{"id":48792,"date":"2018-07-18T10:32:16","date_gmt":"2018-07-18T08:32:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48792"},"modified":"2020-09-15T11:52:25","modified_gmt":"2020-09-15T09:52:25","slug":"kindergeldanspruch-bei-ausbildung-zur-staatlich-anerkannten-erzieherin-endet-erst-mit-abschluss-des-berufspraktikums-und-nicht-schon-mit-bekanntgabe-der-pruefungsergebnisse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeldanspruch-bei-ausbildung-zur-staatlich-anerkannten-erzieherin-endet-erst-mit-abschluss-des-berufspraktikums-und-nicht-schon-mit-bekanntgabe-der-pruefungsergebnisse\/","title":{"rendered":"Kindergeldanspruch bei Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin endet erst mit Abschluss des Berufspraktikums und nicht schon mit Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsergebnisse"},"content":{"rendered":"<article>Die Tochter des Kl\u00e4gers machte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Die Ausbildung bestand aus einer zweij\u00e4hrigen schulischen Ausbildung und einem anschlie\u00dfenden einj\u00e4hrigen Berufspraktikum. Der Ausbildungsvertrag f\u00fcr das Berufspraktikum hatte eine Laufzeit bis zum 31. August 2015. Die Tochter bestand die staatliche Abschlusspr\u00fcfung im Juli 2015; noch im Juli 2015 wurden ihr die Pr\u00fcfungsnoten mitgeteilt. Zum 1. September 2015 wurde die Tochter in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcbernommen. Die beklagte Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und forderte das f\u00fcr diesen Monat gezahlte Kindergeld zur\u00fcck. Das Ausbildungsverh\u00e4ltnis habe mit Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsergebnisse im Juli 2015 geendet. Der Kl\u00e4ger erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.<\/p>\n<\/article>\n<article>Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg entschied im Verfahren 1 K 307\/16 am 7. M\u00e4rz 2018 zugunsten des Kl\u00e4gers und setzte Kindergeld f\u00fcr die Tochter f\u00fcr den Monat August 2015 fest. Die den Kindergeldanspruch begr\u00fcndende Berufsausbildung der Tochter sei nicht bereits mit der Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsergebnisse beendet gewesen, sondern erst mit Ablauf der festgelegten Ausbildungszeit. Nach der Verordnung des Kultusministeriums Baden-W\u00fcrttemberg \u00fcber die Ausbildung und Pr\u00fcfung an den Fachschulen f\u00fcr Sozialp\u00e4dagogik (Erzieherverordnung) erfordert die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin neben einer zweij\u00e4hrigen schulischen Ausbildung ein anschlie\u00dfendes einj\u00e4hriges Berufspraktikum. Dieses habe die Tochter am 31. August 2015 abgeschlossen. Erst danach sei sie berechtigt gewesen, ihre Berufsbezeichnung zu f\u00fchren. Das Berufsbildungsgesetz stehe nicht entgegen. Die bundesrechtliche Vorschrift, nach der eine bestandene Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses ende, komme im Streitfall nicht zur Anwendung. Denn die Tochter habe die Berufsausbildung an einer dem Landesrecht Baden-W\u00fcrttemberg unterstehenden berufsbildenden Schule durchlaufen. Im \u00dcbrigen bestehe kein Grund, die Berufsausbildung zur Erzieherin anders zu behandeln als die Ausbildungsberufe in der Kranken-, Alten- und Entbindungspflege.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig. Ebenso wie in einer anderen Kindergeldklage (vgl.Pressemitteilung Nr. 10\/2018 vom 2. Juli 2018\u00a0) entschied das Finanzgericht damit gegen die Dienstanweisung der Familienkasse und f\u00fcr den Kindergeldberechtigten.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 17.07.2018 zum Urteil 1 K 307\/16 vom 07.03.2018 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Tochter des Kl\u00e4gers machte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Die Ausbildung bestand aus einer zweij\u00e4hrigen schulischen Ausbildung und einem anschlie\u00dfenden einj\u00e4hrigen Berufspraktikum. Der Ausbildungsvertrag f\u00fcr das Berufspraktikum hatte eine Laufzeit bis zum 31. August 2015. 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