{"id":48985,"date":"2018-09-05T09:03:03","date_gmt":"2018-09-05T07:03:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48985"},"modified":"2018-09-05T09:03:03","modified_gmt":"2018-09-05T07:03:03","slug":"rentenzahlungen-von-pensionskassen-sind-u-u-in-der-gkv-und-sozialen-pflegeversicherung-nicht-beitragspflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rentenzahlungen-von-pensionskassen-sind-u-u-in-der-gkv-und-sozialen-pflegeversicherung-nicht-beitragspflichtig\/","title":{"rendered":"Rentenzahlungen von Pensionskassen sind u. U. in der GKV und sozialen Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Es verst\u00f6\u00dft gegen das Gleichheitsgebot, wenn f\u00fcr die Berechnung der Beitr\u00e4ge von Rentnern zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung solche Zahlungen ber\u00fccksichtigt werden, die auf einem nach Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ge\u00e4nderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und dem fr\u00fcheren Arbeitnehmer beruhen, w\u00e4hrend Ertr\u00e4ge aus privaten Lebensversicherungen von pflichtversicherten Rentnern nicht zur Berechnung herangezogen werden. Voraussetzung ist aber, dass der fr\u00fchere Arbeitgeber an dem Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht mehr beteiligt ist und nur der versicherte Arbeitnehmer die Beitr\u00e4ge eingezahlt hat. Die Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung und einer daraus resultierenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht allein nach der auszahlenden Institution vorzunehmen. Es ist vielmehr nach der Vertragsgestaltung nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu differenzieren. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit am 04.09.2018 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss entschieden und zwei Verfassungsbeschwerden von pflichtversicherten Rentnern gegen die Beitragspflicht stattgegeben.<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Sachverhalt:<\/h3>\n<p>Die gesetzliche Krankenversicherung sowie die soziale Pflegeversicherung der Rentner wird unter anderem durch Beitragszahlungen der versicherten Rentner finanziert. F\u00fcr die Berechnung der Beitr\u00e4ge werden neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch Renten der betrieblichen Altersversorgung als sogenannte Versorgungsbez\u00fcge herangezogen.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrer waren vor\u00fcbergehend besch\u00e4ftigt und \u00fcber ihren Arbeitgeber bei der als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausgestalteten Pensionskasse versichert. Nach deren Satzung wurden sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Mitglied im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Die Satzung sah jedoch vor, dass die Versicherung bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis freiwillig fortgesetzt werden konnte und in diesem Fall der ehemalige Arbeitnehmer Einzelmitglied in der Pensionskasse und alleiniger Versicherungsnehmer wurde.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrer zahlten nach ihrem Ausscheiden aus dem jeweiligen Arbeitsverh\u00e4ltnis fast 18 beziehungsweise 22 Jahre allein die Beitr\u00e4ge an die Pensionskasse. Die von ihr geleisteten Renten beruhen weit \u00fcberwiegend auf ihren Einzahlungen.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrer sind als Rentner pflichtversicherte Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse und sozialen Pflegeversicherung, wof\u00fcr die Pensionskasse monatliche Beitr\u00e4ge abf\u00fchrt. F\u00fcr die Berechnung dieser Beitr\u00e4ge legt die Pensionskasse die gesamte Rentenzahlung zugrunde und damit auch die Leistungen, die auf den Einzahlungen der Beschwerdef\u00fchrer nach der Beendigung des jeweiligen Arbeitsverh\u00e4ltnisses beruhen. Die von den Beschwerdef\u00fchrern beantragte Beitragsfreiheit f\u00fcr diese Leistungen lehnte die jeweilige Krankenkasse mit der Begr\u00fcndung ab, dass es sich ebenfalls um Versorgungsbez\u00fcge in Form von Renten der betrieblichen Altersvorsorge handele und diese insgesamt beitragspflichtig seien. Eine Unterscheidung zwischen Einzahlungen vor und nach dem Ende des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses m\u00fcsse nicht getroffen werden.<\/p>\n<p>Die dagegen gerichteten Klageverfahren blieben letztlich erfolglos. Das Bundessozialgericht begr\u00fcndet dies damit, dass Leistungen einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, wie einer Pensionskasse, unabh\u00e4ngig davon, auf wessen Beitr\u00e4gen die Zahlungen beruhen, stets der betrieblichen Altersvorsorge zuzurechnen und daher beitragspflichtig seien.<\/p>\n<p>Mit ihren Verfassungsbeschwerden r\u00fcgen die Beschwerdef\u00fchrer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Leistungen der Pensionskassen, die auf dem Anteil beruhen, die nach der Beendigung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses von ihnen selbst eingezahlt worden seien, m\u00fcssten ebenso wie Leistungen aus privaten Lebensversicherungen beitragsfrei sein. F\u00fcr eine Ungleichbehandlung gebe es keinen hinreichenden Grund.<\/p>\n<h3>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/h3>\n<p><b>I.<\/b>\u00a0Die Verfassungsbeschwerden sind begr\u00fcndet. Der Gleichheitssatz ist verletzt.<\/p>\n<p><b>II.<\/b>\u00a0Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Typisierungen und Pauschalierungen sind dabei insoweit zul\u00e4ssig, als dadurch auftretende H\u00e4rten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar w\u00e4ren, sie nur eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleine Zahl von Personen betreffen und der Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist.<\/p>\n<p><b>III.<\/b>\u00a0Gemessen an diesem Ma\u00dfstab liegt eine Ungleichbehandlung zwischen der Beitragspflicht bei Leistungen einer Pensionskasse in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die auf den alleinigen Zahlungen des Versicherten in einen Versicherungsvertrag ohne Beteiligung des fr\u00fcheren Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses beruhen, und einer beitragsfreien Leistung aus einer bereits anf\u00e4nglich privaten Lebensversicherung vor.<\/p>\n<p>Die bislang vorgenommene Unterscheidung zwischen privater und betrieblicher Altersvorsorge allein nach der auszahlenden Institution \u00fcberschreitet im vorliegenden Fall die Grenze einer zul\u00e4ssigen Typisierung. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob der Versicherte nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts weiterhin unver\u00e4ndert nutzt oder den Vertrag aus dem betrieblichen Bezug l\u00f6st. Der Zweck einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung schlie\u00dft das Betreiben privater Altersvorsorge nicht aus. Indem der Versicherte nach Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit einen Lebensversicherungsvertrag ohne Beteiligung des Arbeitgebers abschlie\u00dft oder einen bestehenden Vertrag in dieser Weise \u00e4ndert und die Versicherungsleistungen selbst finanziert, wird der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen. Einzahlungen des Versicherten auf diesen Vertragsteil unterscheiden sich nur unwesentlich von Einzahlungen auf privat abgeschlossene Lebensversicherungsvertr\u00e4ge. Eine unterschiedliche Behandlung bei der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung rechtfertigt dies nicht. Der Einbezug kann vielmehr dazu f\u00fchren, dass Vertr\u00e4ge nach der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht weiter f\u00fcr die private Altersvorsorge genutzt werden und die vom Gesetzgeber gewollte Eigenvorsorge nicht eintritt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 04.09.2018 zum Beschluss 1 BvR 100\/15, 1 BvR 249\/15 vom 27.06.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es verst\u00f6\u00dft gegen das Gleichheitsgebot, wenn f\u00fcr die Berechnung der Beitr\u00e4ge von Rentnern zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung solche Zahlungen ber\u00fccksichtigt werden, die auf einem nach Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ge\u00e4nderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und dem fr\u00fcheren Arbeitnehmer beruhen, w\u00e4hrend Ertr\u00e4ge aus &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rentenzahlungen-von-pensionskassen-sind-u-u-in-der-gkv-und-sozialen-pflegeversicherung-nicht-beitragspflichtig\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Rentenzahlungen von Pensionskassen sind u. 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