{"id":48796,"date":"2018-07-18T10:33:20","date_gmt":"2018-07-18T08:33:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48796"},"modified":"2018-07-18T10:33:20","modified_gmt":"2018-07-18T08:33:20","slug":"kindergeld-fuer-ein-berufsbegleitendes-masterstudium","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-fuer-ein-berufsbegleitendes-masterstudium\/","title":{"rendered":"Kindergeld f\u00fcr ein berufsbegleitendes Masterstudium"},"content":{"rendered":"<article>Kindergeld f\u00fcr ein bis 25-j\u00e4hriges Kind in Berufsausbildung wird nur gew\u00e4hrt, wenn es nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nicht erwerbst\u00e4tig ist. Im Streitfall hatte die Tochter der Kl\u00e4gerin ihr Bachelorstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit der Studienrichtung Dienstleistungsmanagement an der Dualen Hochschule am 30. September 2015 mit dem Bachelor of Arts abgeschlossen. Ihr Ausbildungsbetrieb besch\u00e4ftigt sie seit 1. Oktober 2015 als Angestellte in Vollzeit. Zeitgleich begann die Tochter ein berufsbegleitendes Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie mit geplantem Abschluss Master of Science Wirtschaft und Psychologie. Nach Auffassung der Familienkasse besteht seit Oktober 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr. Das Masterstudium sei ein weiterbildender Studiengang. Dieser f\u00fchre die Erstausbildung nicht fort.<\/p>\n<\/article>\n<article>Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg entschied zugunsten der Kl\u00e4gerin mit Urteil vom 16. Januar 2018 (Az. 6 K 3796\/16; Revision anh\u00e4ngig III R 26\/18). Im Streitfall habe die Tochter ihre erstmalige Berufsausbildung noch nicht mit dem Bachelorabschluss beendet. Abgeschlossen sei deren erstmalige Berufsausbildung erst mit Abschluss des Masterstudiums. Eine erstmalige Berufsausbildung m\u00fcsse nicht bereits \u201emit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erf\u00fcllt sein&#8220;. Entscheidend seien das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstelle. Das angestrebte Berufsziel einschlie\u00dflich des damit erforderlichen Ausbildungsabschlusses m\u00fcsse \u201esp\u00e4testens zum Zeitpunkt des Abschlusses der (vorangegangenen) Ausbildungsma\u00dfnahme feststehen und aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein&#8220;. Im Streitfall st\u00fcnden die Ausbildungsabschnitte zueinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang. Es bestehe eine inhaltliche Verkn\u00fcpfung, da beide Studien auf typische kaufm\u00e4nnische Aufgaben in der Wirtschaft, insbesondere in den Bereichen Personal, Organisation und Marketing, vorbereiteten. Der Begriff Berufsausbildung enthalte kein einschr\u00e4nkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs. Erforderlich sei eine Ausbildungsma\u00dfnahme, die als Grundlage f\u00fcr den angestrebten Beruf geeignet sei. Hierf\u00fcr spreche auch die Zusage des Arbeitsgebers, das Masterstudium finanziell zu f\u00f6rdern. An einer ernsthaften und nachhaltigen Vorbereitung auf den angestrebten Beruf fehle es nicht schon, wenn das Kind neben der Ausbildungsma\u00dfnahme arbeite. Der stringente Verlauf des absolvierten Studiums belege die ernsthafte und nachhaltige Durchf\u00fchrung.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 17.07.2018 zum Urteil 6 K 3796\/16 vom 16.01.2018 (nrkr &#8211; BFH-Az.: III R 26\/18)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kindergeld f\u00fcr ein bis 25-j\u00e4hriges Kind in Berufsausbildung wird nur gew\u00e4hrt, wenn es nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nicht erwerbst\u00e4tig ist. Im Streitfall hatte die Tochter der Kl\u00e4gerin ihr Bachelorstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit der Studienrichtung Dienstleistungsmanagement an der Dualen Hochschule am 30. September 2015 mit dem Bachelor of Arts abgeschlossen. 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