen angeordnet wird, individuell betroffen sind. Zum anderen schlie\u00dft der Gerichtshof aus, dass ein Kl\u00e4ger nur deshalb als individuell betroffen angesehen wird, weil er ein von dieser Regelung potenziell Beg\u00fcnstigter ist. Jedoch kann hieraus nicht, wie die Kommission geltend macht, abgeleitet werden, dass bei einem Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilferegelung f\u00fcr mit dem Binnenmarkt unvereinbar erkl\u00e4rt wird, zur Beurteilung der individuellen Betroffenheit eines Kl\u00e4gers im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV allein darauf abzustellen ist, ob der Kl\u00e4ger zu den tats\u00e4chlichen oder zu den potenziellen Empf\u00e4ngern einer aufgrund dieser Regelung gew\u00e4hrten Beihilfe geh\u00f6rt.<\/p>\n<p><strong>[47]<\/strong> \u00a0Wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 57, 59, 67 und 68 seiner Schlussantr\u00e4ge im Wesentlichen ausgef\u00fchrt hat, ist n\u00e4mlich die in den Rn. 43 und 45 des vorliegenden Urteils angef\u00fchrte, im speziellen Kontext der staatlichen Beihilfen entwickelte Rechtsprechung nur ein besonderer Ausdruck des f\u00fcr die Beurteilung der individuellen Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV ma\u00dfgeblichen, im Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann\/Kommission (25\/62, EU:C:1963:17), aufgestellten rechtlichen Kriteriums. Nach diesem Urteil ist ein Kl\u00e4ger von einem an eine andere Person gerichteten Beschluss individuell betroffen, wenn der Beschluss ihn wegen bestimmter pers\u00f6nlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller \u00fcbrigen Personen heraushebender Umst\u00e4nde ber\u00fchrt (vgl. auch, im Bereich der staatlichen Beihilfen, Urteile vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines\/Kommission, C-15\/98 und C-105\/99, EU:C:2000:570, Rn. 32, und vom 9. Juni 2011, Comitato \u201eVenezia vuole vivere\u201c u. a.\/Kommission, C-71\/09 P, C-73\/09 P und C-76\/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 52, sowie, in anderen Bereichen, Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a.\/Kommission, 11\/82, EU:C:1985:18, Rn. 11, 19 und 31, und vom 13. M\u00e4rz 2018, European Union Copper Task Force\/Kommission, C-384\/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 93).<\/p>\n<p><strong>[48]<\/strong> \u00a0Ob ein Kl\u00e4ger zur Gruppe der tats\u00e4chlichen Empf\u00e4nger oder der potenziellen Empf\u00e4nger einer Einzelbeihilfe geh\u00f6rt, die aufgrund einer durch Beschluss der Kommission f\u00fcr mit dem Binnenmarkt unvereinbar erkl\u00e4rten Beihilferegelung gew\u00e4hrt wurde, kann daher nicht daf\u00fcr ma\u00dfgebend sein, ob der Kl\u00e4ger von diesem Beschluss individuell betroffen ist, wenn jedenfalls feststeht, dass der Beschluss den Kl\u00e4ger \u00fcberdies wegen bestimmter pers\u00f6nlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller \u00fcbrigen Personen heraushebender Umst\u00e4nde ber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>[49]<\/strong> \u00a0Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es zun\u00e4chst in den Rn. 60 bis 62 des angefochtenen Urteils auf die in den Rn. 41 bis 44 des vorliegenden Urteils dargestellte Rechtsprechung hingewiesen und sich dann in Rn. 63 des angefochtenen Urteils der Pr\u00fcfung zugewandt hat, \u201eob [HBH] in Anbetracht ihrer tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation als vom [streitgegenst\u00e4ndlichen] Beschluss individuell betroffen anzusehen ist\u201c.<\/p>\n<p><strong>[50]<\/strong> \u00a0Zudem ergibt sich daraus, dass das Gericht auch dadurch keinen Rechtsfehler begangen hat, dass es in den Rn. 62, 70 und 74 des angefochtenen Urteils seine Pr\u00fcfung auf die in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angef\u00fchrten Urteile gest\u00fctzt hat, da alle diese Urteile Anwendungsf\u00e4lle des im Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann\/Kommission (25\/62, EU:C:1963:17), aufgestellten Kriteriums der individuellen Betroffenheit darstellen, und zwar in Kontexten, in denen, wie im vorliegenden Fall, ein R\u00fcckgriff auf die besondere Auspr\u00e4gung dieser Rechtsprechung in Form einer Unterscheidung zwischen den tats\u00e4chlichen und den potenziellen Empf\u00e4ngern einer Einzelbeihilfe, die aufgrund einer f\u00fcr mit dem Binnenmarkt unvereinbar erkl\u00e4rten Beihilferegelung gew\u00e4hrt wurde, nicht sachgerecht erschien.<\/p>\n<p><strong>[51]<\/strong> \u00a0Desgleichen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 75 und 76 des angefochtenen Urteils unter Berufung auf das Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato \u201eVenezia vuole vivere\u201c u. a.\/Kommission (C-71\/09 P, C-73\/09 P und C-76\/09 P, EU:C:2011:368), das Vorbringen der Kommission zur\u00fcckgewiesen hat, wonach lediglich eine tats\u00e4chlich aus staatlichen Ressourcen gew\u00e4hrte Beg\u00fcnstigung eine individuelle Betroffenheit von HBH belegen k\u00f6nnte. Wie bereits in Rn. 47 des vorliegenden Urteils festgestellt, ist ein Kl\u00e4ger n\u00e4mlich dann von einem Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilferegelung f\u00fcr mit dem Binnenmarkt unvereinbar erkl\u00e4rt wird, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen, wenn ihn dieser Beschluss wegen bestimmter pers\u00f6nlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller \u00fcbrigen Personen heraushebender Umst\u00e4nde ber\u00fchrt, worauf das Gericht im \u00dcbrigen in Rn. 76 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen hat.<\/p>\n<p><strong>[52]<\/strong> \u00a0Folglich ist der erste Teil des einzigen Anschlussrechtsmittelgrundes als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>[53]<\/strong> \u00a0Mit dem zweiten und dem dritten Teil des einzigen Anschlussrechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, in Rn. 74 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es HBH als individuell betroffen angesehen habe, weil sie in Anwendung der streitigen Ma\u00dfnahme ein \u201ebest\u00e4tigtes Recht\u201c auf eine Beihilfe erworben habe.<\/p>\n<p><strong>[54]<\/strong> \u00a0Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 74 des angefochtenen Urteils insbesondere ausgef\u00fchrt hat, dass \u201e[in] der vorliegenden Rechtssache \u2026 festgestellt worden ist, dass [HBH] aufgrund der Besonderheiten des deutschen Steuerrechts ein von den deutschen Steuerbeh\u00f6rden best\u00e4tigtes Recht auf eine Steuerersparnis erworben hatte \u2026 Dieser Umstand unterscheidet [HBH] von anderen Wirtschaftsteilnehmern, die von der streitigen Ma\u00dfnahme lediglich als potenziell Beg\u00fcnstigte betroffen sind\u201c; dabei hat es auf Rn. 68 des angefochtenen Urteils verwiesen.<\/p>\n<p><strong>[55]<\/strong> \u00a0In Rn. 68 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die von ihm in den Rn. 66 und 67 dieses Urteils als die tats\u00e4chliche und rechtliche Situation von HBH im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann\/Kommission (25\/62, EU:C:1963:17), kennzeichnend herausgearbeiteten Umst\u00e4nde von der deutschen Steuerverwaltung insbesondere mittels einer verbindlichen Auskunft best\u00e4tigt worden seien. Dabei handelte es sich zum einen um den Umstand, dass HBH vor der Er\u00f6ffnung des f\u00f6rmlichen Pr\u00fcfverfahrens durch die Kommission nach der deutschen Regelung berechtigt war, ihre Verluste vorzutragen, da die in der Sanierungsklausel vorgesehenen Voraussetzungen erf\u00fcllt waren, und zum anderen um den Umstand, dass HBH im Jahr 2009 zu versteuernde Gewinne erzielt hatte, von denen sie die gem\u00e4\u00df der Sanierungsklausel vorgetragenen Verluste abgezogen h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>[56]<\/strong> \u00a0Daraus hat das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils folgende Schl\u00fcsse gezogen: \u201eNach der deutschen Regelung war es \u2026 am Ende des Steuerjahrs 2009 sicher, dass [HBH] eine Steuerersparnis erzielt h\u00e4tte, die sie im \u00dcbrigen genau beziffern konnte. Da die deutschen Beh\u00f6rden n\u00e4mlich hinsichtlich der Anwendung der streitigen Ma\u00dfnahme \u00fcber kein Ermessen verf\u00fcgten, war aufgrund der Durchf\u00fchrungsvorschriften des Steuersystems der Eintritt der genannten Steuerersparnis \u2026 lediglich eine Frage der Zeit. [HBH] besa\u00df somit ein erworbenes, von den deutschen Beh\u00f6rden vor dem Erlass des Er\u00f6ffnungsbeschlusses und dann des [streitgegenst\u00e4ndlichen] Beschlusses best\u00e4tigtes Recht auf Gew\u00e4hrung dieser Steuerersparnis. Sie w\u00e4re ohne diese Beschl\u00fcsse durch den Erlass eines Steuerbescheids konkretisiert worden, mit dem der Verlustvortrag und dessen anschlie\u00dfende Aufnahme in die Bilanz der Kl\u00e4gerin gebilligt worden w\u00e4ren. Sie konnte daher von den deutschen Steuerbeh\u00f6rden und der Kommission leicht festgestellt werden.\u201c<\/p>\n<p><strong>[57]<\/strong> \u00a0In Rn. 70 des angefochtenen Urteils ist das Gericht dann zu dem Ergebnis gekommen, dass HBH \u201enicht nur als ein Unternehmen anzusehen [ist], das aufgrund seiner Zugeh\u00f6rigkeit zum fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als potenziell Beg\u00fcnstigter vom [streitgegenst\u00e4ndlichen] Beschluss betroffen war, sondern \u2026 zum Zeitpunkt des Erlasses des [streitgegenst\u00e4ndlichen] Beschlusses zu einem geschlossenen Kreis von feststehenden oder zumindest leicht feststellbaren Wirtschaftsteilnehmern im Sinne des Urteils [vom 15. Juli 1963, Plaumann\/Kommission (25\/62, EU:C:1963:17),] [geh\u00f6rte]\u201c.<\/p>\n<p><strong>[58]<\/strong> \u00a0Somit geht aus einer Gesamtschau der relevanten Abschnitte des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht mit der Verwendung des Ausdrucks \u201ebest\u00e4tigtes Recht\u201c in Rn. 74 des angefochtenen Urteils lediglich in knapper Form auf die besondere tats\u00e4chliche und rechtliche Situation von HBH verweisen wollte, aufgrund deren sie als vom streitgegenst\u00e4ndlichen Beschluss individuell betroffen im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann\/Kommission (25\/62, EU:C:1963:17), angesehen werden konnte.<\/p>\n<p><strong>[59]<\/strong> \u00a0Da der zweite und der dritte Teil des einzigen Anschlussrechtsmittelgrundes somit auf einem Fehlverst\u00e4ndnis des angefochtenen Urteils beruhen, sind sie als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen; infolgedessen ist das Anschlussrechtsmittel insgesamt zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Zum Rechtsmittel<\/strong><\/p>\n<p><strong>[60]<\/strong> \u00a0HBH st\u00fctzt ihr Rechtsmittel auf zwei Gr\u00fcnde, und zwar erstens auf einen Versto\u00df gegen die Begr\u00fcndungspflicht des Gerichts und zweitens auf einen Versto\u00df gegen Art. 107 AEUV . Zun\u00e4chst ist der zweite Rechtsmittelgrund zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<em>Vorbringen der Parteien<\/em> <\/strong><\/p>\n<p><strong>[61]<\/strong> \u00a0Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht HBH geltend, erstens habe das Gericht gegen Art. 107 AEUV versto\u00dfen, indem es durch die Best\u00e4tigung des Standpunkts der Kommission, wonach die Regel des Verfalls von Verlusten das im vorliegenden Fall ma\u00dfgebende Referenzsystem darstelle, das Referenzsystem falsch bestimmt habe. In den Rn. 103 und 106 des angefochtenen Urteils habe das Gericht in einem ersten Schritt zutreffend die allgemeine Steuerregelung herausgearbeitet, n\u00e4mlich die Regel des Verlustvortrags. Es habe jedoch die in \u00a7 8c Abs. 1 KStG aufgestellte Regel des Verfalls von Verlusten, also die Ausnahme von der allgemeinen Regelung, als die f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Voraussetzung der Selektivit\u00e4t relevante allgemeine oder normale Steuerregelung herangezogen. Es habe f\u00e4lschlich die Regel des Verlustvortrags nicht ber\u00fccksichtigt. Indem es somit eine Ausnahme von der allgemeinen Steuerregelung als \u201eReferenzsystem\u201c qualifiziert habe, habe es einen Rechtsfehler begangen oder zumindest die ihm vorgelegten Beweise bzw. das nationale Recht verf\u00e4lscht.<\/p>\n<p><strong>[62]<\/strong> \u00a0Ein weiterer Rechtsfehler bestehe darin, dass die allgemeine oder normale Steuerregelung mittels einer Synthese von Grundregel und Ausnahme bestimmt worden sei, zumal sich die Regeln, deren Synthese das Gericht in Rn. 104 des angefochtenen Urteils vornehme, nicht auf der gleichen normativen Stufe bef\u00e4nden, da die Regel des Verlustvortrags eine Auspr\u00e4gung des verfassungsrechtlichen Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit darstelle.<\/p>\n<p><strong>[63]<\/strong> \u00a0Au\u00dferdem ergebe sich aus den Rn. 104 und 107 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht bei der Bestimmung des Referenzsystems auch die erste und die zweite Stufe der Selektivit\u00e4tspr\u00fcfung miteinander vermengt und somit die Rechtsprechung fehlerhaft angewandt habe.<\/p>\n<p><strong>[64]<\/strong> \u00a0Zweitens habe das Gericht bei seiner Pr\u00fcfung, ob die streitige Ma\u00dfnahme prima facie selektiv sei, gegen Art. 107 AEUV versto\u00dfen. Zum einen habe es rechtsfehlerhaft angenommen, dass die tats\u00e4chliche und rechtliche Situation sanierungsbed\u00fcrftiger und gesunder Unternehmen vergleichbar sei. Insbesondere k\u00f6nne das mit jeder Steuervorschrift verfolgte Ziel der Generierung von Steuereinnahmen keine ausreichende Vergleichbarkeit der Situation der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer herstellen.<\/p>\n<p><strong>[65]<\/strong> \u00a0Zum anderen sei die Sanierungsklausel sehr wohl eine allgemeine Ma\u00dfnahme. Rn. 141 des angefochtenen Urteils stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach es f\u00fcr die Beurteilung des allgemeinen Charakters einer Ma\u00dfnahme nur darauf ankomme, ob sie unabh\u00e4ngig von der Art oder dem Gegenstand der T\u00e4tigkeit des Unternehmens Anwendung finde oder ob ihre Anwendung erfordere, dass das Unternehmen seine T\u00e4tigkeit \u00e4ndert.<\/p>\n<p><strong>[66]<\/strong> \u00a0Drittens habe das Gericht dadurch gegen Art. 107 AEUV versto\u00dfen, dass es die Sanierungsklausel nicht als gerechtfertigt angesehen habe. In den Rn. 158 bis 160 und 164 bis 166 des angefochtenen Urteils habe es f\u00e4lschlich festgestellt, dass das Ziel dieser Klausel darin bestehe, die Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu f\u00f6rdern, und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass dieses Ziel au\u00dferhalb des Steuersystems liege. In den Rn. 166 bis 170 seines Urteils habe es ebenfalls f\u00e4lschlich die Rechtfertigung der Klausel mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>[67]<\/strong> \u00a0Dar\u00fcber hinaus macht HBH geltend, ihr zweiter Rechtsmittelgrund sei zul\u00e4ssig, da er nur Rechtsfragen betreffe. Insbesondere betreffe er nicht die Tatsachenw\u00fcrdigung, sondern die Anwendung falscher Kriterien bei der Bestimmung des Referenzsystems und die rechtliche Einstufung der Tatsachen durch das Gericht, was vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels \u00fcberpr\u00fcft werde.<\/p>\n<p><strong>[68]<\/strong> \u00a0Die Kommission h\u00e4lt den zweiten Rechtsmittelgrund f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Sein erster und sein dritter Teil betr\u00e4fen die Feststellung des nationalen Rechts und somit Tatsachenfragen. Jedenfalls beruhe der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes, mit dem HBH dem Gericht vorwerfe, das Referenzsystem unter Ber\u00fccksichtigung einer nur auf eine bestimmte Gruppe von Unternehmen anwendbaren Regelung bestimmt zu haben, auf einem Fehlverst\u00e4ndnis der Rn. 103 bis 109 des angefochtenen Urteils. Aus ihnen gehe hervor, dass das Gericht nur das f\u00fcr alle Unternehmen geltende Recht ermittelt habe, da die wirtschaftliche Identit\u00e4t und Kontinuit\u00e4t das ma\u00dfgebende Kriterium f\u00fcr die Frage des Verlustvortrags darstelle; dabei handele es sich um Tatsachenfragen.<\/p>\n<p><strong>[69]<\/strong> \u00a0Auch der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sei unzul\u00e4ssig. Zum einen seien die Frage der Vergleichbarkeit der Situation der Wirtschaftsteilnehmer und die Frage der Ermittlung des insoweit ma\u00dfgebenden Ziels Tatsachenfragen. Zum anderen habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es das ihm von HBH unterbreitete Vorbringen zur Einstufung der streitigen Ma\u00dfnahme als allgemeine Ma\u00dfnahme f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt habe, da es nicht als Erweiterung des ersten Teils des ersten bei ihm geltend gemachten Klagegrundes h\u00e4tte angesehen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>[70]<\/strong> \u00a0Hilfsweise sei der zweite Rechtsmittelgrund unbegr\u00fcndet. Erstens werde die von HBH zur Definition des Referenzsystems vertretene These weder durch das einschl\u00e4gige deutsche Recht noch durch die dem Gericht vorgelegten Schriftst\u00fccke gest\u00fctzt. Der deutsche Gesetzgeber habe zudem selbst die Regel des Verfalls von Verlusten als neue Grundregel definiert. Das Gericht habe somit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass nach der Einf\u00fchrung von \u00a7 8c Abs. 1 KStG der Wegfall des Verlustvortrags im Fall des sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerbs die neue Grundregel des deutschen Steuerrechts darstelle.<\/p>\n<p><strong>[71]<\/strong> \u00a0Zweitens beruhten die Ausf\u00fchrungen von HBH zur angeblich fehlenden Vergleichbarkeit der Situationen der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer auf einem Fehlverst\u00e4ndnis des angefochtenen Urteils. Zum einen gebe es aus dem Blickwinkel des Wechsels der wirtschaftlichen Identit\u00e4t keinen Unterschied zwischen sanierungsbed\u00fcrftigen und nicht sanierungsbed\u00fcrftigen Unternehmen.<\/p>\n<p><strong>[72]<\/strong> \u00a0Zum anderen sei die Sanierungsklausel keine allgemeine, sondern eine selektive Ma\u00dfnahme. Auf das Urteil vom 7. November 2014, Autogrill Espa\u00f1a\/Kommission (T-219\/10, EU:T:2014:939), lasse sich dabei der Standpunkt von HBH nicht mit Erfolg st\u00fctzen.<\/p>\n<p><strong>[73]<\/strong> \u00a0Drittens habe das Gericht im Rahmen seiner souver\u00e4nen Tatsachenw\u00fcrdigung zutreffend festgestellt, dass die Sanierungsklausel dazu diene, Unternehmen in Schwierigkeiten zu helfen. Jedenfalls gehe das Vorbringen, dass diese Klausel eine \u00dcberma\u00dfbesteuerung verhindern solle, ins Leere, weil das Gericht in den Rn. 167 bis 173 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass auch bei Heranziehung dieses Ziels eine Rechtfertigung ausgeschlossen sei. Dar\u00fcber hinaus habe das Gericht auch das auf das deutsche Verfassungsrecht und die Scheingewinne gest\u00fctzte Vorbringen zu Recht zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>[74]<\/strong> \u00a0Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, das Gericht habe ebenso wie die Kommission bei der Bestimmung des Referenzsystems einen Rechtsfehler begangen. Unter Verweis auf die Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien\/Government of Gibraltar und Vereinigtes K\u00f6nigreich (C-106\/09 P und C-107\/09 P, EU:C:2011:732), und vom 21. Dezember 2016, Kommission\/World Duty Free Group u. a. (C-20\/15 P und C-21\/15 P, EU:C:2016:981), weist sie darauf hin, dass die Kommission, wenn sie eine Ma\u00dfnahme als \u201eselektiv\u201c einstufen wolle, zun\u00e4chst die normale in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbare Steuerregelung ermitteln und dann nachweisen m\u00fcsse, dass die gepr\u00fcfte Ma\u00dfnahme Differenzierungen zwischen Unternehmen schaffe, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen Lage bef\u00e4nden. Daher k\u00f6nne einem nur auf der Regelungstechnik basierenden Ansatz nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p><strong>[75]<\/strong> \u00a0Im vorliegenden Fall habe der Ansatz der Kommission jedoch allein auf der Regelungstechnik beruht, und das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es ihn nicht in Frage gestellt habe, obwohl er im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe. Dabei habe das Gericht im angefochtenen Urteil Inhalt und Umfang der einschl\u00e4gigen Steuervorschriften zutreffend festgestellt, sie aber rechtlich fehlerhaft eingestuft.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<em>W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof <\/em>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>[76]<\/strong> \u00a0Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht HBH, unterst\u00fctzt durch die Bundesrepublik Deutschland, im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 103 bis 107 des angefochtenen Urteils das Referenzsystem falsch bestimmt, in dessen Rahmen der selektive Charakter der streitigen Ma\u00dfnahme zu pr\u00fcfen sei.<\/p>\n<p><strong>[77]<\/strong> \u00a0Da die Kommission die Zul\u00e4ssigkeit dieses ersten Teils mit der Begr\u00fcndung in Abrede stellt, dass er Tatsachenfragen betreffe, ist darauf hinzuweisen, dass zwar die W\u00fcrdigung der Tatsachen und der Beweise, sofern sie nicht verf\u00e4lscht werden, keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt. Wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gew\u00fcrdigt hat, ist der Gerichtshof jedoch nach Art. 256 AEUV zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt (Urteile vom 3. April 2014, Frankreich\/Kommission, C-559\/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 78 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Aut\u00f3noma del Pa\u00eds Vasco u. a.\/Kommission, C-66\/16 P bis C-69\/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 97).<\/p>\n<p><strong>[78]<\/strong> \u00a0Somit kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht pr\u00fcft, die im Bereich des Beihilfenrechts Tatsachenw\u00fcrdigungen darstellen, nur pr\u00fcfen, ob dieses Recht verf\u00e4lscht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Frankreich\/Kommission, C-559\/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Aut\u00f3noma del Pa\u00eds Vasco u. a.\/Kommission, C-66\/16 P bis C-69\/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 98). Dagegen f\u00e4llt die im Rahmen eines Rechtsmittels vorgenommene \u00dcberpr\u00fcfung der rechtlichen Qualifizierung des nationalen Rechts durch das Gericht anhand einer Bestimmung des Unionsrechts, da sie eine Rechtsfrage darstellt, in die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Frankreich\/Kommission, C-559\/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 83, und vom 21. Dezember 2016, Kommission\/Hansestadt L\u00fcbeck, C-524\/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 61 bis 63).<\/p>\n<p><strong>[79]<\/strong> \u00a0Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich HBH mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes nicht gegen die Feststellungen des Gerichts zum Inhalt oder zur Tragweite des nationalen Rechts wendet, sondern gegen die vom Gericht, wie auch von der Kommission im streitgegenst\u00e4ndlichen Beschluss, vorgenommene Einstufung der Regel des Verfalls von Verlusten als \u201eReferenzsystem\u201c.<\/p>\n<p><strong>[80]<\/strong> \u00a0Der Begriff \u201eReferenzsystem\u201c bezieht sich jedoch auf den ersten Schritt der Pr\u00fcfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivit\u00e4t des Vorteils, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV geh\u00f6rt (Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien\/Government of Gibraltar und Vereinigtes K\u00f6nigreich, C-106\/09 P und C-107\/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 74 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Kommission\/World Duty Free Group u. a., C-20\/15 P und C-21\/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54).<\/p>\n<p><strong>[81]<\/strong> \u00a0Da das Vorbringen von HBH somit darauf abzielt, die vom Gericht vorgenommene rechtliche Einstufung der Tatsachen in Frage zu stellen, ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>[82]<\/strong> \u00a0In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Einstufung einer nationalen Ma\u00dfnahme als \u201estaatliche Beihilfe\u201c im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verlangt, dass alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Ma\u00dfnahme oder eine Ma\u00dfnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Ma\u00dfnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen. Drittens muss dem Beg\u00fcnstigten durch sie ein selektiver Vorteil gew\u00e4hrt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verf\u00e4lschen oder zu verf\u00e4lschen drohen (Urteile vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140\/09, EU:C:2010:335, Rn. 31 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Kommission\/World Duty Free Group u. a., C-20\/15 P und C-21\/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).<\/p>\n<p><strong>[83]<\/strong> \u00a0In Bezug auf die Voraussetzung der Selektivit\u00e4t des Vorteils geht aus einer ebenfalls st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bei der Beurteilung dieser Voraussetzung zu kl\u00e4ren ist, ob die fragliche nationale Ma\u00dfnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, \u201ebestimmte Unternehmen oder Produktionszweige\u201c gegen\u00fcber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu beg\u00fcnstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission\/World Duty Free Group u. a., C-20\/15 P und C-21\/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[84]<\/strong> \u00a0Ist die in Rede stehende Ma\u00dfnahme als Beihilferegelung und nicht als Einzelbeihilfe beabsichtigt, obliegt es au\u00dferdem der Kommission, darzutun, dass die Ma\u00dfnahme, obwohl sie einen allgemeinen Vorteil vorsieht, diesen allein bestimmten Unternehmen oder Branchen verschafft (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission\/World Duty Free Group u. a., C-20\/15 P und C-21\/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 55 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[85]<\/strong> \u00a0Insbesondere in Bezug auf nationale Ma\u00dfnahmen, die einen Steuervorteil verschaffen, ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Ma\u00dfnahme, die zwar nicht mit der \u00dcbertragung staatlicher Mittel verbunden ist, die Beg\u00fcnstigten aber finanziell besser stellt als die \u00fcbrigen Steuerpflichtigen, den Empf\u00e4ngern einen selektiven Vorteil verschaffen kann und daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. Dagegen stellt ein Steuervorteil, der sich aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Ma\u00dfnahme ergibt, keine Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien\/Government of Gibraltar und Vereinigtes K\u00f6nigreich, C-106\/09 P und C-107\/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 72 und 73 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission\/World Duty Free Group u. a., C-20\/15 P und C-21\/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56).<\/p>\n<p><strong>[86]<\/strong> \u00a0In diesem Kontext muss die Kommission, um eine nationale steuerliche Ma\u00dfnahme als \u201eselektiv\u201c einzustufen, in einem ersten Schritt die im betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder \u201enormale\u201c Steuerregelung ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun, dass die in Rede stehende steuerliche Ma\u00dfnahme insofern vom allgemeinen System abweicht, als sie Differenzierungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern schafft, die sich im Hinblick auf das mit der allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission\/World Duty Free Group u. a., C-20\/15 P und C-21\/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[87]<\/strong> \u00a0Der Begriff \u201estaatliche Beihilfe\u201c erfasst jedoch nicht die Ma\u00dfnahmen, mit denen eine Differenzierung zwischen Unternehmen geschaffen wird, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation befinden und damit a priori selektiv sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einem dritten Schritt nachweisen kann, dass diese Differenzierung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Ma\u00dfnahmen einf\u00fcgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2006, Portugal\/Kommission, C-88\/03, EU:C:2006:511, Rn. 52; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission\/World Duty Free Group u. a., C-20\/15 P und C-21\/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[88]<\/strong> \u00a0Die Pr\u00fcfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivit\u00e4t impliziert somit grunds\u00e4tzlich in einem ersten Schritt die Bestimmung des Referenzsystems, in das sich die betreffende Ma\u00dfnahme einf\u00fcgt. Ihr kommt im Fall von steuerlichen Ma\u00dfnahmen erh\u00f6hte Bedeutung zu, da das tats\u00e4chliche Vorliegen einer Verg\u00fcnstigung nur im Verh\u00e4ltnis zu einer sogenannten \u201enormalen\u201c Besteuerung festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2006, Portugal\/Kommission, C-88\/03, EU:C:2006:511, Rn. 56, und vom 21. Dezember 2016, Kommission\/Hansestadt L\u00fcbeck, C-524\/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 55).<\/p>\n<p><strong>[89]<\/strong> \u00a0Somit h\u00e4ngt die Bestimmung aller Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation befinden, von der vorherigen Definition der rechtlichen Regelung ab, anhand von deren Ziel gegebenenfalls die Vergleichbarkeit der jeweiligen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation der durch die fragliche Ma\u00dfnahme beg\u00fcnstigten Unternehmen und der durch sie nicht beg\u00fcnstigten Unternehmen zu pr\u00fcfen ist (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission\/Hansestadt L\u00fcbeck, C-524\/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 60).<\/p>\n<p><strong>[90]<\/strong> \u00a0Die Einstufung eines Steuersystems als \u201eselektiv\u201c ist jedoch nicht davon abh\u00e4ngig, dass es so konzipiert ist, dass die Unternehmen, denen m\u00f6glicherweise eine selektive Beg\u00fcnstigung zugutekommt, im Allgemeinen denselben steuerlichen Belastungen unterliegen wie die \u00fcbrigen Unternehmen, aber von Ausnahmevorschriften profitieren, so dass die selektive Beg\u00fcnstigung im Unterschied zwischen der normalen steuerlichen Belastung und der Belastung der erstgenannten Unternehmen erblickt werden kann (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien\/Government of Gibraltar und Vereinigtes K\u00f6nigreich, C-106\/09 P und C-107\/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 91).<\/p>\n<p><strong>[91]<\/strong> \u00a0Ein solches Verst\u00e4ndnis des Kriteriums der Selektivit\u00e4t w\u00fcrde n\u00e4mlich voraussetzen, dass eine Steuerregelung, um als \u201eselektiv\u201c eingestuft werden zu k\u00f6nnen, mittels einer bestimmten Regelungstechnik konzipiert ist, was dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass nationale Steuervorschriften der Kontrolle auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen von vornherein allein deshalb entzogen sind, weil sie auf einer anderen Regelungstechnik beruhen, obwohl sie rechtlich und\/oder tats\u00e4chlich durch die Anpassung oder Verkn\u00fcpfung verschiedener Steuervorschriften dieselben Wirkungen entfalten. Es verstie\u00dfe damit gegen die st\u00e4ndige Rechtsprechung, wonach Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gr\u00fcnden und Zielen der staatlichen Ma\u00dfnahmen unterscheidet, sondern sie anhand ihrer Wirkungen und somit unabh\u00e4ngig von den verwendeten Techniken beschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien\/Government of Gibraltar und Vereinigtes K\u00f6nigreich, C-106\/09 P und C-107\/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87, 92 und 93 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>[92]<\/strong> \u00a0Wenn nach dieser Rechtsprechung nationale Steuervorschriften nicht durch den R\u00fcckgriff auf eine bestimmte Regelungstechnik von vornherein der im AEU-Vertrag vorgesehenen Kontrolle im Bereich der staatlichen Beihilfen entzogen werden k\u00f6nnen, kann der R\u00fcckgriff auf die verwendete Regelungstechnik auch nicht zur Bestimmung des f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivit\u00e4t ma\u00dfgebenden Referenzsystems ausreichen, da sonst die Form der staatlichen Ma\u00dfnahmen in entscheidender Weise Vorrang vor ihren Wirkungen gen\u00f6sse. Wie im Wesentlichen auch der Generalanwalt in Nr. 108 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, kann die verwendete Regelungstechnik daher kein f\u00fcr die Bestimmung des Referenzsystems ausschlaggebender Gesichtspunkt sein.<\/p>\n<p><strong>[93]<\/strong> \u00a0Aus derselben Rechtsprechung geht allerdings hervor, dass die verwendete Regelungstechnik zwar nicht f\u00fcr den Nachweis der Selektivit\u00e4t einer steuerlichen Ma\u00dfnahme ausschlaggebend ist, so dass es nicht immer erforderlich ist, dass sie von einer allgemeinen Steuerregelung abweicht, doch ist der Umstand, dass sie durch die Verwendung dieser Regelungstechnik einen solchen Charakter aufweist, f\u00fcr diese Zwecke relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern voneinander unterschieden werden und a priori unterschiedlich behandelt werden \u2013 und zwar diejenigen, die unter die abweichende Ma\u00dfnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen \u2013, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission\/World Duty Free Group u. a., C-20\/15 P und C-21\/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 77).<\/p>\n<p><strong>[94]<\/strong> \u00a0\u00dcberdies ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass nur Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung einer Ma\u00dfnahme erf\u00fcllen, diese in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, als solcher dieser Ma\u00dfnahme keinen selektiven Charakter verleihen kann (Urteile vom 29. M\u00e4rz 2012, 3M Italia, C-417\/10, EU:C:2012:184, Rn. 42, und vom 21. Dezember 2016, Kommission\/World Duty Free Group u. a., C-20\/15 P und C-21\/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59).<\/p>\n<p><strong>[95]<\/strong> \u00a0Im Licht dieser Erw\u00e4gungen ist zu pr\u00fcfen, ob das Gericht, wie HBH und die Bundesrepublik Deutschland vorbringen, im vorliegenden Fall Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof verkannt hat, indem es entschieden hat, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen habe, als sie davon ausgegangen sei, dass das f\u00fcr die Beurteilung des selektiven Charakters der streitigen Ma\u00dfnahme ma\u00dfgebende Referenzsystem allein aus der Regel des Verfalls von Verlusten bestehe.<\/p>\n<p><strong>[96]<\/strong> \u00a0Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass \u201edie Kommission im [streitgegenst\u00e4ndlichen] Beschluss die Regel des Verfalls von Verlusten \u2026 als die allgemeine Regel bezeichnet hat, nach der zu pr\u00fcfen sei, ob zwischen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen Lage bef\u00e4nden, differenziert worden sei. [HBH] bezieht sich demgegen\u00fcber auf die allgemeinere, f\u00fcr jede Besteuerung geltende Regel des Verlustvortrags.\u201c<\/p>\n<p><strong>[97]<\/strong> \u00a0In Rn. 104 seines Urteils hat das Gericht ferner darauf hingewiesen, dass \u201edie Regel des Verlustvortrags eine M\u00f6glichkeit ist, in deren Genuss alle Unternehmen bei der Anwendung der K\u00f6rperschaftsteuer kommen\u201c, und dass \u201edie Regel des Verfalls von Verlusten diese M\u00f6glichkeit beim Erwerb einer Beteiligung von 25 % oder mehr einschr\u00e4nkt und beim Erwerb einer Beteiligung von mehr als 50 % ausschlie\u00dft\u201c. Es hat sodann festgestellt, dass \u201e[d]ie letztgenannte Regel \u2026 demnach systematisch f\u00fcr alle F\u00e4lle eines Wechsels der Anteilseigner [gilt], die 25 % oder mehr der Anteile halten, unbeschadet der Art oder der Merkmale der betreffenden Unternehmen\u201c.<\/p>\n<p><strong>[98]<\/strong> \u00a0In Rn. 105 des angefochtenen Urteils hat das Gericht Folgendes hinzugef\u00fcgt: \u201eAu\u00dferdem ist die Sanierungsklausel ihrem Wortlaut nach eine Ausnahme von der Regel des Verfalls von Verlusten und gilt nur in genau definierten Situationen, die unter die letztgenannte Regel fallen.\u201c<\/p>\n<p><strong>[99]<\/strong> \u00a0Hieraus hat das Gericht in Rn. 106 seines Urteils abgeleitet, dass \u201efestzustellen [ist], dass die Regel des Verfalls von Verlusten ebenso wie die Regel des Verlustvortrags zum rechtlichen Rahmen der streitigen Ma\u00dfnahme geh\u00f6rt. Mit anderen Worten besteht der im vorliegenden Fall relevante rechtliche Rahmen aus der allgemeinen Regel des Verlustvortrags, die durch die Regel des Verfalls von Verlusten eingeschr\u00e4nkt wird, und in eben diesem Rahmen ist zu pr\u00fcfen, ob die streitige Ma\u00dfnahme Differenzierungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern schafft, die sich in einer vergleichbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen Lage im Sinne der Rechtsprechung befinden.\u201c<\/p>\n<p><strong>[100]<\/strong> \u00a0In Rn. 107 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daraus den Schluss gezogen, dass \u201edie Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie unter gleichzeitiger Anerkennung der Existenz einer allgemeineren Regel, n\u00e4mlich der des Verlustvortrags, zu dem Ergebnis kam, dass der bei der Beurteilung der Selektivit\u00e4t der streitigen Ma\u00dfnahme angelegte rechtliche Bezugsrahmen in der Regel des Verfalls von Verlusten zu sehen sei\u201c.<\/p>\n<p><strong>[101]<\/strong> \u00a0Wie HBH und die Bundesrepublik Deutschland vorbringen, hat diese Argumentation dazu gef\u00fchrt, dass das Gericht f\u00e4lschlich allein die Regel des Verfalls von Verlusten als Referenzsystem im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft und die allgemeine Regel des Verlustvortrags von diesem Referenzsystem ausgenommen hat.<\/p>\n<p><strong>[102]<\/strong> \u00a0Aus dieser Argumentation geht n\u00e4mlich hervor, dass das Gericht trotz seiner Feststellung, dass es eine f\u00fcr alle k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen geltende allgemeine Steuerregel, n\u00e4mlich die Regel des Verlustvortrags, gebe, gleichwohl entschieden hat, dass die Kommission keinen Fehler begangen habe, als sie davon ausgegangen sei, dass das f\u00fcr die Beurteilung des selektiven Charakters der streitigen Ma\u00dfnahme ma\u00dfgebende Referenzsystem allein aus der Regel des Verfalls von Verlusten bestehe, obwohl die letztgenannte Regel selbst unstreitig eine Ausnahme von der Regel des Verlustvortrags darstellte und obwohl die Pr\u00fcfung des gesamten Inhalts dieser Bestimmungen die Feststellung h\u00e4tte erm\u00f6glichen m\u00fcssen, dass die Sanierungsklausel dazu f\u00fchrte, eine unter die allgemeine Regel des Verlustvortrags fallende Situation zu definieren.<\/p>\n<p><strong>[103]<\/strong> \u00a0Wie auch der Generalanwalt in Nr. 109 seiner Schlussantr\u00e4ge im Wesentlichen ausgef\u00fchrt hat, geht jedoch aus der in den Rn. 90 bis 93 des vorliegenden Urteils angef\u00fchrten Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Selektivit\u00e4t einer steuerlichen Ma\u00dfnahme anhand eines Referenzsystems, das aus einigen Bestimmungen besteht, die aus einem breiteren rechtlichen Rahmen k\u00fcnstlich herausgel\u00f6st wurden, nicht zutreffend beurteilt werden kann. Durch den Ausschluss der allgemeinen Regel des Verlustvortrags von dem im vorliegenden Fall ma\u00dfgebenden Referenzsystem hat das Gericht somit dieses System offensichtlich zu eng definiert.<\/p>\n<p><strong>[104]<\/strong> \u00a0Soweit das Gericht diese Schlussfolgerung darauf gest\u00fctzt hat, dass die streitige Ma\u00dfnahme ihrem Wortlaut nach eine Ausnahme von der Regel des Verfalls von Verlusten sei, ist darauf hinzuweisen, dass die verwendete Regelungstechnik, wie bereits in Rn. 92 des vorliegenden Urteils ausgef\u00fchrt, kein f\u00fcr die Bestimmung des Referenzsystems ausschlaggebender Gesichtspunkt sein kann.<\/p>\n<p><strong>[105]<\/strong> \u00a0Auch dem Urteil vom 18. Juli 2013, P (C-6\/12, EU:C:2013:525), kann im vorliegenden Fall kein stichhaltiges Argument zur St\u00fctzung des angefochtenen Urteils entnommen werden, da sich der Gerichtshof in diesem Urteil nicht dazu ge\u00e4u\u00dfert hat, was in der ihm unterbreiteten Rechtssache das Referenzsystem darstellen musste.<\/p>\n<p><strong>[106]<\/strong> \u00a0Nach alledem ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von HBH begr\u00fcndet, ohne dass insoweit die \u00fcbrige zu seiner St\u00fctzung vorgebrachte Argumentation gepr\u00fcft zu werden braucht. Ferner ist festzustellen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner rechtsfehlerhaften W\u00fcrdigung, wonach die Kommission mit ihrer Feststellung, dass das im vorliegenden Fall f\u00fcr die Beurteilung des selektiven Charakters der streitigen Ma\u00dfnahme ma\u00dfgebende Referenzsystem allein aus der Regel des Verfalls von Verlusten bestehe, keinen Fehler begangen habe, das weitere Vorbringen von HBH gepr\u00fcft hat, mit dem zum einen das Fehlen eines prima facie selektiven Charakters der streitigen Ma\u00dfnahme und zum anderen ihre Rechtfertigung mit der Natur und dem Aufbau des Steuersystems dargetan werden sollte.<\/p>\n<p><strong>[107]<\/strong> \u00a0Wie sich aus der in den Rn. 83 und 86 bis 89 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung ergibt, f\u00fchrt aber ein Fehler bei der Bestimmung des Referenzsystems, anhand dessen der selektive Charakter einer Ma\u00dfnahme zu beurteilen ist, zwangsl\u00e4ufig dazu, dass die gesamte Pr\u00fcfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivit\u00e4t mit einem Mangel behaftet ist. Unter diesen Umst\u00e4nden ist dem Rechtsmittel stattzugeben, und die Nrn. 2 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils sind aufzuheben, ohne dass der zweite und der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes oder der erste Rechtsmittelgrund gepr\u00fcft zu werden brauchen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0Zur Klage vor dem Gericht <\/strong><\/p>\n<p><strong>[108]<\/strong> \u00a0Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endg\u00fcltig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.<\/p>\n<p><strong>[109]<\/strong> \u00a0Das ist hier der Fall. In diesem Rahmen gen\u00fcgt der Hinweis, dass aus den in den Rn. 82 bis 107 des vorliegenden Urteils genannten Gr\u00fcnden der erste Teil des ersten Klagegrundes von HBH begr\u00fcndet ist, da mit ihm ger\u00fcgt wird, dass die Kommission f\u00e4lschlich allein die Regel des Verfalls von Verlusten als das f\u00fcr die Beurteilung des selektiven Charakters der streitigen Ma\u00dfnahme ma\u00dfgebende Referenzsystem angesehen habe. Da der selektive Charakter der streitigen Ma\u00dfnahme von der Kommission somit anhand eines fehlerhaft bestimmten Referenzsystems beurteilt wurde, ist der streitgegenst\u00e4ndliche Beschluss f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Kosten <\/strong><\/p>\n<p><strong>[110]<\/strong> \u00a0Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof \u00fcber die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegr\u00fcndet ist oder wenn das Rechtsmittel begr\u00fcndet ist und er den Rechtsstreit selbst endg\u00fcltig entscheidet.<\/p>\n<p><strong>[111]<\/strong> \u00a0Gem\u00e4\u00df Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.<\/p>\n<p><strong>[112]<\/strong> \u00a0Da die Kommission beim Anschlussrechtsmittel und beim Rechtsmittel unterlegen ist, der streitgegenst\u00e4ndliche Beschluss f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird und HBH beantragt hat, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die HBH durch das Verfahren im ersten Rechtszug und durch das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.<\/p>\n<p><strong>[113]<\/strong> \u00a0Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung k\u00f6nnen einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, wenn sie das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, im Rechtsmittelverfahren nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie am schriftlichen oder m\u00fcndlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat. Nimmt eine solche Partei am Verfahren teil, so kann der Gerichtshof ihr ihre eigenen Kosten auferlegen.<\/p>\n<p><strong>[114]<\/strong> \u00a0Die Bundesrepublik Deutschland, die als erstinstanzliche Streithilfepartei am m\u00fcndlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat, hat nicht beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Unter diesen Umst\u00e4nden ist zu entscheiden, dass sie ihre eigenen durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) f\u00fcr Recht erkannt und entschieden:<\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0<strong>Das Anschlussrechtsmittel wird zur\u00fcckgewiesen.<\/strong><\/li>\n<li>\u00a0<strong>Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europ\u00e4ischen Union vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding\/Kommission (T-287\/11, EU:T:2016:60), werden aufgehoben.<\/strong><\/li>\n<li>\u00a0<strong>Der Beschluss 2011\/527\/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 \u00fcber die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7\/10 (ex CP 250\/09 und NN 5\/10) \u201eKStG , Sanierungsklausel\u201c wird f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt.<\/strong><\/li>\n<li>\u00a0<strong>Die Europ\u00e4ische Kommission tr\u00e4gt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Dirk Andres, Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der Heitkamp BauHolding GmbH, durch das Verfahren im ersten Rechtszug und durch das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.<\/strong><\/li>\n<li>\u00a0<strong>Die Bundesrepublik Deutschland tr\u00e4gt ihre eigenen durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss 2011\/527\/EU der Europ\u00e4ischen Kommission vom 26.01.2011 \u00fcber die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7\/10 (ex CP 250\/09 und NN 5\/10) \u201eKStG, Sanierungsklausel\u201c nichtig \u00a0Gesetze AEUV Art 107 Abs 1 , KStG \u00a7 8c Abs 1a , EUBes 527\/2011 \u00a0Instanzenzug EuGH &#8211; C-203\/16 P, Verfahrensverlauf \u00a0Gr\u00fcnde [1] \u00a0Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Dirk Andres als Insolvenzverwalter &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/koerperschaftsteuer-sanierungsklausel-nichtig\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">K\u00f6rperschaftsteuer: Sanierungsklausel nichtig<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48718"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48718"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48718\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48718"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48718"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48718"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}