{"id":48761,"date":"2018-07-13T18:19:00","date_gmt":"2018-07-13T16:19:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48761"},"modified":"2018-07-13T18:19:00","modified_gmt":"2018-07-13T16:19:00","slug":"erbrecht-vertrag-ueber-ein-benutzerkonto-bei-einem-sozialen-netzwerk-ist-vererbbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbrecht-vertrag-ueber-ein-benutzerkonto-bei-einem-sozialen-netzwerk-ist-vererbbar\/","title":{"rendered":"Erbrecht: Vertrag \u00fcber ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.07.2018 entschieden, dass der Vertrag \u00fcber ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grunds\u00e4tzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des urspr\u00fcnglichen Kontoberechtigten \u00fcbergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschlie\u00dflich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Der Sachverhalt<\/h3>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die Mutter der im Alter von 15 Jahren verstorbenen L. W. und neben dem Vater Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrer Tochter. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk, \u00fcber dessen Infrastruktur die Nutzer miteinander \u00fcber das Internet kommunizieren und Inhalte austauschen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2011 registrierte sich die Tochter der Kl\u00e4gerin im Alter von 14 Jahren im Einverst\u00e4ndnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto. 2012 verstarb das M\u00e4dchen unter bisher ungekl\u00e4rten Umst\u00e4nden infolge eines U-Bahnungl\u00fccks.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin versuchte hiernach, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Dies war ihr jedoch nicht m\u00f6glich, weil die Beklagte es inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr m\u00f6glich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beansprucht mit ihrer Klage von der Beklagten, den Erben Zugang zu dem vollst\u00e4ndigen Benutzerkonto zu gew\u00e4hren, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie macht geltend, die Erbengemeinschaft ben\u00f6tige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss dar\u00fcber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzanspr\u00fcche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.<\/p>\n<h3>Der Prozessverlauf<\/h3>\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil abge\u00e4ndert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<h3>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h3>\n<p>Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.<\/p>\n<p>Die Erben haben gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gew\u00e4hren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Kl\u00e4gerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach \u00a7 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben \u00fcbergegangen ist. Dessen Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten \u00fcberdies einer Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und w\u00e4ren daher unwirksam.<\/p>\n<p>Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich eine Unvererblichkeit des Vertragsverh\u00e4ltnisses nicht; insbesondere ist dieser nicht h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Natur. Der h\u00f6chstpers\u00f6nliche Charakter folgt nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gr\u00fcnden des Schutzes der Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin. Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls grunds\u00e4tzlich vertraulich bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegen\u00fcber offengelegt werden. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur \u00dcbermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu \u00fcbermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur f\u00fcr das von ihm ausgew\u00e4hlte Benutzerkonto zur Verf\u00fcgung stellt. Es besteht aber kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgew\u00e4hrung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>Eine Differenzierung des Kontozugangs nach verm\u00f6genswerten und h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Inhalten auf die Erben \u00fcber. So werden analoge Dokumente wie Tageb\u00fccher und pers\u00f6nliche Briefe vererbt, wie aus \u00a7 2047 Abs. 2 und \u00a7 2373 Satz 2 BGB zu schlie\u00dfen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund daf\u00fcr, digitale Inhalte anders zu behandeln.<\/p>\n<p>Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Erblasserin hat der III. Zivilsenat ebenfalls verneint.<\/p>\n<p>Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Kl\u00e4gerin nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollst\u00e4ndig in die Position des Erblassers einr\u00fcckt, jedenfalls nicht &#8222;anderer&#8220; im Sinne von \u00a7 88 Abs. 3 TKG.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kollidiert der Anspruch der Kl\u00e4gerin auch nicht mit dem Datenschutzrecht. Der Senat hat hierzu die seit 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) anzuwenden. Diese steht dem Zugang der Erben nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen sch\u00fctzt. Die der \u00dcbermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin ist sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zul\u00e4ssig. Sie ist sowohl zur Erf\u00fcllung der vertraglichen Verpflichtungen gegen\u00fcber den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO) als auch auf Grund berechtigter \u00fcberwiegender Interessen der Erben (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO).<\/p>\n<h3>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 1922 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolge<\/p>\n<p>(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Verm\u00f6gen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) \u00fcber.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 307 BGB Inhaltskontrolle<\/p>\n<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst\u00e4ndlich ist.<\/p>\n<p>(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung<\/p>\n<p>1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder<\/p>\n<p>2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschr\u00e4nkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef\u00e4hrdet ist.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 sowie die \u00a7\u00a7 308 und 309 gelten nur f\u00fcr Bestimmungen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese erg\u00e4nzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen k\u00f6nnen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 2047 BGB Verteilung des \u00dcberschusses<\/p>\n<p>(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende \u00dcberschuss geb\u00fchrt den Erben nach dem Verh\u00e4ltnis der Erbteile.<\/p>\n<p>(2) Schriftst\u00fccke, die sich auf die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 2373 BGB Dem Verk\u00e4ufer verbleibende Teile<\/p>\n<p>Ein Erbteil, der dem Verk\u00e4ufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anf\u00e4llt, sowie ein dem Verk\u00e4ufer zugewendetes Vorausverm\u00e4chtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 88 TKG Fernmeldegeheimnis<\/p>\n<p>(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre n\u00e4heren Umst\u00e4nde, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die n\u00e4heren Umst\u00e4nde erfolgloser Verbindungsversuche.<\/p>\n<p>(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der T\u00e4tigkeit fort, durch die sie begr\u00fcndet worden ist.<\/p>\n<p>(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen \u00fcber das f\u00fcr die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschlie\u00dflich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Ma\u00df hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den n\u00e4heren Umst\u00e4nden der Telekommunikation zu verschaffen. Sie d\u00fcrfen Kenntnisse \u00fcber Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur f\u00fcr den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse f\u00fcr andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zul\u00e4ssig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdr\u00fccklich auf Telekommunikationsvorg\u00e4nge bezieht. Die Anzeigepflicht nach \u00a7 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.<\/p>\n<p>(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegen\u00fcber der Person, die das Fahrzeug f\u00fchrt oder gegen\u00fcber ihrer Stellvertretung.<\/p>\n<p class=\"opening\">Art. 6 Abs. 1 DS-GVO Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verarbeitung<\/p>\n<p>(1) Die Verarbeitung ist nur rechtm\u00e4\u00dfig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erf\u00fcllt ist:<\/p>\n<p>a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten f\u00fcr einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;<\/p>\n<p>b) die Verarbeitung ist f\u00fcr die Erf\u00fcllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchf\u00fchrung vorvertraglicher Ma\u00dfnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;<\/p>\n<p>c) die Verarbeitung ist zur Erf\u00fcllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;<\/p>\n<p>d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen nat\u00fcrlichen Person zu sch\u00fctzen;<\/p>\n<p>e) die Verarbeitung ist f\u00fcr die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im \u00f6ffentlichen Interesse liegt oder in Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen \u00fcbertragen wurde;<\/p>\n<p>f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, \u00fcberwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 12.07.2018 zum Urteil III ZR 183\/17 vom 12.07.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der III. 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