{"id":48753,"date":"2018-07-13T18:14:13","date_gmt":"2018-07-13T16:14:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48753"},"modified":"2018-07-13T18:14:13","modified_gmt":"2018-07-13T16:14:13","slug":"einkommensteuer-auf-gewinnanteil-einer-insolventen-personengesellschaft-keine-masseverbindlichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-auf-gewinnanteil-einer-insolventen-personengesellschaft-keine-masseverbindlichkeit\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer auf Gewinnanteil einer insolventen Personengesellschaft keine Masseverbindlichkeit"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr 2010 als Kommanditist an der B-KG beteiligt, \u00fcber deren Verm\u00f6gen bereits im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden war.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung stellte das beklagte Finanzamt die Eink\u00fcnfte der B-KG mit rund 600.000 Euro (Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn) fest; davon entfielen rund 60.000 Euro auf den Kl\u00e4ger. Die Eink\u00fcnfte stammten aus der Verwertung von Immobilien durch den Insolvenzverwalter. Auf der Grundlage dieses Feststellungsbescheids erlie\u00df der Beklagte einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2012 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Gegen diesen Bescheid legte der Kl\u00e4ger (erfolglos) Einspruch ein und machte geltend, dass es sich bei der Einkommensteuer um eine Masseverbindlichkeit handele. Diese m\u00fcsse mittels Steuerbescheids gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht und aus der Insolvenzmasse befriedigt werden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Einkommensteuerschuld stelle keine Masseverbindlichkeit dar, weil diese nicht durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begr\u00fcndet worden sei. Zwar seien die Gewinne auf der Ebene der insolventen B-KG und aufgrund von Handlungen des Insolvenzverwalters zur Verwertung der Insolvenzmasse entstanden. Der Kl\u00e4ger selbst sei aber nicht insolvent und sein Gesellschaftsanteil geh\u00f6re nicht zur Insolvenzmasse.<\/p>\n<p>Die Insolvenz \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Personengesellschaft sei ein Sonderinsolvenzverfahren \u00fcber das gesamth\u00e4nderisch gebundene Verm\u00f6gen der Mitunternehmer. Nur das Gesamthandsverm\u00f6gen geh\u00f6re zur Insolvenzmasse. Die steuerliche Zuordnung und Erfassung von Eink\u00fcnften werde durch die Vorschriften der Insolvenzordnung nicht ver\u00e4ndert. Eine Personengesellschaft werde durch die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber ihr Gesamthandsverm\u00f6gen nicht Steuersubjekt f\u00fcr diejenigen Steuern, f\u00fcr die sie ohne Verfahrenser\u00f6ffnung nicht Steuersubjekt gewesen sei.<\/p>\n<p>Auch im Insolvenzverfahren seien die Eink\u00fcnfte, die aus dem Gesamthandsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft erzielt werden, anteilig den Gesellschaftern zuzurechnen und bei diesen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Personengesellschaft selbst sei lediglich Gewinnerzielungssubjekt. Da sie nicht Schuldnerin der Einkommensteuer sei, k\u00f6nne diese nicht zu Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren der Personengesellschaft f\u00fchren. Entsprechende Einkommensteuerbescheide seien daher nicht gegen die Masse der Mitunternehmerschaft zu richten, sondern den Gesellschaftern bekanntzugeben.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich komme keine abweichende Festsetzung aus (sachlichen) Billigkeitsgr\u00fcnden in Betracht. Zwar seien die Gewinne aufgrund des Zusammenspiels von Steuer- und Insolvenzrecht auf der Ebene des Kl\u00e4gers zu besteuern, obwohl ihm diese wirtschaftlich nicht zugute k\u00e4men; sie st\u00fcnden den Masse- und Insolvenzgl\u00e4ubigern der Personengesellschaft zur Verf\u00fcgung. Es sei aber zu ber\u00fccksichtigen, dass die Gesellschaft vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens Verluste erwirtschaftet habe. Sofern die ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Verlustanteile den Gewinnanteil aus der insolventen Personengesellschaft \u00fcbersteigen, scheide eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden aus. Dies sei vorliegend der Fall.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 11.07.2018 zum Urteil 15 K 1458\/17 vom 17.05.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr 2010 als Kommanditist an der B-KG beteiligt, \u00fcber deren Verm\u00f6gen bereits im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden war. Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung stellte das beklagte Finanzamt die Eink\u00fcnfte der B-KG mit rund 600.000 Euro (Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn) fest; davon entfielen rund 60.000 Euro auf den Kl\u00e4ger. 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