{"id":48806,"date":"2018-07-19T12:00:29","date_gmt":"2018-07-19T10:00:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48806"},"modified":"2018-07-19T12:00:29","modified_gmt":"2018-07-19T10:00:29","slug":"bfh-zum-abzugsverbot-fuer-schuldzinsen-begrenzung-auf-entnahmenueberschuss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zum-abzugsverbot-fuer-schuldzinsen-begrenzung-auf-entnahmenueberschuss\/","title":{"rendered":"BFH zum Abzugsverbot f\u00fcr Schuldzinsen: Begrenzung auf Entnahmen\u00fcberschuss"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Beim Abzugsverbot f\u00fcr betrieblich veranlasste Schuldzinsen ist die Bemessungsgrundlage auf den perioden\u00fcbergreifenden Entnahmen\u00fcberschuss zu begrenzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. M\u00e4rz 2018 X R 17\/16 entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zu \u00a7 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Nach \u00a7 4 Abs. 4a EStG sind &#8211; unter den dort im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen &#8211; betrieblich veranlasste Schuldzinsen nicht abziehbar, sondern dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen \u00fcbersteigen und damit sog. \u00dcberentnahmen vorliegen. Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr das Abzugsverbot ergibt sich aus der Summe von \u00dcber- und Unterentnahmen w\u00e4hrend einer Totalperiode beginnend mit dem ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 geendet hat, bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr. \u00a7 4 Abs. 4a EStG beruht auf der gesetzgeberischen Vorstellung, dass der Betriebsinhaber dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen darf als er erwirtschaftet und eingelegt hat. Damit kommt es zu einer Einschr\u00e4nkung des Schuldzinsenabzugs f\u00fcr den Fall, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierf\u00fcr an Eigenkapital zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Die Beschr\u00e4nkung des Schuldzinsenabzugs bei \u00dcberentnahmen stellte bei ihrer Einf\u00fchrung zum Veranlagungszeitraum 1999 eine Antwort des Gesetzgebers auf Steuergestaltung durch Zwei- und Mehrkontenmodelle (Verlagerung privat veranlasster Schuldzinsen in die betriebliche Sph\u00e4re) dar. Sie ist nach einhelliger Auffassung im Wortlaut zu weit geraten, weil bei ihrer mechanischen Anwendung bereits ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme zur teilweisen Versagung des Schuldzinsenabzugs f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Im Streitfall f\u00fchrte der Kl\u00e4ger einen Kraftfahrzeughandel. Er erzielte in den Jahren von 1999 bis 2008 teils Gewinne, teils Verluste, und t\u00e4tigte Entnahmen und Einlagen in ebenfalls stark schwankender H\u00f6he. Zugleich waren im Betrieb Schuldzinsen angefallen. Das Finanzamt (FA) und mit ihm das Finanzgericht (FG) versagte in den beiden Streitjahren 2007 und 2008 f\u00fcr einen Teil der Schuldzinsen den Betriebsausgabenabzug, weil \u00dcberentnahmen i. S. des \u00a7 4 Abs. 4a EStG vorgelegen h\u00e4tten. Die Berechnung des FA entsprach den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17. November 2005 IV B 2 &#8211; S-2144 &#8211; 50\/05 (BStBl I 2005, 1019). Daher kam es zu einer Verrechnung mit in den Vorjahren unber\u00fccksichtigt gebliebenen Verlusten im Wege einer formlosen Verlustfortschreibung.<\/p>\n<p>Der BFH ist dem nicht gefolgt. Er begrenzt im Wege der teleologischen Reduktion die nach den \u00dcberentnahmen ermittelte Bemessungsgrundlage der nicht abziehbaren Schuldzinsen auf den von 1999 bis zum Beurteilungsjahr erzielten Entnahmen\u00fcberschuss und damit auf den \u00dcberschuss aller Entnahmen \u00fcber alle Einlagen. So wird sichergestellt, dass ein in der Totalperiode erwirtschafteter Verlust die Bemessungsgrundlage f\u00fcr \u00a7 4 Abs. 4a EStG nicht erh\u00f6ht und damit der Gefahr vorbeugt, dass ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme zur teilweisen Versagung des Schuldzinsenabzugs f\u00fchren kann. Zudem wird der Verlust des aktuellen Jahres nicht anders bewertet als der Verlust aus Vorjahren. Dies kann f\u00fcr den Steuerpflichtigen in bestimmten Jahren g\u00fcnstiger, in anderen Jahren aber auch nachteiliger sein als der Verrechnungsmodus des BMF. Die Entscheidung ist insbesondere f\u00fcr Einzelunternehmer und Personengesellschaften im Bereich des Mittelstands von gro\u00dfer Bedeutung. Da es gleichg\u00fcltig ist, in welchem Jahr innerhalb der Totalperiode Gewinne oder Verluste erzielt sowie Entnahmen oder Einlagen get\u00e4tigt wurden, ist der Steuerpflichtige zu einer vorausschauenden Planung seiner Entnahmen auch in Gewinnjahren veranlasst, damit diese sich nicht durch sp\u00e4tere Verluste in steuersch\u00e4dliche \u00dcberentnahmen verwandeln.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat der BFH der Klage des Steuerpflichtigen entgegen dem FG-Urteil teilweise stattgegeben. Zwar lagen kumulierte \u00dcberentnahmen im Zeitraum zwischen 1999 und dem Streitjahr 2007 in H\u00f6he von 696.931 Euro (zwischen 1999 und dem Streitjahr 2008 in H\u00f6he von 630.908 Euro) vor. Der Kl\u00e4ger hatte in diesem Zeitraum aber nur insgesamt 391.467 Euro (zwischen 1999 und dem Streitjahr 2008: 419.913 Euro) mehr entnommen als eingelegt. Da dieser Entnahmen\u00fcberschuss die kumulierten \u00dcberentnahmen unterschreitet, bildet er die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die nach \u00a7 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen. Die beim Steuerpflichtigen entstandenen Verluste f\u00fchren somit nicht zu \u00dcberentnahmen i. S. des \u00a7 4 Abs. 4a EStG. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen beliefen sich damit im Streitjahr 2007 auf 23.488,02 Euro (6 % von 391.467 Euro) und im Streitjahr 2008 auf 25.194,78 Euro (6 % von 419.913 Euro).<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 39\/18 vom 18.07.2018 zum Urteil X R 17\/16 vom 14.03.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beim Abzugsverbot f\u00fcr betrieblich veranlasste Schuldzinsen ist die Bemessungsgrundlage auf den perioden\u00fcbergreifenden Entnahmen\u00fcberschuss zu begrenzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. M\u00e4rz 2018 X R 17\/16 entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zu \u00a7 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden. Nach \u00a7 4 Abs. 4a EStG sind &#8211; unter den dort im &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zum-abzugsverbot-fuer-schuldzinsen-begrenzung-auf-entnahmenueberschuss\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH zum Abzugsverbot f\u00fcr Schuldzinsen: Begrenzung auf Entnahmen\u00fcberschuss<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-48806","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48806","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48806"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48806\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48806"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48806"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48806"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}