{"id":48808,"date":"2018-07-19T12:01:22","date_gmt":"2018-07-19T10:01:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48808"},"modified":"2018-07-19T12:01:22","modified_gmt":"2018-07-19T10:01:22","slug":"rundfunkbeitrag-ist-verfassungsgemaess-aenderung-bei-zweitwohnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rundfunkbeitrag-ist-verfassungsgemaess-aenderung-bei-zweitwohnung\/","title":{"rendered":"Rundfunkbeitrag ist verfassungsgem\u00e4\u00df &#8211; \u00c4nderung bei Zweitwohnung"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages f\u00fcr die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgem\u00e4\u00df<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch f\u00fcr Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 18.07.2018 (Az. 1 BvR 1675\/16, 1 BvR 745\/17, 1 BvR 836\/17, 1 BvR 981\/17) auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger B\u00fcrger und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht f\u00fcr Zweitwohnungen f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl\u00e4rt. Er hat den zust\u00e4ndigen Landesgesetzgebern aufgegeben, insofern bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen. Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beitr\u00e4gen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer \u00f6ffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr &#8211; potenziell &#8211; einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der M\u00f6glichkeit, den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu k\u00f6nnen. Auf das Vorhandensein von Empfangsger\u00e4ten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen ankn\u00fcpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen d\u00fcrfen f\u00fcr die M\u00f6glichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Drei der der Entscheidung zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich, wobei einer der Beschwerdef\u00fchrer insbesondere die Beitragspflicht f\u00fcr Zweitwohnungen angreift. Die vierte Verfassungsbeschwerde eines im Bereich der Autovermietung t\u00e4tigen Unternehmens richtet sich gegen die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich und hier insbesondere gegen die Entrichtung von zus\u00e4tzlichen Beitr\u00e4gen f\u00fcr Kraftfahrzeuge.<\/p>\n<h3>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats<\/h3>\n<p>Die Rundfunkbeitragspflicht f\u00fcr Erstwohnungsinhaber, Betriebsst\u00e4tteninhaber und Inhaber nicht ausschlie\u00dflich privat genutzter Kraftfahrzeuge steht mit der Verfassung im Einklang.<\/p>\n<p>I. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der Beitragspflicht f\u00fcr Zweitwohnungen ist verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1. F\u00fcr die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die L\u00e4nder die Gesetzgebungskompetenz, da es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt, der f\u00fcr die potenzielle Inanspruchnahme einer \u00f6ffentlichen Leistung, die M\u00f6glichkeit der Rundfunknutzung, erhoben wird. Die Kompetenz f\u00fcr die Erhebung solcher nichtsteuerlicher Abgaben wird von derjenigen f\u00fcr die jeweilige Sachmaterie &#8211; hier der L\u00e4nderkompetenz f\u00fcr den Rundfunk &#8211; umfasst.<\/p>\n<p>2. Auch materiell ist die Rundfunkbeitragspflicht f\u00fcr Erstwohnungen mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere werden die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten.<\/p>\n<p>a) Der Rundfunkbeitrag gilt einen individuellen Vorteil ab, der im Tatbestand der Wohnungsinhaberschaft sachgerecht erfasst wird. In der M\u00f6glichkeit der Nutzung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Funktion als nicht allein dem \u00f6konomischen Wettbewerb unterliegender, die Vielfalt in der Rundfunkberichterstattung gew\u00e4hrleistender Anbieter, der durch authentische, sorgf\u00e4ltig recherchierte Informationen Orientierungshilfe bietet, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag rechtfertigende individuelle Vorteil. Zur Finanzierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zug\u00e4nglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen muss.<\/p>\n<p>b) Mit der Ankn\u00fcpfung an die Wohnungsinhaberschaft haben die Gesetzgeber den Kreis der Vorteilsempf\u00e4nger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst. Die Gesetzgeber halten sich damit innerhalb des ihnen zustehenden weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung. Zugrunde liegt die durch statistische Erhebungen gedeckte Erw\u00e4gung, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Nutzungsm\u00f6glichkeit als abzugeltenden Vorteil zul\u00e4sst. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist von Verfassungs wegen grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Der Gesetzgeber muss keinen Wirklichkeitsma\u00dfstab w\u00e4hlen, sondern kann auch einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsma\u00dfstab zugrunde legen und damit auch auf die tats\u00e4chlich \u00fcberwiegende Nutzung in der Wohnung abstellen.<\/p>\n<p>c) Demgegen\u00fcber kommt es nicht darauf an, ob in jeder beitragspflichtigen Wohnung tats\u00e4chlich Rundfunkempfangsger\u00e4te bereitgehalten werden. Die Gesetzgeber d\u00fcrfen die Erhebung des Beitrags auch unabh\u00e4ngig von dem Besitz eines Empfangsger\u00e4ts vorsehen. Ma\u00dfgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsm\u00f6glichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsger\u00e4ten ein Empfang im gesamten Bundesgebiet m\u00f6glich ist. Wo es Beitragsschuldnern objektiv unm\u00f6glich ist, zumindest \u00fcber irgendeinen \u00dcbertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach \u00a7 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erfolgen. Dar\u00fcber hinaus erwiese sich eine Ankn\u00fcpfung an Empfangsger\u00e4te auch als nicht mehr praktikabel. Insbesondere angesichts der Diversifizierung der Empfangsm\u00f6glichkeiten sind effektive Kontrollen kaum m\u00f6glich.<\/p>\n<p>d) Ebenfalls unerheblich ist, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten, denn die Empfangsm\u00f6glichkeit besteht unabh\u00e4ngig vom Willen des Empf\u00e4ngers.<\/p>\n<p>e) Die Bemessung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ist im Wesentlichen belastungsgleich ausgestaltet.<\/p>\n<p>aa) Die Gesetzgeber haben den bestehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2013 nicht \u00fcberschritten. Die L\u00e4nder wollten sich bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags an den Berechnungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten orientieren. Die tats\u00e4chlichen Mehreinnahmen aus Rundfunkbeitr\u00e4gen lagen auch nicht wesentlich \u00fcber den von der Kommission prognostizierten Einnahmen. Im \u00dcbrigen werden \u00dcbersch\u00fcsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf f\u00fcr die folgende Periode abgezogen. Letztlich ist verfassungsrechtlich entscheidend, dass die Beitr\u00e4ge nicht f\u00fcr andere Zwecke erhoben werden als die funktionsgerechte Finanzausstattung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Finanzierung der Aufgaben nach \u00a7 40 Abs. 1 RBStV.<\/p>\n<p>bb) Die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung verst\u00f6\u00dft nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Dem Rundfunkbeitrag steht eine \u00e4quivalente staatliche Leistung, n\u00e4mlich ein umfangreiches, so auf dem freien Markt nicht erh\u00e4ltliches Angebot in Form von Vollprogrammen, Spartenprogrammen und Zusatzangeboten, einem Bildungsprogramm, zahlreichen H\u00f6rfunkprogrammen und Telemedienangeboten gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Darin, dass sich mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen k\u00f6nnen und dadurch weniger belastet werden als Einzelpersonen, liegt zwar eine Ungleichbehandlung. Diese beruht jedoch auf Sachgr\u00fcnden, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch gen\u00fcgen. Die Landesgesetzgeber st\u00fctzen die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags darauf, dass der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen h\u00e4ufig Gemeinschaften abbildet, die auf ein Zusammenleben angelegt sind, und dass die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das Rundfunkangebot in der gemeinsamen Wohnung nutzen. An diese gesellschaftliche Wirklichkeit darf der Gesetzgeber ankn\u00fcpfen. Die Gemeinschaften unterfallen dar\u00fcber hinaus vielfach dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Die Regelung ist vom weiten Einsch\u00e4tzungsspielraum der Landesgesetzgeber gedeckt. Die Ungleichbehandlung kann auch deshalb hingenommen werden, weil die ungleiche Belastung das Ma\u00df nicht \u00fcbersteigt, welches das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren F\u00e4llen angelegt hat. Die Leistung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Programmangebots ist auch dann der Beitragsh\u00f6he \u00e4quivalent, wenn der Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen wird.<\/p>\n<p>II. Hingegen verst\u00f6\u00dft die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit.<\/p>\n<p>Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung f\u00fcr eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten; Zweitwohnungsinhaber w\u00fcrden f\u00fcr den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen. Gr\u00fcnde der Verwaltungsvereinfachung tragen die Regelung nicht, da den Rundfunkanstalten die relevanten Meldedaten \u00fcbermittelt werden und die Anzeigepflicht auf die Angabe von Erst- und Mehrfachwohnung erstreckt werden kann. Auch ist die Regelung nicht aus Gr\u00fcnden einer Missbrauchs- und Umgehungsgefahr gerechtfertigt, da Beitragspflichtige, die eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, unabh\u00e4ngig von der zus\u00e4tzlichen Pr\u00e4senz von Zweitwohnungsinhabern zur Zahlung verpflichtet sind. Durch einen Meldeversto\u00df k\u00f6nnen auch Inhaber von Erstwohnungen der Beitragszahlung rechtswidrig entgehen; in diesem Fall k\u00f6nnen jedoch bewusst falsche Angaben als Ordnungswidrigkeit oder gar als Straftat verfolgt werden.<\/p>\n<p>Allerdings d\u00fcrfen die Gesetzgeber bei einer Neuregelung Vorkehrungen treffen, um den Verwaltungsaufwand f\u00fcr die Erfassung von Zweitwohnungen im Rahmen zu halten. So k\u00f6nnen sie die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag f\u00fcr Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abh\u00e4ngig machen. Dabei k\u00f6nnen sie auch f\u00fcr solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags f\u00fcr die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Dabei darf dieselbe Person jedoch f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu mehr als einem insgesamt vollen Beitrag herangezogen werden.<\/p>\n<p>III. Im nicht privaten Bereich versto\u00dfen weder die Beitragspflicht f\u00fcr Betriebsst\u00e4tten noch die Beitragspflicht f\u00fcr nicht zu ausschlie\u00dflich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit.<\/p>\n<p>1. Die M\u00f6glichkeit des Rundfunkempfangs vermittelt den Betriebsst\u00e4tteninhabern einen Vorteil. Sie k\u00f6nnen sich aus dem Rundfunkangebot Informationen f\u00fcr den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Besch\u00e4ftigten und ihrer Kundschaft nutzen.<\/p>\n<p>2. Ein zus\u00e4tzlicher erwerbswirtschaftlicher Vorteil erw\u00e4chst den Betriebsst\u00e4tteninhabern durch die M\u00f6glichkeit, Rundfunk in betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zu empfangen. Bei Unternehmen, deren erwerbswirtschaftliche Bet\u00e4tigung schwerpunktm\u00e4\u00dfig in der Nutzung von Kraftfahrzeugen liegt, wird der Nutzungsvorteil zum Hauptvorteil. Bei Mietwagen liegt der abgeltungsf\u00e4hige Vorteil im preisbildenden Faktor der Empfangsm\u00f6glichkeit.<\/p>\n<p>3. Die Gesamtheit dieser zus\u00e4tzlichen Vorteile haben die Gesetzgeber in verfassungsgem\u00e4\u00dfer Weise erfasst. Der Vorteil ist den Inhabern von Betriebsst\u00e4tten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zurechenbar. Die konkrete Ausgestaltung der Beitragspflicht f\u00fcr Betriebsst\u00e4tten und Kraftfahrzeuge ist belastungsgleich.<\/p>\n<p>a) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag macht die H\u00f6he des Beitrags von der Anzahl der in der jeweiligen Betriebsst\u00e4tte neben dem Inhaber Besch\u00e4ftigten abh\u00e4ngig, wobei mit zunehmender Belastung eine Degression eintritt. Diese Bemessung ist vorteilsgerecht. Dass es bei gleicher Besch\u00e4ftigtenzahl zu unterschiedlichen Belastungen kommt, je nachdem auf wie viele Betriebsst\u00e4tten sich die Besch\u00e4ftigten verteilen, bewirkt keinen Gleichheitsversto\u00df. Die Landesgesetzgeber durften die Beitragspflicht sowohl an die Betriebsst\u00e4tte als denjenigen Ort ankn\u00fcpfen, in dem von der M\u00f6glichkeit der Rundfunknutzung typischerweise Gebrauch gemacht wird, als auch den nach der Gr\u00f6\u00dfe einer Betriebsst\u00e4tte zu bemessenden Vorteil im Wege einer degressiven Staffelung an die Besch\u00e4ftigtenzahl kn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>Dabei kommt es nicht darauf an, dass es bezogen auf die Gesamtzahl der Besch\u00e4ftigten mitunter zu unterschiedlich hohen Belastungen kommen kann, denn die Gesetzgeber haben nicht die Besch\u00e4ftigtenzahl eines Unternehmens, sondern die der Betriebsst\u00e4tte zur Bemessung des Rundfunkbeitrags herangezogen.<\/p>\n<p>b) F\u00fcr betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist deren Inhaber f\u00fcr jedes zugelassene Fahrzeug zur Zahlung eines Drittels des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Davon ist jeweils ein Kraftfahrzeug f\u00fcr jede beitragspflichtige Betriebsst\u00e4tte des Inhabers ausgenommen. Diese zus\u00e4tzliche Beitragspflicht ist ebenfalls vorteilsgerecht ausgestaltet. Die Landesgesetzgeber konnten auch Kraftfahrzeuge als Orte, an denen der Rundfunk typischerweise intensiv genutzt wird, mit einem eigenen (Teil-) Beitrag belasten, um damit auch Unternehmer ohne Betriebsst\u00e4tte zu erfassen. Insbesondere mussten die Gesetzgeber nicht zwischen solchen Kraftfahrzeugen unterscheiden, die der Betriebsst\u00e4tteninhaber unmittelbar f\u00fcr die Zwecke des Betriebs einsetzt, und solchen, die an Kunden vermietet werden. Die Landesgesetzgeber mussten diese Unterscheidung nicht in unterschiedliche Beitragsregelungen \u00fcbersetzen. Sie konnten sich vielmehr darauf beschr\u00e4nken, die Beitragslast auf drei verschiedene Nutzungsarten im Betrieb aufzuteilen, um insgesamt die Vielgestaltigkeit der Nutzungsm\u00f6glichkeiten im betrieblichen Bereich zu erfassen und die Betriebsst\u00e4tten in angemessener H\u00f6he zu belasten.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin im Verfahren 1 BvR 836\/17 profitiert jedenfalls als Vermieterin von Kraftfahrzeugen vom kommunikativen Nutzen ihrer Kundschaft dadurch, dass sie Kraftfahrzeuge mit M\u00f6glichkeit zur Rundfunknutzung teurer beziehungsweise \u00fcberhaupt vermieten kann. Dieser Nutzen ist durch den Beitrag der Betriebsst\u00e4tte noch nicht erfasst, kann also als Leistung von den Gesetzgebern mit einer Pflicht zur Gegenleistung in Form eines (Drittel-)Beitrags belegt werden.<\/p>\n<p>c) Schlie\u00dflich ist das Erhebungsverfahren des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich belastungsgleich. Die Rundfunkanstalten verf\u00fcgen \u00fcber hinreichende M\u00f6glichkeiten, die beitragsrelevanten Tatbest\u00e4nde zu ermitteln, und machen davon auch Gebrauch. Ein strukturelles Erhebungsdefizit ist nicht erkennbar.<\/p>\n<p>IV. Auch im \u00dcbrigen ist die Rundfunkbeitragspflicht verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1. Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit sch\u00fctzt den Zugang zu allgemein zug\u00e4nglichen Informationsquellen und zugleich die eigene Entscheidung dar\u00fcber, sich aus solchen Quellen zu informieren. Der Aspekt des Ausw\u00e4hlenk\u00f6nnens ist der Grundtatbestand jeder Information. Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit dar\u00fcber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor sch\u00fctzt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdr\u00e4ngen zu lassen, oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschl\u00e4gig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begr\u00fcndet keinen Zwang zur Konfrontation mit den \u00fcber den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt.<\/p>\n<p>2. Es liegt auch nicht deshalb ein Versto\u00df gegen das Bestimmtheitsgebot vor, weil die H\u00f6he des Rundfunkbeitrags nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sondern im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt ist. Der Zweck eines Gesetzes kann aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien deutlich werden und sich auch aus dem Zusammenhang ergeben, in dem die Regelung zu dem zu regelnden Lebensbereich steht. Die H\u00f6he des Rundfunkbeitrags ist allgemein bekannt und ergibt sich zudem aus den frei verf\u00fcgbaren Informationen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Auch weist die Gesetzesbegr\u00fcndung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausdr\u00fccklich auf das nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestehende Festsetzungsverfahren hin.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen begegnen auch die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie entziehen den Beschwerdef\u00fchrern nicht ihren gesetzlichen Richter. Insbesondere begr\u00fcndet es keinen Versto\u00df gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Bundesverwaltungsgericht die Durchf\u00fchrung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV \u00fcber die Frage unterlassen hat, ob durch den Systemwechsel von der Rundfunkgeb\u00fchr zum Rundfunkbeitrag eine Beihilfe umgestaltet wurde, die der Kommission der Europ\u00e4ischen Union h\u00e4tte notifiziert werden m\u00fcssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine etwaige Vorlagepflicht weder verkannt noch ist es bewusst von bestehender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union abgewichen. Es durfte in vertretbarer Weise davon ausgehen, die Rechtslage zur Notifizierungspflicht sei in einer Weise gekl\u00e4rt, die keinen vern\u00fcnftigen Zweifel offenl\u00e4sst. Nach dieser Rechtsprechung wird die urspr\u00fcngliche Regelung durch die \u00c4nderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn sie von der in der Genehmigungsentscheidung zugelassenen Regelung wesentlich abweicht, insbesondere, wenn die \u00c4nderung sie in ihrem Kern betrifft. Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer gekl\u00e4rten Rechtslage nicht willk\u00fcrlich und nicht ohne sachlich einleuchtende Begr\u00fcndung bejaht. Nicht zu beanstanden ist, dass es eine \u00c4nderung im Kern verneint, weil der Rundfunkbeitrag ebenso wie die vormalige Rundfunkgeb\u00fchr als Gegenleistung f\u00fcr das Rundfunkprogrammangebot erhoben wird, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Dass nun auch weitere Personen abgabepflichtig sind, obwohl sie kein Empfangsger\u00e4t besitzen, hat das Bundesverwaltungsgericht wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen als nicht wesentlich eingestuft. Dies leuchtet ohne weiteres ein.<\/p>\n<p>VI. Eine Neuregelung durch die Gesetzgeber hat sp\u00e4testens bis zum 30. Juni 2020 zu erfolgen. Ab dem Tag der Verk\u00fcndung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung Personen, die Ihrer Rundfunkbeitragspflicht bez\u00fcglich der Erstwohnung nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht f\u00fcr weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anh\u00e4ngig gemacht hat, \u00fcber die noch nicht abschlie\u00dfend entschieden ist, kann einen solchen Antrag r\u00fcckwirkend stellen. Bereits bestandskr\u00e4ftige Festsetzungsbescheide vor der Verk\u00fcndung dieses Urteils bleiben hingegen unber\u00fchrt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 18.07.2018 zum Urteil 1 BvR 1675\/16 u. a. vom 18.07.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages f\u00fcr die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgem\u00e4\u00df Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch f\u00fcr Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. 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