{"id":48783,"date":"2018-07-16T13:32:01","date_gmt":"2018-07-16T11:32:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48783"},"modified":"2018-07-16T13:32:01","modified_gmt":"2018-07-16T11:32:01","slug":"verfuegung-betr-bilanzsteuerrechtliche-beurteilung-der-rueckkaufoptionen-im-kfz-handel-im-zusammenhang-mit-leasing-restwertmodellen-des-volkswagenkonzerns","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verfuegung-betr-bilanzsteuerrechtliche-beurteilung-der-rueckkaufoptionen-im-kfz-handel-im-zusammenhang-mit-leasing-restwertmodellen-des-volkswagenkonzerns\/","title":{"rendered":"\u00a0Verf\u00fcgung betr. bilanzsteuerrechtliche Beurteilung der R\u00fcckkaufoptionen im Kfz-Handel im Zusammenhang mit Leasing-Restwertmodellen des Volkswagenkonzerns"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Bilanzierung der R\u00fcckkaufoption im Kfz-Handel<\/strong><\/h2>\n<p>Aufgrund des BFH-Urteils vom 17. 11. 2010 I R 83\/09 (BStBl. 2011 II S. 812) bestimmte das BMF-Schreiben vom 12. 10. 2011 (BStBl. I S. 967)[1] , dass Kraftfahrzeugh\u00e4ndler R\u00fcckkaufoptionen zu vorher festgelegten Restwerten unter bestimmten Voraussetzungen als Verbindlichkeit zu passivieren haben. Die Verbindlichkeit ist gem. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit dem f\u00fcr die R\u00fcckkaufoption geleisteten Entgelt zu bewerten. F\u00fcr den r\u00fcckkaufverpflichteten H\u00e4ndler kann dar\u00fcber hinaus \u2013 z. B. aufgrund eines sich abzeichnenden Preisverfalls auf dem Gebrauchtwagenmarkt \u2013 ein die H\u00f6he des Entgelts f\u00fcr die R\u00fcckkaufoption \u00fcbersteigendes Risiko bestehen, welches als Drohverlust aus einem schwebenden Gesch\u00e4ft gem. \u00a7 5 Abs. 4 a EStG nicht passivierungsf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>Beim K\u00e4ufer und Optionsberechtigten (Leasinggesellschaft) ist nach dem BMF-Schreiben vom 12. 10. 2011 (BStBl. I S. 967)[2] ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut anzusetzen, das gem. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten zu bewerten ist und dem Wert der beim Kfz-H\u00e4ndler angesetzten Verbindlichkeit entspricht.<\/p>\n<p>Wird im urspr\u00fcnglichen Kaufvertrag kein gesondertes Entgelt f\u00fcr die R\u00fcckkaufoption ausgewiesen, muss der Wert der anzusetzenden Verbindlichkeit und des immateriellen Wirtschaftsguts durch Sch\u00e4tzung ermittelt werden (vgl. BFH vom 17. 11. 2010 I R 83\/09 , BStBl. 2011 II S. 812). Der Wert kann dabei aus Vergleichen von Ver\u00e4u\u00dferungen mit und ohne Einr\u00e4umung von R\u00fcckkaufoptionen abgeleitet werden. Zu einer ggf. erfolgten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, dass sie der Option im Zeitpunkt der Einr\u00e4umung wirtschaftlich keinen eigenen Wert beimessen, wird auf die Verf\u00fcgung OFD Nordrhein-Westfalen vom 25. 7. 2014 (DB S. 1770) [3] verwiesen.<\/p>\n<h2><strong>Absicherung des Restwertrisikos des H\u00e4ndlers durch sog. Restwertmodelle<\/strong><\/h2>\n<p>Zur Absicherung des Risikos aus der R\u00fcckkaufverpflichtung des H\u00e4ndlers bieten verschiedene Automobilhersteller sog. Restwertmodelle an. Dabei werden die Restwertrisiken, die sich durch Abweichungen zwischen dem H\u00e4ndlereinkaufspreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt des R\u00fcckkaufs und dem vorher im Rahmen der Option vereinbarten Restwert ergeben, durch den jeweiligen Hersteller (z. B. der Audi AG) oder von anderer Seite (zum Teil) ausgeglichen.<\/p>\n<p>Bei Teilnahme eines H\u00e4ndlers an den Restwertmodellen des Volkswagenkonzerns f\u00fcr die R\u00fcckkaufverpflichtung des H\u00e4ndlers ist weiterhin eine Verbindlichkeit nach Ma\u00dfgabe des BMF-Schreibens vom 12. 10. 2011 (BStBl. I S. 967)[4] auszuweisen. Die H\u00f6he der anzusetzenden Verbindlichkeit wird durch die Absicherung des Restwerts grds. nicht beeinflusst. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 17. 11. 2010 I R 83\/09 (BStBl. 2011 II S. 812) ausgef\u00fchrt, dass der Optionsverk\u00e4ufer das f\u00fcr die erzwingbare Erf\u00fcllung seiner Verpflichtung bezogene Entgelt als Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Bindung und die Risiken, die er durch die Begebung des Optionsrechts eingeht, bezieht. Der Optionsverk\u00e4ufer verpflichte sich als \u201eStillhalter\u201d, die Aus\u00fcbung der Option zu dulden und sich zur Erf\u00fcllung der Abnahmepflicht bereitzuhalten. Diese R\u00fccknahmeverpflichtung besteht gegen\u00fcber dem Optionsberechtigten folglich unabh\u00e4ngig davon, ob das Unternehmen an einem Restwertmodell teilnimmt.<\/p>\n<p>In einigen F\u00e4llen wurde die Sch\u00e4tzung des Werts der f\u00fcr die R\u00fcckkaufoption anzusetzenden Verbindlichkeit an das vom H\u00e4ndler an den Hersteller zur Absicherung des vollen Restwertrisikos zu zahlende Entgelt angelehnt. Soweit f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der R\u00fcckkaufoption kein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird und dies auch nicht durch Vergleiche von Ver\u00e4u\u00dferungen mit und ohne Einr\u00e4umung von R\u00fcckkaufoptionen ermittelt werden kann, bestehen gegen diese Handhabung grds. keine Bedenken.<\/p>\n<p>Erfolgt die Absicherung des H\u00e4ndler-Restwertrisikos jedoch anteilig durch den Berechtigten der R\u00fcckkaufoption selbst, d\u00fcrfte das Vorstehende nicht gelten. Da in diesem Fall das Restwertrisiko (ggf. zum Teil) bei dem Berechtigten der R\u00fcckkaufoption \u2013 der Leasinggesellschaft \u2013 verbleibt, muss dieser Umstand bei der Bewertung der Verbindlichkeit, die vor allem das Restwertrisiko des H\u00e4ndlers ausweist, ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Der Ausgleichsanspruch, der gegen\u00fcber dem Hersteller aufgrund der Restwertabsicherung besteht, entsteht in den meisten F\u00e4llen erst dann, wenn die Option durch den Berechtigten ausge\u00fcbt wird und sich eine negative Differenz zwischen dem aktuellen H\u00e4ndlereinkaufswert und dem vereinbarten Restwert ergibt. Bei Abschluss des urspr\u00fcnglichen Kaufvertrags mit Vereinbarung der R\u00fcckkaufoption ist daher (noch) keine Forderung auszuweisen. Im Zeitpunkt des R\u00fcckkaufs mindert der Anspruch gegen\u00fcber dem Hersteller die Anschaffungskosten des zur\u00fcckerworbenen Fahrzeugs, sodass auch hier keine Forderung zu aktivieren ist.<\/p>\n<h2><strong>Teilnahme des H\u00e4ndlers am Leasing-Restwertmodell der Audi AG<\/strong><\/h2>\n<p>Entsprechend dem Ergebnis einer Abstimmung auf Bund-L\u00e4nder-Ebene wird im sog. Leasing-Restwertmodell der Audi AG der endf\u00e4llig zu zahlende Beteiligungsbetrag der Kfz-H\u00e4ndler zur betragsm\u00e4\u00dfigen Sicherung der H\u00f6he der Anschaffungskosten des zur\u00fcckerworbenen Pkw gezahlt und geh\u00f6rt daher zu den Anschaffungskosten i. S. d. \u00a7 255 Abs. 1 HGB . Die Beteiligungsbetr\u00e4ge sind beim Kfz-H\u00e4ndler nicht r\u00fcckstellungsf\u00e4hig, da diese Aufwendungen zuk\u00fcnftige Anschaffungskosten darstellen, f\u00fcr die nach \u00a7 5 Abs. 4 b Satz 1 EStG keine R\u00fcckstellungen gebildet werden d\u00fcrfen. Die n\u00e4heren Einzelheiten sind dem Schreiben des FM Rheinland-Pfalz vom 21. 11. 2011 an das BMF zu entnehmen.<\/p>\n<p>Als Sicherungsgesch\u00e4ft i. S. d. \u00a7 5 Abs. 1 a Satz 2 EStG \u201ezur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken\u201d kann das entgeltliche Audi-Restwertmodell nicht qualifiziert werden. Eine eventuell handelsbilanziell gebildete Bewertungseinheit ist demzufolge f\u00fcr die steuerliche Bilanz nicht zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Diese Verf\u00fcgung ersetzt die Verf\u00fcgung der OFD Rheinland vom 16. 4. 2012 .<\/p>\n<div class=\"heading\">OFD Nordrhein-Westfalen<time datetime=\"2018-04-24\" data-search=\"2018-04-24\">\u00a0v. 24.04.2018<\/time>\u00a0&#8211;\u00a0<span data-search=\" S 2137 - 2012\/0007 - St 143\">S 2137 &#8211; 2012\/0007 &#8211; St 143<\/span><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bilanzierung der R\u00fcckkaufoption im Kfz-Handel Aufgrund des BFH-Urteils vom 17. 11. 2010 I R 83\/09 (BStBl. 2011 II S. 812) bestimmte das BMF-Schreiben vom 12. 10. 2011 (BStBl. I S. 967)[1] , dass Kraftfahrzeugh\u00e4ndler R\u00fcckkaufoptionen zu vorher festgelegten Restwerten unter bestimmten Voraussetzungen als Verbindlichkeit zu passivieren haben. 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