{"id":48794,"date":"2018-07-18T10:32:49","date_gmt":"2018-07-18T08:32:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48794"},"modified":"2018-07-18T10:32:49","modified_gmt":"2018-07-18T08:32:49","slug":"privater-schwimmunterricht-fuer-kleinkinder-ist-umsatzsteuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/privater-schwimmunterricht-fuer-kleinkinder-ist-umsatzsteuerfrei\/","title":{"rendered":"Privater Schwimmunterricht f\u00fcr Kleinkinder ist umsatzsteuerfrei"},"content":{"rendered":"<article>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt nach einem von ihr entwickelten Programm Schwimmkurse f\u00fcr Kinder durch. Die Schwimmkurse teilt die Kl\u00e4gerin nach dem Alter der Kinder ein: S\u00e4uglinge (3 bis 12 Monate), Kleinkinder (1. bis 3. Lebensjahr) und Kinder ab dem 3. Lebensjahr. Die Schwimmkurse finden in angemieteten Schwimmhallen statt. In den Schwimmkursen f\u00fcr S\u00e4uglinge werden diese von ihren Eltern gehalten und bewegt. Die Kinder im Alter vom 1. bis zum 3. Lebensjahr bewegen sich zun\u00e4chst mit Hilfe der Eltern, die ihre Unterst\u00fctzung aber schrittweise zur\u00fccknehmen. Die Kl\u00e4gerin behandelte s\u00e4mtliche Schwimmkurse als umsatzsteuerfreie Leistungen. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung f\u00fcr das Kleinkinderschwimmen unter drei Jahren ab. F\u00fcr die Kinderschwimmkurse \u00fcber drei Jahre gew\u00e4hrte es die Steuerbefreiung, nachdem der Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr vom Regierungspr\u00e4sidium eine Bescheinigung erteilt worden war. Mit ihrer Klage begehrte die Kl\u00e4gerin die Steuerbefreiung auch f\u00fcr das S\u00e4uglingsschwimmen und das Kleinkinderschwimmen.<\/p>\n<\/article>\n<article>Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg entschied im Verfahren 1 K 3226\/15 am 14. Juni 2018, dass die Schwimmkurse f\u00fcr Kleinkinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr von der Umsatzsteuer befreit seien. Dagegen sei das S\u00e4uglingsschwimmen steuerpflichtig. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich f\u00fcr die Steuerbefreiung zwar nicht auf das deutsche Umsatzsteuergesetz, aber auf die europ\u00e4ische Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen. Danach sei der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht steuerfrei. Die Kl\u00e4gerin sei eine qualifizierte Privatlehrerin. An der Erlernung der F\u00e4higkeit, schwimmen zu k\u00f6nnen, bestehe ein hohes Gemeinwohlinteresse. Das Ertrinken sei in Deutschland nach den Verkehrsunf\u00e4llen die zweith\u00e4ufigste Todesursache bei (Klein-)Kindern. Die Schwimmkurse f\u00fcr Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren seien auch &#8222;Schul- und Hochschulunterricht&#8220;. Der Begriff erfasse nicht nur pr\u00fcfungs- oder ausbildungsbezogenen Unterricht. Steuerbefreit seien auch andere T\u00e4tigkeiten, um Kenntnisse und F\u00e4higkeiten von Sch\u00fclern oder Studenten zu entwickeln, sofern diese T\u00e4tigkeiten nicht den Charakter blo\u00dfer Freizeitgestaltung h\u00e4tten. Die Steuerbefreiung verlange daher nicht, dass die Mehrheit der Kinder nach Beendigung der Kurse in der Lage sei, selbst\u00e4ndig zu schwimmen. Die Steuerbefreiung bezwecke die gleichm\u00e4\u00dfige umsatzsteuerliche Belastung von privaten und \u00f6ffentlichen Ausbildungstr\u00e4gern. Daher sei es ausreichend, wenn der Kurs das Schwimmen lernen f\u00f6rdert, erg\u00e4nzt oder erleichtert. Das sei bei den strukturierten Kinderschwimmkursen der Kl\u00e4gerin der Fall. Beim S\u00e4uglingsschwimmen sei die Grenze von der Freizeitgestaltung zum Unterricht aber noch nicht \u00fcberschritten.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 17.07.2018 zum Urteil 1 K 3226\/15 vom 14.06.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt nach einem von ihr entwickelten Programm Schwimmkurse f\u00fcr Kinder durch. 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