{"id":48872,"date":"2018-07-26T16:36:09","date_gmt":"2018-07-26T14:36:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48872"},"modified":"2018-07-26T16:36:09","modified_gmt":"2018-07-26T14:36:09","slug":"tonnagebesteuerung-eugh-hebt-urteil-ueber-das-spanische-true-lease-modell-auf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/tonnagebesteuerung-eugh-hebt-urteil-ueber-das-spanische-true-lease-modell-auf\/","title":{"rendered":"Tonnagebesteuerung: EuGH hebt Urteil \u00fcber das &#8222;spanische True-Lease-Modell&#8220; auf"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts \u00fcber das \u201espanische True-Lease-Modell&#8220; auf.<\/h2>\n<\/article>\n<article><i>Das Gericht hatte den Beschluss der Kommission, wonach dieses Modell eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle, f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt.<\/i><\/p>\n<p>Ab Mai 2006 gingen bei der Kommission mehrere Beschwerden \u00fcber das sog. \u201espanische True-Lease-Modell&#8220; (Sistema espa\u00f1ol de arrendamiento fiscal, SEAF) ein. Mit ihnen wurde ger\u00fcgt, dass dieses Modell es den Reedereien erm\u00f6gliche, von spanischen Schiffswerften gebaute Schiffe mit einem Preisnachlass zwischen 20 % und 30 % zu erwerben, was sich negativ auf die Verk\u00e4ufe der Schiffswerften anderer Mitgliedstaaten auswirke.<\/p>\n<p>Das SEAF beruhte auf einer von einer Bank, die als Vermittlerin zwischen einer Reederei (K\u00e4ufer) und einer Schiffswerft (Verk\u00e4ufer) fungierte, ad hoc gegr\u00fcndeten rechtlichen und finanziellen Einheit. Die Bank schaltete im Rahmen des Verkaufs des Schiffs eine Leasinggesellschaft und eine von der Bank gegr\u00fcndete wirtschaftliche Interessenvereinigung (WIV) zwischen. Letztere ver\u00e4u\u00dferte an Investoren Beteiligungen an der WIF, die das Schiff ab dessen Baubeginn von einer Leasinggesellschaft leaste und es anschlie\u00dfend im Rahmen eines Bareboat-Chartervertrags an die Reederei verleaste. Der Zweck dieser Ausgestaltung bestand darin, Steuervorteile f\u00fcr die an der WIV beteiligten Investoren zu schaffen und einen Teil dieser Vorteile (in H\u00f6he von 85 % bis 90 %) an die Reederei in Form eines Nachlasses auf den Schiffspreis weiterzugeben, wobei den Investoren die \u00fcbrigen Vorteile (von 10 % bis 15 %) als Investitionsrendite verblieben. Die Vorteile ergaben sich aus f\u00fcnf steuerlichen Ma\u00dfnahmen f\u00fcr Finanzierungs-Leasingvertr\u00e4ge (beschleunigte Abschreibung und &#8211; genehmigungsabh\u00e4ngig &#8211; vorzeitige Abschreibung bestimmter Waren), f\u00fcr die WIV (steuerliche Transparenz) und f\u00fcr T\u00e4tigkeiten auf See (spezielle Tonnagebesteuerung).<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 17. Juli 2013<sup>1<\/sup>\u00a0vertrat die Kommission die Ansicht, dass drei der f\u00fcnf gepr\u00fcften steuerlichen Ma\u00dfnahmen eine staatliche Beihilfe f\u00fcr die WIV und ihre Investoren darstellten, die Spanien ab dem 1. Januar 2002<sup>2<\/sup>\u00a0rechtswidrig gew\u00e4hrt habe. Die Beihilfe wurde f\u00fcr teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erkl\u00e4rt. Zur Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit verlangte die Kommission die R\u00fcckforderung der Beihilfe nur im Rahmen bestimmter Transaktionen. Ihre R\u00fcckforderung wurde nur von den Investoren angeordnet, ohne dass diese Beg\u00fcnstigten die damit verbundene Belastung an andere Personen weitergeben konnten.<\/p>\n<p>Spanien, Lico Leasing (ein Finanzinstitut, das in eine Reihe am SEAF beteiligter WIV investiert hat) sowie Peque\u00f1os y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversi\u00f3n (ein Unternehmen, das mit kleinen und mittleren Schiffswerften zusammenarbeitet, um es ihnen zu erm\u00f6glichen, ihre gewerblichen Ziele angemessen zu verwirklichen) beantragten beim Gericht der Europ\u00e4ischen Union die Nichtigerkl\u00e4rung des Beschlusses der Kommission<sup>3<\/sup>. Mit Urteil vom 17. Dezember 2015<sup>4<\/sup>hat das Gericht den Beschluss der Kommission f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Die Kommission hat daraufhin beim Gerichtshof die Aufhebung des Urteils des Gerichts beantragt<sup>5<\/sup>.<\/p>\n<p>Mit seinem Urteil hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und verweist die Rechtssache an das Gericht zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof f\u00fchrt zun\u00e4chst aus, dass das Gericht den das Verbot staatlicher Beihilfen betreffenden Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt hat. Das Gericht ist n\u00e4mlich zu dem Ergebnis gekommen, dass die WIV allein deswegen nicht die Beg\u00fcnstigten einer staatlichen Beihilfe sein k\u00f6nnten, weil aufgrund ihrer steuerlichen Transparenz nicht sie, sondern die Investoren in den Genuss der steuerlichen und wirtschaftlichen Vorteile aus den fraglichen steuerlichen Ma\u00dfnahmen gekommen seien. Da die WIV eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbten, stellten sie aber Unternehmen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Es waren die WIV, die bei der Steuerverwaltung die vorzeitige Abschreibung geleaster Verm\u00f6genswerte beantragten und erhielten und die daf\u00fcr optierten, anstelle des normalen K\u00f6rperschaftsteuersystems die Tonnagebesteuerung anzuwenden. Au\u00dferdem waren es die WIV, die in zwei Phasen durch die Kombination der fraglichen steuerlichen Ma\u00dfnahmen steuerliche Vorteile erzielten. Die daraus resultierenden wirtschaftlichen Vorteile gingen zwar in vollem Umfang auf die Mitglieder der WIV \u00fcber, doch wurden die fraglichen steuerlichen Ma\u00dfnahmen auf die WIV angewandt, und sie waren die unmittelbaren Beg\u00fcnstigten der damit verbundenen Vorteile. Diese Vorteile beg\u00fcnstigten die von ihnen ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit des Erwerbs von Schiffen mittels Leasingvertr\u00e4gen, insbesondere zwecks ihrer Bareboat-Charter und ihres sp\u00e4teren Wiederverkaufs. Das Gericht hat somit dadurch, dass es allein aufgrund der Rechtsform der WIV und der daran ankn\u00fcpfenden Regeln \u00fcber die Besteuerung der Gewinne ausgeschlossen hat, dass sie Beg\u00fcnstigte staatlicher Beihilfen sein k\u00f6nnen, die Rechtsprechung au\u00dfer Acht gelassen, wonach die Qualifizierung einer Ma\u00dfnahme als \u201estaatliche Beihilfe&#8220; weder von der Rechtsform der betroffenen Unternehmen noch von den verwendeten Techniken abh\u00e4ngen kann.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hebt hervor, dass die vom Gericht in seinem Urteil vorgenommene Pr\u00fcfung auf dieser unzutreffenden Pr\u00e4misse beruht, wonach nur die Investoren und nicht die WIV als Beg\u00fcnstigte der Vorteile aus den fraglichen steuerlichen Ma\u00dfnahmen angesehen werden konnten. Folglich ist die Voraussetzung der Selektivit\u00e4t f\u00e4lschlich in Bezug auf die Investoren und nicht auf die WIV gepr\u00fcft worden. \u00dcberdies hat sich das Gericht bei seiner Pr\u00fcfung dieser Voraussetzung auch auf zwei von ihm am 7. November 2014 verk\u00fcndete Urteile (Rechtssachen Banco Santander und Santusa\/Kommission sowie Autogrill Espa\u00f1a\/Kommission)<sup>6<\/sup>\u00a0gest\u00fctzt, die sp\u00e4ter vom Gerichtshof mit Urteil vom 21. Dezember 2016<sup>7<\/sup>\u00a0aufgehoben wurden. Dem Gericht ist daher ein Rechtsfehler unterlaufen, als es entschieden hat, dass die Vorteile der an den Transaktionen im Rahmen des SEAF beteiligten Investoren nicht als selektiv angesehen werden k\u00f6nnten, weil diese Transaktionen jedem Unternehmen unter gleichen Bedingungen unterschiedslos offenst\u00fcnden, ohne dass es gepr\u00fcft hat, ob die Kommission dargetan hatte, dass die fraglichen steuerlichen Ma\u00dfnahmen durch ihre konkreten Wirkungen zu einer Ungleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern f\u00fchrten, obwohl sich die durch die Steuervorteile beg\u00fcnstigten und die von ihnen ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf das mit dieser Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation befanden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt der Gerichtshof aus, dass der Beschluss der Kommission entgegen dem vom Gericht gezogenen Schluss weder mit einem Begr\u00fcndungsmangel behaftet noch widerspr\u00fcchlich begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<h3>Fu\u00dfnoten<\/h3>\n<p><sup>1<\/sup>Beschluss 2014\/200\/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 \u00fcber die staatliche Beihilfe SA.21233 C\/11 (ex NN\/11, ex CP 137\/06) Spaniens &#8211; Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (ABl. 2014, L 144, S. 1) (vgl. IP-13-706 der Kommission).<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>Einige der f\u00fcr das SEAF geltenden Steuerbestimmungen wurden von Spanien im Jahr 2012, vor dem Erlass des Beschlusses der Kommission vom 17. Juli 2013, ge\u00e4ndert. Aufgrund der vorgenommenen \u00c4nderungen ging die Kommission in ihrem Beschluss vom 20. November 2012 \u00fcber die staatliche Beihilfe SA.34736 (12\/N) betreffend die Umsetzung einer steuerlichen Regelung durch das K\u00f6nigreich Spanien, die eine vorzeitige Abschreibung bestimmter durch Finanzierungsleasing erworbener Aktiva erlaubt (ABl. 2012, C 384, S. 1), davon aus, dass die neue Regelung keine staatliche Beihilfe darstelle (vgl. IP-12-1241 der Kommission). Das Gericht der Europ\u00e4ischen Union wies mit Urteil vom 9. Dezember 2014, Netherlands Maritime Technology Association\/Kommission (T-140\/13), eine Klage gegen diesen Beschluss ab. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof zur\u00fcckgewiesen (Rechtssache C-100\/15 P, Netherlands Maritime Technology Association\/Kommission).<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>Vor dem Gericht sind 63 weitere Klagen gegen diesen Beschluss der Kommission anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><sup>4<\/sup>Urteil vom 17. Dezember 2015, Spanien\/Kommission sowie Lico Leasing, SA und Peque\u00f1os y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversi\u00f3n, SA\/Kommission (verbundene Rechtssachen T-515\/13 und T-719\/13; vgl. Pressemitteilung Nr. 150\/15).<\/p>\n<p><sup>5<\/sup>34 spanische Kreditinstitute, Unternehmen und Reedereien sind dem Rechtsmittelverfahren als Streithelferinnen beigetreten.<\/p>\n<p><sup>6<\/sup>Urteile des Gerichts vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa\/Kommission (T-399\/11), und Autogrill Espa\u00f1a\/Kommission (T-219\/10); vgl. auch Pressemiteilung Nr. 145\/14.<\/p>\n<p><sup>7<\/sup>Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Kommission\/World Duty Free Group u. a. (verbundene Rechtssachen C-20\/15 P und C-21\/15 P); vgl. auch Pressemitteilung Nr. 139\/16. Die Rechtssachen sind an das Gericht zur\u00fcckverwiesen worden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 25.07.2018 zum Urteil C-128\/16 P vom 25.07.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts \u00fcber das \u201espanische True-Lease-Modell&#8220; auf. Das Gericht hatte den Beschluss der Kommission, wonach dieses Modell eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle, f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Ab Mai 2006 gingen bei der Kommission mehrere Beschwerden \u00fcber das sog. \u201espanische True-Lease-Modell&#8220; (Sistema espa\u00f1ol de arrendamiento fiscal, SEAF) ein. 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