{"id":48755,"date":"2018-07-13T18:14:48","date_gmt":"2018-07-13T16:14:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48755"},"modified":"2018-07-13T18:14:48","modified_gmt":"2018-07-13T16:14:48","slug":"keine-aenderung-des-steuerbescheids-bei-grobem-verschulden-des-steuerberaters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-aenderung-des-steuerbescheids-bei-grobem-verschulden-des-steuerberaters\/","title":{"rendered":"Keine \u00c4nderung des Steuerbescheids bei grobem Verschulden des Steuerberaters"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Die Beteiligten stritten \u00fcber die \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit eines bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheides. Der Kl\u00e4ger begehrte die nachtr\u00e4gliche Ber\u00fccksichtigung eines Verlustes aus der Aufl\u00f6sung einer Kapitalgesellschaft.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger war Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, \u00fcber deren Verm\u00f6gen im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden war. Das Insolvenzverfahren wurde erst im Jahr 2015 beendet. Die lange Verfahrensdauer beruhte darauf, dass der Kl\u00e4ger im Jahr 2008 vom Insolvenzverwalter auf R\u00fcckzahlung von ca. 330.000 Euro verklagt worden war. Das Klageverfahren vor dem Zivilgericht verlief \u00fcber mehrere Instanzen und wurde im Jahr 2013 rechtskr\u00e4ftig entschieden.<\/p>\n<p>In der von dem Steuerberater des Kl\u00e4gers erstellten Einkommensteuererkl\u00e4rung 2015 wurde der Aufl\u00f6sungsverlust nicht angegeben. Der Kl\u00e4ger wurde von diesem Steuerberater seit der Gr\u00fcndung der GmbH im Jahr 1990 steuerlich beraten. Auch die GmbH wurde von diesem Steuerberater bis zu ihrer Insolvenz betreut. Der Steuerberater hatte Kenntnis von dem Insolvenzverfahren und war \u00fcber den Verlauf und Ausgang des Zivilprozesses informiert.<\/p>\n<p>Nachdem der erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df ergangene Einkommensteuerbescheid 2015 bestandskr\u00e4ftig geworden war, beantragte der Kl\u00e4ger, den Verlust seiner Stammeinlage i. H. v. ca. 70.000 Euro steuerlich zu ber\u00fccksichtigen. Er trug vor, dass er erst nach Eintritt der Bestandskraft Kenntnis von der Beendigung des Insolvenzverfahrens erlangt habe. Ein weiterer Gesellschafter der GmbH habe ihn hier\u00fcber informiert.<\/p>\n<p>Das beklagte FA lehnte eine Bescheid\u00e4nderung ab, weil den Kl\u00e4ger ein grobes Verschulden daran treffe, dass dem Beklagten der Aufl\u00f6sungsverlust erst nachtr\u00e4glich bekannt geworden sei.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es das Gericht dahinstehen lassen, ob den Kl\u00e4ger selbst ein grobes Verschulden i. S. d. \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO trifft. Ihm sei das grobe Verschulden seines Steuerberaters zuzurechnen.<\/p>\n<p>Der Steuerberater habe bei der Erstellung der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2015 den Status des Insolvenzverfahrens nicht \u00fcberpr\u00fcft und in nicht entschuldbarer Weise vers\u00e4umt, den Aufl\u00f6sungsverlust steuerlich geltend zu machen. Ihm seien alle Tatsachen, die zur Entstehung des Aufl\u00f6sungsverlustes f\u00fchren, bekannt gewesen. Er habe aufgrund der jahrelangen steuerlichen Beratung des Kl\u00e4gers und der GmbH Kenntnis von der GmbH-Beteiligung des Kl\u00e4gers und dem Insolvenzverfahren der GmbH gehabt. Nur der Zeitpunkt der Verlustentstehung sei zun\u00e4chst unklar gewesen.<\/p>\n<p>Das Gericht hielt es f\u00fcr nachvollziehbar, dass die Geltendmachung des Verlustes durch die lange Dauer des Insolvenzverfahrens und die Belastungen des Kl\u00e4gers durch das zivilgerichtliche Verfahren in Vergessenheit geraten ist. Gleichwohl sei dem Steuerberater nicht nur eine leichte Fahrl\u00e4ssigkeit vorzuwerfen. Denn der Fehler des Steuerberaters sei vermeidbar gewesen. Sp\u00e4testens seit Beendigung des Zivilrechtstreits im Jahr 2013 h\u00e4tte er j\u00e4hrlich pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob der Verlust nunmehr entstanden ist. Diese j\u00e4hrliche \u00dcberpr\u00fcfung der Verlustrealisierung h\u00e4tte er &#8211; beispielsweise durch einen entsprechenden Vermerk in der Akte des Kl\u00e4gers &#8211; sicherstellen m\u00fcssen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 11.07.2018 zum Urteil 2 K 1274\/17 vom 23.05.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beteiligten stritten \u00fcber die \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit eines bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheides. Der Kl\u00e4ger begehrte die nachtr\u00e4gliche Ber\u00fccksichtigung eines Verlustes aus der Aufl\u00f6sung einer Kapitalgesellschaft. Der Kl\u00e4ger war Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, \u00fcber deren Verm\u00f6gen im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden war. Das Insolvenzverfahren wurde erst im Jahr 2015 beendet. 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