{"id":48913,"date":"2018-08-09T16:04:00","date_gmt":"2018-08-09T14:04:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48913"},"modified":"2018-08-09T16:04:00","modified_gmt":"2018-08-09T14:04:00","slug":"zumutbares-wohnortnahes-gymnasium-vorhanden-kein-bafoeg-fuer-besuch-einer-privatschule","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zumutbares-wohnortnahes-gymnasium-vorhanden-kein-bafoeg-fuer-besuch-einer-privatschule\/","title":{"rendered":"Zumutbares wohnortnahes Gymnasium vorhanden &#8211; Kein BAf\u00f6G f\u00fcr Besuch einer Privatschule"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article>\n<h2>Ein Sch\u00fcler kann keine Ausbildungsf\u00f6rderung nach dem BAf\u00f6G f\u00fcr den weiteren Besuch eines privaten Gymnasiums mit Internat erhalten, wenn ein wohnortnahes Gymnasium vorhanden und dessen Besuch zumutbar ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Urteil vom 18. April 2018 entschieden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin besuchte seit dem 5. Schuljahr die V-Schule, eine staatliche anerkannte und genehmigte Ersatzschule in Bayern. Dort war sie in dem angegliederten Internat untergebracht. Bei der V-Schule handelt es sich um eine reine M\u00e4dchenschule f\u00fcr M\u00e4dchen mit und ohne Migrationshintergrund mit einem Gymnasium naturwissenschaftlicher Pr\u00e4gung, das in gebundener Ganztagesform (inkl. Intensivierungs- und Erg\u00e4nzungsunterricht, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfeunterricht) unterrichtet.<\/p>\n<p>Im September 2015 beantragte die Kl\u00e4gerin Ausbildungsf\u00f6rderung nach dem BAf\u00f6G f\u00fcr den Besuch der Jahrgangsstufe 11 an der V-Schule. Mit Bescheid vom 28. September 2015 lehnte der beklagte baden-w\u00fcrttembergische Landkreis den Antrag mit der Begr\u00fcndung ab, mit dem Gymnasium W. stehe eine entsprechende Ausbildungsst\u00e4tte zur Verf\u00fcgung. Widerspruch und Klage der Kl\u00e4gerin vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Der 12. Senat des VGH hat die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das mit Urteil des Verwaltungsgerichts zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat er ausgef\u00fchrt: Die Gew\u00e4hrung von Ausbildungsf\u00f6rderung setze in \u00a7 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAf\u00f6G u. a. voraus, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsst\u00e4tte nicht erreichbar sei. Hier wohne die Kl\u00e4gerin zwar nicht bei ihren Eltern, von deren Wohnung in W. aus sei eine entsprechende zumutbare Ausbildungsst\u00e4tte aber erreichbar. Das allgemeinbildende Gymnasium W. sei eine zumutbare Ausbildungsst\u00e4tte, weil es die M\u00f6glichkeit biete, ein naturwissenschaftliches Profil zu w\u00e4hlen. Damit entspreche es der V-Schule, die hinsichtlich des Ausbildungsganges im Ausbildungsst\u00e4ttenverzeichnis als naturwissenschaftlich-technisches Gymnasium gelistet sei. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin an dieser Schule trotz Bewerbung keinen Platz f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Schuljahr 2015\/16 erhalten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten werde, dass es an der Zumutbarkeit der Ausbildungsst\u00e4tte fehle, wenn die wohnortnahe Schule zwar den gleichen Schulabschluss vermittele wie die gew\u00e4hlte Ausbildungsst\u00e4tte, anders als diese aber eine spezielle Betreuung f\u00fcr Migranten (z. B. Sprachf\u00f6rderung; spezielle, migrationstypische Defizite ausgleichende Hausaufgabenbetreuung) nicht anbiete, k\u00f6nne der Senat offenlassen, ob er sich dieser Rechtsprechung anschlie\u00dfen w\u00fcrde. Denn bei der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne bezogen auf den September 2015 kein besonderer migrationstypischer F\u00f6rderbedarf festgestellt werden. Hinzu komme, dass die gew\u00e4hlte V-Schule keine spezielle Ausrichtung am F\u00f6rderbedarf von Sch\u00fclern mit Migrationshintergrund erkennen lasse. Bei den Leistungen, die dort am Nachmittag \u00fcber den regul\u00e4ren Unterricht hinaus erbracht w\u00fcrden, handele es sich um Angebote der angegliederten Internatsbetreuung, die grunds\u00e4tzlich ausbildungsrechtlich unbeachtlich seien. Aus diesem Grund handele es sich bei den Intensivierungsstunden, der Hausaufgabenbetreuung und der Nachhilfe im Rahmen einer Ganztagesbetreuung auch nicht um ein spezifisches Unterrichtsangebot, welches dieser Schule insgesamt eine besondere Pr\u00e4gung g\u00e4be.<\/p>\n<p>Die Verweisung der Kl\u00e4gerin auf das Gymnasium W. sei f\u00fcr das Schuljahr 2015\/16 auch mit R\u00fccksicht darauf zumutbar, dass der Wechsel zu Beginn der 11. Klasse und damit innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem Abitur h\u00e4tte stattfinden m\u00fcssen. Denn die Kl\u00e4gerin habe die im Zeitpunkt ihrer BAf\u00f6G-Antragstellung bestehende Situation, in der Jahrgangsstufe 11 ein privates Gymnasium zu besuchen, aufgrund eigener Entscheidung selbst herbeigef\u00fchrt durch die Wahl der ausw\u00e4rtigen Schule ab Klasse 5 auf Basis vollst\u00e4ndiger Finanzierung durch die Eltern. Auch die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin bei einem Wechsel auf das Gymnasium W. das Fach Spanisch nicht h\u00e4tte weiterf\u00fchren k\u00f6nnen, habe den Wechsel nicht unzumutbar gemacht. Denn sie habe Spanisch erst in der Klasse 10 und auch nur mit drei Wochenstunden belegt. Das Fach habe daher ihre bisherige Ausbildung nicht gepr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Das Urteil vom 18. April 2018 ist rechtskr\u00e4ftig (Az. 12 S 1098\/17).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 07.08.2018 zum Urteil 12 S 1098\/17 vom 18.04.2018 (rkr)<\/p>\n<\/section>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Sch\u00fcler kann keine Ausbildungsf\u00f6rderung nach dem BAf\u00f6G f\u00fcr den weiteren Besuch eines privaten Gymnasiums mit Internat erhalten, wenn ein wohnortnahes Gymnasium vorhanden und dessen Besuch zumutbar ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Urteil vom 18. April 2018 entschieden. Die Kl\u00e4gerin besuchte seit dem 5. 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