{"id":48933,"date":"2018-08-10T18:08:21","date_gmt":"2018-08-10T16:08:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48933"},"modified":"2018-08-10T18:08:21","modified_gmt":"2018-08-10T16:08:21","slug":"herabsetzung-des-kaufpreises-innerhalb-der-zweijahresfrist-des-%c2%a7-16-abs-3-nr-1-grestg-kein-rueckwirkendes-ereignis-i-s-d-%c2%a7-175-abs-1-s-1-nr-2-ao","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/herabsetzung-des-kaufpreises-innerhalb-der-zweijahresfrist-des-%c2%a7-16-abs-3-nr-1-grestg-kein-rueckwirkendes-ereignis-i-s-d-%c2%a7-175-abs-1-s-1-nr-2-ao\/","title":{"rendered":"\u00a0Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb der Zweijahresfrist des \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kein r\u00fcckwirkendes Ereignis i. S. d. \u00a7 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO"},"content":{"rendered":"<h1><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<ol>\n<li>\u00a7 16 GrEStG ist keine Steuerbefreiungs-, sondern eine \u201esonst gesetzlich zugelassene\u201d besondere Korrekturvorschrift i. S. d. \u00a7 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2d AO \u00fcber Aufhebung oder \u00c4nderung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung. \u00a7 16 GrEStG l\u00e4sst mithin die Anwendbarkeit der allgemeinen Korrekturvorschriften der \u00a7\u00a7 172 ff. AO auf die Grunderwerbsteuer unber\u00fchrt.<\/li>\n<li>Die nachtr\u00e4gliche Aufhebung von Grunderwerbsteuerbescheiden nach \u00a7 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass das grunderwerbsteuerrechtliche Rechtsgesch\u00e4ft von Anfang an unwirksam war oder nachtr\u00e4glich durch Anfechtung unwirksam geworden ist.<\/li>\n<li>Die Aus\u00fcbung von vertraglichen oder gesetzlichen Gestaltungsrechten (R\u00fccktritt oder Wandlung) stellt hingegen kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit dar; ebenso ist kein Fall des \u00a7 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gegeben, wenn die Gegenleistung durch den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung innerhalb von zwei Jahren nach Kaufvertragsschluss herabgesetzt wird. Wird der Kaufpreis innerhalb von zwei Jahren nach der Steuerentstehung herabgesetzt, ist die Korrektur des Grunderwerbsteuerbescheides vielmehr nur gem. \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG m\u00f6glich.<\/li>\n<\/ol>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>AO \u00a7 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2<br \/>\nGrEStG \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 1<br \/>\nGrEStG \u00a7 16 Abs. 4<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<ol>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Beteiligten streiten, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die \u00c4nderung eines Grunderwerbsteuerbescheides gem. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO ) im Streitfall vorliegen.<\/p>\n<p>Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 7. August 2007 erwarb die Kl\u00e4gerin Grundverm\u00f6gen in A zum Kaufpreis von 49.547.500 EUR. Der Kaufpreis war am 31. August 2007 in voller H\u00f6he zur Zahlung f\u00e4llig. Die Kl\u00e4gerin war verpflichtet, einen Kaufpreisteil i.H.v. 2.160.000 EUR auf ein Notartreuhandkonto als Einbehalt f\u00fcr den in die Wertkalkulation einbezogenen, aber noch nicht abgeschlossenen Mietvertrag Meier zu bezahlen. Dieser Kaufpreisteil sollte erst dann an den Verk\u00e4ufer ausbezahlt werden, wenn der Verk\u00e4ufer der Kl\u00e4gerin den Abschluss eines Mietvertrages mit der Firma Meier oder mit einem Dritten \u00fcber eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren zu einer Mindestnettojahresmiete von insgesamt 216.000 EUR vermittelt h\u00e4tte. Einen Kaufpreisteil i.H.v. 360.000 EUR hatte die Kl\u00e4gerin auf ein Notartreuhandkonto als Einbehalt f\u00fcr den in die Wertkalkulation einbezogenen, aber nicht \u00fcberzuleitenden Mietvertrag M\u00fcller zu bezahlen. Dieser Kaufpreisanteil sollte erst dann an den Verk\u00e4ufer ausbezahlt werden, wenn der Verk\u00e4ufer der Kl\u00e4gerin den Abschluss von Mietvertr\u00e4gen mit einer Mindestlaufzeit von f\u00fcnf Jahren zu einer Mindestnettojahresmiete von insgesamt 72.000 EUR vermittelt h\u00e4tte. Einen weiteren Kaufpreisteil i.H.v. 1.093.500 EUR hatte die Kl\u00e4gerin auf ein Notartreuhandkonto als Einbehalt f\u00fcr Nebenkosten zu bezahlen, welcher einem Nebenkostenvolumen von 437.400 EUR p.a. \u00fcber eine Laufzeit von 2,5 Jahren entsprach. Dieser Kaufpreisteil sollte ab Besitz\u00fcbergang unter bestimmten Voraussetzungen in monatlichen Raten von 36.450 EUR an die Kl\u00e4gerin ausbezahlt werden. Nach Ablauf von 2,5 Jahren hatte der Notar den auf dem Notaranderkonto verbleibenden Restbetrag an den Verk\u00e4ufer auszuzahlen.<\/p>\n<p>Ferner verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin, die aufgrund des vom Grundst\u00fccksverk\u00e4ufer mit einem Dritten abgeschlossenen Vorerwerbvertrages anfallende Grunderwerbsteuer i.H.v. 1.452.500 EUR zu bezahlen, sowie die dem Verk\u00e4ufer im Zusammenhang mit der Erstellung von Due-Diligence-Berichten entstehenden Kosten anteilig zu erstatten.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 11. September 2007 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die Grunderwerbsteuer gegen die Kl\u00e4gerin mit 3,5 % aus einer Gegenleistung von 51.000.000 EUR (Kaufpreis 49.547.500 EUR zzgl. Grunderwerbsteuer Vorerwerb 1.453.500 EUR) auf 1.785.000 EUR fest. Der Bescheid erging gem. \u00a7 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin dem FA mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 mitgeteilt hatte, dass sie dem Verk\u00e4ufer die Kosten der Due-Diligence mit einem Betrag von 84.795,39 EUR erstatten werde, setzte das FA mit gem. \u00a7 164 Abs. 2 AO ge\u00e4ndertem Bescheid vom 15. November 2007 die Grunderwerbsteuer auf 1.787.967 EUR (3,5 % der Gegenleistung von nunmehr 51.084.795 EUR) herauf. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung wurde aufgehoben.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 13. September 2012 beantragte die Kl\u00e4gerin eine \u00c4nderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 25. Oktober 2007 gem. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO . Zur Begr\u00fcndung trug sie vor, der Grundst\u00fcckskaufpreis sei nachtr\u00e4glich gemindert worden. Verk\u00e4ufer und Kl\u00e4gerin h\u00e4tten im Rahmen der Vertragsverhandlungen vereinbart, dass der Verk\u00e4ufer nach Abschluss des Grundst\u00fcckskaufvertrages weitere Grundst\u00fccksteile vermieten bzw. die Laufzeit von kurzfristig auslaufenden Mietvertr\u00e4gen verl\u00e4ngern oder neue Mietvertr\u00e4ge abschlie\u00dfen sollte. Zur Absicherung der Kl\u00e4gerin sei deshalb ein Teilbetrag i.H.v. insgesamt 3.613.500 EUR auf ein Notaranderkonto \u00fcberwiesen worden, um den, sollte es dem Verk\u00e4ufer nicht gelingen, die vorgenannten Mietvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen, der Kaufpreis reduziert werden sollte. Nachdem es dem Verk\u00e4ufer in der Folgezeit nur in geringem Umfang gelungen sei, weitere Mietvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen, habe es nachfolgend zwischen dem Verk\u00e4ufer und der Kl\u00e4gerin Streitigkeiten hinsichtlich der Voraussetzungen der Auskehrung des hinterlegten Kaufpreises gegeben. Am 24. Februar 2009 sei ein notariell beurkundeter Vergleich geschlossen worden. Danach seien im Februar 2009 insgesamt 2.113.499,72 EUR des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckbezahlt worden. Diese Kaufpreisminderung i.H.v. 2.113.499,72 EUR sei gem. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO als r\u00fcckwirkendes Ereignis steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Mit Verwaltungsakt vom 11. Oktober 2012 lehnte das FA den Antrag der Kl\u00e4gerin auf \u00c4nderung des Grunderwerbsteuerbescheides gem. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ab. Erfolge die Minderung des Kaufpreises \u2013 wie im Streitfall \u2013 aufgrund eines vertraglich vereinbarten Minderungsrechts, so stelle dies kein r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S.v. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 AO dar, denn die nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung des Kaufpreises aufgrund des am 24. Februar 2009 abgeschlossenen Vergleichs lasse den urspr\u00fcnglich entstandenen Steueranspruch unber\u00fchrt. In diesem Fall komme nur eine \u00c4nderung des Grunderwerbsteuerbescheides gem. \u00a7 16 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG ) in Betracht. Ein Antrag auf \u00c4nderung des Steuerbescheides nach \u00a7 16 GrEStG m\u00fcsse jedoch innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden, da die \u00c4nderung einer Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zul\u00e4ssig sei (\u00a7 169 AO ). Im Streitfall habe die Festsetzungsfrist gem. \u00a7 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2007 zu laufen begonnen. Gem. \u00a7 169 Abs. 2 Nr. 2 AO betrage<\/p>\n<p>die Festsetzungsfrist vier Jahre, habe also mit Ablauf des Jahres 2011 geendet. Die Vorschrift des \u00a7 16 Abs. 4 GrEStG f\u00fchre im Streitfall nicht zu einer Hemmung der Frist, da die Kaufpreisminderung bereits im Jahre 2009, also innerhalb der Festsetzungsfrist verwirklicht worden sei. Die Kl\u00e4gerin habe den Antrag auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides aber erst im Jahr 2012 und damit versp\u00e4tet gestellt.<\/p>\n<p>Am 29. Oktober 2012 legte die Kl\u00e4gerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf \u00c4nderung des Grunderwerbsteuerbescheides Einspruch ein. Sie stimmte der Auffassung der Beklagten zu, dass der gem. \u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 GrEStG erforderliche Antrag auf \u00c4nderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung gem. \u00a7 16 Abs. 3 GrEStG nur innerhalb der Festsetzungsfrist bis Ende des Jahres 2011 h\u00e4tte gestellt werden k\u00f6nnen. Am Antrag auf \u00c4nderung des Grunderwerbsteuerbescheides gem. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO hielt sie jedoch fest.<\/p>\n<p>Mit Einspruchsentscheidung vom 16. April 2013 wies das FA den Einspruch der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung der Klage vom 17. Mai 2013 tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen vor, die Vereinbarung vom 24. Februar 2009 stelle ein r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S.v. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Die Vergleichsvereinbarung vom 24. Februar 2009 sei ein sachverhalts\u00e4nderndes Ereignis. Erst am 24. Februar 2009 habe festgestanden, dass die vom Verk\u00e4ufer garantierten Mieteinnahmen nicht erzielt werden konnten und daher Teile des Kaufpreises zur\u00fcckzuzahlen waren. Die endg\u00fcltige H\u00f6he des Kaufpreises sei daher erst mit der Vereinbarung vom 24. Februar 2009 bestimmt worden. Damit sei der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer f\u00fcr die Vergangenheit ge\u00e4ndert worden. Die Kl\u00e4gerin verweist auf das Urteil des Bundesfinanzhofs \u2013BFH\u2013 vom 6. M\u00e4rz 2007 IX R 51\/04 (BFH\/NV 2007, 1456) .<\/p>\n<p><strong>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/strong><\/p>\n<p>unter Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 11. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2013 das FA zu verpflichten, die Grunderwerbsteuer auf 1.713.995 EUR herabzusetzen.<\/p>\n<p><strong>Das FA beantragt,<\/strong><\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Das FA ist der Ansicht, es habe den Antrag auf \u00c4nderung des Grunderwerbsteuerbescheides gem. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu Recht abgelehnt. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte BFH-Entscheidung sei nicht einschl\u00e4gig. Diese sei zur Einkommensteuer ergangen. Im Streitfall bestimme sich die Beurteilung des r\u00fcckwirkenden Ereignisses aber allein nach dem Grunderwerbsteuerrecht. Die im Vergleich vom 24. Februar 2009 vereinbarte Kaufpreisminderung stelle kein Ereignis i.S.d. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, welches im Streitfall steuerliche Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit habe, da sich mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung der in der Kaufurkunde wirksam vereinbarte und verwirklichte Sachverhalt nicht r\u00fcckwirkend ge\u00e4ndert habe. Vielmehr h\u00e4tten die Vertragsparteien mit dem Vergleichsabschluss von ihrem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht, die entsprechende Vereinbarung sei erst mit Unterzeichnung wirksam geworden und entfalte lediglich f\u00fcr die Zukunft Wirkung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. \u00a7 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO ) auf die Schrifts\u00e4tze der Beteiligten, die Grunderwerbsteuer- bzw. Rechtsbehelfsakte des FA, die Gerichtsakte sowie die Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vom 11. April 2018 Bezug genommen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>\u00a0<\/strong><\/h2>\n<ol>\n<li><\/li>\n<li>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Zu Recht hat das FA die \u00c4nderung des Grunderwerbsteuerbescheides abgelehnt. Die Kl\u00e4gerin kann sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO berufen.<\/p>\n<ol>\n<li>a) Wird die Gegenleistung f\u00fcr das Grundst\u00fcck innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer herabgesetzt, so wird die Steuer gem. \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf Antrag entsprechend niedriger festgesetzt. Der gem. \u00a7 16 GrEStG erforderliche Antrag ist innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen. Ein nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellter Antrag ist unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Gem. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu \u00e4ndern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit hat (r\u00fcckwirkendes Ereignis). Zu den r\u00fcckwirkenden Ereignissen z\u00e4hlen alle rechtlich bedeutsamen Vorg\u00e4nge, aber auch tats\u00e4chliche Lebensvorg\u00e4nge, die steuerlich \u2013 ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkungen \u2013 in der Weise R\u00fcckwirkung entfalten, dass nunmehr der ver\u00e4nderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Ob einer nachtr\u00e4glichen \u00c4nderung des Sachverhalts r\u00fcckwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschl\u00e4gigen materiellen Recht (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2\/92 , BStBl II1993, 897; BFH-Urteile vom 13. September 2000 X R 148\/97 , BStBl II 2001, 641 und vom 10. Dezember 2008 II R 55\/07, BStBl II 2009, 473 ). In den F\u00e4llen des \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt.<\/p>\n<ul>\n<li>16 GrEStG ist keine Steuerbefreiungs-, sondern eine \u201esonst gesetzlich zugelassene\u201d besondere Korrekturvorschrift i.S.d. \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO \u00fcber Aufhebung oder \u00c4nderung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung. \u00a7 16 GrEStG l\u00e4sst mithin die Anwendbarkeit der allgemeinen Korrekturvorschriften der \u00a7\u00a7 172 ff AO auf die GrESt unber\u00fchrt (vgl. Loose in Boruttau, GrEStG , 18. Auflage, \u00a7 16 Rz. 12). Das Nebeneinander des \u00a7 16 GrEStG und der \u00a7\u00a7 172 AO ist deshalb bedeutsam, weil \u00a7 16 GrEStG nicht auf alle fehlgeschlagenen Erwerbsvorg\u00e4nge Anwendung finden kann. So fehlt es an dem von \u00a7 16 GrEStG tatbestandlich vorausgesetzten Erwerbsvorgang, wenn ein Rechtsgesch\u00e4ft kraft wirksamer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist. In diesem Fall bestimmen sich die Rechtsfolgen im Hinblick auf die \u00c4nderung der GrESt nicht nach \u00a7 16 GrEStG , sondern ausschlie\u00dflich nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO .<\/li>\n<\/ul>\n<ol start=\"24\">\n<li>b) Der Abschluss des notariell beurkundeten Vergleichs vom 24. Februar 2009, aufgrund dessen 2.114.499,72 EUR des Kaufpreises an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgezahlt worden sind, stellt im Streitfall kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit i.S.d. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Wird die Gegenleistung \u2013 wie im Streitfall \u2013 durch den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung innerhalb von zwei Jahren nach Kaufvertragsschluss herabgesetzt, so stellt diese Vereinbarung nach Ansicht des Senats kein steuerlich r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S.d. des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. So setzt die nachtr\u00e4gliche Aufhebung von Grunderwerbsteuerbescheiden nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO voraus, dass das grunderwerbsteuerrechtliche Rechtsgesch\u00e4ft von Anfang an unwirksam war oder nachtr\u00e4glich durch Anfechtung unwirksam geworden ist (Loose in Tipke\/Kruse, SO\/FGO , \u00a7 175 AO Rz. 35 am Ende). Die Aus\u00fcbung von vertraglichen oder gesetzlichen Gestaltungsrechten (R\u00fccktritt oder Wandlung) stellt hingegen kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit dar (vgl. Loose in Tipke\/Kruse, SO\/FGO , \u00a7 175 AO Rz 35 am Ende, Loose in Boruttau, GrEStG , 18. Auflage, \u00a7 16 Rz. 13; S\u00e4chs FG 8 K 1441\/08 , UVR 2010, 263) . Nichts anderes kann nach Ansicht des Senats gelten, wenn \u2013 wie im Streitfall \u2013 die nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung des Grunderwerbsteuerbescheides nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen einer Kaufpreisminderung begehrt wird. Auch in diesem Fall ist nach Ansicht des Senats eine \u00c4nderung nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht m\u00f6glich, denn auch die Aus\u00fcbung des Gestaltungsrechts der Minderung ist kein Ereignis, das auf den Zeitpunkt des Grundst\u00fcckserwerbs zur\u00fcckwirkt (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 22. Juli 1987 II B 45\/87 , BFH\/NV 1988, 783) . Zwar ist im Streitfall der Grundst\u00fcckskaufpreis mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung im Ergebnis um 2.113.499,72 EUR gemindert worden, jedoch entfaltet diese Vereinbarung ihre Wirkung lediglich f\u00fcr die Zukunft. Wird der Kaufpreis innerhalb von zwei Jahren nach der Steuerentstehung herabgesetzt, ist die Korrektur des Grunderwerbsteuerbescheides vielmehr nur gem. \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG m\u00f6glich. Die \u00c4nderung des Grunderwerbsteuerbescheides gem. \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG , dessen Voraussetzungen hier unstreitig erf\u00fcllt waren, ist im Streitfall jedoch daran gescheitert, dass es die Kl\u00e4gerin vers\u00e4umt hat, den nach \u00a7 16 GrEStG erforderlichen Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/li>\n<li>Die Revision wird zugelassen, weil zu der Frage, ob die Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb der Zweijahresfirst des \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ein r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S.d. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt, bislang keine bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht (\u00a7 115 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 FGO ).<\/li>\n<\/ol>\n<div class=\"heading\"><span class=\"head_left\">FG M\u00fcnchen\u00a0 v.\u00a0<time datetime=\"2018-04-11\" data-search=\"2018-04-11\">11.04.2018<\/time>\u00a0&#8211;\u00a0<span data-search=\"4 K 103\/18\">4 K 103\/18<\/span><\/span><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Leitsatz \u00a7 16 GrEStG ist keine Steuerbefreiungs-, sondern eine \u201esonst gesetzlich zugelassene\u201d besondere Korrekturvorschrift i. 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